JagdG Krnt 2000 §98 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.294.6.2019
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 9.1.2019, Zahl: xxx, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 iVm § 70 Abs. 2 K-JG, nach der am 12.6.2019 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung, gemäß § 50 VwGVG
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens weitere 20 % der über ihn verhängten Strafe, somit € 50,-- zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe sich am 15.3.2018 kurz vor 16:40 Uhr auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, unmittelbar im Bereich der xxx-Rotwildfütterung, bis ca. 5 Meter vor der beschickten Fütterungsanlage im Eigenjagdgebiet „xxx“ (KJNR.: xxx), als Fußgänger aufgehalten und somit vorschriftswidrig dem in der Zeit vom 1.12.2017 bis 31.3.2018 zum Wildschutzgebiet erklärten Teil dieses Eigenjagdgebietes zu jenem Zweck betreten, um die Fütterungsanlage aufzusuchen, obwohl eine derartige Sperre bewirkt, dass mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung, jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen nicht betreten dürfen.
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 iVm § 70 Abs. 2 K-JG 2000 idgF, unter Hinweis auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx, begangen und wurde über ihn hiefür gemäß § 98 Abs. 2 K-JG eine Geldstrafe von € 250,-- (zwei Tage und zehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In Begründung dieser Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt:
„Der Ihnen zur Last gelegte Tatgegenstand wurde vom Forstorgan der xxx Forstverwaltung, Herrn xxx, am 15.03.2018 persönlich festgestellt und folglich über die Adresse des Grundbesitzers der Strafbehörde zur Anzeige gebracht.
Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens haben Sie nach Tatvorwurf vom 04.04.2018, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx mit Sitz in xxx, mit Schreiben vom 16.04.2018 Ihre Rechtfertigungsausführungen umfassend dargelegt.
Begründend wenden Sie zum Tatgegenstand in Pkt. 1.) nachstehende Fakten wie folgt ein:
- Es sei keine rechtswirksame Verhängung der Sperre erfolgt!
Der Strafausspruch ist schon insofern rechtswidrig, als der Bescheid über das Wildschutzgebiet dem Beschuldigten vor dem vorgeworfenen Tatzeitraum bzw. bis dato nicht zugestellt worden ist, sodass dieser Bescheid naturgemäß auch keine Rechtswirkungen gegenüber dem Beschuldigten zeitigen kann. Nach allgemeinem Verwaltungsrecht ist es daher auch für das Zustandekommen eines Bescheides unabdingbar erforderlich, dass er gegenüber dem Bescheidadressaten erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt der Bescheid rechtliche Existenz. Solange ein Bescheid nicht zugestellt wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten. Eine solche Strafe verletzt den Beschuldigten somit in seinem verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes.
Den Straftatbestand halten Sie auch deshalb als rechtswidrig, weil die behördlich gewählte Rechtsform für die Verhängung eines allgemeinen Betretungsverbots untauglich sei. Es wurde nämlich die Sperre mittels einer bloßen Auflage zu jenem Bescheid verhängt, mittels dem das Eigenjagdgebiet „xxx“ als Wildschutzgebiet ausgewiesen worden ist. Das Wesen von Auflagen würde. aber darin bestehen, dass der Inhaber eines bescheidmäßig verliehenen Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme dieses Rechts zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird.
- Es sei eine unzulässige Rechtsform für die Verhängung einer generell wirkenden Sperre erfolgt!
Dass nämlich zu keinem Zeitpunkt eine normative Sperre gegenüber der Allgemeinheit erfolgen konnte, liegt auch ganz generell in der von der Bezirkshauptmannschaft xxx herangezogenen Rechtsform. Es ergibt sich schon aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, dass eine strafbewährte Verhaltensanordnung gegenüber der Allgemeinheit ausschließlich mittels Verordnung oder aber mittels Gesetz - nicht aber mittels Bescheid - erfolgen kann.
