BauO Krnt §23 Abs3
BauO Krnt §23 Abs4
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs1
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs1a
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.2760.31.2018
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, vom 13.11.2018 gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 12.10.2018, xxx Zl.: xxx, betreffend die Abänderung der Baubewilligung, xxx Zl. xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.11.2019, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:
I. Die Beschwerde wird unter gleichzeitiger Genehmigung des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ergänzungsplan – Änderungsplan – xxx, Grundriss, Schnitt, Ansichten, Lageplan vom 05.11.2019, M 1:100/500, Plannummer: xxx, erstellt durch Architekt xxx, xxx, xxx, als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Baubewilligungsansuchen vom 09.11.2010 ersuchte die xxx, mit Sitz in xxx, xxx, um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Generalsanierung, den Neubau des Bürogebäudes und den Abbruch der Nebengebäude, auf den Bauflächen Nr. .xxx, .xxx und .xxx, der KG xxx, xxx, xxx und xxx, nach Maßgabe der unter einem beigebrachten Projektsunterlagen. Für die verfahrensgegenständlichen Bauflächen .xxx (xxxhaus) und .xxx (xxx-hof) wurde mit Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 17.12.2009, Zl. xxx aufgrund der §§ 24 bis 26 iVm § 13 K-GPlG 1995 ein Teilbebauungsplan festgelegt.
Mit Bescheid vom 11.02.2011, Zl. xxx, abgeändert mit Bescheid vom 12.04.2011, wurde die Baubewilligung für den Abbruch und die Generalsanierung „xxxhof“ unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung, verbunden mit einem Eventualantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Nachbarn Baumeister xxx, dieser ist Alleineigentümer der östlich an das Baugrundstück angrenzenden Baufläche Nr. .xxx, EZ xxx, KG xxx, wurde mit Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 16.09.2011, Zl. xxx, als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Abänderungsbauansuchen vom 23.05.2012 ersuchte die xxx (Bauwerberin) um Abänderung des Bauvorhabens Generalsanierung „xxxhof“ dahingehend, dass aufgrund des im Zuge der genehmigten Abbrucharbeiten festgestellten schlechten Zustands der bestehenden Dachkonstruktion, die oberste Geschoßdecke des sog. „xxxhauses“ abgetragen und durch eine Betonhohldielendecke ersetzt werden soll. Der Dachstuhl soll als konventioneller Pfettendachstuhl in asymmetrischer Ausführung mit einer Dachneigung von ca. 27 Grad ausgebildet werden, wobei der Umriss des Daches dem Bestand entspricht. Weitere Abänderungen betrafen die verbreiterten Wandstärken der tragenden Innenwände zum Zwecke der Auflage der projektierten Beton–Hohldielen.
Mit Bescheid vom 21.01.2013, Zl. xxx, wurde gemäß § 22 K-BO 1996 dem Antrag auf Abänderung der Baubewilligung nach Maßgabe der eingereichten Baupläne sowie der Baubeschreibung unter Vorschreibung von ergänzenden bautechnischen und umweltschutztechnischen Auflagen nach § 18 K-BO 1996 Folge gegeben. Die dagegen am 08.02.2013 fristgerecht erhobene Berufung des Baumeisters xxx wurde mit Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 18.03.2013, Zl. xxx, als unbegründet abgewiesen. In der Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Projektunterlagen unzureichend dargestellt seien und es nicht nachvollziehbar sei, welche Pläne, Beschreibungen und Berechnungen projektgegenständlich seien, die zulässige Geschoßflächenzahl überschritten werde, da das Kellergeschoß mehr als 1,50 m über dem Niveau des projektierten Geländes liegen würde und daher voll in die GFZ miteinzubeziehen wäre und durch die Erhöhung des Bauvorhabens Abstandsvorschriften verletzt würden. Die vom Beschwerdeführer am 02.04.2013 eingebrachte Vorstellung gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.10.2013, xxx, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.10.2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit dem Begehren, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 29.04.2015, 2013/06/0232-6, hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) den angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.10. 2013, Zahl: xxx, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In Bindung an die Rechtsansicht des VwGH wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss vom 17.08.2015, Zahl: KLVwG-1088/4/2015, der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 18.03.2013, xxx Zl. xxx, aufgehoben.
Mit Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 14.09.2015, Zl. xxx, wurde zufolge der Berufung des Beschwerdeführers vom 08.02.2013 und zu Folge des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17.08.2015, Zahl: KLVwG-1088/4/2015, der angefochtene erstbehördliche Bescheid vom 21.01.2013, xxx Zl. xxx (Abänderung der Baubewilligung), aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides, an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen. Die Notwendigkeit der Zurückverweisung ergebe sich aus der seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten monierten großteils mangelhaften, teils nur ansatzweise bzw. auch nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. Insbesondere durch das Fehlen einer umfassenden Geländeaufnahme durch einen befugten Geometer, wobei diese Befundaufnahme (Aufnahme aller relevanten Höhenpunkte des angrenzenden Geländes und deren horizontaler Abstände, samt Ermittlung der mittleren Höhe des angrenzenden Geländes in Bezug auf die Deckenoberkante des untersten Geschoßes des xxxhofes), die Grundlage für eine schlüssige und nachvollziehbare Berechnung der Geschoßflächenzahl biete. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens sei für die Ermittlung der GFZ die Beantwortung der Frage von entscheidender Bedeutung, ob das unterste Geschoß des xxxhofes als Kellergeschoß zu werten sei oder nicht. Laut vorliegendem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17.08.2015 sei ein fortgesetztes Bauverfahren abzuführen, in welchem alle, für die gegenständliche Bauangelegenheit essentiellen Fragethemen, einer Beurteilung zu unterziehen seien. Unter anderem müsse ermittelt werden, welche Konsequenzen die Feststellungen in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gefertigten hochbautechnischen Stellungnahme, dass der Raum „B 03 V1“, anstatt mit einer Breite von 3,68 m vom Bestand des xxxhauses aus gerechnet, mit einer Breite von 5,01 m errichtet worden ist, so dass der Raum in einer Tiefe von ca. 1,33 m über die Baulinie ragt, innerhalb derer die viergeschossige Bebauung zulässig ist und welche im verordneten Teilbebauungsplan mit der östlichen Begrenzung des Aufzugschachtes verläuft sowie, dass die gegenüber dem Innenhof erhöht ausgeführte Fläche – ein Schotterplateau zwischen dem Neubau des Hofgebäudes und dem westseitigen Bestand südlich des Verbindungshauses – abweichend von den bewilligten Plänen ausgeführt wurde, haben wird. Da es sich bei den verfahrensgegenständlich bereits konsenslos ausgeführten Projektsänderungen im Vergleich zum ursprünglich eingereichten Bauprojekt, nicht um bloß geringfügige Abänderungen des Vorhabens handle und solche Projektsausweitungen im Berufungsverfahren unzulässig sind, müssten diese als neue Anträge gewertet werden. Die Bauberufungsbehörde sei allein aus formalrechtlichen Gründen nicht befugt, in dieser Sache eine neuerliche Entscheidung zu treffen, zumal die Bauberufungskommission nicht die Baubehörde ist und daher eine im Sinne der Rechtsansicht des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes vorzunehmende Fortsetzung des berufungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und die Erlassung einer neuerlichen Entscheidung durch die Berufungsbehörde, im Ergebnis zu einer unzulässigen Verkürzung des Instanzenzuges führen würde.
Im Zuge des fortgesetzten erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurde die Bauwerberin mit Schreiben vom 16.06.2016 von der Baubehörde aufgefordert, von einem hierzu Befugten eine Aufnahme aller relevanten Höhenpunkte des angrenzenden Geländes und deren horizontaler Abstände, samt Ermittlung der mittleren Höhe des angrenzenden Geländes, in Bezug auf die Höhe der Deckenoberkante des untersten Geschoßes des xxxhofes, erstellen zu lassen. Am 04.08.2016 übermittelte die xxx eine von ihr selbst in Zusammenarbeit mit dem xxx-sbüro xxx (Zivilgeometer, ZT für das Vermessungswesen) verfasste Berechnung der mittleren Höhe des angrenzenden Geländes, in Bezug auf die Höhe der Deckenoberkante des untersten Geschoßes. Es handelte sich dabei um einen Lageplan Maßstab 1:125, mit den darin vermerkten 15 Messabschnitten, einen Lageplan mit Katasterdarstellung und einer Berechnungstabelle mit Längen- und Höhenangaben der Berechnungsabschnitte. Die mittlere Höhe des herausragenden untersten Geschoßes beträgt nach dieser Berechnung 1,464 m.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2017 wurde ein Ortsaugenschein, unter anderem unter persönlicher Ladung der Verfahrensparteien für den 19.10.2017 anberaumt, an der neben den Vertretern der Bauwerberin, der planungstechnische Amtssachverständige xxx sowie der berufliche Parteienvertreter des Baumeisters xxx persönlich teilnahmen und mit dem Verhandlungsleiter den Raum „B 03 V1“ und die gegenüber dem Innenhof erhöht ausgeführte Fläche – Schotterplateau – in Augenschein nahmen. Zur bauwerberseits erfolgten Ermittlung der mittleren Höhe des Kellergeschoßes resümierte der Amtssachverständige, dass selbst bei Einbeziehung des Schotterbanketts an der Grundgrenze die mittlere Höhe von 1,472 m nicht überschritten werde. Der Vertreter des Baumeisters xxx entgegnete mittels als „Einwendungen“ tituliertem und mit 19.07.2018 datiertem Schreiben sowie mündlich, dass die bauwerberseits durchgeführte Höhenberechnung bestritten werde, zumal die vermessenen Abschnitte nicht in einer Linie, sondern auch um die Ecke berechnet worden seien. Die jeweilige Gebäudefront müsste bei der Berechnung separat herangezogen werden. Diese Ausführungen würden vom Sohn des Baumeisters xxx, Herrn xxx bestätigt, der sich somit auf gleicher fachlicher Ebene mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt habe. Eine schriftliche Stellungnahme könne im Bedarfsfall nachgereicht werden. Der Raum „B 03 V1“, der den Aufzug im Verbindungsbau mit dem 3. OG des xxxhauses verbindet und die Dachfläche des neuen Hofgebäudes erschließe, sei mit einer Breite von 5,01 m errichtet worden und rage damit 1,33 m über die Baulinie, was einen Widerspruch zum Teilbebauungsplan darstelle.
Der mit 18.01.2018 datierte und am 22.01.2018 eingereichte Änderungsplan Nr. xxx xxxhaus DG, Grundriss, Schnitt, Ansichten, Lageplan, in dem die Bauwerberin xxx das Schotterplateau im EG und den Raum „B 03 V1“ im 3. OG zur ursprünglichen Änderungseinreichung abänderte, wurde dem BM xxx mit Schreiben vom 06.02.2018 zu Parteiengehör gebracht, der in einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.02.2018 resümierte, dass er auch nach erfolgter Akteneinsicht in die Ermittlungsergebnisse, die in der Bauverhandlung erhobenen Einwendungen ebenso aufrechterhalte, wie die bisher gestellten Anträge.
Aus dem im Bauakt einliegenden Aktenvermerk vom 28.02.2018 ist zu entnehmen, dass der Verhandlungsleiter der Baubehörde, den planungstechnischen Amtssachverständigen xxx aufforderte, auf Basis der vorliegenden Austauschpläne vom 22.01.2018 Stellung zu beziehen. Dieser resümierte in seiner Stellungnahme vom 01.03.2018 zur monierten Baulinienüberschreitung, dass durch das Rückversetzen (95 cm) der westlichen Außenmauer im 3. OG zum Treppenhaus die rechtsgültige Baulinie eingehalten werde. Das Auskragen des Vordaches sowie die künftige äußerliche Begrenzung des Treppenhauses, würden durch die Bestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (§ 4 Abs. 2) subsumiert werden. Nach Prüfung der gegenständlichen Austauschplanung vom 18.01.2018 bestätigte er die Übereinstimmung mit dem rechtsgültigen Teilbebauungsplan vom 17.12.2009. Zur Frage des anrechenbaren untersten Geschoßes bzw. der Höhenberechnung des Gebäudes „xxxhof“, führte der Amtssachverständige xxx in einer weiteren Stellungnahme vom 05.06.2018 nach Wiedergabe der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 lit g) Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) aus, dass bei dieser dezidiert von Geschoßen ausgegangen werde und nicht im Detail von einzelnen Fassaden, weshalb die Summen der Fassaden, die ein Geschoß ausmachen, für die Bilanz heranzuziehen seien.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 06.06.2018, xxx Zl xxx, wurde gemäß § 22 K-BO 1996 die Abänderungsbaubewilligung für die laut Änderungsplan Nr. xxx vom 18.01.2018 abgeänderten Baumaßnahmen (Abänderung Schotterplateau im EG und Raum „B 03 V1“ im 3. OG) auf den Bauflächen Nr. .xxx, .xxx und .xxx, der KG xxx, xxx, xxx und xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen (Pläne, Beschreibungen und Berechnungen) erteilt. Bescheidbegründend führte die Baubehörde nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der wörtlichen Wiedergabe, einer auf Basis der vorgelegten Austauschplanung erstellten Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen xxx vom 05.06.2018 aus, dass gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 die Behörde eine beantragte Baubewilligung zu erteilen habe, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung, öffentliche Interessen und – Abs. 2 – sonstige Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 K-BO 1996, etwa ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan, nicht entgegenstünden. Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 dürften Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt würden, die ihnen durch die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt seien, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienten. Subjektiv-öffentliche Einwendungen der Anrainer könnten unter anderem gestützt werden auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 lit a) bis i) K-BO 1996. Hinsichtlich der relevierbaren Einwendungen des BM xxx führte die Baubehörde aus, dass das geänderte Bauvorhaben hinsichtlich der erforderlichen Mindestabstände, der zulässigen Bauhöhen sowie der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl, der gegenständlich maßgeblichen Teilbebauungsplanverordnung entspreche. Die Behörde folge auch den nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Stellungnahmen des umwelttechnischen Amtssachverständigen (die wiederholt wiedergegebene Stellungnahme des xxx vom 14.11.2012) und medizinischen Amtssachverständigen (die wiederholt wörtlichen wiedergegebene Stellungnahe des xxx vom 21.11.2012), nach welchen unzumutbare Immissionsbelastungen, ausgehend von den haustechnischen Einrichtungen sowie daraus resultierende gesundheitsrelevante Auswirkungen auf die Anrainer, nicht zu erwarten seien.
Gegen den Bescheid vom 06.06.2018, xxx Zl. xxx, erhob BM xxx mit Schriftsatz vom 06.06.2018 fristgerecht die Berufung und führte darin aus, dass es sich bei der nunmehr erstinstanzlichen bewilligten Projekts-modifikation im Wesentlichen um die Erhöhung der östlichen Mauerbank des „xxx-hauses“ und die Errichtung eingehauster Lüftungs- und Klimageräte sowie einer Lifteinhausung am Dach des treppenartigen – neu errichteten – Hofgebäudes handle. Durch diese Baumaßnahmen werde der ursprüngliche Projektgegenstand wesentlich geändert. Hinsichtlich des für das Bauvorhaben erlassenen Teilbebauungsplanes verkenne die Behörde, dass für die Erlassung eines Teilbebauungsplanes, die Bestimmung und Erfordernisse der §§ 26 und 13 K-GplG gelten würden. Die Erfordernisse für die Kundmachung eines Entwurfs zur Erlassung eines Teilbebauungsplanes würden durch Anschlag an der Amtstafel, durch Kundmachung im Internet sowie in einem von der Gemeinde regelmäßig veröffentlichten Mitteilungsblatt festgelegt. Darüber hinaus seien die grundbücherlichen Eigentümer jener Grundflächen, die von der Erlassung eines Teilbebauungsplanes betroffen seien, zugleich mit der Kundmachung der Auflage des Entwurfes persönlich und schriftlich zu verständigen. Der xxx habe eine derartige Verständigung nie erhalten. Das Unterbleiben der Verständigung habe zur Folge, dass die Erlassung des Teilbebauungsplanes für die Bebauung der Bauflächen .xxx und .xxx einen Kundmachungsmangel beinhalte und daher rechtswidrig erfolgt sei. Eine unmittelbare Betroffenheit von der Erlassung des Teilbebauungsplanes ergebe sich daraus, dass durch die festgelegten Baulinien eine Bebauung zu Schattenbildungen auf den Grundstücken des xxx führen werde. Gemäß Art I Z 2 des gegenständlichen Teilbebauungsplanes betrage die bauliche Ausnutzung der erfassten Bauflächen .xxx und .xxx, KG xxx, maximal 2,5. Damit würde die GFZ gegenüber der Zone 1 des geltenden allgemeinen Bebauungsplanes, nahezu verdoppelt worden. Der Begründung, dass diese erhöhte Bebauungsdichte im öffentlichen Interesse stünde, könne nicht gefolgt werden, zumal die Erlassung des gegenständlichen Teilbebauungsplanes ausschließlich im privaten Interesse der Bauwerberin gelegen gewesen sei. Die zulässige Geschoßflächenzahl sei durch das Bauvorhaben überschritten, da es sich beim untersten Geschoß entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde um kein Kellergeschoß handle. Überdies sei die von der Behörde vorgenommene Höhenberechnung unrichtig und nicht nachvollziehbar. Dies deshalb, da die vermessenen Abschnitte nicht in einer Linie, sondern um die Ecke gingen. Die jeweilige Gebäudefront hätte bei der Berechnung separat herangezogen werden müssen. Das unterste Geschoß des xxxhofes liege jedenfalls mehr als 1,5 m über dem Niveau des xxx bzw. der xxxstraße. Es müsse daher in die GFZ Berechnung voll einbezogen werden, was eine Anrechnung des Geschoßes sowohl zur Anzahl der Geschoße als auch zur dadurch beträchlich überschrittenen Geschoßflächenzahl bedinge und dieses somit für die Geschoßanzahl anrechenbar sei. Außerdem scheine das Gelände entlang der Straßenfronten xxxstraße und xxx widerrechtlich angehoben worden zu sein. Es liege jedenfalls das Kellergeschoß des „xxxhofes“ entlang der xxxstraße mit einer Höhe von 1,59 m bis 1,69 m eindeutig über dem zulässigen Grenzwert von 1,50 m. Entlang des xxx xxx handle es sich wiederum um zwei separate Gebäudeteile, auf zwei unterschiedlichen Grundstücken. Der „xxxhof“ sei somit unabhängig vom „xxxhaus“ zu betrachten. Da der „xxxhof“ dadurch 5 Geschoße (Keller, EG, 1. OG, 2. OG und DG) aufweise, sei dies ein Widerspruch zu Art. 1 Z 4 des anzuwendenden Teilbebauungsplanes, der maximal 4 Geschoße zulassen würde. Auch das neu errichtete Hofgebäude stünde im Widerspruch zum Teilbebauungsplan. Da das EG die zulässige Höhe von 4 m mit 5,52 m weit überschreite, sei es für die Geschoßanzahl doppelt anzurechnen bzw. zu berücksichtigen. Überdies liege eine Überschreitung der maximal zulässigen Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes beim Hofgebäude vor. Die maximal zulässige Höhe des obersten Geschoßes des Hofgebäudes betrage gemäß § 1 Abs. 2 lit g) KBPVO 12 m (3 Geschoße x 4 m). Das Hofgebäude überschreite die maximal zulässige Höhe der Deckenoberkannte bei Weitem. Daraus folge, das beim Hofgebäude die Geschoßanzahl von 3 Geschoßen – unabhängig von der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe der Deckenoberkannte des obersten Geschoßes – überschritten werde (2 x EG + 1. OG + 2 OG + Dachaufbauten = 5 Geschoße). Im 3. OG des „xxxhauses“ komme es zu einer Überschreitung der Baulinie, zumal der Raum „P 03 V1“, der den Aufzug im Verbindungsbau mit dem 3. OG des „xxxhauses“ verbindet und die Dachfläche des neuen Hofgebäudes erschließt, mit einer ausgeführten Breite von 5,01 m, die Baulinie um 1,33 m überrage, was einen Widerspruch zum Teilbebauungsplan darstelle. Der nunmehr eingereichte Änderungsplan Nr. xxx vom 18.10.2018, vermöge daran nichts zu ändern. Die Baubehörde 1. Instanz werde der Bauwerberin die Herstellung des rechtskonformen Bestands gemäß § 36 K-BO 1996 auftragen müssen. Aus den Erkenntnissen des Ortsaugenscheines und den Feststellungen des Amtssachverständigen gehe hervor, dass die im Innenhof erhöht ausgeführte Fläche (Schotterplateau), ein von den Plänen abweichend ausgeführter und zu keiner Zeit projektgegenständlicher Schwarzbau sei. Der nunmehr eingereichte Änderungsplan vermöge daran nichts zu ändern. Letztlich monierte der xxx die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die einen Tag vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides abgegebene Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen xxx vom 06.05.2018, nicht zur Äußerung übermittelt worden sei. Durch die fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme, sei das Verfahren bzw. der angefochtene Bescheid mit einem Mangel behaftet.
Jeweils mit gesonderten Schreiben vom 26.07.2018 wurden die xxxabteilungen xxx und xxx der xxx um inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen des xxx ersucht. An den planungstechnischen Amtssachverständigen der xxx erging das Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme zur monierten Überschreitung der maximal zulässigen Höhe der Deckenoberkannte des obersten Geschoßes beim Hofgebäude sowie zur behaupteten Überschreitung der Baulinie (Verbindungsbau „xxx-haus“ im 3. OG). An den vermessungstechnischen Amtssachverständigen erging das Ersuchen um fachliche Überprüfung der im Auftrag der Bauwerberin seitens der „xxx“ vorgenommenen Berechnung der mittleren Höhe des angrenzenden Geländes in Bezug auf die Höhe der Deckenoberkannte des untersten Geschoßes auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
Mit Stellungnahme vom 27.07.2018 resümierte der planungstechnische Amtssachverständige xxx zur berufungswerberseits monierten Teilbebauungsplanwidrigkeit des Hofgebäudes, dass die Oberkante der obersten Geschoßdecke im Teilbebauungsplan mit 4 Geschoßen ausgewiesen sei und sich daher aufgrund der überwiegend gewerblichen Nutzung des Gebäudes, eine Oberkante der obersten Geschoßdecke von 16,00 m (4 x 4,00 m) errechne. Über Oberkante des Erdgeschoßfußbodens erreiche die Oberkante der obersten Geschoßdecke des Hofgebäudes lediglich 14,82 m. Zur monierten Baulinienüberschreitung im 3. OG führte der Amtssachverständige aus, dass die verfahrensgegenständliche Baulinienüberragung des Liftaufbaues und die Auskragung des Vordaches im 3. OG im Einklang mit § 4 Abs. 2 KBPVO stehe.
Der vermessungstechnische Amtssachverständige xxx der xxxabteilung Vermessung und Geoinformation nahm am 31.07.2018 – über die eigentliche Anfrage der Bauberufungskommission hinaus – eine vollständige Nachvermessung des Gebäudes „xxxhof“ vor und resümierte in seiner der Rechtsmittelbehörde am 21.08.2018 übermittelten Stellungnahme, dass die Nachvermessung (Ermittlung des Mittelwertes mit 35 Messpunkten) ergeben habe, dass 61,54 % des Kellergeschoßes unter 1,50 m und 38,46 % des Kellergeschoßes über 1,50 m herausragen würden. Aufgrund der im erstellten Naturbestandsplan für die Ermittlung des Höhenunterschiedes der FFOK zum umliegenden Gelände dargestellten Höhen, errechne sich ein Mittel der Höhendifferenz der FFOK vom EG zum umliegenden Gelände von 1,405 m.
Mit Schreiben vom 27.07.2018 wurden die schriftlichen Ausführungen der Amtssachverständigen (Stellungnahme des xxx vom 26.07.2018 samt Baulinienprüfblatt und vom 21.08.2018, Stellungnahme des vermessungstechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx; Naturbestandsplan Nr. xxx vom 14.08.2018 (M = 1:250); Umlaufprofil (M = 1:200/50); Berechnung des Mittelwertes; Begleitschreiben der Bauberufungskommission) dem BM xxx zu Parteiengehör gebracht.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2018 gab der Rechtsvertreter des xxx zu den zu Parteiengehör gebrachten Stellungnahmen des planungstechnischen und vermessungstechnischen Amtssachverständigen eine Stellungnahme ab. In der beigefügten Stellungnahme der „xxx“ führte deren GF Architekt xxx, wie von BM xxx in dessen Einwendungsschriftsatz vom 19.07.2018 in Aussicht gestellt, aus, dass die tatsächliche viergeschossige Ausführung der Hofbebauung – im Teilbebauungsplan vom 14.12.2009 wären entgegen dem Beschluss des Stadtsenates nur mehr 3 Geschoße vorgesehen – nicht nachvollziehbar sei und jeglicher Grundlage entbehre. Der Teilbebauungsplan vom 17.12.2009 sehe weiters für das „xxxhaus“ eine maximale Geschoßoberkannte von 22,5 m und im Hofbereich eine dreigeschossige Bebauung mit einer Höhe von 12 Meter vor. Eine Hofbebauung bis auf 22,5 m würde somit bei maximal 3 Geschoßen eine Geschoßhöhe von 22,5 m bedeuten, welche wiederum der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung widersprechen würde. Das EG der Hofbebauung mit einem überwiegenden Bereich der Geschoßhöhe von mehr als 4,00 m, sei auch im Optimalfall als doppeltes Geschoß anzurechnen. Somit würden sich über die gesamte Höhe die insgesamt 4 Geschoße plus Dachausstieg ergeben. Hinsichtlich der schriftlichen Stellungnahme der Stadtplanung vom 27.07.2018 sei anzumerken, dass die beigefügten Planunterlagen nicht den tatsächlich vor Ort ausgeführten Gegebenheiten entsprechen und somit einen nicht aktuellen Planstand wiederspiegeln würden. Der dargestellte Dachvorsprung von 1,3 m, welcher vollkommen geschlossen ausgeführt wurde, sei in Natura nicht vorhanden und müsste aufgrund seiner architektonischen Definition als Loggia in die Berechnung der Geschoßflächenzahl einbezogen werden. Bei den besagten Liegenschaften handle es sich um eine über 100 Jahre alte historische Bausubstanz in geschlossener Blockrandbebauung auf nahezu ebenem Gelände. Die Straßenfluchtlinien seien über Jahrzehnte fixer, unwiderruflicher Bestandteil der Liegenschaft. Das vorgenommene zusätzliche Anschütten des Hofniveaus im Zuge der Fertigstellung sei unzulässig und würde ein gegenübergestelltes Abgraben an anderer Stelle mit sich bringen. Das projektierte Gelände in einer geschlossenen Bebauung von Gründerzeithäusern sei unzulässig, da eine Anschüttung oder ein Abgraben bestehender Straßenfluchtlinien unmöglich sei. Fassadenflächen seien gerade in Bereich der Eckbebauung jeweils gesondert zu betrachten, da die angrenzende Bebauung ansonsten in seiner Geschoßhöhe benachteiligt werden würde. Grundlage für die Berechnung der Gebäudehöhe könne immer nur die unmittelbar angrenzende Höhe des bestehenden Straßenniveaus sein. Die maximale Höhe der obersten Geschoßdecke werde mit „22,5 m über dem Niveau des xxx“ festgelegt. Das Straßenniveau sei unveränderlich und dahingehend auch die bestehenden Geschosse. Der Keller des „xxxhofes“ sei somit sehr wohl der Geschoßflächenzahl anzurechnen, da er auch im Mittel über 1,5 m über dem Niveau liege und auch ein unzulässig projektiertes Gelände dahingehend nichts zu verändern vermag. Die Stellungnahme der Stadtplanung spiegle nicht die Realität wieder bzw. sei diese zum selbst verordneten Teilbebauungsplan widersprüchlich und es gelte die Nichtaufnahme der Vorgaben des Stadtsenates vom 13.10.2009 im Teilbebauungsplan vom 17.12.2009 zu prüfen.