Im behördlichen Ermittlungsverfahren wurde das anzeigende Forstorgan der xxx Forstverwaltung, Herr xxx, am 02.05.2018 als Zeuge niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen. Unter Verweis auf die Darstellungen in der Anzeige führt er aus, dass er zum Tatzeitpunkt nur zufällig auf ein KFZ gestoßen sei, welches an der xxx-Hochalpenstraße, unmittelbar am Zugangsweg zur do. Futterstelle im Wildschutzgebiet abgestellt gewesen ist. Als er den Weg in Richtung Fütterungsstelle angetreten hat, sind Sie ihm dort entgegengekommen. Sie sind dem Zeugen bereits lange persönlich als Landesobmann des xxx bekannt. Nach kurzem Gespräch hat der Zeuge Ihre Spuren in Richtung Fütterungsanlage verfolgt und dabei festgestellt, dass Sie sich damals zumindest bis auf 5 m an die dortige Fütterung angenähert haben. Er konnte dies anhand der Spuren im Schnee ausmachen. An der Kreuzung des Zugangsweges mit der öffentlichen Straße hätte sich damals zwar kein Hinweisschild zum Sperrgebiet befunden. Sie wären jedoch bei Ihrer Anfahrt mit dem KFZ an einem solchen Hinweisschild vorbeigefahren, welches in geringer Entfernung an der nächsten Wegkreuzung aufgestellt gewesen ist. Dies wird durch eine entsprechende Fotobeilage dokumentiert.
Für den Zeugen stellt sich die Frage eines missachteten Hinweisschildes jedoch deshalb nicht, weil Sie in der Funktion des Landesobmannes des xxx schon immer in das Verfahren zum Wildschutzgebiet vor der Behörde involviert gewesen sind. In dieser Funktion sei Ihnen nicht nur die Lage dieses Wildschutzgebietes bestens bekannt, sondern sind Sie auch von der bezeichneten Fütterungsanlage informiert gewesen.
Diese Fütterungsanlage sei jedenfalls schon Thema im umfangreichen Behördenverfahren gewesen. Im Rahmen des Anhörungsrechtes sind Sie also über die rechtlichen Grundlagen dieses Wildschutzgebietes bestens und umfassend unterrichtet gewesen. Nach Ansicht des Zeugen haben Sie also klar gewusst, dass Sie beim Zugang zu dieser Fütterungsanlage das behördlich erklärte Wildschutzgebiet unberechtigt betreten.
Abschließend stellen Sie nach Kenntnisnahme der behördlichen Ermittlungsergebnisse nochmalig den Antrag auf Verfahrenseinstellung. Unter Verweis auf Ihr bisheriges Vorbringen ergänzen Sie Ihre Verantwortung damit, dass Sie eben kein Hinweisschild zum Wildschutzgebiet missachtet haben, weil ein solches nachweislich am besagten Zugangsweg zur Fütterungsanlage nicht aufgestellt gewesen ist. Das angeblich im dortigen Nahbereich kundgemachte Hinweisschild muss man aus einem fahrenden Auto heraus wohl nicht erkennen oder lesen!
Von der erkennenden Behörde wird daher rechtlich vorab Nachstehendes ausgeführt:
Das Kärntner JagdG, LGBI. Nr. 21/2000 idgF. legt im § 70 fest, dass u. a. von der Behörde eine Sperre von Teilen des Jagdgebietes im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügt werden kann.
Nach § 70 Abs. 2 K-JG leg. cit bewirkt diese Sperre, dass mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen nicht betreten dürfen.
Der Abs. 3 dieser Gesetzesstelle regelt es, dass das gesperrte Gebiet vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen ist, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen.
In klarer und unmissverständlicher Anlehnung an die vorzitierten Rechtsvorschriften des Kärntner Jagdgesetzes wurde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid des zuständigen Bereiches der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2016 zu Zahl: xxx im Sinne des § 70 Abs. 1 K-JG ein Sperrgebiet verfügt und die laut Lageplan markierten Flächen des Eigenjagdgebietes „xxx“ (KJNR: xxx) im Ausmaß von 64,15 ha vom 01. Dezember jeden Jahres bis zum 31.03. der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 zum Wildschutzgebiet erklärt.
Den im Bescheid zur Vorschreibung gelangten Auflagenpunkten folgend hat der Jagdausübungsberechtigte auch für die entsprechende Kennzeichnung der gesperrten Fläche mittels Hinweistafeln gesorgt. Konkret wurde im Nahbereich des Standortes Ihres KFZ eine solche Hinweistafel nach Muster der geltenden Verordnung mit dem unmissverständlichen Wortlaut eines jagdlichen Sperrgebietes aufgestellt.
Diese das jagdliche Sperrgebiet kennzeichnende Hinweistafel haben Sie missachtet, indem Sie im unmittelbaren Nahbereich, von der öffentlichen Verkehrsfläche aus, den Zugangsweg zur dortigen Fütterungsanlage benützt haben.
Die von Ihnen betretene Örtlichkeit auf Parz. Nr. xxx KG xxx ist laut Lageplan auch unzweifelhaft dem erklärten Wildschutzgebiet zuzuordnen.
Dieser Umstand wird zum einen durch Bildmaterial sowie durch die Zeugenaussage des Anzeigers ergänzend klar untermauert. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Verfahrensverlauf beschränkt sich zum einen auf die umfassenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses mit Bescheid behördlich erklärten Sperrgebietes.
Der Strafbehörde bleibt im Rahmen ihrer rechtliche Beurteilung des Tatsachverhaltes nunmehr begründend vorweg auf die objektive Tatseite einzugehen und festzustellen, in wie weit aus formalrechtlicher Hinsicht der Bestand des jagdlichen Sperrgebiets als gesetzeskonform einzustufen ist.
Hiezu wird rechtlich erwogen:
Bei der hier mittels Bescheid behördlich verfügten Erklärung zum Wildschutzgebiet (jagdliches Sperrgebiet) handelt es sich keineswegs um eine generelle Rechtsnorm auf Grund der Gesetze, weshalb hier auch keine Verordnungsgrundlage besteht.
Es sei Im Gegensatz festgehalten, dass die Behörde hier auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdgebietes „xxx“ (KJNR: xxx) tätig geworden ist. Die in einem zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärten Lageplan ausgewiesenen Teilflächen des Jagdgebietes wurden - in klarer Anlehnung an die relevanten Rechtsvorschriften im Kärntner Jagdgesetz - unter Berücksichtigung gesetzlicher Anhörungsrechte und nach Abschluss eines umfassenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2016 zu Zahl: xxx zum Wildschutzgebiet erklärt - und zwar vom 01. Dezember jeden Jahres bis zum 31. März der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020.
Dieser Bescheid ist mit 27.12.2016 in Rechtskraft erwachsen!
Hier handelt es sich um einen individuellen Verwaltungsakt, indem über das Vorbringen der antragstellenden Partei - nämlich des Jagdausübungsberechtigten - behördlich mittels Bescheid abgesprochen worden ist. Der Bescheid wurde im jagdrechtlichen Verfahren auch rechtswirksam gegenüber der Partei durch ordnungsgemäße Zustellung erlassen.
In den einzelnen Auflagenpunkten dieses Bescheides wird behördlich angeordnet, welche Maßnahmen der Antragsteller folglich im Rahmen dieses individuellen Verwaltungsaktes in die Wege zu leiten hat, damit diese behördliche Maßnahme (Erklärung) auch Wirkung nach außen hin zeigen kann. So ist im Auflagenpunkt Nr. 3. formuliert, dass das gesperrte Gebiet vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen ist, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen.
Nach Auflagenpunkt 4. sind dafür als Hinweistafeln Tafeln gem. § 12 iVm. Anlage 15 der Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 idgF. (Anlage B) zu verwenden. Form und Gestaltung einschließlich des Wortlautes der Hinweistafeln basieren auf der Verordnung der Landesregierung. Der Jagdausübungsberechtigte hat im Anlassfall auch die entsprechend vorgeschriebenen Hinweistafeln verwendet und an den vorgesehenen Örtlichkeiten zur Aufstellung gebracht.