Mit Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 12.10.2018, xxx Zl. xxx, wurde die Berufung des Herrn xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheidbegründung ist zusammenfassend zu entnehmen, dass es aus Sicht der Berufungsbehörde keine sachlichen Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte im Sinne von § 23 Abs. 3 K-BO 1996, ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Bauprojekt, schließen ließen.
Gegen diesen Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 12.10.2018, xxx Zl. xxx, erhob der Rechtsvertreter des xxx (Beschwerdeführer) fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte nach Replizierung des Sachverhaltes und Verfahrensganges nachstehende Beschwerdegründe vor:
„Der Bescheid der Bauberufungskommission vom 12.10.2018 wird wegen Verletzung formalrechtlicher Bestimmungen, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und denkunmöglicher Rechtsanwendung angefochten. Dazu wird im Einzelnen ausgeführt wie folgt: 4.1. Widersprüchlichkeit von textlichen Bebauungsbedingungen zur zeichnerischen Darstellung im TBPlan 2009 und zur KBPVO 2006, Unmöglichkeit einer verordnungsgemäßen Bauausführung: Nach Art. I Z 4 des TBPlan 2009 dürfen auf den Bauflächen .xxx, und .xxx der KG xxx Gebäude mit max. 4 Geschoßen + 1 Dachgeschoß errichtet werden; die maximale Höhe der obersten Geschoßdecke wird mit 22,50 m über dem Niveau des xxx festgelegt. Nach Art II. leg. cit. bildet die zeichnerische Darstellung vom 13.10.2009 einen wesentlichen Verordnungsbestandteil. In der zeichnerischen Darstellung zum TBPlan 2009 wird die Anzahl der jeweiligen Geschoße jedoch unterschiedlich mit max. 4 Geschoßen und mit max. 3 Geschoßen + 1 Dachgeschoß dargestellt. Nach § 1 Abs. 2 lit g der KBPVO 2006 ist den Geschoßen eine durchschnittliche Höhe von max. 3,50 m zugrunde gelegt, sodass sich die max. Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes aus zulässiger Geschoßanzahl x 3,50 m ergibt. Nach den textlichen Bebauungsbedingungen dürfte die maximale Höhe der obersten Geschoßdecke aber dennoch 22,500 m über dem Niveau des xxx liegen. Unbeschadet dessen, dass die zeichnerische Darstellung vom 13.10.2009 zum TBPlan 2009 nicht den Vorgaben der Planzeichenverordnung für Bebauungspläne (LGBl 1998/29) entspricht (in der Darstellung bzw. Nutzungsschablone fehlen u.a. maßgebliche Angaben iSd Z 12, 13, 14 und 15 der Anlage zur PlanzeichenV), werden im TBPlan 2009 in rechtswidriger und unzulässiger Weise die Geschoßanzahl und die Bauhöhe als Bebauungsbedingungen festgelegt. Gemäß § 25 Abs. 1 lit d K-GPlG sind jedoch im textlichen Bebauungsplan die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe festzulegen. Soweit die im TBPlan 2009 erwähnten Dachgeschoße bauseits über keine Geschoßdecken gegenüber dem Dachraum (Spitzboden) verfügen, dürfte die maximale Höhe der obersten Geschoßdecke des vierten bzw. dritten Vollgeschoßes 22,50 m über dem Niveau des xxx liegen. Von dieser Geschoßdecke dürfte dann das Dachgeschoß weiter aufgehen. Daraus folgt, dass der belangten Behörde durch den TBPlan 2009 in offenbar rechtswidriger Weise ein Wahlrecht eingeräumt wird, ob sie subjektiv-öffentlichen Einwendungen iSd § 23 Abs. 3 lit f K-BO auf der Ebene der Geschoßanzahl oder der Abstandsflächen begegnet. Nachdem im TBPlan 2009 die Geschoßanzahl und die Bauhöhe als maximale Bebauungsbedingungen festgelegt wurden, kommen daher auch die Abstandsbestimmungen der §§ 4 bis 10 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) zur Anwendung, da durch die KBPVO 2011 die KBPVO 2006 mit Ausnahme der Begriffsbestimmungen außer Kraft getreten ist und die weitergeltenden Begriffsbestimmungen der KBPVO 2006 keine Aussagen über Abstandsbestimmungen beinhalten. Da im gesamten Ermittlungsverfahren die Abstandsbestimmungen der §§ 4 bi s10 K-BV ungeprüft geblieben sind, hat die belangte Behörde das Verfahren mit Mangelhaftigkeit und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Unbeschadet dessen können auf der Grundlage der Bebauungsbedingungen des TBPlan 2009 keine (end)gültigen Aussagen über die Gebäudehöhen, die jeweilige Geschoßanzahl und die jeweilige Geschoßhöhe getroffen werden. Der TBPlan 2009 enthält in Bezug auf § 25 K-GplG rechtswidrige Bebauungsbedingungen. 4.2. Sach- und rechtswidrige Feststellung der Ausnutzung der jeweiligen Baugrundstücke in Bezug auf § 1 Abs. 2 lit h KBPVO 2006: Die mit Bescheid vom 6.6.2018 erteilte Baubewilligung erstreckt sich auf die Bauflächen .xxx, .xxx, .xxx der KG xxx, die Gebäude xxx 19, 21 und 23, sind aneinandergebaut. Gemäß § 1 Abs. 2 lit h erster Satz KBPVO 2006 ist die Geschoßfläche der Quotient, der sich durch die Teilung der Summe aller Geschoßflächen durch die Fläche des Baugrundstückes ergibt. Daraus ergibt sich, dass in Bezug auf Art I Z 2 des TBPlan 2009 die Berechnung der Ausnutzung für die Bauflächen .xxx, .xxx, .xxx der KG xxx jeweils gesondert und nicht schlechthin in ihrer Gesamtheit vorzunehmen gewesen wäre. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, hat sie das Verfahren mit Mangelhaftigkeit und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. 4.3 Sach- und rechtswidrige Feststellung der Ausnutzung der jeweiligen Baugrundstücke in Bezug auf § 1 Abs. 2 lit g KBPVO 2006, Überschreitung der zulässigen Ausnutzung: Die mit Bescheid vom 6.6.2018 erteilte Baubewilligung erstreckt sich auf die Bauflächen .xxx, .xxx, .xxx der KG xxx, die Gebäude xxx xxx, xxx und xxx sind aneinandergebaut. Im Straßenabschnitt des xxx zwischen der xxxstraße und der xxxstraße weist das Umgebungsgelände straßenseitig ein leichtes Nord-Süd-Gefälle auf (Lageplan vom 3.8.2016/To). Im Straßenabschnitt der xxxstraße verläuft das Umgebungsgelände straßenseitig entlang der Hausfront und auf einer Länge von ca. 36,7 m eben. Entlang dieser Häuserfront beträgt der Niveauunterschied West-Ost < 2,0 cm, Steigung/Gefälle betragen rund 0,03 bzw. 0,05 %. Gemäß § 1 Abs. 2 lit g KBPVO ist ein für die Geschoßanzahl anrechenbares Geschoß ein Geschoß, das entweder zur Gänze über dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über dem projektierten Gelände liegt oder dessen Deckenoberkante bei ebenem Gelände mehr als 1,50 m, bei geneigtem Gelände im Mittel mehr als 1,50 m oder an einem Punkt mehr als 3,00 m über das bestehende bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über das projektierte Gelände hervorragt. Darunterliegende Geschoße (Kellergeschoße) sind in die Geschoßzahl nicht einzurechnen. Die oben angeführte Bestimmung enthält einerseits vier Alternativtatbestände wann und unter welchen Voraussetzungen ein Geschoß ein für die Geschoßanzahl anrechenbares Geschoß darstellt und legt andererseits fest, dass in Bezug auf die Höhe (Herausragen des Geschoßes aus der Umgebung) auf das jeweilige Umgebungsgelände anzustellen ist. Daraus folgt, dass in Bezug auf die Bauflächen .xxx, .xxx, .xxx der KG xxx zunächst das Umgebungsgelände west- und ostseitig der jeweiligen Baukörper sowie südseitig zur xxxstraße zu erfassen und die Neigung bzw. das Gefälle des Geländes in diesen Abschnitten gesondert festzustellen und dann erst das jeweilige Herausragen des untersten Geschoßes aus dem Umgebungsgelände zu erheben ist. In diesem Zusammenhang wäre auch zu beachten gewesen, dass nach der Richtlinie OIB-330-014/15 – Begriffsbestimmungen ein Geschoß als „Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird“ definiert ist. Indem die belangte Behörde bei der durchgeführten Erhebung die Definition des Geschoßes iSd RL OIB-330-014/15 außer Betracht gelassen hat, hat sie das Verfahren mit Mangelhaftigkeit und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. An dieser Stelle ist daher auch darauf hinzuweisen, dass das unterste Geschoß des Gebäudes entlang der xxxstraße (xxx) durchgängig mehr als 1,50 m aus dem verglichenen ebenen Gelände herausragt und daher jedenfalls in die Berechnung zur Ausnutzung des Baugrundstücks (Baufläche) xxx der KG xxx miteinzubeziehen gewesen wäre. § 1 Abs. 2 lit g dritter Fall KBPVO (bei geneigtem Gelände im Mittel mehr als 1,50 m) kann daher gar nicht zur Anwendung gelangen. Bezogen auf die tatsächliche Steigung/Gefälle von rund 0,03° bzw. 0,05% des Umgebungsgeländes xxxstraße hat die belangte Behörde den unbestimmten Verordnungsbegriff „geneigtes Gelände“ jedenfalls denkunmöglich ausgelegt. 4.4 Miteinbeziehung der Dachgeschoßflächen bei der Ausnutzung der Baugrundstücke im Bestand und bei Vorhaben: Gemäß § 1 Abs. 2 lit g KBPVO 2006 werden Dachgeschoße bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitgezählt, wenn sie Aufenthaltsräume, d.h. Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, enthalten (§ 18 Abs. 2 K-BV). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes sind daher die Dachgeschoße in die Berechnung zur Ausnutzung der Baugrundstücke (Bauflächen) miteinzubeziehen (gewesen). 4.5 Sach- und rechtswidrige Feststellung in Bezug auf § 1 Abs. 2 lit e und § 4 Abs. 2 KBPVO 2006: § 1 Abs. 2 lit e KBPVO 2006 definiert Baulinien als Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. dürfen Vorbauten von Gebäuden (zB Balkone, Loggien, Erker, Windfänge, Dachterrassen, Treppenhäuser, Liftbauten) die Baulinie um max. 75 cm überragen. Dachvorsprünge dürfen die Baulinie um max. 1,30 m überragen. Bauteile für Dämmerungsmaßnahmen (z.B. Schall- und Wärmeisolierungen) bei vor Erlassung der Verordnung bereits bestehenden Gebäuden, dürfen die Baulinie um max. 15 cm überragen. § 4 Abs. 2 leg. cit. ist jedoch mit Erlassung der KBPVO 2011 außer Kraft getreten. Daraus folgt, dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde für die in Richtung Osten orientierte Außenwand des Treppenhauses der Toleranzbereich von 75 cm sowie für das auskragende Vordach der Toleranzbereich von 1,30 m nicht zur Anwendung gelangen kann. In diesem Zusammenhang ist es daher auch nicht von Relevanz, dass die Außenwand des dritten (richtig: vierten) Obergeschoßes zurückversetzt errichtet wurde. Indem die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid dennoch auf § 4 Abs. 2 KBPVO 2006 gestützt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. 4.6 Umgehung der §§ 6 und 36 K-BO und § 8 K-BAV: Das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben ist in den durch die vorliegende Beschwerde angefochtenen Belangen bereits ausgeführt und fertig gestellt, die der Bewilligung vom 6.6.2018 zugrunde gelegten Planbeilagen weichen vom genehmigten Bestand und den tatsächlichen Ausführungen wesentlich ab; die belangte Behörde begründet den Widerspruch zwischen Ausführung und Plandarstellung mit dem Gestaltungswillen der Bauwerberin und der Erteilung einer Vorhabensbewilligung. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es in einem Projektgenehmigungsverfahren nicht darauf ankommt welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll. Insoweit hat die Baubehörde in einem solchen Verfahren über das Parteibegehren (Gestaltung des Bauwillens), wie es sich aus dem Ansuchen, den beigebrachten Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen. Da die tatsächlichen Ausführungen vom Planwechsel (23.5.2012) und Austauschplan vom 18.1.2018 (xxx) abweichen, ist der Bauwerberin mit dem Argument der Vorhabensbewilligung jedoch nicht gedient, da sich damit bereits ein Folgeverfahren nach §§ 34 Abs. 2 iVm § 36 K-BO ankündigt. Unbeschadet dessen kann allein der Bauwille der Bauwerberin jedoch dort nicht mehr zum Tragen kommen, wo bauliche Abweichungen bereits offenkundig und daher im Rahmen eines Verfahrens nach § 36 K-BO zwingend darzustellen sind (darzustellen sein werden). 5. Beschwerdeanträge: Es werden daher nachstehende Anträge gestellt: Das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und Vornahme eines Ortsaugenscheines meiner Beschwerde Folge geben und 5.1. gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2018, xxx Zl. xxx dahingehend abändern, dass dem Ansuchen der Bauwerberin samt den Bezug habender Projektsunterlagen die Bewilligung versagt wird; in eventu 5.2. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“
Mit Schreiben vom 28.11.2018 wurde gegenständlicher Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Mit gerichtlichem Schreiben vom 03.12.2018, Zahl: KLVwG-2760/2/2018, wurde der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, zu den in der Beschwerde aus hochbautechnisch relevanten vorgebrachten Beschwerdegründen eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 07.12.2018 wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Beschwerdefall erst in ca. 5 bis 6 Monaten bearbeitet werden könne. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dieser Schriftsatz vom 07.12.2018 allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen abzugeben. Dazu langte von keiner Verfahrenspartei eine Stellungnahme ein.
Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde die gutachterliche Stellungnahme vom 19.09.2019, Zahl: xxx, erstellt. Dieser Stellungnahme ist Folgendes zu entnehmen:
„Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:
- Einreichplan-Änderungsplan, Plan-Nr.: xxx, vom 18.01.2018, Grundriss, Schnitt, Ansichten M 1:100, Lageplan M 1:500,
- Bescheid der Bürgermeisterin von xxx vom 6.6.2018, xxx Zl. xxx, mit dem die Abänderung der Baubewilligung vom 11.02.2011, abgeändert am 12.04.2011, bewilligt wurde,
- Bescheid der Bauberufungskommission vom 12.10.2018, xxx Zl. xxx, mit dem die Berufung des Herrn xxx vom 26.06.2018, abgewiesen wurde,
- Beschwerde des Herrn xxx vom 13.11.2018,
- Stellungnahme der Abteilung Stadtplanung vom 27.07.2018,
- Stellungnahme der Abteilung xxx (undatiert), samt Planbeilagen vom 14.08.2018,
- Teilbebauungsplan für die Bauflächen xxx und xxx, beide KG xxx, Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 17.12.2009.
Befund:
Wie bereits in der ha. Stellungnahme vom 24.07.2015 erläutert, handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um die Revitalisierung der beiden am xxx bzw. an der xxxstraße gelegenen Objekte xxxhaus und xxxhof auf den Parzellen Nrn.: .xxx und.xxx, beide KG xxx, sowie den Abbruch der auf den Parzellen Nrn.: xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, gelegenen Hofgebäude und den Neubau eines dreigeschossigen Hofgebäudes auf den Parzellen Nrn.: xxx und xxx. Die beiden Bestandsbauten wurden lediglich im Inneren umgebaut und barrierefrei gestaltet. Das neu errichtete Hofgebäude wurde mit einem viergeschossigen Verbindungsbau, welcher auch einen Aufzug beinhaltet, an das xxxhaus angeschlossen. Die Baubewilligung, erteilt mit Bescheid vom 11.02.2011 und abgeändert mit Bescheid vom 12.04.2011, wurde nach Bestätigung durch den Bescheid der Bauberufungskommission vom 27.09.2011 rechtskräftig.
Im Zuge der erforderlichen Erneuerung der Decke über dem vierten oberirdischen Geschoß und des Dachstuhls des xxxhauses wurde die Traufe des xxxhauses hofseitig angehoben, wobei die Firsthöhe unverändert geblieben ist. Gleichzeitig wurde beim Verbindungs-/Erschließungstrakt zwischen xxxhaus und Hofgebäude der Vorraum des Aufzuges gegen Osten hin vergrößert ausgeführt. Ebenso wurde eine Anschüttung im Innenhof zwischen xxxhaus und xxxhof einerseits und dem Hofgebäude andererseits flächenmäßig größer ausgeführt. Es wurde ein Änderungsverfahren eingeleitet - Antrag vom 23.05.2012 (Plan-Nr.: xxx, Plandatum 25.06.2012) - welches vom Landesverwaltungsgericht und in Folge von der Bauberufungskommission auf Grund von weiteren durchzuführenden Ermittlungen an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen wurde.
Bei dem nunmehr vorliegenden Änderungsansuchen vom 22.01.2018 (Plan-Nr.: xxx, Plandatum 18.01.2018) wurden die Änderung im vierten oberirdischen Geschoß und im Dachboden des xxxhauses unverändert aus der vorhergehenden Änderungseinreichung übernommen und die erforderliche zusätzliche Ermittlung der mittleren Höhe des Erdgeschoßfußbodens des xxxhofes vorgelegt, wobei auch die flächenmäßig größere Anschüttung im Innenhof als Änderung gegenüber dem bewilligten Planstand von 2011 berücksichtigt wurde. Eine weitere Änderung gegenüber dem bewilligten Planstand von 2011 und auch gegenüber der Änderungseinreichung vom 25.06.2012 (Plandatum) betrifft den Vorraum des Liftes im vierten oberirdischen Geschoß, welcher flächenmäßig kleiner bzw. nach Osten mit geringerer Tiefe ausgeführt werden soll. Zum Hofgebäude hin soll ein Vordach ausgeführt werden, welches an den Eckpunkten auf Stützen ruht. Das Änderungsansuchen, bewilligt mit Bescheid vom 06.06.2018, wurde vom Beschwerdeführer beeinsprucht und in weiterer Folge dagegen die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben.
Gutachten:
In der Beschwerde vom 13.11.2018 wird unter Pkt. 2.2 darauf hingewiesen, dass der Berufungssachverhalt sowie die Berufungsgründe vom 26.06.2018 dem Beschwerdesachverhalt uneingeschränkt zugrunde gelegt und vorangestellt werden. In der Berufung vom 26.06.2018 wurde auf den Bescheid vom 06.06.2018 Bezug genommen, mit welchem der Antrag vom 22.01.2018 auf Abänderung der Baubewilligung vom 11.02.2011, abgeändert am 12.04.2011, bewilligt wurde. Als Berufungsgründe, welche nicht ausschließlich rechtlicher Natur sind und daher aus fachlicher Sicht zu behandeln sind, sind aus ha. Sicht die im Pkt. 5.3 behauptete Überschreitung der zulässigen Geschoßanzahl zusammen mit der Überschreitung der maximal zulässigen GFZ von 2,5 und die in Pkt. 5.4 behauptete Überschreitung der Baulinien zu sehen.
In der gegenständlichen Beschwerde vom 13.11.2018 wurden unter Pkt. 4 die Berufungspunkte weiter präzisiert, ohne aus ha. Sicht darüber hinaus neue Beschwerdegründe vorzubringen. Aus fachlicher Sicht beinhalten die Beschwerdevorbringen die Überschreitung der maximal zulässigen Anzahl von Geschoßen, die Überschreitung der maximal zulässigen Ausnutzung und die Überbauung von Baulinien.
Gegenstand des Änderungsantrages waren wie bereits im Befund erwähnt die Erneuerung des Dachstuhls und der obersten Geschoßdecke des xxxhauses, die flächenmäßige Vergrößerung der Anschüttung im Innenhof zwischen xxxhaus und xxxhof sowie die Änderung des Vorraumes im vierten Obergeschoß des Erschließungstraktes zwischen xxxhaus und Hofgebäude.
Hinsichtlich der Anrechnung von Geschoßen sowohl für die Anzahl der Geschoße als auch für die Anrechnung von Bruttogeschoßflächen zur Ermittlung der GFZ wurde in der ha. Stellungnahme vom 24.07.2015 festgestellt, dass auf Grund der geringen Anzahl an Höhenkoten entlang der Außenmauern des xxxhofes eine abschließende Beurteilung dahingehend, ob das unterste Geschoß als unterirdisches Geschoß (Kellergeschoß) zu zählen ist oder als erstes oberirdisches Geschoß, nicht möglich war.
Am 31.07.2018 wurde von der Abteilung xxx der Stadt xxx eine detaillierte Neuvermessung des angrenzenden Geländes beim xxxhof vorgenommen und in weiterer Folge ein tabellarisches und ein graphisches Höhenprofil daraus erstellt. Auf Grund dieser nunmehr vorliegenden detaillierten Ermittlung der mittleren Höhe der „Deckenoberkante“ des untersten Geschoßes ist eindeutig nachvollziehbar, dass die Deckenoberkante des untersten Geschoßes im Mittel (Verordnungswortlaut) deutlich weniger als 1,50 m über dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über dem projektierten Gelände liegt und somit das unterste Geschoß, welches keine Aufenthaltsräume beinhaltet, jedenfalls ein Kellergeschoß ist und somit weder bei der Anzahl der Geschoße noch bei der Ermittlung der GFZ zu berücksichtigen ist. Auch das bestehende Dachgeschoß des xxxhofes, welches nicht ausgebaut ist und somit keine Aufenthaltsräume enthält, ist bei der Ermittlung der GFZ (derzeit) nicht relevant. In der ha. Stellungnahme vom 24.07.2015 wurde eingehend auf die Ermittlung der GFZ eingegangen und wird hier die wesentliche Aussage wiederholt, dass auf Basis der ha. durchgeführten GFZ-Ermittlung, bei der das nicht ausgebaute Dachgeschoß des xxxhofes entsprechend der Begriffsbestimmung des Textlichen Bebauungsplanes vom 30.5.2006, § 1 Abs. 2 lit. g) unberücksichtigt geblieben ist, die maximal zulässige GFZ von 2,50 mit 2,14 jedenfalls unterschritten wird. In der ha. Stellungnahme vom 24.07.2015 wurde auch festgestellt, dass auch bei einer Berücksichtigung der Bruttogeschoßfläche des Dachgeschoßes des xxxhofes im Falle eines künftigen Ausbaus sich eine GFZ von 2,46 ergeben würde, und damit ebenfalls die maximal zulässige GFZ von 2,50 nicht erreicht werde. Die Grundlage dieser GFZ-Ermittlung war neben den bewilligten Einreichplänen vom 05.11.2010 auch der Änderungsplan vom 25.06.2012, sodass die gegenüber den bewilligten Plänen geplante größere Fläche des Vorraumes im dritten OG des Verbindungstraktes bereits berücksichtigt wurde. In der gegenständlichen Änderungseinreichung ist dieser Vorraum dagegen flächenmäßig kleiner geplant und ist folglich festzustellen, dass sich auch mit der Änderungseinreichung vom 18.01.2018 keine Überschreitung der maximal zulässigen GFZ ergeben kann.
Dazu ist erläuternd festzuhalten:
Der Teilbebauungsplan legt im Artikel I zusätzlich zu den Punkten 1. bis 7. fest:
„Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes vom 30.5.2006 (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO vom 30.5.2006)“.