Zweifel, dass die Rechtsfolgen auf außenstehende Personen eines solchen durch Bescheid erklärten und mittels rechtmäßig gestalteten Hinweistafeln kundgemachten Wildschutzgebietes (jagdliches Sperrgebiet) etwa nicht eintreten sollten, liegen für die erkennende Strafbehörde nicht im Geringsten vor. Die inhaltlichen Auflagenpunkte der behördlichen Erklärung zum Wildschutzgebiet hat der Jagdausübungsberechtigte umfassend umgesetzt, weshalb auch jedenfalls von einer zulässigen Rechtsform der Verhängung Ausgang zu nehmen ist.
Die von Ihnen ins Auge gefasste Rechtsansicht, wonach sich die Erklärung eines Wildschutzgebietes im Sinne der Rechtsvorschriften des Kärntner Jagdgesetzes (jagdliches Sperrgebiet) nur auf eine entsprechende Verordnung und nicht bloß auf einen Bescheid stützen muss, wird keineswegs geteilt. Basierend auf den herangezogenen Rechtsvorschriften des Kärntner Jagdgesetzes erachtet die erkennende Behörde in der durch Bescheid angeordneten individuellen Maßnahme an die antragstellende Partei jedenfalls keinen formalrechtlichen Mangel und sieht die daraus resultierenden Rechtsfolgen für außenstehende Personen auch als durchaus gesetzeskonform und deren Eintritt somit rechtswirksam. Personen, die also die Sperre eines Wildschutzgebietes missachten, haben sich demzufolge verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.
In Anbetracht dieser Ausführungen sind nach Rechtsauffassung der erkennenden Strafbehörde jedenfalls auch die verfassungsrechtlichen Zweifel am Tatgegenstand ausgeräumt.
Sie haben also demnach im Verfahrensverlauf im Gegensatz nichts vorzubringen vermocht, was für die erkennende Behörde hier Zweifel am objektiv vorliegenden Tatsachverhalt hervorrufen würde. Überdies haben Sie sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses auch zweifelsfrei in subjektiv schuldhafter Hinsicht zum Tatvorwurf zu verantworten. Sie sind nach Aussagen des Anzeigers nämlich im Nahbereich eines aufgestellten Hinweiszeichens zum Sperrgebiet in das Wildschutzgebiet eingetreten.
Zum anderen muss Ihnen die Lage dieses Wildschutzgebietes deshalb persönlich bestens bekannt sein, weil Sie in Ihrer Funktion als xxx xxx / Landesverband Kärnten unmittelbar in das relevante Behördenverfahren zur Erklärung dieses Wildschutzgebietes involviert gewesen sind. Im Rahmen des Anhörungsrechtes des xxx haben Sie mehrfach schriftliche Stellungnahmen im jagdrechtlichen Behördenverfahren abgegeben, überdies auch Anträge gestellt, weshalb Sie dem zufolge umfassend und lückenlos über Lage und Ausmaß dieses Wildschutzgebietes informiert waren. Ein Mangel an einem subjektiven Verschulden Ihrerseits an diesem Tatvergehen ist deshalb wohl vorab schon gänzlich auszuschließen. Es war sohin auf Strafe zu erkennen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Wildruhezonen können grundsätzlich die Nutzung der Landschaft lenken. Für Wildtiere sind solch ungestörte Rückzugsgebiete wichtig und können als Instrument auch Einstandsgebiete, Äsungsflächen, Brutplätze etc. großräumiger sichern. Diese behördlich angeordnete Schutzmaßnahme zur Vermeidung einer Beunruhigung des Wildes haben Sie durch Ihr Handeln verletzt, weshalb der Unrechtsgehalt schon vorab als nicht geringfügig einzustufen ist.
Wenn die erkennende Behörde nunmehr diesen Strafausspruch tätigt, so sei Ihnen vor Augen geführt, dass die Geldstrafe ohnedies im absolut untersten Bereich des bis zu € 1.450,-- reichenden Strafsatzes angelegt worden ist. Diesbezügliche verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde gleichsam als strafmildernd berücksichtigt. Hinsichtlich Ihrer Einkommenssituation wurde von einem monatlichen Einkommen im Ausmaß von zumindest ca. € 2.500,-- Ausgang genommen.
Die verhängte Geldstrafe erscheint somit dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Ausmaß Ihres wohl nahe einer Vorsatzhandlung liegenden Verschuldens angepasst und im Sinne der Strafzumessungsgründe durchaus gerechtfertigt.
Es war deshalb im spruchgemäßen Sinne zu entscheiden.“
In der dagegen mit Schriftsatz vom 4.2.2019 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt wie folgt:
„Der bekämpfte Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Der Bescheid wird im vollen Umfang bekämpft.
I.
1. Zum Sachverhalt
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte am 15.03.2018 kurz vor 16:40 auf der GST-Nr. xxx KG xxx, unmittelbar im Bereich der Rotwildfütterung, bis ca 5 m vor der beschickten Fütterungsanlage im Eigenjagdgebiet „xxx“ (KJNR: xxx) als Fußgänger aufgehalten und somit vorschriftswidrig den in der Zeit vom 01.12.2017 bis zum 31.03.2018 zum Wildschutzgebiet erklärten Teil des Eigenjagdgebietes „xxx“ (KJNR: xxx) betreten, um die Fütterungsanlage aufzusuchen, obwohl eine derartige Sperre bewirke, dass - mit Ausnahme bestimmter Personen - jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Skipisten, Skitourenrouten und Loipen nicht betreten dürfen. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 98 Abs. 1 Z. 1 iVm § 70 Abs. 2 K-JG 2000 idgF „unter Hinweis“ auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2016, ZI SP20-JG-1623/2015 verstoßen. Aus diesem Grund verhängte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 98 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 und verpflichtet ihn gemäß § 64 VStG zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 25,00.
2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der bekämpfte Bescheid wurde den ausgewiesenen Vertretern am 10. Jänner 2019 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde liegt daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist und ist damit rechtzeitig (§ 7 Abs. 4 VwGVG).
II. Gründe für die Rechtswidrigkeit
1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Das bekämpfte Straferkenntnis leidet an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, zumal es ohne Rechtsgrundlage gegen den Beschwerdeführer eine Strafe verhängt, sodass dieser in seinem (auch verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes bzw. seinem einfachgesetzlichen Recht, nur bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes bestraft zu werden, verletzt wurde.
Wie die nachfolgenden Ausführungen der vorliegenden Beschwerde zeigen werden,
- liegt keine gesetzmäßige Kundmachung der Sperre vor
- mangelt es auch sonst an einem normativen, gegenüber der Allgemeinheit wirkenden Rechtsakt, sodass zu keinem Zeitpunkt eine rechtswirksame Sperre des betreffenden Gebietes erfolgt ist und der Beschwerdeführer gegen kein Zutrittsverbot verstoßen hat.
- Ist darüber hinaus auch die - im Spruch des Straferkenntnis ausdrücklich bezogene - Rechtsgrundlage der Bestrafung des Beschwerdeführers, nämlich der Bescheid über die Ausweisung des Wildschutzgebietes, Gz. xxx gesetz,- und (aufgrund eines unverhältnismäßigen Eingriffes in die Bundeskompetenz „Forstwesen) verfassungswidrig.
- Schließlich wird auch die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe ausdrücklich als unangemessen bekämpft.
Im Einzelnen werden die Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der verhängten Geldstrafe vorgetragen wie folgt:
1.1. Keine gesetzmäßige Kundmachung
Gem. § 70 Abs. 3 leg. cit. ist das gesperrte Gebiet vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen.