In der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO, Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 30.05.2006, xxx.Zl. -xxx, § 1 Abs. 2 lit. g), wird normiert: „Ein für die Geschoßanzahl anrechenbares Geschoß ist ein Geschoß, das entweder zur Gänze über dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über dem projektierten Gelände liegt oder dessen Deckenoberkante bei ebenem Gelände mehr als 1,50 m, bei geneigtem Gelände im Mittel mehr als 1,50 m oder an einem Punkt mehr als 3,00 m über das bestehende bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über das projektierte Gelände hervorragt. Darunterliegende Geschoße (Kellergeschoße) sind in die Geschoßanzahl nicht einzurechnen.…. Dachgeschoße werden bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitgezählt, wenn sie Aufenthaltsräume, d.h. Räume, die zum längeren dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, enthalten (§ 18 Abs. 2 K-BV).“ sowie im § 1 Abs. 2 lit. i) der KBPVO: „Die Summe der Geschoßflächen ergibt sich aus der Grundfläche aller Geschoße, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände sowie der Grundflächen der Loggien. Die Grundfläche der Keller-und Dachgeschoße sind nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um Flächen von Aufenthaltsräumen (§ 18 Abs. 2 K-BV) handelt, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände derselben. Nebengebäude und Garagengeschoße sind nicht zu berücksichtigen.“
Aus ha. Sicht ist dazu anzumerken, dass der Verordnungstext so zu verstehen ist, dass die „Deckenoberkante“ eines Geschoßes als gesamte die Decke umschließende Kante zu verstehen ist. Wenn ein Geschoß über ebenem Gelände errichtet wird, hat deren „Deckenoberkante“ jedenfalls umlaufend denselben Abstand zum angrenzenden Gelände und darf dieser nicht mehr als 1,50 m betragen. Wenn ein Geschoß über geneigtem Gelände errichtet wird, kann auch der Sonderfall eintreten, dass ein Teil der Oberkante des Geschoßes hangparallel verläuft und somit die Decke an einer Seite über die gesamte Länge denselben Abstand zum angrenzenden Gelände aufweist. Das macht das Geschoß aber nicht zu einem, das über ebenem Gelände errichtet werden soll. In diesem Fall gilt die Bestimmung, dass die Geschoßdecke bzw. seine Oberkante im Mittel nicht mehr als 1,50 m und zusätzlich an keiner Stelle mehr als 3,00 m über dem projektierten Gelände liegen darf.
Die in der KBPVO, § 1 Abs. 2 lit. g) ebenfalls enthaltene Bestimmung „Der Geschoßanzahl sind Geschoße mit einer durchschnittlichen Höhe von max. 3,50 m zugrunde gelegt, so dass sich die maximale Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes aus zulässiger Geschoßanzahl x 3,50 m ergibt.“ ist aus ha. Sicht durch die Bestimmung des Teilbebauungsplanes, Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 17.12.2009, xxx Zl. -xxx, Artikel I Pkt. 5, „Die maximale Höhe der obersten Geschoßdecke wird mit 22,5 Meter über Niveau des xxx [festgelegt]“ nicht anzuwenden, da durch die Festlegung der maximal zulässigen Anzahl der Geschoße und die maximal zulässige Höhe der obersten Geschoßdecke jedenfalls sichergestellt ist, dass einerseits dort, wo laut Teilbebauungsplan vier Geschoße zulässig sind, die maximal zulässige Höhe der obersten Geschoßdecke nicht überschritten wird und andererseits dort, wo eine geringere Anzahl an Geschoßen zulässig ist, jedenfalls auch entsprechend geringere Gesamthöhen resultieren. Dass sich dabei für das Hofgebäude Geschoßhöhen ergeben, die sich auf Grund der unmittelbaren horizontalen Erweiterung der Geschoße des xxxhauses hin zum Hofgebäude an den Geschoßhöhen des xxxhauses orientieren, wird aus ha. Sicht durch die Bestimmungen des Teilbebauungsplanes hinsichtlich der Geschoßigkeit und der Höhe der obersten Geschoßdecke nachvollziehbar miterfasst. Die Bestimmungen des Teilbebauungsplanes gelten laut Verordnung nicht nur für das bestehende xxxhaus, sondern für die gesamten Bauflächen .xxx und .xxx der KG xxx und damit auch für das Hofgebäude. Darüber hinaus ist unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 29.04.2015, GZ: xxx, „Das Hofgebäude ist vom gegenständlichen Planwechsel nicht betroffen. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers zum Hofgebäude gehen daher ins Leere.“ aus ha. Sicht festzustellen, dass auch das gegenständliche Änderungsverfahren das Hofgebäude selbst unberührt lässt und somit die Entscheidung des VwGH auch für das gegenständliche Verfahren vor dem KLVwG maßgebend ist.
Zudem zwar nicht in der Beschwerde selbst, aber in der in Pkt. 2.1 der Beschwerde mitgenannten Berufung im Pkt. 5.4 erwähnten Vergrößerung der Flächen des Schotterplateaus im Innenhof samt abgeändertem Verlauf der südlichen Brüstungsmauer des Plateaus ist festzustellen, dass mit der nunmehr dargestellten (geplanten) Ausführung lediglich dem bereits ausgeführten Zustand Rechnung getragen wird und für die (bereits realisierte) geänderte Ausführung ein Konsens hergestellt werden soll. Nachbarrechte sind durch die aus ha. Sicht bewilligungsfähige Änderung des Schotterplateaus nicht berührt. Hinsichtlich der behaupteten Überschreitung von Baulinien ist ebenfalls auf den Teilbebauungsplan zu verweisen. Dieser legt im Artikel I zusätzlich zu den Punkten 1. bis 7. fest: „Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes vom 30.5.2006 (xxx Bebauungsplan-verordnung -KBPVO vom 30.5.2006)“. Ein dezidierter Verweis auf den § 1 Abs. 2 der KBPVO vom 30.05.2006 ist im Teilbebauungsplan nicht enthalten. Dazu ist anzumerken, dass in den Teilbebauungsplänen der xxx bis 2016 generell auf die „Begriffsbestimmungen“ verwiesen wurde und erst seit 2016 auf die „Bestimmungen“ des Textlichen Bebauungsplanes verwiesen wird, wobei auch in diesen Teilbebauungsplänen auf den dezidierten Verweis auf einzelne Paragraphen der KBPVO verzichtet wird. Bereits vor der Änderung des Verweises von „Begriffsbestimmungen“ auf „Bestimmungen“ wurden in der Anwendung der Teilbebauungspläne sämtliche Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes mitberücksichtigt, sofern nicht im Teilbebauungsplan anderslautende Festlegungen enthalten waren - wie zum Beispiel in dem Teilbebauungsplan vom 07.12.2010, wo ergänzend zum Pkt. 6 „Die Baulinien, innerhalb derer Gebäude errichte werden dürfen, sind zeichnerisch dargestellt.“ im Pkt. 7 als Abweichung vom Textlichen Bebauungsplan festgelegt wurde, dass „Vorbauten von Gebäuden lt. § 4 der KBPVO die Baulinie um max. 1,50 m überragen dürfen“ und abschließend der bis 2016 gleichlautende Verweis auf die KBPVO angeführt ist: „Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes vom 30. Mai 2006 (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung -KBPVO vom 30.Mai2006)“.Im Teilbebauungsplan selbst sind dagegen lediglich die wichtigsten Bebauungs-Parameter in den Punkten 1. bis 7. des Artikels I festgelegt. Auch das lässt aus ha. Sicht den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass nicht nur die Begriffsbestimmungen laut § 1 Abs. 2 der KBPVO für den Teilbebauungsplan zur Anwendung kommen sollen, sondern auch die weiteren Bestimmungen der KBPVO, sofern nicht im Teilbebauungsplan davon abweichende Bestimmungen festgelegt sind.
Im Teilbebauungsplan sind abweichend von der KBPVO 2006 Baulinien graphisch festgelegt, jedoch keine Bestimmungen hinsichtlich der untergeordneten Bauteile enthalten. Aus ha. Sicht sind daher die diesbezüglichen Bestimmungen der KBPVO 2006 auch im Teilbebauungsplan anzuwenden.
Zur Erläuterung: Laut K-GplG § 25 Abs. 3 „sind in den Teilbebauungsplan die im Textlichen Bebauungsplan festgelegten Bebauungsbedingungen (Abs. 1) aufzunehmen. Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erfordern, dürfen im Teilbebauungsplan auch vom Textlichen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen festgelegt werden. Ergänzend zum § 25 Abs. 1 dürfen laut Abs. 1a „im Textlichen Bebauungsplan auch solche Bebauungsbedingungen nach Abs. 2 festgelegt werden, deren Festlegung ohne zeichnerische Darstellung möglich ist. “ In der KBPVO 2006 sind in Entsprechung des K-GplG § 25 Abs. 1a sowohl Bestimmungen zu Baulinien als auch Ausnahmen für untergeordnete Bauteile enthalten. Laut KBPVO 2006 § 4 Abs. 2 „dürfen Vorbauten von Gebäuden (z.B. Balkone, Loggien, Erker, Windfänge, Dachterrassen, Treppenhäuser, Liftbauten ) die Baulinie um maximal 75 cm überragen. Dachvorsprünge dürfen die Baulinie um maximal 1,30 m überragen“. Die K-BV kommen nicht zur Anwendung, da laut § 4 Abs. 2 K-BV „wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis10 nicht anzuwenden sind“. Wechselseitige Ausschließungsgründe zwischen Textlichem Bebauungsplan und Teilbebauungsplan enthalten die K-BV nicht.
Laut Teilbebauungsplan verläuft die Baulinie, innerhalb derer vier Geschoße errichtet werden dürfen und welche zwar graphisch dargestellt aber nicht kotiert ist, an der ostseitigen Außenkante des Aufzugs. Laut Einreichplan-Änderungsplan, Plan-Nr.: xxx, vom 18.01.2018 soll der Vorraum zum Lift im dritten Obergeschoß des Verbindungsbaus entgegen dem bewilligten Plan vom 05.11.2010 dahingehend abgeändert werden, dass er in Richtung Osten laut Plan um 0,35 m über diese Baulinie ragen soll. Ein Vordach, welches aus statischen Gründen auf Stützen mit den Abmessungen 0,25 x 0,40 m und einem Unterzug mit den Abmessungen 0,20 x 0,20 m ruht, soll laut Plan die Baulinie um 1,30 m überragen.
Dazu ist aus ha. Sicht festzustellen, dass die Vergrößerung des Vorraums zum Lift um 0,35 m nach Osten als Teil der Erschließung - Stiegenhaus, Aufzug und die zugehörigen Bewegungsflächen - unter die Ausnahmen des § 4 Abs. 2 der KBPVO zu subsummieren ist und aus ha. Sicht auch keinen Widerspruch zum Teilbebauungsplan iVm der KBPVO darstellt. Dies gilt aus ha. Sicht auch für das ostseitige Vordach in Verlängerung der Decke des Liftvorraumes. Dass das Vordach aus statischen Gründen eine Stützkonstruktion benötigt, ist aus ha. Sicht der Bezeichnung „Vordach“ nicht abträglich, da ein Vordach nicht zwingend als Kragkonstruktion ausgebildet sein muss. Die Stützenquerschnitte sind dazu auf das statisch erforderliche Maß zu bemessen. Planungs-bzw. Darstellungsmängel im Einreichplan-Änderungsplan, Plan-Nr.: xxx, vom 18.01.2018 sind im Zuge der Erstellung des ha. Gutachtens insofern aufgefallen, dass in dem Änderungsplan auch der bewilligte Zustand aus dem Jahr 2010 darzustellen ist (Abbruch) und die Höhe der Absturzsicherungen laut OIB Richtlinie 4, Pkt.4.2.1 mindestens 1,10 m betragen muss, da die Absturzhöhe, gemessen von der Standfläche, mehr als 12,00 m beträgt (Oberkante Fußboden 3. OG = +12,04 m).
Zur Entscheidung des VwGH vom 29.04.2015, GZ: 2013/06/0232, zur Bauhöhe und zur Geschoßigkeit „In Bezug auf die Bauhöhe ergibt sich aus den Bestimmungen über die zulässige Geschoßanzahl nur dann ein Nachbarrecht, wenn die Bauhöhe durch die Geschoßanzahl bestimmt wird, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes durch die Bauhöhe bereits festgelegt ist. Wenn eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, dann ist das Mitspracherecht des Nachbarn in Bezug auf die Gebäudehöhe aus den Abstandsflächenregelungen abzuleiten. Zwar ist die Gebäudehöhe im hier maßgeblichen Teilbebauungsplan nicht ausdrücklich geregelt, jedoch legt dieser Plan fest, dass die maximale Höhe der obersten Geschoßdecke 22,5 m über dem Niveau des xxx betragen darf. Mit dieser Bestimmung wird die Einhaltung der zulässigen Geschoßanzahl für den Nachbarn irrelevant, weil aus seiner Sicht (die die Gewährleistung von Luft und Licht betrifft) dann, wenn die Höhe der obersten Geschoßdecke eingehalten ist, die darunter befindliche Anzahl der Geschoße keine Bedeutung mehr haben kann. Dass die oberste Geschoßdecke im vom Planwechsel betroffenen Bereich zu hoch läge, wird vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Ebenso bestreitet er in der Beschwerde nicht die Einhaltung der diesbezüglichen Abstände.“ ist festzustellen, dass auch in der Beschwerde vom 13.11.2018 iVm der Berufung vom 26.06.2018 die Überschreitung dieser maximal zulässigen Höhe von 22,5 m durch die oberste Geschoßdecke nicht behauptet wird und somit die Entscheidung des VwGH aus ha. Sicht auch für das gegenständliche Verfahren vor dem KLVwG maßgebend ist.
Wie bereits weiter oben festgestellt wurde, bleibt das Hofgebäude selbst von der geplanten Änderung unberührt und gehen - wie auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, GZ: 2013/06/0232, festgestellt hat - die diesbezüglichen Vorbringen ins Leere. Aus ha. Sicht ist festzustellen, dass die gegenständlichen Änderungsvorhaben - sowohl die Anhebung der Traufe an der Ostseite des xxxhauses, als auch die Änderung im vierten oberirdischen Geschoß des Verbindungstraktes - sich auf das Baugrundstück Parzelle Nr. xxx der KG xxx beschränken, an welches südlich und östlich die Parzelle Nr. xxx, ostseitig noch die Parzelle Nr. xxx, westseitig die Parzelle Nr. xxx und nordseitig die Parzelle Nr. xxx angrenzen. Der Beschwerdeführer grenzt mit seinen Grundstücken Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx an keiner Stelle unmittelbar an die Parzelle Nr..xxx an, sondern hat von diesem einen Abstand von ca. zehn Meter.
Laut K-BO § 23 Abs. 2 lit. a sind Anrainer „die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke“. Laut K-BO § 23 Abs. 4 sind „Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro-oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.“
Da es sich beim gesamten Bauvorhaben um die Errichtung von Büroräumen in bestehenden oder neu zu errichtenden Gebäuden handelt, ist im gegenständlichen Fall die Bestimmung der K-BO § 23 Abs. 4 anzuwenden. Vollständigkeitshalber wird aber aus ha. Sicht festgestellt, dass weder vom neu errichteten Hofgebäude noch von den gegenständlichen Änderungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen eine Beeinträchtigung der Belichtungserfordernisse (natürlicher Lichteinfall im Sinne der K‑BV, § 4 Abs. 3 lit. a) iVm der OIB Richtlinie 3, Pkt. 9.1) hinsichtlich der bestehenden Gebäude auf den Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx, welche Aufenthaltsräume beinhalten, auftreten kann. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen Nrn. xxx und Nr. xxx einerseits und der Parzelle Nr. xxx andererseits besteht eine ca. drei Meter hohe Mauer. Abgesehen von dieser Mauer ist ein Lichteinfall unter Berücksichtigung des bestehenden bzw. im Bereich des Daches geringfügig geänderten xxxhauses sowie des neu errichteten Hofgebäudes unter 45 Grad auch ohne seitliche Verschwenkung um bis zu 30 Grad ungehindert möglich. Auch würde eine Abstandsermittlung nach den Bestimmungen der KBPVO ergeben, dass sämtliche einzuhaltenden Abstände der neuen Gebäude oder Gebäudeteile (erforderliche Mindesttiefe der Abstände gleich der Höhe der Traufe bzw. Attika) auf den Baugrundstücken Parzellen Nr. .xxx und Nr. .xxx selbst und nicht auf den Parzellen Nr. .xxx und Nr. xxx des Beschwerdeführers zu liegen kommen würden und auch bei Anwendung der K-BV § 5 (6/10 -Regelung) würden die aus den maßgeblichen Höhender neuen Gebäudeteileresultierenden Abstandsflächen auf Eigengrund liegen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass hinsichtlich der Nachbarrechte, die der Beschwerdeführer einwenden darf und auch hinsichtlich dem Erfordernis der ausreichenden Belichtung durch die bereits bewilligten Baumaßnahmen und auch durch die von der Änderungseinreichung umfassten Baumaßnahmen aus ha. Sicht weder bei Anwendung des Teilbebauungsplanes oder der KBPVO, noch bei Anwendung der K-BV negative Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers zu erwarten sind.“
Die o.a. hochbautechnische Stellungnahme vom 19.09.2019 wurde allen Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt. Mit Schriftsatz vom 3.10.2019 ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die gesetzte Frist, zu den Ausführungen des Amtssachverständigen schriftlich Stellung zu nehmen, bis zum 31.10.2019 zu erstrecken.
Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26.09.2019, Zahl: KLVwG-2760/7/2018, wurde für Montag, den 21.10.2019 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Aufgrund einer Vertagungsbitte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde mit neuerlicher Verfügung vom 03.10.2019, Zahl: KLVwG-2760/9/2018, die für 21.10.2019 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung auf Dienstag, den 05.11.2019 verlegt. Mit Schriftsatz vom 09.10.2019 wurde der Antrag, das Vollmachtsverhältnis der xxx zur Kenntnis zu nehmen, beim Landesverwaltungsgericht gestellt. Fortan sind sämtliche Zustellungen zuhanden der Rechtsvertretung des Landes Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – Unterabteilung xxx, xxx, xxx vorzunehmen. Zudem brachte die xxx einen Fristerstreckungsantrag ein. Dem stimmte das Gericht zu, indem die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine allfällige Stellungnahme bis 31.10.2019 abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 25.10.2019 langte von der xxx eine Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme werden nach Replizierung des Sachverhaltes sowie nach Eingehen auf die Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie generell zur gegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.11.2018 an das Gericht folgende Anträge gestellt: der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.11.2018 keine Folge zu geben und sämtliche Beschwerdeanträge als unzulässig zurückzuweisen, in eventu: als unbegründet abzuweisen.
Weiters langte mit E-Mail-Nachricht vom 31.10.2019 eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein. In dieser Stellungnahme wird grundsätzlich auf die bisherigen Ausführungen im bisherigen Verfahren verwiesen. Die nunmehr vorliegende Stellungnahme des Amtssachverständigen vermöge daran nichts zu ändern und würden daher sämtliche Einwendungen und Anträge aufrechterhalten werden. In diesem Zusammenhang werde vor allem auch auf die im Verfahren vor der Bauberufungskommission eingeholte Stellungnahme der xxx vom 28.8.2018 samt Beilagen verwiesen und werde diese unter einem nochmals vorgelegt. Dies, da der Amtssachverständige sich in seinem Gutachten vor allem auf die der eingeholten Stellungnahme zugrundeliegenden Stellungnahme beziehe. Bemerkenswert sei jedoch vor allem, dass der beigezogene Amtssachverständige vor Ort offenbar keine Befundung durchgeführt habe. Wäre eine solche Befundaufnahme erfolgt, dann wäre es für ihn klar ersichtlich gewesen, dass die von der Abteilung xxx der Stadt xxx am 31.07.2018 vorgenommenen Messungen nicht mit den örtlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen seien. So ist vor allem fraglich, wie die Messungen konkret erfolgt seien (lediglich an der Außenfassade?). Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Amtssachverständigen werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und würden sämtliche erhobenen Einwendungen ebenso aufrechterhalten werden wie die bisher gestellten Anträge.
Am 05.11.2019 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legte den Gegenstand der Verhandlung dar. Der erstinstanzliche Verwaltungsakt und die Beschwerde des Beschwerdeführers xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Bernhard Fink, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx vom 13.11.2018 gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 12.10.2018, xxx Zl. xxx, betreffend die Abänderung der Baubewilligung, xxx Zl. xxx, wurden wiedergegeben.
Die Richterin stellte Folgendes fest:
Mit gerichtlichem Schreiben vom 03.12.2018, Zahl: KLVwG-2760/2/2018, wurde der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, zu den in der Beschwerde aus hochbautechnisch relevanten vorgebrachten Beschwerdegründen eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx, Unterabteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 19.09.2019, Zahl: xxx, erstellt. Diese wurde als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen.
Im Rahmen des eingeräumten gerichtlichen Parteiengehörs wurde die eingeholte gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme vom 19.09.2019 allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellung dazu abzugeben. Dazu langte seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme vom 31.10.2019 ein. Weiters langte von der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei eine Stellungnahme vom 25.10.2019 ein. Diese beiden Stellungnahmen wurden dem beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Prüfung übermittelt, damit dieser im Rahmen der heutigen Verhandlung eine abschließende Stellungnahme abgeben kann. Die Richterin stellte fest, dass die beiden Stellungnahmen vom 25.10.2019 und vom 31.10.2019 allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden.
Die Richterin stellte fest, dass mit Bescheid vom 11.02.2011, Zl xxx, abgeändert mit Bescheid vom 12.04.2011, die Baubewilligung für den Abbruch und die Generalsanierung „xxxhof“ unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung, verbunden mit einem Eventualantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Nachbarn BM xxx, dieser ist Alleineigentümer der östlich an das Baugrundstück angrenzenden Baufläche Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, wurde mit Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 16.09.2011, Zl. xxx, als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Änderungsantrages ist die Erneuerung des Dachstuhls und der obersten Geschoßdecke des xxxhauses, die flächenmäßige Vergrößerung der Anschüttung im Innenhof zwischen xxxhaus und xxxhof sowie die Änderung des Vorraumes im vierten Obergeschoß des Erschließungstraktes zwischen xxxhaus und Hofgebäude.
Beschwerdeführer:
xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, gab zu Protokoll:
Von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde der Richterin bekannt gegeben, dass zum Verfahrensablauf keine Ergänzungen vorgebracht werden.
Mitbeteiligte Partei:
Land Kärnten, zH Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – xxx, UAbt. xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gab zu Protokoll:
Von Seiten des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei wurde der Richterin bekannt gegeben, dass zum Verfahrensablauf keine Ergänzungen vorgebracht werden.
Vertreter der belangten Behörde:
xxx:
(entschuldigt)
Der Vertreter der belangten Behörde teilte mit E-Mail vom 21.10.2019 mit, dass er aufgrund einer Auslandsreise an der Verhandlung nicht teilnehmen kann.
Hochbautechnischer Amtssachverständiger:
xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – xxx, xxx, xxx, fremd zum Beschwerdeführer, gab, wahrheitserinnert und an seinen Sachverständigeneid erinnert, zu Protokoll:
„An mich wurde durch das Landesverwaltungsgericht der Auftrag erteilt, zu den in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründen eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Ich habe die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 19.09.2019, Zahl: xxx, erstellt und diese an das Landesverwaltungsgericht übermittelt. Ich halte die darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht.“
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die monierte sach- und rechtswidrige Feststellung der Ausnutzung der jeweiligen Baugrundstücke in Bezug auf § 1 Abs. 2 lit h KBPVO 2006 stellte das erkennende Gericht fest, dass bereits im Gutachten vom 24.07.2015 aufgrund vom amtlichen Sachverständigen vorgenommenen eigenen Ermittlungen anhand der Einreichpläne festgestellt worden ist, dass die Ausnutzung der Baugrundstücke unter der Voraussetzung, dass das unterste Geschoß ein Kellergeschoß darstellt, jedenfalls unter der zulässigen Geschoßflächenzahl von 2,5 liegen würde. Dies auch unter Beachtung der Bebauungsplanverordnung hinsichtlich der Nichtanrechnung von nicht ausgebauten Dachgeschoßen. Durch die nunmehr vorliegende Vermessung des Erdgeschoßniveaus im Verhältnis zum angrenzenden projektierten Gelände könne die damals ermittelte Ausnutzung als bestätigt ange-sehen werden.
Zur monierten sach- und rechtswidrigen Feststellung der Ausnutzung der jeweiligen Baugrundstücke in Bezug auf § 1 Abs. 2 lit g KBPVO 2006 sowie zur Überschreitung der zulässigen Ausnutzung führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 24.07.2015 aus, dass aufgrund der geringen Anzahl von Höhenpunkten entlang der Fassade des xxxhofes eine eindeutige Feststellung, ob es sich beim unteren Geschoß um ein unterirdisches oder oberirdisches Geschoß handelt, nicht möglich sei. In der Zwischenzeit wurde von der Abteilung xxx der Stadt xxx eine exakte Höhenaufnahme entlang der Außenfassaden des xxxhofes erstellt und ist aufgrund dieser eindeutig nachvollziehbar, dass es sich beim untersten Geschoß des xxxhofes um ein per Definition unterirdisches Geschoß handelt. Somit ist nunmehr eindeutig festzustellen, dass dieses Geschoß weder bei der Anrechnung der Anzahl der Geschoße, noch bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl zu berücksichtigen ist.
Auf die Frage, in welcher Weise objektiviert worden sei, dass, mit Verweis auf seine gutachterlichen Ausführungen, die Nutzfläche des Kellergeschoßes nicht in die Ermittlung der GFZ einzubeziehen sei, erklärte der Amtssachverständige, dass sich im Kellergeschoß keine Aufenthaltsräume befinden würden und die Höhe des fertigen Fußbodens des darüber liegenden Geschoßes im Mittel weniger als 1,5 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liege und darüber hinaus an keiner Stelle mehr als 3 m. Somit sei eindeutig festzustellen, dass in Entsprechung der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung dieses Geschoß nicht zu berücksichtigen war.
Zur monierten sach- und rechtswidrigen Feststellung in Bezug auf § 1 Abs. 2 lit e und § 4 Abs. 2 KBPVO 2006 führte der Amtssachverständige aus, dass hinsichtlich des Teilbebauungsplanes, VO des Gemeinderates der xxx von xxx vom 17.12. 2009, festzustellen sei, dass die im Verordnungstext unter Artikel I Punkt 7. angeführte Festlegung, dass „Die Baulinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, zeichnerisch dargestellt sind“, in der zeichnerischen Darstellung dahingehend umgesetzt worden sei, dass für den Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Bereiche festgelegt wurden, für die zwei, drei oder vier Geschoße für das xxxhaus und das Hofgebäude sowie drei plus Dachgeschoß für den xxxhof zulässig sind. Bei der Ersteinreichung, Plandatum 05.11.2010, wären durch die geplanten Baukörper des Hofgebäudes diese verordneten Baulinien jedenfalls eingehalten. Bei der erstmalig erfolgten Änderungseinreichung Plandatum 25.06.2012, wäre im Dachgeschoß des Hofgebäudes eine Überschreitung der Baulinie, innerhalb derer 4 oberirdische Geschoße zulässig sind, durch einen vergrößerten Vorraum vor dem Aufzug festzustellen. Diese Überschreitung der Baulinie wäre aus fachlicher Sicht nicht zulässig und sei mit der nunmehr vorliegenden Änderungseinreichung, Plandatum 18.01.2018, darauf insofern reagiert worden, dass die geplante Überschreitung der oben genannte Baulinie nur mehr von jenen Bauteilen in Anspruch genommen werde, für die laut Klagenfurter Bebauungsplanverordnung Ausnahmen festgelegt sind. Ansonsten seien weder durch die Änderungen an Bestandsgebäuden, noch durch die neu errichteten Baukörper des Hofgebäudes Baulinienüberschreitungen festzustellen.
Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers:
Auf die Frage, ob die Stellungnahme des xxx, datiert mit 28.08.2018, der hochbautechnischen Stellungnahme vom 19.09.2019 zu Grunde liege, führte der Amtssachverständige aus, dass diese Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs am 31.10.2019 vom Landesverwaltungsgericht an ihn übermittelt wurde. Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes an ihn sei die Prüfung der vom Beschwerdeführer genannten Beschwerdegründe gewesen.
Zur Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31.10.2019 führte der Amtssachverständige aus, dass ihm das Gebäude xxx (Bereich xxxhof) sehr wohl bekannt sei. Bezüglich der angezweifelten Vermessung der Abteilung xxx der Stadt xxx sei, wie schon an anderer Stelle angemerkt, festzustellen, dass diese eindeutig nachvollziehbar ergeben habe, dass die Deckenoberkante des untersten Geschoßes jedenfalls im Mittel weniger als 1,5 m über dem angrenzenden projek-tierten Gelände liege. Dass im Gegensatz zur Stellungnahme der xxx vom 28.08.2018 Geländeveränderungen entlang der Fassade zulässig seien, gehe auch aus der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung § 1 Abs. 2 lit. g hervor, da hier sowohl das bestehende Gelände als Vergleichsniveau genannt sei, als auch das projektierte Gelände, sofern Geländeveränderungen beabsichtigt seien. Im Bereich des xxx und der xxxstraße wäre das angrenzende Gelände bereits bestehend und sei auch nicht verändert worden. Im Bereich des Innenhofes, wo sich auch das neu errichtete Hofgebäude befindet, sei das Gelände in Teilbereichen neu projektiert worden. Diese Geländeveränderungen seien aus Sicht des Amtssachverständigen jedenfalls zulässig. Weder die Bebauungsplanverordnung vom 30.05.2016 noch der Teilbebauungsplan vom 17.12.2009 träfen Einschränkungen hinsichtlich geplanter Geländeveränderungen.
Der Amtssachverständige führte weiters aus, dass sich § 1 Abs. 2 lit. g der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung aus dem Jahr 2006 hinsichtlich aller drei darin beschriebenen Vergleiche der Deckenoberkante zum angrenzenden Gelände entweder auf das bestehende bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen auf das projektierte Gelände beziehen würden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte ergänzend aus, dass sehr wohl Geländeveränderungen im Bereich Hauseingang bei der xxxstraße als auch im Bereich des xxx erfolgt seien.
Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei bestreitete die oben angeführte Aussage des Rechtsvertreters, da weder im Bereich des Einganges der xxxstraße noch im Bereich des Einganges xxx Geländeveränderungen vorgenommen worden seien. Beweis: Einvernahme xxx. Herr xxx führte dazu aus, dass es ihm nicht bekannt sei, dass die vorgenannten Geländeveränderungen vorgenommen worden seien. Auf die Frage des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei, ob sich dort das vorgefundene Gelände dem derzeit gültigen Einreichplan entspreche, gab Herr xxx zu Protokoll, dass dies so sei, dass somit die derzeit bzw. verfahrensgegenständliche Einreichplanung keine Veränderungen in diesen Bereichen beinhalte.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte dem Gericht ein Lichtbild vor, das vor dem Baubeginn aus dem Jahre 2010 erstellt worden sei, woraus ersichtlich sei, dass die Stufe genau 6 cm über dem Urgelände liege. Weiters wurde ein Lichtbild datiert mit 13.11.2013 vorgelegt, aus dem sich zweifelsfrei ergebe, dass die Fläche vor dieser Stufe asphaltiert worden sei und sich somit das Gelände zumindest um die Hälfte erhöht habe. Beweis: Einvernahme xxx und xxx. xxx: Der Beschwerdeführer verwies auf die beiden vorgelegten Lichtbilder, worauf aus seiner Sicht klar ersichtlich sei, dass eine Geländeveränderung von 10 bis 11 cm im Eingangs- sowie im Zufahrtsbereich bei der xxxstraße erfolgt sei. xxx: dies wurde ebenfalls von Herrn xxx bestätigt, der in diesem Bereich aufgewachsen sei und diese Geländeveränderungen mitbekommen habe. Weiters führte er aus, dass die erfolgte Vermessung durch die Stadt xxx niemals von seiner Seite angezweifelt worden sei, es jedoch keine rechtliche Grundlage der Berechnung des Geländeverlaufes in den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung gebe. Weiters führte er aus, dass er nicht mit dem hochbautechnischen Amtssachverständigen konform gehe, dass bei einer innerstädtischen geschlossenen Verbauung ein projektiertes Gelände frei wählbar und auch frei herstellbar sei. Sprich, dass man das Gelände im Hof erhöhe und daraus die Summe mit der Straßenfassade, sprich deren Höhe ermittle, und daraus einen Mittelwert bilde. Es sei ausschließlich die Straßenfront entlang des xxx und der xxxstraße maßgebend, um zur Geschoßhöhe des Erdgeschoßes zu gelangen. Sprich, ob der Keller nun zur Geschoßflächenzahl zähle oder nicht. Dies ergehe aus den Erfahrungen aus anderen österreichischen Bauordnungen, in denen klar definiert sei, dass ausschließlich die Gebäudefronten an den Straßenseiten (sprich Baulinie) heranzuziehen seien. Dabei sei wiederum zu differenzieren, wenn es sich, wie im Fall des xxxhofes, um eine sich um 90 Grad drehende Fassade handle, dass für die Berechnung abermals die jeweilige Straßenfront heranzuziehen sei. Weiters wurde ergänzt, dass das xxxhaus wie auch der xxxhof auf getrennten Grundstücken zu liegen kämen, und somit auch die Fassadenfronten auf beiden Gebäuden nicht zu summieren seien.
Auf die Frage des Rechtsvertreters an den Beschwerdeführer:
Auf die Frage, wann unter Verweis auf die vorgelegten Lichtbilder die Aufnahmen vorgenommen worden seien, führte der Sohn des Beschwerdeführers aus, dass im Zuge der Fertigstellung der neuen Gebäude sowohl der Innenhof als auch der Gehsteig xxxstraße xxx neu asphaltiert worden seien.
Auf die Frage, ob aus dem Datum 13.11.2013 geschlossen werden könne, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Erhöhung vor 2013 erfolgt sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass die behauptete Erhöhung vor 2013 erfolgt sei.
Auf die Frage, von wem die Erhöhung vor 2013, unter Vorhalt, dass es sich dabei nicht um das Grundstück der mitbeteiligten Partei handle, erfolgt sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass aus seiner Erinnerung die Erhöhung von Seiten der xxx erfolgt sei. Ergänzend brachte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei vor, dass die gerade erwähnte Asphaltierung weder von der mitbeteiligten Partei noch in deren Auftrag erfolgt ist. Beweis: xxx. Herr xxx gab zu Protokoll, dass er ausschließt, dass die oben erwähnte Asphaltierung im Auftrag von der mitbeteiligten Partei erfolgt sei.
Der Amtssachverständige stellte dazu fest, dass es im Bereich der xxxstraße keinen Eingang gebe. Der hochbautechnische Amtssachverständige resümierte zu den beiden vorgelegten Lichtbildern des Beschwerdeführers, dass diese offensichtlich den an der Südwestecke des xxxhofes gelegenen Zugang zeigen würden. Darauf sei eindeutig festzustellen, dass laut Lichtbild vom 13.11.2013 der Asphaltbelag am Gehsteig erneuert worden sei, wobei auch zu erkennen sei, dass dabei eine Erhöhung des Niveaus im Ausmaß von ca. 3 cm erfolgt sei. Da sowohl die südlich an den xxxhof, als auch westlich an den xxxhof und das xxxhaus angrenzenden Gehsteige öffentliche Verkehrsflächen darstellen und nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei stünden, sei davon auszugehen, dass diese Gehsteig-sanierungen von der Stadt xxx durchgeführt wurden und sei im Zuge dieser Sanierungen eine Niveauänderung im Ausmaß von wenigen Zentimetern durchaus üblich. Wie bereits in der Stellungnahme zum § 1 Abs. 2 lit. g xxx Bebauungsplanverordnung 2006 erläutert, werde die Höhe der Deckenoberkante zur Festlegung, ob es sich um ein anrechenbares Geschoß im Sinne dieser Verordnung handelt, entweder im Verhältnis zum bestehenden Gelände bzw. bei beabsichtigen Geländeveränderungen zum projektierten Gelände gemessen, ohne Einschränkungen dahingehend zu treffen, ob solche Geländeveränderungen auf Eigengrund durch den Bauwerber selbst oder auf angrenzendem Fremdgrund durch den jeweiligen Grundstückseigentümer vorgenommen würden. Die Kärntner Bauordnung nehme mit Ausnahme des § 50 (Strafbestimmungen) keinen Bezug zum Geländeverlauf. Lediglich § 8 der Kärntner Bauvorschriften treffe dahingehend die Bestimmung, dass allfällige Anschüttungen bei der Ermittlung von Abstandsflächen zu berücksichtigen seien. Deshalb sei die Bestimmung in der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung maßgebend und jedenfalls ausreichend, um eine Beurteilung hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Geschoßen vornehmen zu können. Ein Verweis auf anderslautende Bestimmungen anderer Bundesländer sei daher nicht erforderlich.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte die Frage, auf welcher Grundlage die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2006 anwendbar sein könne, zumal nach dem Textlichen Bebauungsplan lediglich die Begriffsbestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2006 gelten würden und die Begriffsbestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2006 keine Aussagen über Abstands-bestimmungen beinhalten würden, gab der Amtssachverständige an, dass in der oben ausgeführten Erläuterung kein Bezug zur Anwendung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 9 der Kärntner Bauvorschriften hergestellt werde. Es gehe darin nur um den besagten Geländebegriff.
Weiters wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein undatiertes Lichtbild, zur Vorlage gebracht. Es zeige die südostseitige Hofeinfahrt und den westlich angrenzenden Eingang. Von Seiten des Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass sowohl die Detailaufnahme, undatiert, mit an der untersten Stufe angelegtem Zollstock (Beilage ./B) als auch die Gesamtaufnahme, die den Eingang samt der südostseitigen Hofeinfahrt (Beilage ./C) zeige, zur selben Zeit aufgenommen worden seien, da beide Aufnahmen dieselben Details in Bezug auf Verschmutzung und abblätternden Putz zeigten.
Von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde dazu ein Ortsaugen-schein beantragt, zumal das Lichtbild mit dem Zollstock vor Baubeginn aufgenommen worden sei, während das Lichtbild vom 13.11.2013 (Beilage ./D) aus dem sich zweifelsfrei eine Geländeveränderung nach Fertigstellung der Asphaltierungsarbeiten (von wem auch immer) ergebe. Das weiters vorgelegte Lichtbild (undatiert) würde dokumentieren, dass das Gelände im Bereich des Gehsteiges seit jeher wie auch weiterhin mit dem Gelände der Zufahrt abgestimmt sei.
Diesbezüglich hielt der Amtssachverständige fest, dass es aus bautechnischer Sicht Sinn mache, dass Geländehöhen diesseits und jenseits des Einlaufrigols an der Grundstücksgrenze angeglichen würden. Aus den vorgelegten Lichtbildern gehe hervor, dass dies jedenfalls vor der Erneuerung des Asphalts am Gehsteig entlang der xxxstraße der Fall wäre und anzunehmen sei, dass auch im Zuge der Neuasphaltierung darauf geachtet worden sei, dass es im Bereich der Zufahrt zu keinem Geländesprung komme.
Auf Befragen durch den Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei:
Auf die Frage, wann die Vermessung durch die Stadt xxx vorgenommen sei, gab der Amtssachverständige an, dass die Vermessung am 31.07.2018 erfolgt sei. Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder, ergebe sich die Frage, aufgrund welcher Fakten der Beschwerdeführer eine Erhöhung des Asphaltes behauptet, ob diese Erhöhung, die laut Vorbringen 2013 oder davor erfolgt sei, nicht ohnehin im Zuge der Vermessung durch die Abteilung xxx der Stadt xxx vom 31.07.2018 berücksichtigt worden sei. Von Seiten des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde dazu zu Protokoll gegeben, dass dies aus seiner Sicht jedenfalls berücksichtigt worden sei, da die Neuasphaltierung des Gehsteiges entlang der xxxstraße zumindest 5 Jahre vor dieser Geländeaufnahme erfolgt sei.
Auf die weitere Frage, ob davon ausgegangen werden könne, dass auch unter Zugrundelegung einer etwaigen Geländeerhöhung durch diese erfolgte Asphaltierung der Mittelwert in der Höhe von 1,5 m gemäß § 1 Abs. 2 lit. g der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung nicht erreicht werde, gab der Amtssachverständige an, dass, unter Berücksichtigung des durch die Asphaltierung des Gehsteiges entlang der xxxstraße sich ergebende Höhenunterschiedes von ca. 3 cm, die durchschnittliche Höhe des Erdgeschoßfußbodenniveaus gegenüber dem angrenzenden projektierten Gelände, welches in der Stellungnahme der Abteilung xxx vom 14.08.2018 mit 1,405 m angegeben wurde, vor dem Aufbringen des Asphalts im Mittel in Summe um ca. 1 bis 1,5 cm höher ermittelt worden wäre. Die daraus resultierende mittlere Höhe des Erdgeschoßfußbodenniveaus von max. 1,42 m würde ebenfalls eindeutig eine geringere Höhe als die maximal zulässige von 1,5 m ergeben. Diese Asphaltierung wirke sich nur geringfügig auf das durchschnittliche Höhenmaß aus und könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass auch davor das maximal zulässige Höhenmaß von 1,5 m laut xxx Bebauungsplanverordnung § 1 Abs. 2 lit. g eingehalten wurde.
Auf Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Amts-sachverständigen, wie sich der Begriff „projektiertes Gelände“ definiere, wobei der Amtssachverständige zwischen einem in der freien Natur neu errichteten und, wie hier, einem Bestandsgebäude unterscheide, führte der Amtssachverständige aus, dass das projektierte Gelände jenes sei, welches sich nach Fertigstellung des Bauvorhabens darstellt. Sofern es gegenüber dem bereits vorhandenen Gelände im Zuge der Bauausführung keine Geländeveränderungen gebe, entspreche das vorhandene (natürliche) Gelände dem projektierten Gelände.
Auf die weitere Frage, ob die max. Höhe der obersten Geschoßdecke im Hofgebäu-de tatsächlich 22,5 cm über Niveau des xxx liegen dürfe, wenn doch die zeichnerische Darstellung zum maßgeblichen Teilbebauungsplan für das Hofgebäude eine Bebauung mit max. 2 bzw. 3 Geschoßen festlege, führte er aus, dass der Teilbebauungsplan in Artikel 1 Punkt 5 grundsätzlich bestimme, dass die maximale Höhe der obersten Geschoßdecke mit 22,5 m über Niveau des xxx liegen dürfe, ohne zu differenzieren, für welchen Abschnitt der in der Verordnung betroffenen Bauflächen .xxx und .xxx diese Vorgabe getroffen wird. Es werde aber bereits in der gutachterlichen Stellungnahme vom 19.09.2019 ausgeführt, dass in jenen Bereichen, wo 4 Geschoße zulässig seien, durch diese Bestimmung sichergestellt sei, dass die maximale Höhe der obersten Geschoßdecke nicht überschritten werden dürfe. Für jene Bereiche, für die eine geringere maximale Anzahl von Geschoßen festgelegt ist, ergebe sich automatisch, dass auch deren Geschoßdecken jedenfalls eine geringere Höhe als 22,5 m aufweisen würden.
Die Richterin stellte fest, dass in der mündlichen Verhandlung mit allen Parteien die hochbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen ausführlich besprochen und diskutiert wurde. Auch wurden diesbezüglich von allen Parteien Fragen an den hochbautechnischen Amtssachverständigen gestellt und hat der Sachverständige eine abschließende fachliche Beurteilung vorgenommen. Dazu stellte die Richterin fest, dass es bei Beendigung der mündlichen Verhandlung zur hochbautechnischen Stellungnahme von keiner Partei noch Fragen gibt.
Die Richterin stellte weiters fest, dass dem Amtssachverständigen für die Erstellung seiner gutachterlichen Stellungnahme der Gesamtakt im Original übermittelt wurde und wurde die hochbautechnische Stellungnahme zu gg. Bauvorhaben auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt.
Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die hochbautechnische Stellungnahme vom 19.09.2019, Zahl: xxx, sowie die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegebene (abschließende) Stellungnahme methodisch einwandfrei, fachlich fundiert, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist.
Seitens der Richterin wurde Folgendes festgestellt:
In der von Seiten des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei am 25.10.2019 übermittelten Stellungnahme wird nach Replizierung des Sachverhaltes sowie der gesetzlichen Bestimmungen sowie der im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 19.09.2019 als schlüssig, nachvollziehbar und einwandfrei angesehen. Weiters stellte die Richterin dazu fest, dass in dieser Stellungnahme kein neues Vorbringen des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei erfolgt. Dennoch sieht es das Gericht für angemessen bzw. gewährt das Gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Abgabe einer eventuellen Gegenstellungnahme eine Frist von, ab 05.11.2019 gerechnet, einer Woche, bei Gericht einlangend.
Weiters fasste die Richterin folgenden Beschluss:
Der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines wurde abgewiesen. Diesbezüglich verwies die Richterin auf das Ergebnis bzw. das Vorbringen aller Verfahrensparteien im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Nach Vorhalt der gutachterlichen Aussage in der gutachterlichen Stellungnahme vom 19.09.2019, Seite 7, dritter Absatz, gab der Amtssachverständige zu Protokoll, dass die darin angeführten Planungs- bzw. Darstellungsmängel im Einreichplan-Ände-rungsplan aufrechterhalten werden. In diesem Zusammenhang erging an den Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei der gerichtliche Auftrag dem Gericht, ab 05.11.2019 gerechnet, innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen geänderten Einreichplan bzw. Änderungsplan vorzulegen. Aus Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen erschien die vom Gericht gewährte Frist von 14 Tagen ausreichend.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf die Ausführungen und beantragte der Beschwerde Folge zu geben. Beantragt wurde eine Fristeinräumung zur Abgabe einer Stellungnahme des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei. Zudem würden die Bestimmungen des gegenständlichen Teilbebauungsplanes 2006 verfassungskonform auszulegen sein. Ein Ortsaugenschein, allenfalls verbunden mit einer Bauteilöffnung, werde jedenfalls ergeben, dass das unterste Geschoß mehr als im Mittel 1,5 m über dem ursprünglichen bzw. auch über dem projektierten Gelände liege. Dazu habe auch der in der Verhandlung beigezogene xxx eine fachliche Stellungnahme abgegeben, in welcher er die richtige Ermittlung der genauen Geschoßhöhe des untersten Geschoßes dargelegt habe. Unter Berücksichtigung dieser sachlich einwandfreien Methode sei jedenfalls davon auszugehen, dass das unterste Geschoß mit einzubeziehen sei und sei somit das gegenständliche Projekt nach wie vor nicht bewilligungsfähig. Beweis: das bisher abgeführte Verfahren.
Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei bestritt das Vorbringen. Weder ein Orts-augenschein noch eine wie auch immer geartete Bauteilöffnung sei notwendig. Wie sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen ergebe, werde die Höhe von 1,5 m im Mittel bei weitem nicht erreicht, sodass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere gehe. Zur Frage der Verfassungskonformität des Teilbebauungsplanes sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Rechtsgang mit denselben Argumenten, nämlich der Gesetzwidrigkeit des Teilbebauungsplanes eine Beschwerde an den VfGH gerichtet habe und der VfGH mit einer diesbezüglichen Entscheidung weder die Rechtswidrigkeit der Verordnung festgestellt, noch einen Anlass zu einer verfassungskonformen Interpretation in dem Sinne, wie es der Beschwerdeführer vermeint, gesehen habe. Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, insbesondere auf die Stellungnahme vom 25.10.2019 und würden die darin gehaltenen gestellten Anträge vollinhaltlich aufrechterhalten. Die Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2019 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 25.10.2019 folgende Stellungnahme abgegeben:
„1. In der ursprünglichen Einreichplanung aus dem Jahr 2010, die auf einer korrekten Naturbestandsaufnahme vor Baubeginn bzw. in der Planungsphase beruhte, ist die Oberkante des Fertigfußbodens (= FFOK) – als für die Beurteilung des untersten Geschosses als Kellergeschoss oder als Vollgeschoss maßgebliche – Höhenkoordinate mit von 444,10 müA (= Meter über Adria) ausgewiesen. Anlässlich der ersten Nachvermessung am 21.9.2015 durch xxx (xxx), ergänzt durch eine weitere „Naturbestandsaufnahme“ der Bauwerberin vom 3.8.2016, die bei der Baubehörde erster Instanz am 4.8.2016 eingelangt ist, wird im Widerspruch dazu die FFOK als maßgebliche Höhenkoordinate mit angeblich 444,00 müA ausgewiesen, somit bereits um 10 cm niedriger als ursprünglich projektiert und tatsächlich ausgeführt (Anm.: in dieser Urkunde sind mehrere unterschiedliche Höhenkoordinaten FFOK für das xxxhaus und den xxxhof zwischen 444,00 müA und 444,04 müA bezeichnet). Im Rahmen der „Naturbestandsaufnahme“ vom 31.7.2018 (zweite Nachvermessung) durch die Bauwerberin wird – wiederum im Widerspruch zur ursprünglichen Einreichplanung und zu den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. zur tatsächlichen Ausführung – die angeblich (nochmals) gemessene FFOK als maßgebliche Höhenkoordinate mit 443,94 müA ausgewiesen, somit um 16 (!!!) cm niedriger als ursprünglich projektiert und tatsächlich ausgeführt. Es erschließt sich mir nicht, wie sich derartige Unterschiede, ausschließlich für die belangte Behörde und die Bauwerberin dienlichen Änderungen und Widersprüche betreffend Höhenkoordinaten anlässlich von Vermessungen ergeben können, wenn doch in diesem Bereich (Deckenoberkante unterstes Geschoß, FFOK Erdgeschoß) keine baulichen Veränderungen projektiert sind (waren) und auch nicht ausgeführt wurden (Anm.: Gegenstand des Änderungsvorhabens der Bauwerberin und damit Verfahrensgegenstand war und ist die Erneuerung des Dachstuhls und der obersten Geschoßdecke, die flächenmäßige Vergrößerung der Anschüttung im Innenhof und die Änderung des Vorraumes im vierten Obergeschoss des Erschließungstraktes zwischen Hofgebäude und Bestand). Ich habe daher begründete und berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der „Messergebnisse“ aus den Jahren 2015, 2016 und 2018. Wie können sich absolute Höhen (Meter über Adria) ohne bauliche Maßnahmen bei der FFOK Erdgeschoß überhaupt verändern? Ich merke dazu an, dass der Meeresspiegel weltweit im Zeitraum 1993 bis 2010 durchschnittlich um maximal nur 3,2 mm pro Jahr und im Bereich der Adria in den Jahren 1970 bis 2014 maximal nur um 0,5 mm bis 1,0 mm pro Jahr gestiegen ist (notorische Tatsache; https://de.wikipedia.org/wiki/Meeresspiegelanstieg_seit1850 und https://wiki.bildungsserver.de/klimawandel/index.php/Meeresspiegelanstieg_in_Europa ). 2. Abgesehen davon hat das gegenständliche Projekt bzw. der Verfahrensgegenstand laut Projektsunterlagen (Plandarstellungen) im maßgeblichen Zusammenhang keine Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt aus dem Jahr 2010 erfahren; dies nicht nur was die FFOK Erdgeschoß anlangt, sondern auch den Geländeverlauf entlang der Außenfassade bzw. bei den Außenfassaden im Bereich des xxx und der xxxstraße betreffend. Der durch die Projektsunterlagen manifestierte Bauwille der Bauwerberin ist gerade nicht auf Geländeveränderungen bei den bzw. entlang der Fassaden bzw. bei den Fassaden und auf Baumaßnahmen im Bereich der FFOK Erdgeschoß gerichtet. Gegenstand des Änderungsvorhabens der Bauwerberin und damit Verfahrensgegenstand war und ist – wie gesagt – die Erneuerung des Dachstuhls und der obersten Geschoßdecke, die flächenmäßige Vergrößerung der Anschüttung im Innenhof und die Änderung des Vorraumes im vierten Obergeschoss des Erschließungstraktes zwischen Hofgebäude und Bestand. Der durch die Projektsunterlagen zum Ausdruck gebrachte Bauwille beinhaltet nach den Verfahrensergebnissen keine Maßnahmen im Bereich des untersten Geschosses bzw. der FFOK Erdgeschoß und entlang der bzw. bei den Fassaden. Im Zuge der Bauausführung des ursprünglichen Projekts im Jahr 2011 hat es keine Geländeveränderungen gegenüber dem bereits vorhandenen Gelände gegeben. Dementsprechend entspricht das ursprünglich vorhandene (natürliche) Gelände dem projektierten Gelände (vgl. ASV xxx, Verhandlungsprotokoll vom 5.11. 2019, S. 13). Allfällige – von wem auch immer veranlasste – Geländeveränderungen und das tatsächliche Gelände (nach 2011) sind nicht Verfahrensgegenstand und damit von der Baubehörde erster Instanz, der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht bei rechtskonformer Vorgehensweise und verfassungskonformer Auslegung der maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen nicht zu beachten. Unter Berücksichtigung des ursprünglich tatsächlich vorhandenen (= projektierten) Geländes und der korrekten Höhenkoordinate der FFOK im Erdgeschoß (444,10 müA) bzw. der Differenz von 16 cm (444,10 müA – 443,94 müA) liegt die Deckenoberkante des untersten Geschosses im Mittel sogar bei mindestens 1,70 m, somit bei weit mehr als 1,50 m über dem maßgeblichen ursprünglich vorhandenen (= projektierten) Gelände, weshalb das unterste Geschoss in die Geschossanzahl einzurechnen (§ 1 Abs. 2 lit g KBPVO) und auch für die Ermittlung der Geschossflächenzahl (§ 1 Abs. 2 lit h KBPVO) maßgeblich ist. Da gemäß Teilbebauungsplan für das xxxhaus maximal vier (IV) Geschosse und für den xxxhof maximal drei Geschosse und ein Dachgeschoss (III+DG) zulässig sind, widerspricht das Projekt weiterhin Vorgaben des Teilbebauungsplans. Die zulässige GFZ wird dadurch auch überschritten. Das Projekt ist nicht bewilligungsfähig. Insoweit durften und dürfen die Baubehörden erster und zweiter Instanz über das Parteibegehren (Gestaltung des Bauwillens), wie es sich aus dem Ansuchen, den beigebrachten Plänen, der Baubeschreibung, den Nachvermessungen etc. ergibt, nicht positiv absprechen. Die Rechtsansicht und die Vorgehensweise der Unterinstanzen ist unvertretbar. 3. Im Übrigen wird das bisher erstattete Vorbringen ebenso aufrechterhalten wie sämtliche erhobenen Einwendungen und alle bisher gestellten Anträge. Beilage: Konvolut bestehend aus 4 Plänen“.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12.11.2019 allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei vom 19.11.2019 erfolgte eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 12.11.2019 wurde im Schriftsatz vom 19.11.2019 ausgeführt, dass zunächst klarzustellen sei, dass es sich bei der aktenkundigen Vermessung vom 31.07.2018 um keine wie auch immer geartete „Nachvermessung“ handle und diese Vermessung auch nicht – wie ebenfalls auf Seite 2 im 3. Absatz vom Beschwerdeführer behauptet – durch die Bauwerberin vorgenommen worden sei. Vielmehr handle es sich dabei um die von der Abteilung xxx der xxx vorgenommene Vermessung und damit um ein amtliches Vermessungsergebnis, welches auch dem SV-Gutachten des hochbautechnischen ASV zugrundegelegt worden sei. Die Differenz in den absoluten Höhenangaben zwischen dem Vermessungsergebnis und dem verfahrensgegenständlichen Plan der xxx vom 03.08.2019 sei einzig und allein der Tatsache geschuldet, dass das Höhenbezugsoperat der xxx in den Jahren 2017/2018 vom Stadtnivellement auf das Präzisionsnivellement des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) umgestellt worden sei und im betreffenden Bereich des xxxhofes die Differenz dieser beiden Höhenbezugssysteme 6 cm betrage, wie dies in der diesbezüglichen im Akt aufliegenden Stellungnahme der Abteilung xxx zum Vermessungsergebnis vom 31.07.2018 festgehalten werde. Unabhängig davon sei die Frage, ob im Plan die Seehöhe der Oberkante des Fertigfußbodens mit 444,0 müA oder mit 443,94 müA (oder auch mit 350 müA oder 850 müA) angegeben werde, für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage vollkommen irrelevant. Gemäß der diesbezüglich zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit g) der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2006, komme es einzig und allein auf den Höhenunterschied zwischen dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen projektiertem Gelände und der Deckenoberkante des betroffenen Geschosses an, welche Differenz im Mittel nicht mehr als 1,5 m betragen dürfe, unabhängig davon, auf welcher Seehöhe sich diese Höhendifferenz abspiele. Wie sich aus der Vermessung ergebe, habe die Abteilung xxx der xxx den diesbezüglichen Höhenabstand an nicht weniger als 35 regelmäßig verteilten Punkten ermittelt und daraus in mathematisch exakter Weise, nämlich über die jeweils sich aus den Abständen der einzelnen Punkte zueinander und der Höhendifferenz ergebenden Trapezflächen, das Mittel des Abstandes der Deckenoberkante des betroffenen Geschosses zum Gelände ermittelt. Aus dieser exakten Vermessung und Berechnung ergebe sich ein Mittel der Höhendifferenz der FFOK vom Erdgeschoß zum umliegenden Gelände von 1,40524577 m und damit deutlich unter der tatbestandsmäßigen Grenze von 1,50 m. Selbstverständlich liege diesem Vermessungsergebnis das bestehende Gelände bzw. projektierte Gelände zugrunde. Dass nach der Vermessung (31.07.2018) und/oder entgegen dem projektgegenständlichen Letztplan am betroffenen Gelände Veränderungen vorgenommen worden seien, werde selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die in der Verhandlung am 05.11.2019 erhobene Behauptung, die mitbeteiligte Partei hätte (irgendwann vor dem Jahr 2013) im Bereich der xxxstraße das an das Gebäude xxxhof angrenzende Grundstück erhöht, sei sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Rechtsfolgen die der Beschwerdeführer aus dieser unrichtigen Behauptung abzuleiten versuche, vollkommen verfehlt. In tatsächlicher Hinsicht ergebe sich die Unrichtigkeit schon aus dem bloßen Umstand, dass die diesbezüglichen Grundstücksflächen (also der Gehsteig) nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei gestanden sei und stehe und selbstverständlich die mitbeteiligte Partei für dessen Erhaltung weder zuständig noch befugt sei. Abgesehen davon, dass dies in rechtlicher Hinsicht ohnehin unerheblich gewesen sei, habe auch die zur Vorbereitung dieser Stellungnahme durchgeführte Nachschau samt Fotodokumentation vor Ort ergeben, dass auch die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung behauptete Niveauerhöhung entlang der xxxstraße nicht erfolgt sei. Bei der aus den vorgelegten Fotos behaupteten Geländeveränderungen handle es sich in Wirklichkeit um eine vermutlich durch die Brennweite und vor allem den Fotografierwinkel verursachte optische Täuschung. Wie dem Datum der mitfotografierten Zeitung zu entnehmen sei, seien die unter von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Aufnahmen am 14.11.2019 gemacht worden und würden daher den aktuellen Stand darstellen. Als Kameraposition seien bewusst die Stufenhöhen gewählt worden, um eine Verzerrung zu vermeiden. Wie sich aus dem unten vorgelegten Fotokonvolut eindeutig ergebe, liege die betroffene Stufe in jener Höhe über dem Urgelände (bzw. sogar etwas darüber), in welchem sie sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor Baubeginn im Jahre 2010 befunden haben soll (6 cm – siehe dazu Verhandlungsprotokoll Seite 9, 3. Absatz). Die vom Beschwerdeführer behauptete Erhöhung habe daher nicht stattgefunden. Selbst wenn eine solche Erhöhung im vom Beschwerdeführer behaupteten Zeitpunkt vorgenommen worden wäre, wäre dies rechtlich aus folgenden Gründen irrelevant: Entscheidungsgegenständlich sei nämlich das Projekt laut letztgültigem Stand und letztgültigem Änderungsplan. Auch der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass im Projekt laut letztgültigem Änderungsplan (wie auch im ursprünglichen Projekt) im Bereich des Gehsteiges der xxxstraße keine wie auch immer gearteten Maßnahmen und damit keine Änderungen am Urgelände vorgesehen seien. Ebenso gehe auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass die von ihm behauptete Erhöhung des Asphaltes bereits vor dem Jahr 2013 und damit weit vor dem für die gegenständliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt vorgenommen worden sei. Auch wenn man diese Umstände beiseitelasse, sei für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Bei der Berechnung gemäß § 1 Abs. 2 lit g) KBPVO dürfen selbstverständlich nur Geländeveränderungen durch den Bauwerber berücksichtigt werden und keinesfalls solche, die nicht projektgegenständlich seien und vom Nachbar vorgenommen worden seien. Letztlich sei (nur der Vollständigkeit halber, weil rechtlich ohnehin irrelevant) darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung, selbst die Einrechnung einer Erhöhung des Gehsteiges in der vom Beschwerdeführer behaupteten Höhe eine Erhöhung des diesbezüglichen Mittels auf maximal 1,42 m bewirkt hätte, was nach wie vor deutlich unter den maximal zulässigen 1,5 m wäre (siehe Verhandlungsprotokoll vom 05.11.2019, Seite 13). Abschließend erfolgte ein Protokollberichtigungsantrag. Aus der Protokollabschrift gehe hervor, dass auf Seite 15 und Seite 17 jeweils das Datum der Stellungnahme des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei irrtümlich mit 15.10.2019 angegeben worden sei, während die Stellungnahme tatsächlich mit 25.10.2019 datiert sei. Weiters wurden unter einem folgende Urkunden vorgelegt: Änderungsplan – xxxhaus DG, Grundriss, Schnitt, Ansichten, Lageplan, Plannummer xxx vom 5.11.2019; Konvolut an Fotos von der Stufe im Eingangsbereich xxxstraße. Der Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen werde ausdrücklich aufrecht erhalten.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Stellungnahme samt Urkundenvorlage des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei vom 19.11.2019 allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Zum Schriftsatz des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei vom 19.11.2019 und zu den damit vorgelegten Unterlagen (Änderungsplan) brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom 21.11.2019 ein.
Aus dieser ist zu entnehmen, dass die von der Bauwerberin vorgelegten Änderungspläne inakzeptabel und nicht überprüfbar seien, da in den Schnitten und Ansichten keine Höhenknoten angegeben seien bzw. Höhenangaben gemacht werden. Es seien in den Ansichten die absoluten Höhen des Gehsteiges, der Traufe und des Firsts unabdingbar zu kotieren. Bemerkenswert sei, dass im Lageplan 1:500 dieser Änderungsplanung die Oberkante des Fertigfußbodens (= FFOK) wiederum mit von 444,10 müA (= Meter über Adria) ausgewiesen sei. Die Umstellung des Höhenbezugsoperats vom Stadtnivellement auf das Präzisionsnivellement des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) könne sich auf die absolute Meereshöhe nicht ausgewirkt haben. Es sei durch diese Umstellung zu keiner Änderung der absoluten Meereshöhe, schon gar nicht um 16 cm gekommen. Im Schnitt A der nunmehr vorgelegten Änderungsplanung sei die Dachneigung mit 23 Grad straßenseitig und 18 Grad hofseitig dargestellt. Es hätten diesbezüglich auch keine baulichen Maßnahmen stattgefunden, die solche Differenzen rechtfertigen könnten. Im Schnitt A der nunmehr vorgelegten Änderungsplanung soll zudem die FFOK im vorletzten Geschoß bei 12,07 m liegen; in der vorangegangenen Planung sei die Höhe FFOK im vorletzten Geschoß mit 12,04 m dargestellt worden. Auch diesbezüglich hätten keine baulichen Maßnahmen stattgefunden, die solche Differenzen rechtfertigen könnten. Ausdrücklich releviert werde (nochmals), dass sich die Firsthöhe in unzulässiger Weise tatsächlich um zumindest 0,3 m erhöht habe, was den nunmehr vorgelegten Änderungsplänen (wie auch den bisherigen) weiterhin nicht entnommen werden könne. Ein Folgeverfahren nach § 34 Abs. 3 iVm § 36 K-BO kündige sich dadurch an, was bereits wiederholt vorgebracht worden sei und worüber die in diesem Zusammenhang jahrelang untätige Baubehörde bestens Bescheid wisse. Ungeachtet dessen, könne der vermeintlich in den nunmehr vorgelegten, vollkommen unzureichenden Änderungsplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille der Bauwerberin dort nicht mehr (allein) maßgeblich sein, wo (wie hier) bauliche Abweichungen bereits offenkundig und daher im Rahmen eines Verfahrens nach § 36 K-BO zwingend darzustellen seien bzw. sein werden. Es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, wie sich diese Unterschiede und Widersprüche aufklären lassen. Es werde daher der Antrag gestellt, einen Ortsaugenschein im Beisein des Amtssachverständigen durchzuführen, der auch einen Vermessungstechniker beiziehen möge, um Naturmaße zu nehmen und damit feststellen zu können, dass das gegenständliche Projekt weiterhin nicht bewilligungsfähig sei. Im Übrigen werde das bisher erstattete Vorbringen ebenso aufrechterhalten wie sämtliche erhobenen Einwendungen und alle bisher gestellten Anträge.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 21.11.2019 allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Replik vom 26.11.2019 auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 21.11.2019 führte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei nachstehendes aus:
„Der Beschwerdeführer verwechselt mit seiner, nunmehr nach Schluss der Verhandlung und entgegen der am Schluss der Verhandlung erteilten gerichtlichen Ermächtigung, welche nur eine Replik auf unser Vorbringen im Schriftsatz vom 25.10.2019 enthielt, erstattetem neuen Vorbringen samt Beweisantrag seine Rolle im gegenständlichen Bauverfahren mit jener der Baubehörde. Selbstverständlich fällt es nicht in die Kompetenz des Beschwerdeführers als Anrainer eingereichte Pläne daraufhin zu prüfen, ob an den jeweils richtigen Stellen Bemaßungen eingetragen sind oder nicht. Vielmehr stehen einem Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 K-BO nur begründete Einwendungen dahingehend zu, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden. Dementsprechend kann der Anrainer in einem Bauverfahren die gesetzmäßige Behandlung einer Vorfrage immer nur dann geltend machen, wenn diese Vorfrage im Zusammenhang mit einer rechtzeitig und wirksam erhobenen Einwendungen des Anrainers steht (VwGH 3.9.1999, 98/05/0063). Der Beschwerdeführer führt nicht aus und ist auch aus seinem Vorbringen denkmöglich nicht erschließbar, in welchem Zusammenhang das nunmehr neu erstattete Vorbringen mit einer von ihm auf der Grundlage eines ihm zustehenden subjektiv öffentlichen Rechtes erhobenen Einwendung steht bzw. stehen könnte. Umso mehr gilt das für den in der Stellungnahme gestellten Beweisantrag, aus welchem weder das Beweisthema bzw. die zu beweisenden Tatsachen, noch deren Zusammenhang mit einem dem Beschwerdeführer zustehenden subjektiv öffentlichen Recht erschließbar ist. Die Feststellung, „dass das gegenständliche Projekt weiterhin nicht bewilligungsfähig ist“, ist selbstverständlich kein zulässiges Beweisthema für einen Sachverständigenbeweis. Sowohl das in der Stellungnahme erstattete Vorbringen, als auch der erstattete Antrag sind daher jedenfalls unzulässig und unbeachtlich. Das Vorbringen ist zudem auch inhaltlich vollkommen verfehlt: Sämtliche für die Beurteilung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere des Teilbebauungsplan sowie generell darzustellende Höhenquoten sind im Plan dargestellt und sämtlich notwendigen Höhenangaben dem Plan entnehmbar. Die Behauptung, dass im Schritt und in den Ansichten keine Höhenkoten angegeben wären, ist schlichtweg tatsachenwidrig, wie sich sehr leicht durch die Betrachtung des Schnittes A und der Ansicht Osten des Planes entnehmen lässt. Dass es für die im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen vollkommen unerheblich ist, ob die Oberkante des Fertigfußbodens 444,10 müA, 444,0 müA oder in welcher Seehöhe auch immer befindlich ist, wurde bereits in der letzten Stellungnahme ausgeführt und braucht daher an dieser Stelle nicht mehr wiederholt werden. Ebenso schlichtweg tatsachenwidrig ist die Behauptung, dass die Dachneigung „bisher mit 27 Grad straßenseitig und 20 Grad hofseitig“ dargestellt worden sei. Bereits dem Bescheid des Bürgermeisters der xxx im ersten Rechtsgang vom 21.1.2013 lag die im nunmehrigen Plan Schnitt A dargestellte Dachneigung mit 23 Grad straßenseitig und 18 Grad hofseitig zugrunde und wurde diese in den folgenden Plandarstellungen bis heute auch nicht verändert. Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren vermeint, dass die FFOK beim vorletzten Geschoss bei 12,07 m liegen soll, so ist dies ebenso unrichtig. Wie dem Schnitt A zu entnehmen ist, liegt diese einmal bei 12,07 m, einmal bei 12,055 m und einmal bei 12,04 m, was nicht einer wie auch immer gearteten darstellerischen Ungenauigkeit oder gar – wie der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint – einer Änderung im Verhältnis zum letzten Plan, sondern vielmehr schlicht und einfach den Umstand geschuldet ist, dass in den jeweils betroffenen Räumen unterschiedliche Fußbodenaufbauten vorliegen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die Firsthöhe in unzulässiger Weise tatsächlich um zumindest 0,3 m erhöht habe, was den nunmehr vorgelegten Änderungsplänen (wie auch den bisherigen) weiterhin nicht entnommen werden könne, erhellt in keinster Weise worauf diese Erhöhung bezogen wird, also ob es sich um etwa die maximal zulässige Gebäudehöhe laut Bebauungsplan, um die maximal zulässige Geschosshöhe, um die Gebäudehöhe laut derzeitigem Bestand oder um was auch immer handelt sodass das diesbezügliche Vorbringen schon aus diesen Grund unbeachtlich ist. Es ist zudem in rechtlicher Hinsicht irrelevant. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die im Plan dargestellte Firsthöhe sowohl nach dem gültigen Teilbebauungsplan, dem gültigen Bebauungsplan als auch nach den übrigen baurechtlichen Vorschriften zulässig ist und obendrein (was in Bezug auf die subjektiv öffentlichen Nachbarrechte rechtlich sowieso vollkommen irrelevant ist) mit der derzeit vorliegenden Bebauung übereinstimmt. Wir halten daher unseren Antrag, die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen, vollinhaltlich aufrecht.“
Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 04.12.2019 erfolgte nachstehende Stellungnahme samt Urkundenvorlage wie folgt:
„Anlässlich der ersten Nachvermessung mit dem Vermessungsdatum 4.9.2015 hat der Vermesser xxx zahlreiche Höhenkoordinaten im Bereich des xxxhofes und des xxxhauses sowie hinsichtlich der benachbarten Grundstücke aufgenommen. Diese Höhenkoordinaten wurden in einen Lageplan mit Katasterplan erstellt von der xxx – Vermessung (Datum 21.9.2015) eingetragen. Die von xxx am 4.9.2015 gemessenen Höhenkoordinaten weichen von den ursprünglichen Höhenkoordinaten, die er erst Monate nach Erteilung der ursprünglichen Baubewilligung (11.2.2011 bzw. 12.4.2011) im Zuge des Verfahrens vor der Bauberufungskommission am 15.9.2011 gemessen und in den Lageplan vom 20.9.2011, übernommen hat, somit gegenüber dem ursprünglich angrenzenden Gelände (= das ursprünglich projektierte Gelände) vor allem im Bereich der Hofzufahrt in der xxxstraße entlang der östlichen Außenfassade des xxxhofes (Südost- und Nordostecke) beträchtlich um 10 cm bis 12 cm ab; daraus resultieren auch wesentliche Unterschiede betreffend OK-Gelände. Die Bauwerberin hat die von xxx am 4.9.2015 gemessenen Höhenkoordinaten in den von ihr erstellten Lageplan M = 1:125 mit der Bezeichnung „xxx – xxxHOF ERMITTLUNG DER MITTLEREN HÖHE DES ANGRENZENDEN GELÄNDES“ vom 3.8.2016 übernommen; dies ausschließlich zu dem Zweck, um das unterste Geschoss GFZ-relevant und betreffend die Geschoßanzahl nicht berücksichtigen zu müssen und das Projekt genehmigungsfähig zu machen. Beide Lagepläne sind erst am 4.8.2016 bei der Baubehörde erster Instanz eingelangt. Diese Abweichungen und Unterschiede sind unzulässig, für mich weiterhin nicht nachvollziehbar und auch nicht aufgeklärt. Ich stelle (wiederhole) daher den Antrag, einen Ortsaugenschein im Beisein des Amtssachverständigen durchzuführen, der auch einen Vermessungstechniker beiziehen möge, um Naturmaße zu nehmen und damit feststellen zu können, dass das gegenständliche Projekt weiterhin nicht bewilligungsfähig ist. Es kann auch nicht angehen und ist durch die maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen auch nicht gedeckt, ein Projekt durch beträchtliche Anschüttungen bzw. Erhöhungen des umliegenden Geländes genehmigungsfähig zu machen. Damit wären Manipulationen Tür und Tor geöffnet. Das Projekt ist weiterhin nicht bewilligungsfähig. Dass die Attika Oberkante zu meinen Grundstücken (xxx und .xxx) hin um ca. 35 cm höher ausgeführt wurde als bewilligt und diesbezüglich sogar eine Baueinstellung im Raum stand (steht), ist durch die Aktenlage gedeckt (siehe Notiz der Baubehörde vom 3.5.2012). Ob und inwieweit das Hofgebäude den Ausführungen des Stadtsenatsantrages „zweigeschossiges transparentes Element“ entspricht (siehe Anfrage der xxx an die Abteilung xxx vom 21.7.2012) wurde aus für mich gleichermaßen unerfindlichen wie bedenklichen Gründen (im Bauverfahren) bisher nicht aufgeklärt, sondern mit einem handschriftlichen Aktenvermerk vom 27.7.2012 dergestalt abgetan, dass sich eine Beantwortung der Anfrage der Magistratsdirektion in diesem Punkt aufgrund eines persönlichen Gespräches erübrige. Ich verkenne dabei nicht, dass das Hofgebäude vom Planwechsel im Jahr 2012 nicht umfasst war. Es kann aber nicht angehen, berechtigte Anliegen der rechtssuchenden Bevölkerung in dieser Art und Weise vollkommen intransparent zu erledigen. Dies wird in Zusammenschau mit den weiteren, sehr ungewöhnlichen Vorgängen beim gegenständlichen Bauvorhaben aber beweiswürdigend zu berücksichtigen sein. Im Übrigen wird das bisher erstattete Vorbringen ebenso aufrechterhalten wie sämtliche erhobenen Einwendungen und alle bisher gestellten Anträge.“ Als Beilagen angeführt sind. Lageplan xxx 2011; Lageplan xxx und xxx 2015 bzw. 2016, Auszug Lageplan xxx 2016 mit handschriftlichen Ergänzungen; Auszug Bauakt betreffend Erhöhung des Gebäudes; Auszug Bauakt betreffend Hofgebäude/Stadtsenats-antrag.“
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelte dem hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx, Unterabteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 19.11.2018 samt Änderungseinreichung, Plan-Nr.: xxx vom 05.11.2019, und vier Lichtbildern mit dem Ersuchen folgende Fragen zu beantworten:
1) ob dem Beschwerdeführer mit den letztlich vorgelegten Plänen (dem letztlich vorgelegten Plan) jene Informationen vorliegen, die er braucht, um seine subjektiv-öffentlichen Interessen wahrnehmen zu können?
2) ob die Pläne und Beschreibungen (oder Änderungseinreichplan) eine einwandfreie Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erlauben (erlaubt)?
Mit Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 17.12.2019 wird abschließend wie folgt ausgeführt:
„3) Grundlagen:
- Stellungnahme samt Beilagen des xxx vom 12.11.2019,
- Stellungnahme des Landes Kärnten samt Urkundenvorlage vom 19.11.2019,
- Stellungnahme des xxx vom 21.11.2019,
- Replik des Landes Kärnten vom 26.11.2019,
- Stellungnahme samt Beilagen des xxx vom 04.12.2019
Mit E-Mail vom 04.12.2019 wurde vom Landesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BM xxx samt Beilagen anher übermittelt zur weiteren Verwendung in der abschließenden Stellungnahme.
Stellungnahme:
Im ha. Gutachten vom 19.09.2019 wurde unter Bezugnahme auf die rechtskräftige Baubewilligung, erteilt mit Bescheid vom 11.02.2011, abgeändert mit Bescheid vom 12.04.2011, sowie die Berufung vom 26.06.2018 und die Beschwerde vom 13.11. 2018, festgestellt, dass die von der Änderungseinreichung, Plan-Nr.: xxx vom 18.01.2018, umfassten Änderungen – Erneuerung des Dachstuhls und der obersten Geschoßdecke des xxxhauses, flächenmäßige Vergrößerung der Anschüttung im Innenhof zwischen xxxhaus und xxxhof, Änderung des Vorraumes im vierten Obergeschoss des Erschließungstraktes zwischen xxxhaus und Hofgebäude – dem Teilbebauungsplan für die Bauflächen-Nrn.: .xxx und .xxx, beide KG xxx, Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 17.12.2009, entsprachen. Im Detail wurde festgestellt, dass das unterste Geschoss des xxxhofes weniger als 1,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt und somit weder in der Anzahl der Geschosse, noch in der Summe der Bruttogeschossflächen zu berücksichtigen ist, und dass in Folge die maximal zulässige Anzahl der Geschosse, die maximal zulässige Geschoßflächenzahl und die maximal zulässige Bauhöhe, eingehalten werden. Weiters wurde festgestellt, dass der Änderungseinreichplan, Plan-Nr.: xxx vom 18.01.2018, Mängel aufweist, und zwar war einerseits der genehmigte Zustand, der Grundlage der beantragten Änderung war, im Plan nicht dargestellt und war andererseits eine Absturzsicherung im 4. oberirdischen Geschoss mit einer zu geringen und somit unzulässigen Höhe dargestellt bzw. angegeben. Der mit 19.11.2019 vorgelegte Änderungseinreichplan vom 05.11. 2019, Plan-Nr.: xxx, hat gegenüber dem Änderungseinreichplan vom 18.01. 2018, Plan-Nr.: xxx, ausschließlich die Richtigstellung dieser Mängel zum Inhalt. Die Informationen, die der Beschwerdeführer brauchte, um seine subjektiv-öffentlichen Interessen wahrnehmen zu können, waren bereits im Änderungseinreichplan vom 18.01.2019, Plan-Nr. xxx, enthalten und wurden diese Informationen durch die Vorlage des Änderungseinreichplans vom 05.11.2019, Plan-Nr.: xxx, in keiner Weise geändert. Die geforderte Darstellung der ursprünglich genehmigten Ausformung des Vorraumes zum Aufzug im 4. oberirdischen Geschoss als Abbruch wurde im Plan berücksichtigt, wie auch die Höhe der Absturzsicherung von 1,10 m für die Glasbrüstungen. Die Querschnitte der beiden Stützen unter dem Vordach waren bereits für die geänderte, konsenslos ausgeführte Variante statisch bemessen und entsprechen daher den Anforderungen an die Standsicherheit.