Selbst nach Angaben des Anzeigers hat sich (vgl. die in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme enthaltene Zeugenaussage) - wie auf S. 2 des Bescheides wiedergegeben - war im fraglichen Zeitpunkt an der Kreuzung des Zufahrtsweges mit der öffentlichen Straße kein Hinweis zum Sperrgebiet angebracht.
Schon angesichts dieser Umstände liegt ein offensichtlicher Kundmachungsfehler vor! Der Zugangsweg zur Fütterungsanlage zweigt direkt von der öffentlichen Straße in das gesperrte Gebiet ab, sodass kein Zweifel bestehen kann, dass gerade an dieser Stelle ein entsprechendes Schild aufgestellt sein hätte müssen (arg „an jenen Stellen zu kennzeichnen wo öffentliche Straßen und Wege sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen“ ).
Eine ordnungsgemäße Kundmachung und damit eine Wirksamkeit dieses Verbotes gegenüber der Allgemeinheit setzt somit notwendig voraus, dass entsprechende Hinweistafeln an den gesetzlich vorgesehenen Stellen angebracht sind. Dies ist nicht erfolgt, sodass schon auf dieser Ebene die Zutrittssperre nicht rechtswirksam in Kraft treten konnte.
Inwieweit der Beschwerdeführer von einem allg. Wildschutzgebiet wusste oder nicht, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle. Die ordnungsgemäße Kundmachung ist unabdingbare Voraussetzung eines Inkrafttretens eines allfälligen Betretungsverbotes.
Ergänzend wird vorgebracht wie folgt:
Die gegenständliche xxx-Rotwildfütterungsanlage befindet sich ca. 150 Meter von der xxx-Hochalm-Straße entfernt. Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug auf der xxx-Hochalm-Straße abgestellt und hat sodann zu Fuß den von der xxx-Hochalm-Straße Richtung Süden abzweigenden Forstweg genommen. Weder auf der Hochalm-Straße im Bereich der Abzweigung des Forstweges, noch im weiteren Verlauf des nach Süden verlaufenden Forstweges war ein entsprechendes Hinweisschild angebracht.
Die erste Hinweistafel iSd § 70 Abs. 3 K-JG befindet sich indes ca. 600 (!) Meter nach jener Stelle, wo der Beschwerdeführer ausgestiegen ist. Es war diesem sohin nicht erkennbar, dass an dieser Stelle der räumliche Schutzbereich der Wildruhezone bereits greift. Auch im bekämpften Straferkenntnis fehlen zu dieser - entscheidungswesentlichen Frage - jegliche Feststellungen, dies, obwohl der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme ausdrücklich den Kundmachungsmangel eingewendet hatte.
Mangels ordnungsgemäßer Kundmachung ist die Sperre sohin nicht in Kraft getreten und konnte der Beschwerdeführer gegen gar kein Zutrittsverbot verstoßen.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde - ungeachtet des dahingehenden, bereits in der schriftlichen Rechtfertigung enthaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Feststellungen zu diesem Punkt getroffen, sodass rechtserhebliche Feststellungen fehlen, was unter einem als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt wird.
Sollte der gegenständlichen Beschwerde nicht auch ohne eine mündliche Verhandlung schon aus rechtlichen Gründen Folge gegeben werden, stellt der Beschwerdeführer unter einem den
Antrag,
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da insbesondere die Frage, an welcher Stelle genau die Hinweisschilder angebracht worden sind, nicht festgestellt wurde bzw. vom Beschwerdeführer die diesbezüglichen Angaben des Zeugen bestritten werden.
Beweis:
- PV des Beschwerdeführers, dessen Einvernahme im Zuge einer mündlichen Verhandlung beantragt wird
1.2. Keine normative Verhängung eines Zutrittsverbotes
Eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung eines Zutrittsverbotes nach § 70 K-JG iVm § 98 Abs. 1 Z. 1 K-JG hätte zunächst zwingend die rechtswirksame Verfügung einer Sperre vorausgesetzt. Eine solche Sperre indes wurde nie verhängt.Der Beschwerdeführer war sohin auf Grundlage von § 33 ForstG berechtigt, sich am 2.3.2018 im Gemeinde- gebiet von xxx im Bereich der „xxx“ zum Zwecke der Ausübung des Eiskletterns aufzuhalten. Der Strafverfügung der belangten Behörde fehlt daher die gesetzliche Grundlage.
Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Gründen:
§ 70 K-JG lautet wie folgt (eigene Hervorhebung):
§ 70
Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren
(1) Zur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie der Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen und dgl., notwendig sind, kann vom Jagdausübungsberechtigten und, wenn der Abschuß abgesehen vom Abschußplan behördlich bewilligt oder durch die Behörde angeordnet wird, von dieser eine Sperre von Teilen des Jagdgebietes im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß verfugt werden, wenn dies die besonderen Umstände, insbesondere Sicherheitsgründe, bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte kann solche Sperren auch verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse den Bestand einer Wildart gefährden und dies die besonderen Umstände bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Sperre der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, die diese bei Fehlen der Voraussetzungen aufzuheben hat. Soll die Sperre länger als eine Woche dauern oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes (Abs 1 b) dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. Das gleiche gilt auch für die Verlängerung der Sperre oder ihre Wiederholung im selben Jagdjahr. Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören.
(1a) Soweit eine Sperre nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden darf, darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; darüber hinaus ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Bei der Festlegung einer Sperre, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dient, darf ein Ausmaß von 10 v. H. der Fläche des Jagdgebietes nicht überschritten werden. Sperren, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dienen, dürfen überdies nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden.
(1b) Wildschutzgebiete sind Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind, oder Flächen, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden. In Wildschutzgebieten darf nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchen verdächtig ist.
(2) Die Sperre bewirkt, daß mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen nicht betreten dürfen.
(3) Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche fuhren. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Form und Gestaltung einschließlich des Wortlautes der Hinweistafeln werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt, wobei zum Ausdruck zu bringen ist, dass die Sperre nur abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen gilt.
§ 70 Abs. 1 K-JG normiert, nach Maßgabe welcher Kriterien und in welchem Umfang die Verfügung zeitlich und örtlich beschränkter Zutrittssperren für Jagdgebiete zulässig ist. Abs. 2 leg. cit. normiert die Rechtswirkungen, die eine nach Maßgabe des Abs. 1 verhängte Sperre nach sich zieht.
Ausweislich des klaren Gesetzeswortlautes erfordert eine Sperre sohin eine Verfügung der Bezirkshauptmannschaft. Eine solche Verfügung wurde im gegenständlichen Fall nicht getroffen, da einzig ein Wildschutzgebiet ausgewiesen, nicht aber eine Sperre verfügt wurde.
§ 70 Abs. 1 und Abs. 1 b, Abs. 2 K-JG zeichnen eindeutig eine Trennung zwischen der Ausweisung eines Wildschutzgebietes und deren Rechtsfolgen einerseits sowie der Verfügung einer Zutrittssperre andererseits aus: Eine Sperre kann zwar für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dienen (und ist in diesem Fall durch die BH zu verfügen) doch ergibt sich aus dem Gesetz nicht. dass ein Wildschutzgebiet eine solche Sperre voraussetzen oder automatisch bedingen würde.
Folglich liegt die normative Wirkung der Ausweisung eines Wildschutzgebietes nicht in einer ex-lege Zutrittssperre. Dies ergibt sich auch aus der Normierung des Anhörungsrechtes im letzten Satz des § 70 Abs. 1 leg. cit, wonach vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre (nicht aber vor der bloßen Ausweisung eines Wildschutzgebietes, was bedeutet. dass hierdurch die Interessen dieser Anhörungsberechtigten nicht tangiert werden!) durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Anhörungsrechte gewahrt werden müssen.