Zu den im Punkt 3. angeführten Stellungnahmen ist aus ha. Sicht ergänzend festzustellen:
In den Beilagen zur Stellungnahme des xxx vom 04.12.2019 wird im Höhenplan des xxx vom 02.09.2015 die Höhe Fußboden EG mehrfach mit 444,00 m ausgewiesen. Dass das Fußbodenniveau auf Grund des Altbestandes keine einheitliche Höhe aufwies, ist aus fachlicher Sicht nachvollziehbar. Im Höhenplan vom 03.08.2016 wurde diese Höhe (+444,00 m) als „FOK EG Stiegenhaus xxxhof = +/-0,00“ festgelegt. Darüber hinaus weist ein Höhenmaß, das lagemäßig in den beiden Plänen übereinstimmt, an der westlichen Ecke des nordostseitigen Wandvorsprunges im Innenhof, in beiden Plänen die Höhe 442,61 aus. Eine Differenz in der Höhe des angrenzenden projektierten Geländes ist aus dem Planvergleich aus ha. Sicht nicht herauszulesen. Beim Vergleich des Vermesserplanes vom 03.08.2016 (Beilage Stellunganhme des xxx vom 12.11.2019, Erdgeschossniveau: +444,00 m) mit dem Vermesserplan vom 07.07.2018 (Aufmaß Stadt xxx, Erdgeschossniveau: +443,94 m) ist festzustellen, dass die Änderung des Bezugsnivellements vom Stadtnivellement auf das Präzisionsnivellements des BEV zwar eine Änderung der absoluten Höhen um -6 cm bewirkt hat, jedoch die relativen Höhen innerhalb und außerhalb des Gebäudes bis auf geringe Messungenauigkeiten im Ausmaß von 1-2 cm gleich geblieben sind. Ein Zusammenhang mit einer (klimatisch bedingten?) Änderung des absoluten Meeresniveaus im Laufe der Jahre ist nicht gegeben, da das Nullniveau für Österreich seit 1875 festgelegt ist und nicht von Pegeländerungen abhängig ist. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.11. 2019 ist festzustellen, dass die Angaben im Änderungseinreichplan von 2018 bezüglich Dachneigungen und der Höhe im Übergang zum Hofzubau unverändert geblieben sind. Zwei weitere Höhenangaben zum Fußbodenniveau im vierten oberirdischen Geschoss (+12,07 m und +12,055 m) waren im Plan von 2012 nicht enthalten und ist mangels Vergleichsmöglichkeit auch eine behauptete Änderung gegenüber einem genehmigten Niveau aus der Ersteinreichung nicht nachvollziehbar. Die Höhen der Attiken des oststeitig abgetreppten Hofgebäudes waren im Einreichplan Schnitt EP-S 01 vom 05.11.2010 für das 2. oberirdische Geschoss mit +8,00 m, für das 3. oberirdische Geschoss mit +12,00 m und für den Verbindungstrakt im 4. oberirdischen Geschoss mit +15,00 m angeführt. Diese Höhenmaße sind auch im Änderungseinreichplan vom 25.06.2012, Plan-Nr.: xxx, im Änderungseinreichplan vom 18.01.2018, Plan-Nr.: xxx, und im Änderungseinreichplan vom 05.11. 2019, Plan-Nr.: xxx, unverändert geblieben. Somit hat sich auch in Bezug auf die Belichtungsverhältnisse für das Grundstück des Beschwerdeführers durch die geplanten Änderungen keine Änderung ergeben. Zusammenfassend ist aus ha. Sicht festzustellen, dass der mit 19.11.2019 vorgelegte Änderungseinreichplan vom 05.11. 2019, Plan-Nr.: xxx, aus ha. Sicht vollständig und richtig ist und eine einwandfreie Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der beantragten Änderungen erlaubt. Eine neuerliche Vorlage einer Beschreibung erfolgte mit der Vorlage des berichtigten Änderungseinreichplanes nicht.“
III. Feststellungen:
Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus:
Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Abänderung der Baubewilligung zu Zahl: xxx Zl. xxx. Die Baubewilligung, erteilt mit Bescheid vom 11.02.2011 und abgeändert mit Bescheid vom 12.04.2011 wurde nach Bestätigung durch den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 27.09.2011 rechtskräftig.
Gegenständlich handelt es sich um die Revitalisierung der beiden am xxx bzw. an der xxxstraße gelegenen Objekte xxxhaus und xxxhof auf den Parzellen Nrn.: xxx und xxx, beide KG xxx, sowie den Abbruch der auf den Parzellen Nrn.: xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, gelegenen Hofgebäude und den Neubau eines dreigeschoßigen Hofgebäudes auf den Parzellen Nrn.: xxx und xxx, KG xxx. Die beiden Bestandsbauten wurden lediglich im Inneren umgebaut und barrierefrei gestaltet. Das neu errichtete Hofgebäude wurde mit einem viergeschossigen Verbindungsbau, welcher auch einen Aufzug beinhaltet, an das xxx angeschlossen. Die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen beziehen sich ausschließlich auf die Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx. Das Grundstück xxx, KG xxx wurde nur deshalb im Verfahren miteinbezogen, weil sich Abbruchmaßnahmen auf dieses Grundstück bezogen haben. Laut den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 19.09.2019 beschränken sich die gegenständlichen Änderungsvorhaben – sowohl die Anhebung der Traufe an der Ostseite des xxxhauses, als auch die Änderung im vierten oberirdischen Geschoß des Verbindungstraktes – auf das Baugrundstück Parzelle Nr.: xxx der KG xxx, an welches südlich und östlich die Parzelle Nr. xxx, ostseitig noch die Parzelle Nr. xxx, westseitig die Parzelle Nr. xxx und nordseitig die Parzelle Nr. xxx angrenzen. Der Beschwerdeführer grenzt mit seinen Grundstücken Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx, alle KG xxx an keiner Stelle unmittelbar an die Parzelle Nr. xxx an, sondern hat von diesem einen Abstand von ca. zehn Meter.
Im Zuge der erforderlichen Erneuerung der Decke über dem vierten oberirdischen Geschoß und des Dachstuhls des xxxhauses wurde die Traufe des xxxhauses hofseitig angehoben, wobei die Firsthöhe unverändert geblieben ist. Gleichzeitig wurde beim Verbindungs-/Erschließungstrakt zwischen xxxhaus und Hofgebäude der Vorraum des Aufzuges gegen Osten hin vergrößert ausgeführt. Ebenso wurde eine Anschüttung im Innenhof zwischen xxxhaus und xxxhof einerseits und dem Hofgebäude andererseits flächenmäßig größer ausgeführt. Es wurde ein Änderungsverfahren eingeleitet – mit Antrag vom 23.05.2012 (Plan-Nr.: xxx, Plandatum 25.06.2012) - welches vom Landesverwaltungsgericht und in Folge von der Bauberufungskommission der xxx auf Grund von weiteren durchzuführenden Ermittlungen an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen wurde.
Bei dem nunmehr vorliegenden gegenständlichen Änderungsansuchen vom 22.01. 2018 (Plan-Nr.: xxx, Plandatum 18.01.2018) in Ergänzung des Änderungsplan vom 05.11.2019, Plan-Nr.: xxx, wurden die Änderung im vierten oberirdischen Geschoß und im Dachboden des xxxhauses unverändert aus der vorhergehenden Änderungseinreichung übernommen und die erforderliche zusätzliche Ermittlung der mittleren Höhe des Erdgeschoßfußbodens des xxxhofes vorgelegt, wobei auch die flächenmäßig größere Anschüttung im Innenhof als Änderung gegenüber dem bewilligten Planstand von 2011 berücksichtigt wurde. Eine weitere Änderung gegenüber dem bewilligten Planstand von 2011 und auch gegenüber der Änderungseinreichung vom 25.06.2012 (Plandatum) betrifft den Vorraum des Liftes im vierten oberirdischen Geschoß, welcher flächenmäßig kleiner bzw. nach Osten mit geringerer Tiefe ausgeführt werden soll. Zum Hofgebäude hin soll ein Vordach ausgeführt werden, welches an den Eckpunkten auf Stützen ruht. Das Änderungsansuchen, bewilligt mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 06.06.2018, wurde vom Beschwerdeführer beeinsprucht und in weiterer Folge wurde gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 12.10.2018, xxx Zl. xxx, betreffend die Abänderung der Baubewilligung, xxx Zl. xxx, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben.
Im gesamten gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden das beantragte Bauvorhaben und die Beschwerdegründe des Beschwerdeführers durch den Amtssachverständigen aus den Fachbereich Hochbau einer fachlichen Prüfung unterzogen und von diesem abschließend – basierend auf dem durch die belangte Behörde dem Gericht vorgelegten Bauakt – schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Sämtliche Beweismittel wurden den Verfahrensparteien nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der KBPVO 2006 auch im Teilbebauungsplan anzuwenden sind. Da es sich beim gesamten Bauvorhaben um die Errichtung von Büroräumen in bestehenden oder neu zu errichtenden Gebäuden handelt, ist im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 anzuwenden. Vollständigkeitshalber wird vom Gericht festgehalten, dass seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx, Unterabteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner Stellungnahme vom 19.09. 2019 festgestellt wurde, dass weder vom neu errichteten Hofgebäude noch von den gegenständlichen Änderungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen eine Beeinträchtigung der Belichtungserfordernisse (natürlicher Lichteinfall im Sinne der K-BV, § 4 Abs. 3 lit. a) iVm der OIB Richtlinie 3, Pkt. 9.1) hinsichtlich der bestehenden Gebäude auf den Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx, welche Aufenthaltsräume beinhalten, auftreten kann. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen Nrn. xxx und Nr. xxx einerseits und der Parzelle Nr. xxx andererseits besteht eine ca. drei Meter hohe Mauer. Abgesehen von dieser Mauer ist ein Lichteinfall unter Berücksichtigung des bestehenden bzw. im Bereich des Daches geringfügig geänderten xxxhauses sowie des neu errichteten Hofgebäudes unter 45 Grad auch ohne seitliche Verschwenkung um bis zu 30 Grad ungehindert möglich. Zudem hat der hochbautechnische Amtssachverständige in seiner abschließenden Stellungnahme vom 17.12.2019 attestiert, dass sich auf die Belichtungsverhältnisse für das Grundstück des Beschwerdeführers durch die geplanten Änderungen keine Änderung ergeben.
Am 05.11.2019 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit allen Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der hochbautechnische Amtssachverständige seine gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme vom 19.09.2019 vortrug und ergänzend einvernommen wurde. In dieser am 05.11.2019 stattgefundenen Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf die gutachterliche Aussage des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19.09.2019 (Seite 7, 3. Absatz) aufgetragen, innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen geänderten (verbesserten) Einreich-Änderungsplan dem Gericht vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 19.11.2019 wurde vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei ein Änderungsplan – xxxhaus DG, Grundriss, Schnitt, Ansichten, Lageplan, Plannummer xxx vom 05.11.2019 vorgelegt und wurde dieser einer abschließenden Beurteilung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen unterzogen. An den hochbautechnischen Amtssachverständigen erging ebenfalls der gerichtliche Auftrag, mitzuteilen, ob dem Beschwerdeführer mit den letztlich vorgelegten Plänen (dem letztlich vorgelegten Plan) jene Informationen vorliegen, die er braucht, um seine subjektiv-öffentlichen Interessen wahrnehmen zu können und ob die Pläne und Beschreibungen (oder Änderungseinreichplan) eine einwandfreie Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erlauben (erlaubt). Der hochbautechnische Amtssachverständige führt in seiner abschließenden Stellungnahme vom 17.12.2019 aus, dass der Änderungseinreichplan, Plan-Nr.: xxx vom 18.01.2018, Mängel aufweist, und zwar war einerseits der genehmigte Zustand, der Grundlage der beantragten Änderung war, im Plan nicht dargestellt und war andererseits eine Absturzsicherung im 4. oberirdischen Geschoss mit einer zu geringen und somit unzulässigen Höhe dargestellt bzw. angegeben. Der Amtssachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der mit 19.11.2019 vorgelegte Änderungseinreichplan vom 05.11.2019, Plan-Nr.: xxx, gegenüber dem Änderungseinreichplan vom 18.01.2018, Plan-Nr.: xxx, ausschließlich die Richtigstellung dieser Mängel zum Inhalt hat. Die Informationen, die der Beschwerdeführer brauchte, um seine subjektiv-öffentlichen Interessen wahrnehmen zu können, waren bereits im Änderungseinreichplan vom 18.01.2019, Plan-Nr. xxx, enthalten und wurden diese Informationen durch die Vorlage des Änderungseinreichplans vom 05.11.2019, Plan-Nr.: xxx, in keiner Weise geändert. Die geforderte Darstellung der ursprünglich genehmigten Ausformung des Vorraumes zum Aufzug im 4. oberirdischen Geschoss als Abbruch wurde im Plan berücksichtigt, wie auch die Höhe der Absturzsicherung von 1,10 m für die Glasbrüstungen. Die Querschnitte der beiden Stützen unter dem Vordach waren bereits für die geänderte, konsenslos ausgeführte Variante statisch bemessen und entsprechen daher den Anforderungen an die Standsicherheit.
Zusammenfassend wird vom hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass der mit 19.11.2019 vorgelegte Änderungseinreichplan vom 05.11.2019, Plan-Nr.: xxx, vollständig und richtig ist und eine einwandfreie Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der beantragten Änderungen erlaubt.
Nach ständiger Judikatur des VwGH kann die Beweiskraft eines Amtssachverständigengutachtens u.a. dadurch in Zweifel gezogen oder entkräftet werden, dass eine Partei diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene durch Vorlage eines fundierten Privatgutachtens entgegentritt. In Fall der Vorlage eines derartigen Privatgutachtens ist es Aufgabe der Behörde, den von ihr beigezogenen Amtssachverständigen dazu aufzufordern, sich mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, I2 zu § 52 AVG E 247, 248 zitierte VwGH-Judikatur).
Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde auf die in seiner abschließenden Beurteilung vom 17.12.2019 von allen Verfahrensparteien übermittelten Stellungnahmen eingegangen und einer Prüfung unterzogen. Dabei kommt der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass in den Beilagen zur Stellungnahme des BM xxx vom 04.12.2019 im Höhenplan des xxx vom 02.09.2015 die Höhe Fußboden EG mehrfach mit 444,00 m ausgewiesen wird. Dass das Fußbodenniveau auf Grund des Altbestandes keine einheitliche Höhe aufwies, ist aus seiner fachlichen Sicht nachvollziehbar. Im Höhenplan vom 03.08.2016 wurde diese Höhe (+444,00 m) als „FOK EG Stiegenhaus xxxhof = +/-0,00“ festgelegt. Darüber hinaus weist ein Höhenmaß, das lagemäßig in den beiden Plänen übereinstimmt, an der westlichen Ecke des nordostseitigen Wandvorsprunges im Innenhof, in beiden Plänen die Höhe 442,61 aus. Eine Differenz in der Höhe des angrenzenden projektierten Geländes ist aus dem Planvergleich aus fachlicher Sicht nicht herauszulesen. Beim Vergleich des Vermesserplanes vom 03.08.2016 (Beilage Stellungnahme des BM xxx vom 12.11.2019, Erdgeschossniveau: +444,00 m) mit dem Vermesserplan vom 07.07.2018 (Aufmaß Stadt xxx, Erdgeschossniveau: +443,94 m) ist festzustellen, dass die Änderung des Bezugsnivellements vom Stadtnivellement auf das Präzisionsnivellement des BEV zwar eine Änderung der absoluten Höhen um -6 cm bewirkt hat, jedoch die relativen Höhen innerhalb und außerhalb des Gebäudes bis auf geringe Messungenauigkeiten im Ausmaß von 1-2 cm gleich geblieben sind. Ein Zusammenhang mit einer (klimatisch bedingten?) Änderung des absoluten Meeresniveaus im Laufe der Jahre ist nicht gegeben, da das Nullniveau für Österreich seit 1875 festgelegt ist und nicht von Pegeländerungen abhängig ist. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.11.2019 stellt der Amtssachverständige fest, dass die Angaben im Änderungseinreichplan von 2018 bezüglich Dachneigungen und der Höhe im Übergang zum Hofzubau unverändert geblieben sind. Zwei weitere Höhenangaben zum Fußbodenniveau im vierten oberirdischen Geschoss (+12,07 m und +12,055 m) waren im Plan von 2012 nicht enthalten und ist mangels Vergleichsmöglichkeit auch eine behauptete Änderung gegenüber einem genehmigten Niveau aus der Ersteinreichung nicht nachvollziehbar. Die Höhen der Attiken des ostseitig abgetreppten Hofgebäudes waren im Einreichplan Schnitt EP-S 01 vom 05.11.2010 für das 2. oberirdische Geschoss mit +8,00 m, für das 3. oberirdische Geschoss mit +12,00 m und für den Verbindungstrakt im 4. oberirdischen Geschoss mit +15,00 m angeführt. Diese Höhenmaße sind auch im Änderungseinreichplan vom 25.06.2012, Plan-Nr.: xxx, im Änderungseinreichplan vom 18.01.2018, Plan-Nr.: xxx, und im Änderungseinreichplan vom 05.11.2019, Plan-Nr.: xxx, unverändert geblieben. Somit hat sich auch in Bezug auf die Belichtungsverhältnisse für das Grundstück des Beschwerdeführers durch die geplanten Änderungen keine Änderung ergeben.
In diesem Zusammenhang fasst das erkennende Gericht (erneut) folgenden Beschluss: der in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (wiederholt) gestellt Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines im Beisein des Amtssachverständigen, der auch einen Vermessungstechniker beiziehen möge, um Naturmaße zu nehmen und damit feststellen zu können, dass das gegenständliche Projekt weiterhin nicht bewilligungsfähig sei, wird abgewiesen. Begründend wird dazu ausgeführt, dass das Bauverfahren nach der ständigen Judikatur des VwGH ein Projektgenehmigungsverfahren ist, wobei der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille entscheidend ist (vgl. VwGH vom 14.9.1995, 92/06/0090; uvm). Die Beurteilung des Bauvorhabens erfolgt ausschließlich auf Grundlage des Bauprojektes (VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0164).
Zudem hält das erkennende Gericht fest, dass bereits im Rahmen der am 05.11. 2019 stattgefundenen Verhandlung der oben angeführte Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Ortsaugenscheines abgewiesen wurde (siehe Protokollabschrift der Verhandlung vom 05.11.2019, Seite 15).
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegen-ständlichen Grundstücken konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden.
Am 05.11.2019 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der hochbautechnische Amtssachverständige seine gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme vom 19.09.2019 vortrug und ergänzend einvernommen wurde.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf dem Ergebnis der am 05.11. 2019 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden alle Verfahrensparteien, somit der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter, die mitbeteiligte Partei samt Rechtsvertretung sowie der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung gehört.
In der am 05.11.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden mit allen Verfahrensparteien die hochbautechnischen Stellungnahmen des Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx, Unterabteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung besprochen und diskutiert. Auch erfolgten Fragen von allen Anwesenden an den hochbautechnischen Amtssachverständigen und hat dieser darüber eine abschließende fachliche Beurteilung vorgenommen. Bei Beendigung der Verhandlung gab es an den Amtssachverständigen von keiner Partei noch offene Fragen. Dem hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde für die Erstellung seiner Stellungnahmen der Gesamtakt im Original übermittelt und wurde die dem Gericht ergänzend vorgelegte hochbautechnische Stellungnahme vom 19.09.2019 auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt. Zudem wurde der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung bereits im Vorverfahren durch das Gericht herangezogen und resümierte in der Stellungnahme vom 24.07.2015, Zahl: xxx.
Das angerufene Gericht stellt fest, dass die ergänzend eingeholte hochbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 19.09.2019, Zahl: xxx, sowie die in der Verhandlung am 05.11.2019 abgegebene Stellungnahme und die abschließende Stellungnahme vom 17.12.2019 methodisch einwandfrei, fachlich fundiert, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind. Diese entsprechen auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. Auch die von der belangten Behörde im Rechtsmittelverfahren ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere des planungs- und vermessungstechnischen Amtssachverständigen der xxx vom 27.07.2018 und vom 31.07.2018 sind schlüssig und nachvollziehbar und für das gegenständlichen Verfahren heranzuziehen. So wird vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx in seiner Stellungnahme vom 19.09.2019 u.a. ausgeführt, dass am 31.07.2018 von der Abteilung xxx der Stadt xxx eine detaillierte Neuvermessung des angrenzenden Geländes beim xxxhof vorgenommen und in weiterer Folge ein tabellarisches und ein graphisches Höhenprofil daraus erstellt wurde. Auf Grund dieser nunmehr vorliegenden detaillierten Ermittlung der mittleren Höhe der „Deckenoberkante“ des untersten Geschoßes ist eindeutig nachvollziehbar, dass die Deckenoberkante des untersten Geschoßes im Mittel (Verordnungswortlaut) deutlich weniger als 1,50 m über dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über dem projektierten Gelände liegt und somit das unterste Geschoß, welches keine Aufenthaltsräume beinhaltet, jedenfalls ein Kellergeschoß ist und somit weder bei der Anzahl der Geschoße noch bei der Ermittlung der GFZ zu berücksichtigen ist. Auch das bestehende Dachgeschoß des xxxhofes, welches nicht ausgebaut ist und somit keine Aufenthaltsräume enthält, ist bei der Ermittlung der GFZ nicht relevant. Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde in seiner Stellungnahme vom 24.07.2015 eingehend auf die Ermittlung der GFZ eingegangen und wird in seiner Stellungnahme vom 19.09.2019 die wesentliche Aussage wiederholt, dass auf Basis der von ihm durchgeführten GFZ-Ermittlung, bei der das nicht ausgebaute Dachgeschoß des xxxhofes entsprechend der Begriffsbestimmung des Textlichen Bebauungsplanes vom 30.05. 2006, § 1 Abs. 2 lit. g) unberücksichtigt geblieben ist, die maximal zulässige GFZ von 2,50 mit 2,14 jedenfalls unterschritten wird. In der seiner Stellungnahme vom 24.07. 2015 wurde des weiteren festgestellt, dass sich auch bei einer Berücksichtigung der Bruttogeschoßfläche des Dachgeschoßes des xxxhofes im Falle eines künftigen Ausbaus eine GFZ von 2,46 ergeben würde, und damit ebenfalls die maximal zulässige GFZ von 2,50 nicht erreicht werde. Die Grundlage dieser GFZ-Ermittlung war neben den bewilligten Einreichplänen vom 05.11.2010 auch der Änderungsplan vom 25.06.2012, sodass die gegenüber den bewilligten Plänen geplante größere Fläche des Vorraumes im dritten OG des Verbindungstraktes bereits berücksichtigt wurde. In der gegenständlichen Änderungseinreichung ist dieser Vorraum dagegen flächenmäßig kleiner geplant und ist folglich festzustellen, dass sich auch mit der Änderungseinreichung vom 18.01.2018 keine Überschreitung der maximal zulässigen GFZ ergeben kann.
Der hochbautechnischen Amtssachverständigen kommt sohin in seiner abschließenden Stellungnahme vom 17.12.2019 zu dem Ergebnis, dass der mit 19.11.2019 vorgelegte Änderungseinreichplan vom 05.11.2019, Plan-Nr.: xxx, aus seiner fachlichen Sicht vollständig und richtig ist und eine einwandfreie Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der beantragten Änderungen erlaubt.
Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens steht fest, dass hinsichtlich der Nachbarrechte, die der Beschwerdeführer einwenden darf und auch hinsichtlich dem Erfordernis der ausreichenden Belichtung durch die bereits bewilligten Baumaßnahmen und auch durch die von der Änderungseinreichung umfassten Baumaßnahmen weder bei Anwendung des Teilbebauungsplanes oder der KBPVO noch bei Anwendung der K-BV negative Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers zu erwarten sind.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17 VwGVG hat folgenden Inhalt:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1992, idF LGBl Nr. 80/2012, Anwendung zu finden haben.
„§ 22
Abänderung
(1) Die Abänderung der Baubewilligung ist auf Antrag zulässig.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;
b) ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;
§ 10 Abs. 1 lit b gilt in gleicher Weise;
c) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifaktes ist.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.
(3) Bezieht sich bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage, sind auch die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.
(4) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.“
Anrainer des Baubewilligungsverfahrens im Sinne des § 23 Abs. 2 lit a) K-BO 1996 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen.
Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
Das Mitspracherecht einer Partei des Berufungsverfahrens kann zudem gleichgesetzt werden mit den subjektiven Rechten, die die Partei besitzt und bezüglich derer sie nicht präkludiert ist. Nur solche Rechtswidrigkeiten können zum Anlass einer Änderung des angefochtenen Bescheides genommen werden, die die subjektiven Rechte der Berufungswerber betreffen und bezüglich derer sie nicht präkludiert sind (siehe VwGH vom 24.05.1984, Slg. 11451 u.a.).
Wenn der Nachbar im Rahmen seiner Einwendungen die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht, dann muss dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (siehe dazu VwGH vom 26.03.1996, 95/05/0056, VwGH vom 20.06.1995, 94/05/0151, VwGH vom 22.10.1992, 92/04/0138, VwGH vom 14.05.1985, 82/05/0185, BauSlg. 440).
Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
Gemäß § 25 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GPlG 1995) sind im textlichen Bebauungsplan festzulegen: a) die Mindestgröße der Baugrundstücke, b) die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke, c) die Bebauungsweise, d) die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe, e) das Ausmaß der Verkehrsflächen.
Wenn es im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung erforderlich ist, dürfen gemäß § 25 Abs. 1a leg. cit. „im Textlichen Bebauungsplan auch solche Bebauungsbedingungen nach Abs. 2 festgelegt werden, deren Festlegung ohne zeichnerische Darstellung möglich ist.“
Gemäß § 25 Abs. 3 K-GPlG 1995 sind in den Teilbebauungsplan die im Textlichen Bebauungsplan festgelegten Bebauungsbedingungen (Abs. 1) aufzunehmen. Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erfordern, dürfen im Teilbebauungsplan auch vom Textlichen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen festgelegt werden. Beschränkungen hinsichtlich der Teilung von Grundstücken, ausgenommen die Festlegung der Mindestgröße der Baugrundstücke (Abs. 1 lit a), dürfen in Bebauungsplänen nicht festgelegt werden.
Teilbebauungsplan für die Baufläche .xxx (xxxhaus) und Baufläche .xxx (xxxhof), KG xxx, xxx xxx, xxx, xxx, xxxstraße 1, 1H, Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 17.12.2009, xxx Zl. – xxx:
Der Textteil des gegenständlichen Teilbebauungsplanes lautet:
„VERORDNUNG
des Gemeinderates der xxx vom 17. DEZ. 2009
Auf Grund der §§ 24 bis 26 iVm § 13 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995), LGBl Nr. 23/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr. 134/1997, LGBl Nr. 69/2001, LGBl Nr. 71/2002, LGBl Nr. 59/2004 und der Kundmachung LGBl Nr. 3/2000 wird verordnet:
Artikel I
Es ist beabsichtigt, für die durch die Bauflächen .xxx, .xxx, KG xxx, repräsentierte Fläche in einem Teilbebauungsplan Nachstehendes festzulegen:
1. Die Mindestgröße des Baugrundstückes muss 400 m2 betragen.
2. Die bauliche Ausnutzung der Bauflächen .xxx und .xxx beträgt GFZ max. = 2,5
3. Als Bebauungsweise wird die offene und geschlossene Bauweise festgelegt.
4. Die Geschoßanzahl wird mit maximal 4 Geschoßen + 1 Dachgeschoß (siehe zeichnerische Darstellung).
5. Die maximale Höhe der obersten Geschoßdecke wird mit 22,50 Meter über Niveau des xxx.
6. Das Ausmaß der Verkehrsflächen entspricht dem öffentlichen Gut der xxxstraße und des xxx.
7. Die Baulinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, sind zeichnerisch dargestellt.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des textlichen Bebauungsplanes vom 30.5.2006 (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO vom 30.5.2006).
Artikel II
Die zeichnerische Darstellung vom 13.10.2009 bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.“
Im Artikel I Punkt 1. bis 7 wird u.a. wie folgt festgelegt:
„Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes vom 30.5.2006 (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO vom 30.5.2006).“
Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO – Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 30.05.2006, xxx Zl. – xxx:
§ 1 Abs. 2 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom 30. Mai 2006 lautet:
„(2) Begriffsbestimmungen
a) Als Baugrundstücke gelten Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind, auch wenn sich diese Widmung nur auf einen Teil des Grundstückes bezieht.
b) Geschlossene Bebauungsweise bedeutet, dass Gebäude an einer oder mehreren Grenzen des Baugrundstückes unmittelbar angebaut errichtet werden.
c) Offene Bebauungsweise bedeutet, dass Gebäude unter Einhaltung eines Abstandes zur Baugrundstücksgrenze errichtet werden.
d) Nebengebäude sind Garagen und andere nicht für Aufenthaltsräume bestimmte Gebäude mit einer First- bzw. Flachdachhöhe bis zu 3,00 m. Weist ein als Nebengebäude in Betracht kommendes Gebäude auf Grund der bestehenden bzw. projektierten Geländekonfiguration unterschiedliche Gebäudehöhen auf, so ist die maßgebende Höhe an der der Aufschließungsstraße zugewandten Gebäudefront zu messen. Bei einem Anbau an ein Hauptgebäude können bei der Errichtung eines Nebengebäudes Teile des Hauptgebäudes miteinbezogen werden. Dachaufbauten (wie Brüstungen, standfeste Geländer, Attika udgl.) werden höhenmäßig nur dann mitberechnet, wenn sie näher als 2,25 m an der Grundstücksgrenze liegen.
e) Baulinien sind Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen.
f) Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung von der Außenwand bzw. Außenfront des Gebäudes zur Baugrundstücksgrenze.
g) Ein für die Geschoßanzahl anrechenbares Geschoß ist ein Geschoß, das entweder zur Gänze über dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über dem Projektierten Gelände liegt oder dessen Deckenoberkante bei eibenem Gelände mehr als 1,50 m, bei geneigtem Gelände im Mittel mehr als 1,50 m oder an einem Punkt mehr als 3,00 m über das bestehende bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über das projektierte Gelände hervorragt. Darunterliegende Geschoße (Kellergeschoße) sind in die Geschoßanzahl nicht einzurechnen. Der Geschoßanzahl sind Geschoße mit einer durchschnittlichen Höhe von max. 3,50 m zugrunde gelegt, so dass sich die maximale Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes aus zulässiger Geschoßanzahl x 3,50 m ergibt.
Dachgeschoße werden bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitgezählt, wenn sie Aufenthaltsräume, d.h. Räume, die zum längeren dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, enthalten (§ 18 Abs. 2 K-BV).
h) Die Geschoßflächenzahl ist der Quotient, der sich durch Teilung der Summe aller Geschoßflächen durch die Fläche des Baugrundstückes ergibt. Flächenteile, für die eine Sonderwidmung für Zwecke des Gemeinbedarfes festgelegt wurde und solche, die für Zwecke einer öffentlichen Verkehrsfläche abgetreten werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
i) Die Summe der Geschoßflächen ergibt sich aus der Grundfläche aller Geschoße, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände sowie der Grundfläche aller Loggien. Die Grundflächen der Keller- und Dachgeschoße sind nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um Flächen von Aufenthaltsräumen (§ 18 Abs. 2 K-BV) handelt, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände derselben. Nebengebäude und Garagengeschoße sind nicht zu berücksichtigen.
j) Für bauliche Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten sämtliche Bestimmungen für Gebäude bzw. Nebengebäude sinngemäß.“
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, 2013/06/0232:
„Das Hofgebäude ist vom gegenständlichen Planwechsel nicht betroffen. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers zum Hofgebäude gehen daher ins Leere.“
V. Rechtliche Beurteilung:
Gegenstand des gegenständlichen Änderungsantrages sind die Erneuerung des Dachstuhls und der obersten Geschoßdecke des xxxhauses, die flächenmäßige Vergrößerung der Anschüttung im Innenhof zwischen xxxhaus und xxxhof sowie die Änderung des Vorraumes im vierten Obergeschoß des Erschließungstraktes zwischen xxxhaus und Hofgebäude.
Mit Bescheid vom 06.06.2018, Zl. xxx, erteilte die Erstbehörde die Abänderungsbaubewilligung für die laut Änderungsplan Nr. xxx vom 18.01. 2018 abgeänderten Baumaßnahmen (Abänderung Schotterplateau im EG und Raum „B 03 V1“ im 3. OG) auf den Bauflächen Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, xxx xxx, xxx und xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen. In der Begründung führte die Behörde hinsichtlich der relevierbaren Einwendungen des Nachbarn aus, dass das geänderte Bauvorhaben hinsichtlich der erforderlichen Mindestabstände, der zulässigen Bauhöhen sowie der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl, der gegenständlich maßgeblichen Teilbebauungsplanverordnung entspricht. Die Baubehörde folgte auch der gutachterlichen Stellungnahme des umwelttechnischen sowie des medizinischen Amtssachverständigen, nach welchen unzumutbare Immissionsbelastungen, ausgehend von den haustechnischen Einrichtungen sowie daraus resultierende gesundheitsrelevante Auswirkungen auf die Anrainer, nicht zu erwarten sind. Gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 06.06.2018 erhob BM xxx mit Schriftsatz vom 26.06.2018 fristgerecht Berufung.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, 2013/06/0232 zur Bauhöhe und zur Geschoßigkeit folgendes festgestellt: „In Bezug auf die Bauhöhe ergibt sich aus den Bestimmungen über die zulässige Geschoßanzahl nur dann ein Nachbarrecht, wenn die Bauhöhe durch die Geschoßanzahl bestimmt wird, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes durch die Bauhöhe bereits festgelegt ist. Wenn eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, dann ist das Mitspracherecht des Nachbarn in Bezug auf die Gebäudehöhe aus den Abstandsflächenregelungen abzuleiten. Zwar ist die Gebäudehöhe im hier maßgeblichen Teilbebauungsplan nicht ausdrücklich geregelt, jedoch legt dieser Plan fest, dass die maximale Höhe der obersten Geschoßdecke 22,5 m über dem Niveau des xxx betragen darf. Mit dieser Bestimmung wird die Einhaltung der zulässigen Geschoßanzahl für den Nachbarn irrelevant, weil aus seiner Sicht (die die Gewährleistung von Luft und Licht betrifft) dann, wenn die Höhe der obersten Geschoßdecke eingehalten ist, die darunter befindliche Anzahl der Geschoße keine Bedeutung mehr haben kann. Dass die oberste Geschoßdecke im vom Planwechsel betroffenen Bereich zu hoch läge, wird vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Ebenso bestreitet er in der Beschwerde nicht die Einhaltung der diesbezüglichen Abstände.“
Dazu wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass in der Beschwerde vom 13.11.2018 iVm der Berufung vom 26.06.2018 des Beschwerdeführers die Überschreitung dieser maximal zulässigen Höhe von 22,5 m durch die oberste Geschoßdecke nicht behauptet wird und somit die Entscheidung des VwGH auch für das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht maßgebend ist. Das Hofgebäude selbst bleibt von der geplanten Änderung unberührt und gehen - wie auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, 2013/06/0232 festgestellt hat - die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und sonstigen Unterlagen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0111). Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0164). Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; unmaßgeblich ist für das Baubewilligungsverfahren, ob der Bauwerber nach Erteilung der Baugenehmigung die Absicht hat, den beantragten Bau auch wie projektiert auszuführen (VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227).
Im vorliegenden Beschwerdefall war für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Gutachten im Fachbereich Hochbautechnik zur Entscheidungsfindung unerlässlich, und wurde deshalb der Amtssachverständige der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung in diesem Fachbereich mit der Gutachtenerstellung beauftragt.
Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung wurden die schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahmen vom 19.09.2019, vom 05.11.2019 und vom 17.12.2019 erstellt und allen Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass sich das gegenständlichen Änderungsvorhaben – sowohl was die Anhebung der Traufe an der Ostseite des xxxhauses betrifft, als auch die Änderung im vierten oberirdischen Geschoß des Verbindungstraktes – auf das Baugrundstück Parzelle Nr. .xxx der KG xxx beschränkt, an welches südlich und östlich die Parzelle Nr. .xxx, ostseitig noch die Parzelle Nr. xxx, westseitig die Parzelle Nr. xxx und nordseitig die Parzelle Nr. .xxx angrenzen.
Der Beschwerdeführer grenzt mit seinen Grundstücken Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx an keiner Stelle unmittelbar an die Parzelle Nr. xxx an, sondern hat von diesem einen Abstand von ca. zehn Meter.
Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer „die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke“.
Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. sind „Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro-oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.“
Da es sich beim gesamten Bauvorhaben um die Errichtung von Büroräumen in bestehenden oder neu zu errichtenden Gebäuden handelt, ist im gegenständlichen Fall § 23 Abs. 4 K-BO 1996 anzuwenden. Vom herangezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass weder vom neu errichteten Hofgebäude noch von den gegenständlichen Änderungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen eine Beeinträchtigung der Belichtungserfordernisse (natürlicher Lichteinfall im Sinne der K-BV, § 4 Abs. 3 lit. a) iVm der OIB Richtlinie 3, Pkt. 9.1) hinsichtlich der bestehenden Gebäude auf den Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx, welche Aufenthaltsräume beinhalten, auftreten kann. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen Nrn. xxx und Nr. xxx einerseits und der Parzelle Nr. .xxx andererseits besteht eine ca. drei Meter hohe Mauer. Abgesehen von dieser Mauer ist ein Lichteinfall unter Berücksichtigung des bestehenden bzw. im Bereich des Daches geringfügig geänderten xxxhauses sowie des neu errichteten Hofgebäudes unter 45 Grad auch ohne seitliche Verschwenkung um bis zu 30 Grad ungehindert möglich. Auch ergibt eine Abstandsermittlung nach den Bestimmungen der KBPVO, dass sämtliche einzuhaltenden Abstände der neuen Gebäude oder Gebäudeteile (erforderliche Mindesttiefe der Abstände gleich der Höhe der Traufe bzw. Attika) auf den Baugrundstücken Parzellen Nr. .xxx und Nr. .xxx selbst und nicht auf den Parzellen Nr. .xxx und Nr. xxx des Beschwerdeführers zu liegen kommen und auch bei Anwendung des § 5 K-BV (6/10 -Regelung) würden die aus den maßgeblichen Höhen der neuen Gebäudeteile resultierenden Abstandsflächen auf Eigengrund liegen.
Die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der xxx als Geschäftsgebiet gewidmet und beträgt die maximal zulässige Geschoßflächenzahl (maximale bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke) gemäß rechtswirksamem Teilbebauungsplan vom 17.09.2009, Zl. xxx, bei der verfahrensgegenständlich gewählten überwiegend geschlossenen Bebauungsweise 2,5.
Von der belangten Behörde wurde im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Magistratsabteilung xxx zum Zwecke der Erlangung eines hohen Maßes an Genauigkeit beauftragt, eine vollständige fachliche Überprüfung der Höhenberechnung des Untergeschoßes (Bauteil „xxxhof“) in vermessungstechnischer Hinsicht vorzunehmen. Das Areal „xxxhof“ wurde in Entsprechung des behördlichen Auftrages am 31.07.2018 einer ausführlichen Überprüfung und Nachmessung durch den vermessungstechnischen Amtssachverständigen der xxx, der die umstrittene Kellergeschoßhöhe des „xxxhofes“ inklusive des Innenhofes und außerhalb liegender Gehsteige und Straßenbereiche (xxxstraße und xxx Straße) neu vermessen und nach Erhebung von 35 Messpunkten einen Mittelwert von 1,405 m errechnet hat. Weiters wurde der planungstechnische Amtssachverständige der xxx beauftragt, eine Stellungnahme zur monierten Überschreitung der maximal zulässigen Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes beim Hofgebäude sowie zur monierten Überschreitung der Baulinien (Verbindungsbau „xxxhaus“ im 3. OG) abzugeben. In seiner am 27.07.2018 erstellten Stellungnahme attestiert der Amtssachverständige, dass die Oberkante der obersten Geschoßdecke im Teilbebauungsplan mit 4 Geschoßen ausgewiesen ist und sich daher aufgrund der überwiegend gewerblichen Nutzung des Gebäudes eine Oberkante der obersten Geschoßdecke von 16,00 m (4 x 4,00 m) errechnet. Über Oberkante des Erdgeschoßfußbodens erreicht die Oberkante der obersten Geschoßdecke des Hofgebäudes lediglich 14,82 m. Zur monierten Baulinienüberschreitung im 3. OG führt der Amtssachverständige aus, dass die verfahrensgegenständliche Baulinienüberragung des Liftaufbaues und die Auskragung des Vordaches im 3. OG im Einklang mit § 4 Abs. 2 KBPVO steht.
Mit Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 12.10.2018 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreter.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt folgendes fest: dem Beschwerdeführer kommt ein Beschwerderecht nur insofern zu, als seine diesbezüglichen subjektiven öffentliche Rechte tangiert werden. Im gegenständlichen Fall steht dem Beschwerdeführer kein Beschwerderecht zu, ob die Baubehörde ein Bewilligungsverfahren nach § 6 K-BO 1996 oder ein Planwechselverfahren nach § 22 K-BO 1996 durchführt (vgl. VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/06/0006; VwGH vom 03.09.1999, 98/05/0063), weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. Hinsichtlich der Anrechnung von Geschoßen sowohl für die Anzahl der Geschoße als auch für die Anrechnung von Bruttogeschoßflächen zur Ermittlung der GFZ wurde in der hochbautechnischen Stellungnahme vom 24.07.2015 vom Amtssachverständigen attestiert, dass es aufgrund der geringen Anzahl an Höhenknoten entlang der Außenmauern des xxxhofes nicht möglich ist, eine abschließende Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob das unterste Geschoß als unterirdisches Geschoß(Kellergeschoß) oder als erstes oberirdisches Geschoß zu zählen sei. Daraufhin erfolgte am 31.07.2018 von der Abteilung xxx der xxx eine detaillierte Neuvermessung des angrenzenden Geländes beim xxxhof und wurde ein tabellarisches und ein graphisches Höhenprofil erstellt. Aufgrund dieser vorliegenden detaillierten Ermittlung der mittleren Höhe der „Deckenoberkante“ des untersten Geschoßes ist aus Sicht des vom erkennenden Gericht herangezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung eindeutig nachvollziehbar, dass die Deckenoberkante des untersten Geschoßes im Mittel (gemäß Verordnungswortlaut) deutlich weniger als 1,50 m über dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über dem projektierten Gelände liegt und das unterste Geschoß, welches keine Aufenthaltsräume beinhaltet, jedenfalls ein Kellergeschoß ist und somit weder bei der Anzahl der Geschoße noch bei der Ermittlung der GFZ zu berücksichtigen ist. Auch das bestehende Dachgeschoß des xxxhofes, welches nicht ausgebaut ist und somit keine Aufenthaltsräume enthält, ist bei der Ermittlung der GFZ nicht relevant.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt weiters fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren betreffend die Abänderung der Baubewilligung gemäß § 22 K-BO 1996 (Planwechselverfahren) nur Einwendungen gegen die in diesem Verfahren gegenständlichen Planwechselmaßnahmen erheben kann, nicht aber gegen solche Baumaßnahmen, die vom verfahrensgegenständlichen Planwechsel nicht umfasst sind (vgl. dazu VwGH vom 29.04.2015, 2013/06/0232). Die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen beziehen sich ausschließlich auf die Grundstücke xxx und .xxx, KG xxx. Das Grundstück xxx wurde nur deshalb im Verfahren miteinbezogen, weil sich Abbruchmaßnahmen auf dieses Grundstück bezogen haben.
In der Beschwerde unter Punkt 2.1. führt der Beschwerdeführer aus, dass der in der Berufung vom 26.06.2018 geltend gemachte Berufungssachverhalt sowie die Berufungsgründe dem Beschwerdesachverhalt uneingeschränkt zugrunde gelegt und vor-angestellt werden. Der Beschwerdeführer führt in der Berufung aus, dass die nunmehr im erstbehördlichen Verfahren bewilligten Projektsmodifikationen zu einer wesentlichen Änderung des ursprünglichen Projektgegenstandes führten. Das erkennende Gericht verweist dazu auf die ständige Rechtsprechung des VwGH. Danach kann erst, wenn vom bewilligten Bauvorhaben in einer Weise abgewichen wird, dass in Wahrheit ein neues (anderes) Bauvorhaben zur Ausführung gelangt, eine nachträgliche Baubewilligung nicht im Rahmen eines Planwechsels erwirkt werden, sondern muss in einem solchen Fall um die Bewilligung eines Neubaus angesucht werden (vgl. dazu VwGH vom 02.10.1984, 84/05/0080; VwGH vom 25.03.1997, 94/05/0077; VwGH vom 31.03.2008, 2005/05/0173). Im gegenständlichen Fall liegt durch die vorliegenden Abänderungen keinesfalls ein anderes Projekt vor, da der Verwendungszweck und der Charakter des Gebäudes als solche erhalten bleiben. Dass auch die Änderung der Dachkonstruktion eines Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Bescheid nach § 22 K-BO 1996 bewilligt werden kann, ergibt sich u.a. auch aus der Entscheidung des VwGH vom 07.09.2004, 2001/05/1176.
Weiters moniert der Beschwerdeführer, dass der den rechtlichen Rahmen des gegenständlichen Bauvorhabens bildende maßgebliche Teilbebauungsplan vom 17.12. 2009, xxx Zl. xxx, nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, da der Beschwerdeführer im Sinne der §§ 13, 26 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 nicht verständigt worden sei und diese Unterlassung der Verständigung einen Kundmachungsmangel beinhalte. Dazu wird vom Gericht zunächst auf § 26 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 verwiesen, wonach nur jene Grundeigentümer, deren Grundstücke in den Entwurf des Teilbebauungsplanes einzubeziehen sind, von der Kundmachung der Auflage des Entwurfes zu verständigen sind. Da sich der Teilbebauungsplan nur auf das Baugrundstück bezieht, war eine schriftliche Verständigung des Beschwerdeführers als Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. xxx und der Bauflächen Nr. xxx, KG xxx nicht geboten, da diese Grundflächen außerhalb des Teilbebauungsplanes situiert sind. Weiters wird festgestellt, dass die Frage des gesetzmäßigen Zustandekommens eines Teilbebauungsplanes und/oder Flächenwidmungsplanes einer Gemeinde nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist und eine Prüfung dieser Verordnungen auf deren Gesetzmäßigkeit ausschließlich den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts vorbehalten ist. Sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Verwaltungsgerichte sind an diese Verordnungen gebunden. Zudem stellt das erkennende Gericht fest, dass seitens der belangten Behörde die Überprüfung der ordnungsgemäßen Kundmachung der im gegenständlichen Fall heranzuziehenden Teilbebauungsplanverordnung vom 17.12.2009, Zl. xxx, erfolgte und diese zum Ergebnis kommt, dass der Anschlag der Kundmachung am 22.12.2009 und die Abnahme am 05.01.2010 erfolgte, weshalb die Verordnung vom 17.12.2009, Zl. xxx, gemäß den Bestimmungen des xxx Stadtrechtes gehörig kundgemacht wurde. Zu der Einwendung des Beschwerdeführers, dass eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren alle vorliegenden Unterlagen und Sachverständigengutachten, somit alle Beweismittel den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, weshalb aus Sicht des Gerichtes keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt.
Am 05.11.2019 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser verwies der hochbautechnische Amtssachverständige auf seine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 19.09.2019, Zahl: xxx, und stellte fest, dass die darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht bleiben. In der Verhandlung am 05.11.2019 führte der hochbautechnische Amtssachverständige zum Beschwerdevorbringen betreffend die vom Beschwerdeführer monierte sach- und rechtswidrige Feststellung der Ausnutzung der jeweiligen Baugrundstücke in Bezug auf § 1 Abs. 2 lit h KBPVO 2006 aus, dass bereits in seinem Gutachten vom 24.07.2015 aufgrund vom amtlichen Sachverständigen vorgenommenen eigenen Ermittlungen anhand der Einreichpläne festgestellt wurde, dass die Ausnutzung der Baugrundstücke unter der Voraussetzung, dass das unterste Geschoß ein Kellergeschoß darstellt, jedenfalls unter der zulässigen Geschoßflächenzahl von 2,5 liegt. Dies auch unter Beachtung der Bebauungsplanverordnung hinsichtlich der Nichtanrechnung von nicht ausgebauten Dachgeschoßen. Durch die nunmehr vorliegende Vermessung des Erdgeschoßniveaus im Verhältnis zum angrenzenden projektierten Gelände kann die damals ermittelte Ausnutzung als bestätigt angesehen werden.
Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass sich gemäß § 1 Abs. 2 lit h KBPVO 2006 die Geschoßflächenzahl als Quotient berechnet, der sich durch Teilung der Summe aller Geschossflächen durch die Fläche des Baugrundstückes ergibt. Bezugsfläche für die Berechnung der Geschoßflächenzahl sind daher jene Grundstücksflächen, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden, als Einheit. In Art I des Teilbebauungsplanes wird eindeutig festgelegt, dass es sich bei den beiden Grundstücken xxx und xxx um eine einheitliche Baufläche handelt, die als Gesamtes der Berechnung der Geschossflächenzahl zugrunde zu legen ist.
Zur monierten sach- und rechtswidrigen Feststellung der Ausnutzung der jeweiligen Baugrundstücke in Bezug auf § 1 Abs. 2 lit g KBPVO 2006 sowie zur Überschreitung der zulässigen Ausnutzung verwies der hochbautechnische Amtssachverständige zunächst auf sein Gutachten vom 24.07.2015, in welchem er feststellte, dass auf Grund der geringen Anzahl von Höhenpunkten entlang der Fassade des xxxhofes eine eindeutige Feststellung, ob es sich beim unteren Geschoß um ein unterirdisches oder oberirdisches Geschoß handelt, nicht möglich ist. In der Zwischenzeit wurde von der Abteilung xxx der Stadt xxx eine exakte Höhenaufnahme entlang der Außenfassaden des xxxhofes erstellt und ist aufgrund dieser eindeutig nachvollziehbar, dass es sich beim untersten Geschoß des xxxhofes um ein per Definition unterirdisches Geschoß handelt. Somit ist nunmehr eindeutig festzustellen, dass dieses Geschoß weder bei der Anrechnung der Anzahl der Geschoße, noch bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl zu berücksichtigen ist.
Auf die Frage der Richterin, in welcher Weise objektiviert worden sei, dass, mit Verweis auf seine gutachterlichen Ausführungen, die Nutzfläche des Kellergeschoßes nicht in die Ermittlung der GFZ einzubeziehen sei, erklärte der Amtssachverständige in der Verhandlung am 05.11.2019, dass sich im Kellergeschoß keine Aufenthaltsräume befinden und die Höhe des fertigen Fußbodens des darüber liegenden Geschoßes im Mittel weniger als 1,5 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt und darüber hinaus an keiner Stelle mehr als 3 m. Somit ist eindeutig festzustellen, dass in Entsprechung der xxx Bebauungsplan-verordnung dieses Geschoß nicht zu berücksichtigen war.
Das Gericht stellt dazu fest, dass in der hochbautechnischen Stellungnahme vom 24.07.2015 bereits eingehend auf die Ermittlung der GFZ eingegangen wurde. Die Grundlage dieser GFZ-Ermittlung war neben den bewilligten Einreichplänen vom 05.11.2010 auch der Änderungsplan vom 25.06.2012, sodass die gegenüber den bewilligten Plänen geplante größere Fläche des Vorraumes im dritten OG des Verbindungstraktes bereits berücksichtigt wurde. In der verfahrensgegenständlichen Änderungseinreichung ist dieser Vorraum dagegen flächenmäßig kleiner geplant und wird vom hochbautechnischen Amtssachverständigen dazu festgestellt, dass sich auch mit der Änderungseinreichung vom 18.01.2018 keine Überschreitung der maximal zulässigen GFZ ergeben kann. Zu dem in der in Punkt 2.1. der Beschwerde mitgenannten Berufung im Punkt 5.4. erwähnten Vergrößerung der Flächen des Schotterplateaus im Innenhof samt abgeändertem Verlauf der südlichen Brüstungs-mauer des Plateaus wird vom hochbautechnischen Amtssachverständigen attestiert, dass mit der nunmehr dargestellten (geplanten) Ausführung lediglich dem bereits ausgeführten Zustand Rechnung getragen wird und für die (bereits realisierte) geänderte Ausführung ein Konsens hergestellt wird. Aus Sicht des Gerichtes sind durch die aus Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen bewilligungs-fähige Änderung des Schotterplateaus keine Nachbarrechte berührt.
Zur monierten sach- und rechtswidrigen Feststellung in Bezug auf § 1 Abs. 2 lit e und § 4 Abs. 2 KBPVO 2006 führte der hochbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung am 05.11.2019 aus, dass hinsichtlich des Teilbebauungsplanes, VO des Gemeinderates der LH von xxx vom 17.12.2009, festzustellen ist, dass die im Verordnungstext unter Artikel I Punkt 7. angeführte Festlegung, dass „Die Baulinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, zeichnerisch dargestellt sind“, in der zeichnerischen Darstellung dahingehend umgesetzt wurde, dass für den Gel-tungsbereich des Teilbebauungsplanes Bereiche festgelegt wurden, für die zwei, drei oder vier Geschoße für das xxxhaus und das Hofgebäude sowie drei plus Dach-geschoß für den xxxhof zulässig sind. Bei der Ersteinreichung, Plandatum 05.11. 2010, wurden durch die geplanten Baukörper des Hofgebäudes diese verordneten Baulinien jedenfalls eingehalten. Bei der erstmalig erfolgten Änderungseinreichung Plandatum 25.06.2012, wäre im Dachgeschoß des Hofgebäudes eine Überschreitung der Baulinie, innerhalb derer 4 oberirdische Geschoße zulässig sind, durch einen vergrößerten Vorraum vor dem Aufzug festzustellen. Diese Überschreitung der Baulinie ist aus fachlicher Sicht nicht zulässig und wurde mit der nunmehr vorlie-genden Änderungseinreichung, Plandatum 18.01.2018, darauf insofern reagiert, dass die geplante Überschreitung der oben genannten Baulinie nur mehr von jenen Bauteilen in Anspruch genommen wird, für die laut xxx Bebauungsplanverordnung Ausnahmen festgelegt sind. Ansonsten sind weder durch die Änderungen an Bestandsgebäuden, noch durch die neu errichteten Baukörper des Hofgebäudes Baulinienüberschreitungen festzustellen.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob die Stellungnahme des xxx, datiert mit 28.08.2018, der hochbautechnischen Stellungnahme vom 19.09.2019 zu Grunde liege, führte der hochbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung aus, dass diese Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs am 31.10.2019 vom Landesverwaltungsgericht an ihn übermittelt wurde. Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes an ihn ist die Prüfung der vom Beschwerdeführer genannten Beschwerdegründe. Zur Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31.10.2019 führte der hochbautechnische Amtssach-verständige aus, dass ihm das Gebäude xxx xxx (Bereich xxxhof) sehr wohl bekannt ist. Bezüglich der angezweifelten Vermessung der Abteilung xxx der Stadt xxx ist festzustellen, dass diese eindeutig nachvollziehbar ergeben hat, dass die Deckenober-kante des untersten Geschoßes jedenfalls im Mittel weniger als 1,5 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt. Dass im Gegensatz zur Stellungnahme der xxx vom 28.08.2018 Geländeveränderungen entlang der Fassade zulässig seien, geht auch aus der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung § 1 Abs. 2 lit. g hervor, da hier sowohl das bestehende Gelände als Vergleichsniveau genannt ist, als auch das projektierte Gelände, sofern Geländeveränderungen beabsichtigt sind. Im Bereich des xxx und der xxxstraße ist das angrenzende Gelände bereits bestehend und wurde auch nicht verändert. Im Bereich des Innenhofes, wo sich auch das neu errichtete Hofgebäude befindet, wurde das Gelände in Teilbereichen neu projektiert. Diese Geländeveränderungen sind aus Sicht des Amtssachverständigen jedenfalls zulässig. Weder die Bebauungsplanverordnung vom 30.05.2016 noch der Teilbebauungsplan vom 17.12.2009 treffen Einschränkungen hinsichtlich geplanter Geländeveränderungen. Der Amtssachverständige führte dazu weiters aus, dass sich § 1 Abs. 2 lit. g der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung aus dem Jahr 2006 hinsichtlich aller darin angeführten drei Vergleiche der Deckenoberkante zum angrenzenden Gelände entweder auf das bestehende bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen auf das projektierte Gelände bezieht.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte ergänzend aus, dass sehr wohl Geländeveränderungen im Bereich Hauseingang bei der xxxstraße als auch im Bereich des xxx erfolgt seien. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei bestritt die oben angeführte Aussage des Rechtsvertreters, da weder im Bereich des Einganges der xxxstraße noch im Bereich des Einganges xxx Geländeveränderungen vorgenommen wurden. Beweis: Einvernahme xxx. Herr xxx führte dazu aus, dass es ihm nicht bekannt ist, dass die vorgenannten Geländeveränderungen vorgenommen wurden.
Auf die Frage des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei, ob das dort vorgefun-dene Gelände dem derzeit gültigen Einreichplan entspreche, gab Herr xxx zu Protokoll, dass dies so ist, dass somit die derzeit bzw. verfahrensgegenständliche Einreichplanung keine Veränderungen in diesen Bereichen beinhaltet. Der Rechts-vertreter des Beschwerdeführers legte dem Gericht ein Lichtbild vor, das vor dem Baubeginn aus dem Jahre 2010 erstellt worden sei, woraus ersichtlich sei, dass die Stufe genau 6 cm über dem Urgelände liege. Weiters wurde ein Lichtbild datiert mit 13.11.2013 vorgelegt, aus dem sich zweifelsfrei ergebe, dass die Fläche vor dieser Stufe asphaltiert worden sei und sich somit das Gelände zumindest um die Hälfte erhöht habe. Beweis: Einvernahme xxx und xxx. xxx: Der Beschwerdeführer verwies auf die beiden vorgelegten Lichtbilder, worauf aus seiner Sicht klar ersichtlich sei, dass eine Geländeveränderung von 10 bis 11 cm im Eingangs- sowie im Zufahrtsbereich bei der xxxstraße erfolgt sei. xxx: dies wurde ebenfalls von Herrn xxx bestätigt, der in diesem Bereich aufgewachsen sei und diese Geländeveränderungen mitbekommen habe. Weiters führte er aus, dass die erfolgte Vermessung durch die Stadt xxx niemals von seiner Seite angezweifelt worden sei, es jedoch keine rechtliche Grundlage der Berechnung des Geländeverlaufes in den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung gebe. Weiters führte er aus, dass er nicht mit dem hochbautechnischen Amts-sachverständigen konformgehe, dass bei einer innerstädtischen geschlossenen Verbauung ein projektiertes Gelände frei wählbar und auch frei herstellbar sei. Sprich, dass man das Gelände im Hof erhöhe und daraus die Summe mit der Straßenfassade, sprich deren Höhe ermittle, und daraus einen Mittelwert bilde. Es sei ausschließlich die Straßenfront entlang des xxx und der xxxstraße maßgebend, um zur Geschoßhöhe des Erdgeschoßes zu gelangen. Sprich, ob der Keller nun zur Geschoßflächenzahl zähle oder nicht. Dies ergehe aus den Erfahrungen aus anderen österreichischen Bauordnungen, in denen klar definiert sei, dass ausschließlich die Gebäudefronten an den Straßenseiten (sprich Baulinie) heranzuziehen seien. Dabei sei wiederum zu differenzieren, wenn es sich, wie im Fall des xxxhofes, um eine sich um 90 Grad drehende Fassade handelt, dass für die Berechnung abermals die jeweilige Straßenfront heranzuziehen sei. Weiters wurde ergänzt, dass das xxxhaus wie auch der xxxhof auf getrennten Grundstücken zu liegen kämen, und somit auch die Fassadenfronten auf beiden Gebäuden nicht zu summieren seien. Auf die Frage des Rechtsvertreters an den Beschwerdeführer, wann unter Verweis auf die vorgelegten Lichtbilder die Aufnahmen vorgenommen worden seien, führte der Sohn des Beschwerdeführers aus, dass im Zuge der Fertigstellung der neuen Gebäude sowohl der Innenhof als auch der Gehsteig xxxstraße xxx neu asphaltiert worden seien. Auf die Frage, ob aus dem Datum 13.11.2013 geschlossen werden könne, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Erhöhung vor 2013 erfolgt sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass die behauptete Erhöhung vor 2013 erfolgt sei. Auf die Frage, von wem die Erhöhung vor 2013, unter Vorhalt, dass es sich dabei nicht um das Grundstück der mitbeteiligten Partei handle, erfolgt sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass aus seiner Erinnerung die Erhöhung von Seiten der xxx erfolgt sei.
Ergänzend brachte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei vor, dass die gerade erwähnte Asphaltierung weder von der mitbeteiligten Partei noch in deren Auftrag erfolgt ist. Beweis: xxx. Herr xxx gab zu Protokoll, dass er ausschließt, dass die oben erwähnte Asphaltierung im Auftrag von der mitbeteiligten Partei erfolgte.
Der hochbautechnische Amtssachverständige stellte dazu fest, dass es im Bereich der xxxstraße keinen Eingang gibt. Der hochbautechnische Amtssachverständige resümierte zu den beiden vorgelegten Lichtbildern des Beschwerdeführers, dass diese offensichtlich den an der Südwestecke des xxxhofes gelegenen Zugang zeigen. Darauf sei eindeutig festzustellen, dass laut Lichtbild vom 13.11.2013 der Asphaltbelag am Gehsteig erneuert wurde, wobei auch zu erkennen ist, dass dabei eine Erhöhung des Niveaus im Ausmaß von ca. 3 cm erfolgte. Da sowohl die südlich an den xxxhof, als auch westlich an den xxxhof und das xxxhaus angrenzenden Gehsteige öffentliche Verkehrsflächen darstellen und nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehen, ist davon auszugehen, dass diese Gehsteigsanierungen von der Stadt xxx durchgeführt wurden und ist im Zuge dieser Sanierungen eine Niveauänderung im Ausmaß von wenigen Zentimetern durchaus üblich. Wie bereits in der Stellungnahme zum § 1 Abs. 2 lit. g Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2006 erläutert, wird die Höhe der Deckenoberkante zur Festlegung, ob es sich um ein anrechenbares Geschoß im Sinne dieser Verordnung handelt, entweder im Verhältnis zum bestehenden Gelände bzw. bei beabsichtigen Geländeveränderungen zum projektierten Gelände gemessen, ohne Einschränkungen dahingehend zu treffen, ob solche Geländeveränderungen auf Eigengrund durch den Bauwerber selbst oder auf angrenzendem Fremdgrund durch den jeweiligen Grundstückseigentümer vorgenommen werden. Die Kärntner Bauordnung nimmt mit Ausnahme des § 50 (Strafbestimmungen) keinen Bezug zum Geländeverlauf. Lediglich § 8 der Kärntner Bauvorschriften trifft dahingehend die Bestimmung, dass allfällige Anschüttungen bei der Ermittlung von Abstandsflächen zu berücksichtigen sind. Deshalb ist die Bestimmung in der xxx Bebauungs-planverordnung maßgebend und jedenfalls ausreichend, um eine Beurteilung hin-sichtlich der Anrechenbarkeit von Geschoßen vornehmen zu können. Ein Verweis auf anderslautende Bestimmungen anderer Bundesländer ist daher nicht erforderlich.
Auf die Frage des Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, auf welcher Grundlage die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2006 anwendbar sein könne, zumal nach dem Textlichen Bebauungsplan lediglich die Begriffsbestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2006 gelten würden und die Begriffsbestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2006 keine Aussagen über Abstands-bestimmungen beinhalten würden, gab der hochbautechnische Amtssachverständige an, dass in der oben ausgeführten Erläuterung kein Bezug zur Anwendung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 9 der Kärntner Bauvorschriften hergestellt wird. Es geht darin nur um den besagten Geländebegriff. Weiters wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein undatiertes Lichtbild, zur Vorlage gebracht. Es zeigt die südostseitige Hofeinfahrt und den westlich angrenzenden Eingang.
Von Seiten des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde dazu festgestellt, dass sowohl die Detailaufnahme, undatiert, mit an der untersten Stufe angelegtem Zollstock (Beilage ./B) als auch die Gesamtaufnahme, die den Eingang samt der südostseitigen Hofeinfahrt (Beilage ./C) zeigt, zur selben Zeit aufgenommen wurden, da beide Aufnahmen dieselben Details in Bezug auf Verschmutzung und abblättern-den Putz zeigten. Von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde dazu ein Ortsaugenschein beantragt, zumal das Lichtbild mit dem Zollstock vor Bau-beginn aufgenommen worden sei, während das Lichtbild vom 13.11.2013 (Beilage ./D) aus dem sich zweifelsfrei eine Geländeveränderung nach Fertigstellung der Asphaltierungsarbeiten (von wem auch immer) ergebe. Das weitere vorgelegte Licht-bild (undatiert) würde dokumentieren, dass das Gelände im Bereich des Gehsteiges seit jeher wie auch weiterhin mit dem Gelände der Zufahrt abgestimmt sei.
Diesbezüglich hielt der hochbautechnische Amtssachverständige fest, dass es aus bautechnischer Sicht Sinn macht, dass Geländehöhen diesseits und jenseits des Einlaufrigols an der Grundstücksgrenze angeglichen werden. Aus den vorgelegten Lichtbildern geht hervor, dass dies jedenfalls vor der Erneuerung des Asphalts am Gehsteig entlang der xxxstraße der Fall ist und anzunehmen ist, dass auch im Zuge der Neuasphaltierung darauf geachtet wurde, dass es im Bereich der Zufahrt zu keinem Geländesprung kommt.
Auf die Frage des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei, wann die Vermessung durch die Stadt xxx vorgenommen sei, gab der hochbautechnische Amtssach-verständige an, dass die Vermessung am 31.07.2018 erfolgte. Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder, ergebe sich die Frage, aufgrund welcher Fakten der Beschwerdeführer eine Erhöhung des Asphaltes behauptet, ob diese Erhöhung, die laut Vorbringen 2013 oder davor erfolgt sei, nicht ohnehin im Zuge der Vermessung durch die Abteilung xxx der Stadt xxx vom 31.07.2018 berücksichtigt worden sei.
Von Seiten des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde dazu zu Protokoll gegeben, dass dies aus seiner Sicht jedenfalls berücksichtigt wurde, da die Neuasphaltierung des Gehsteiges entlang der xxxstraße zumindest 5 Jahre vor dieser Geländeaufnahme erfolgte. Auf die weitere Frage, ob davon ausgegangen werden könne, dass auch unter Zugrundelegung einer etwaigen Geländeerhöhung durch diese erfolgte Asphaltierung der Mittelwert in der Höhe von 1,5 m gemäß § 1 Abs. 2 lit. g der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung nicht erreicht werde, gab der Amtssachverständige an, dass, unter Berücksichtigung des sich durch die Asphaltie-rung des Gehsteiges entlang der xxxstraße ergebenden Höhenunterschiedes von ca. 3 cm, die durchschnittliche Höhe des Erdgeschoßfußbodenniveaus gegen-über dem angrenzenden projektierten Gelände, welches in der Stellungnahme der Abteilung xxx vom 14.08.2018 mit 1,405 m angegeben wurde, vor dem Aufbringen des Asphalts im Mittel in Summe um ca. 1 bis 1,5 cm höher ermittelt wurde. Die daraus resultierende mittlere Höhe des Erdgeschoßfußbodenniveaus von max. 1,42 m ergibt ebenfalls eindeutig eine geringere Höhe als die maximal zulässige von 1,5 m. Diese Asphaltierung wirkt sich nur geringfügig auf das durchschnittliche Höhenmaß aus und kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass auch davor das maximal zulässige Höhenmaß von 1,5 m laut Klagenfurter Bebauungsplanverordnung § 1 Abs. 2 lit. g eingehalten wurde.
Auf Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Amtssach-verständigen, wie sich der Begriff „projektiertes Gelände“ definiere, wobei der Amts-sachverständige zwischen einem in der freien Natur neu errichteten und, wie hier, einem Bestandsgebäude unterscheide, führte der Amtssachverständige aus, dass das projektierte Gelände jenes ist, welches sich nach Fertigstellung des Bauvorhabens darstellt. Sofern es gegenüber dem bereits vorhandenen Gelände im Zuge der Bauausführung keine Geländeveränderungen gibt, entspricht das vorhandene (natürliche) Gelände dem projektierten Gelände. Auf die weitere Frage, ob die max. Höhe der obersten Geschoßdecke im Hofgebäude tatsächlich 22,5 cm über Niveau des xxx liegen dürfe, wenn doch die zeichnerische Darstellung zum maßgeblichen Teilbebauungsplan für das Hofgebäude eine Bebauung mit max. 2 bzw. 3 Geschoßen festlege, führte er aus, dass der Teilbebauungsplan in Artikel 1 Punkt 5 grundsätzlich bestimmt, dass die maximale Höhe der obersten Geschoßdecke mit 22,5 m über Niveau des xxx liegen darf, ohne zu differenzieren, für welchen Abschnitt der in der Verordnung betroffenen Bauflächen xxx und xxx diese Vorgabe getroffen wird. Es wird aber bereits in der gutachterlichen Stellungnahme vom 19.09.2019 ausgeführt, dass in jenen Bereichen, wo vier Geschosse zulässig sind, durch diese Bestimmung sichergestellt ist, dass die maximale Höhe der obersten Geschoßdecke nicht überschritten werden darf. Für jene Bereiche, für die eine geringere maximale Anzahl von Geschoßen festgelegt ist, ergebe sich automatisch, dass auch deren Geschoßdecken jedenfalls eine geringere Höhe als 22,5 m aufweisen. Das angerufene Gericht stellt dazu fest, dass aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptete Widersprüchlichkeit von textlichen Bebauungsbedingungen zur zeichnerischen Darstellung im Teilbebauungsplan 2009 und zur KBPVO 2006 und somit die Unmöglichkeit einer verordnungsgemäßen Bauausführung nicht nachvollziehbar ist und somit ins Leere geht. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.06.2014, B 1510/2013-7, verwiesen, in welchen er die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.10.2013 abgelehnt hat, da die von ihm behauptete Gesetzwidrigkeit des Teilbebauungsplanes nicht vorliegt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt wiederholend fest, dass das Hofgebäude selbst von der geplanten Änderung unberührt bleibt und gehen die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ins Leere (vgl. dazu die Feststellung des VwGH in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, 2013/06/0232).
Auch ergibt die Abstandsermittlung nach den Bestimmungen der KBPVO, dass sämtliche einzuhaltenden Abstände der neuen Gebäude oder Gebäudeteile (erforderliche Mindesttiefe der Abstände gleich der Höhe der Traufe bzw. Attika) auf den Parzellen Nr. xxx und xxx selbst und nicht auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, des Beschwerdeführers zu liegen kommen und auch bei Anwendung der K-BV § 5 (6/10 – Regelung) würden die aus den maßgeblichen Höhen der neuen Gebäudeteile resultierenden Abstandsflächen auf Eigengrund liegen. Im gegenständlichen Fall grenzt der Beschwerdeführer lediglich an das Grundstück xxx an, nicht jedoch an das Grundstück xxx, zumal sich zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem Grundstück xxx das Grundstück xxx befindet. Somit könnte der Beschwerdeführer nur bei einer allfälligen Überschreitung der Geschossflächenzahl in Bezug auf das Grundstück xxx Einwendungen geltend machen, nicht jedoch in Bezug auf eine etwaige Überschreitung der Geschossflächenzahl beim Grundstück xxx. In der gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 19.09.2019 wird festgestellt, dass bei der von ihm durchgeführten Geschoßflächenzahlberechnung die Geschoßflächenzahl mit 2,14 ermittelt wurde und ist dies dadurch weit unter der laut Teilbebauungsplan maximal zulässigen Geschossflächenzahl von 2,50.
Für das erkennende Gericht ist im Ergebnis festzustellen, dass nunmehr durch die schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterliche Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung festgestellt ist, dass das betroffene Kellergeschoss im Mittel weit weniger als 1,5 m aus dem bestehenden bzw. projektierten Gelände herausragt und damit gemäß Art I des Teilbebauungsplanes iVm § 1 Abs. 2 lit g KBPVO 2006 bei der Berechnung der Geschossflächenanzahl nicht anzusetzen ist.
Zu den Beschwerdegründen gemäß Punkt 4.4. (Miteinbeziehung der Dachgeschossflächen bei der Ausnutzung der Baugrundstücke im Bestand und bei Vorhaben) verweist der Beschwerdeführer auf § 1 Abs. 2 lit g KBPVO 2006, nach welcher Dachgeschosse bei der Berechnung der Geschossanzahl mitgezählt werden, wenn sie Aufenthaltsräume, d.h. Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, enthalten und das bei Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes die Dachgeschosse in die Berechnung zur Ausnützung der Baugrundstücke (Bauflächen) miteinzubeziehen gewesen wären.
Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wird in seiner Stellungnahme vom 19.09.2019 festgestellt, dass das bestehende Dachgeschoss keine Aufenthaltsräume vorsieht. Es ist dementsprechend gemäß § 1 Abs. 2 lit g KBPVO 2006 bei der Berechnung der Geschosszahl nicht mitzuzählen. Zudem wird vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 19.09.2019 ausgeführt, dass selbst bei einem künftigen Ausbau des Dachgeschosses des xxxhofes und damit der Berücksichtigung dieses Dachgeschosses bei der Ermittlung der Geschosszahl die Geschossflächenzahl 2,46 betragen würde und daher die maximal zulässige Geschossflächenzahl von 2,50 m nicht erreichen würde.
Mängel in Planunterlagen können Nachbarn grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn sie sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren können; es besteht kein Anspruch von Nachbarn auf Vollständigkeit der Planunterlagen, sodass geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung der Nachbarn bedeuten (VwGH vom 03.10.2013, 2010/06/0197 und VwGH vom 28.11.2014, Ro 2014/06/0030).
In der am 05.11.2019 stattgefundenen Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf die gutachterliche Aussage des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19.09.2019 (Seite 7, 3. Absatz) gerichtlich aufgetragen, innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen geänderten (verbesserten) Einreich-Änderungsplan dem Gericht vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2019 wurde vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei ein Änderungsplan – xxxhaus DG, Grundriss, Schnitt, Ansichten, Lageplan, Plannummer xxx vom 05.11.2019 vorgelegt und wurde dieser einer abschließenden Beurteilung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen unterzogen. An den hochbautechnischen Amtssachverständigen erging ebenfalls der gerichtliche Auftrag, mitzuteilen, ob dem Beschwerdeführer mit den letztlich vorgelegten Plänen (dem letztlich vorgelegten Plan) jene Informationen vorliegen, die er braucht, um seine subjektiv-öffentlichen Interessen wahrnehmen zu können und ob die Pläne und Beschreibungen (oder Änderungseinreichplan) eine einwandfreie Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erlauben (erlaubt). Der Amtssachverständige führt in seiner abschließenden Stellungnahme vom 17.12.2019 aus, dass der Änderungseinreichplan, Plan-Nr.: xxx vom 18.01.2018, Mängel aufweist, und zwar war einerseits der genehmigte Zustand, der Grundlage der beantragten Änderung war, im Plan nicht dargestellt und war andererseits eine Absturzsicherung im 4. oberirdischen Geschoss mit einer zu geringen und somit unzulässigen Höhe dargestellt bzw. angegeben. Der Amtssachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der mit 19.11.2019 vorgelegte Änderungseinreichplan vom 05.11.2019, Plan-Nr.: xxx, gegenüber dem Änderungseinreichplan vom 18.01.2018, Plan-Nr.: xxx, ausschließlich die Richtigstellung dieser Mängel zum Inhalt hat. Die Informationen, die der Beschwerdeführer brauchte, um seine subjektiv-öffentlichen Interessen wahrnehmen zu können, waren bereits im Änderungseinreichplan vom 18.01.2019, Plan-Nr. xxx, enthalten und wurden diese Informationen durch die Vorlage des Änderungseinreichplans vom 05.11.2019, Plan-Nr.: xxx, in keiner Weise geändert. Die geforderte Darstellung der ursprünglich genehmigten Ausformung des Vorraumes zum Aufzug im 4. oberirdischen Geschoss als Abbruch wurde im Plan berücksichtigt, wie auch die Höhe der Absturzsicherung von 1,10 m für die Glasbrüstungen. Die Querschnitte der beiden Stützen unter dem Vordach waren bereits für die geänderte, konsenslos ausgeführte Variante statisch bemessen und entsprechen daher den Anforderungen an die Standsicherheit.
Zusammenfassend wird vom hochbautechnischen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass der mit 19.11.2019 vorgelegte Änderungseinreichplan vom 05.11.2019, Plan-Nr.: xxx, vollständig und richtig ist und eine einwandfreie Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der beantragten Änderungen erlaubt.
Das angerufene Gericht stellt fest, dass mit gegenständlichem Erkenntnis der o.a. Änderungsplan vom 05.11.2019, Plan-Nr.: xxx, genehmigt wird. Das Landesverwaltungsgericht stellt weiters fest, dass aufgrund der vorliegenden ergänzenden gutachterlichen und auch abschließenden Stellungnahmen des hochbautechnische Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie der erfolgten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.11.2019 das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass keine sachlichen Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 schließen lassen, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abwies. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellten Beweisanträge waren deshalb abzuweisen.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage, insbesondere der ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, dass hinsichtlich der Nachbarrechte, die der Beschwerdeführer einwenden darf und auch hinsichtlich dem Erfordernis der ausreichenden Belichtung durch die bereits bewilligten Baumaßnahmen und auch durch die von der Änderungseinreichung umfassten Baumaßnahmen weder bei Anwendung des Teilbebauungsplanes oder der KBPVO, noch bei Anwendung der K‑BV negative Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers zu erwarten sind, ist der Beschwerde des Beschwerdeführers insgesamt der Erfolg zu versagen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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