Vielmehr liegt die ex-lege Rechtswirkung eines Wildschutzgebietes ausweislich des § 70 Abs. 1 b leg. cit. ausschließlich darin, dass in diesem Gebiet nur mehr bestimmtes (krankes, seuchenanfälliges etc.) Wild erlegt werden darf. Der sich aus dieser Systematik erschließende telos eines Wildschutzgebietes liegt sohin darin, Jagddruck von Wild zu nehmen, indem die Zulässigkeit der Abschüsse beschränkt wird. Auch dies ist ein Argument, dass ein Wildschutzgebiet nicht primär die Störung von Wild durch sich in diesem Gebiet aufhaltende Personen, sondern vielmehr den Schutz des Wildes (Wildschutzgebiet) vor Bejagung zum Zweck hat.
Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, mit dem Bescheid über das Wildschutzgebiet wäre gleichzeitig ein Betretungsverbot im Umfang und Ausmaß des Wildschutzgebietes gem. Bescheid Gz. xxx (somit über ein Flächenausmaß von 64,15 Hektar für den Zeitraum der Kalendermonate 1.12. - 31.3. der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020) einhergegangen, so ist dem darüber hinaus auch Folgendes entgegenzuhalten:
Schon in der sprachlichen Verknüpfung (soll die Sperre länger als eine Woche dauern, oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden, vgl. § 70 Abs. 1 vierter Satz K-JG) ergibt sich, dass die Verhängung der Sperre einen eigenen Verfügungsakt zu bilden hat, die nicht rechtsfolgenidentisch mit der Festlegung eines Wildschutzgebietes ist.
Geht man aber mit der belangten Behörde tatsächlich von einem Betretungsverbot im Umfang des Bescheides über das Wildschutzgebiet aus, gilt es zu bedenken, dass in diesem Falle auch die beiden anderen Anwendungsfälle einer verpflichtenden Verfügung einer Sperre durch die BH vorliegen, weil eine Fläche von weit über 20 Hektar über mehrere Monate durch mehrere Jahre gesperrt wird. Auch daraus ergibt sich, dass die Sperre einer Fläche jedenfalls nicht identisch mit der Ausweisung eines Wildschutzgebietes ist und es im gegenständlichen Fall jedenfalls eines eigenständigen, normativen Verfügungsaktes für eine solche Sperre bedurft hätte.
Somit ist die Ausweisung eines Wildschutzgebietes nicht rechtsfolgenidentisch mit der Verfügung einer Sperre. Eine Verknüpfung zwischen der Ausweisung eines Wildschutzgebietes einerseits und der Zutrittssperre dahingehend, dass automatisch mit der Ausweisung des Wildschutzgebietes auch eine Sperre einhergeht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Auch der VwGH hat bereits in seinem Rechtssatz zur Entscheidung Ra 2016/03/0074 ausgeführt, dass ein Betretungsverbot von Teilen des Jagdgebietes die Konsequenz der Sperre (nicht: die Konsequenz des Wildschutzgebietes!) ist.
Dass im Bescheid über das Wildschutzgebiet, Gz. xxx vom 24.11.2016 eine Auflage vorgeschrieben wurde, welche sich in der wörtlichen Wiedergabe des § 70 Abs. 2 K‑JG beschränkt, kann naturgemäß keine rechtswirksame Verfügung einer Sperre gegenüber der Allgemeinheit begründen. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass der Inhaber eines bescheidmäßig verliehenen Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme dieses Rechts (sohin gegenständlich nur der Bescheidadressat xxx) zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (vgl. grundlegend VwSlg 6400/A/1964 unter Bezugnahme auf Adamovich sen., Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts, I5 (1954) 113; VwGH Gz. 2009/05/0121 vom 11.10.2011; ferner Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsreche (1996) 555f). Mit dem Bescheid über das Wildschutzgebiet wird dem Beschwerdeführer selbsterklärend keinerlei Begünstigung erteilt, deren Gebrauchnahme in Form einer Auflage an ein bestimmtes Tun oder Unterlassen (gegenständlich: ein Betretungsverbot zu waldfremden Zwecken) gekoppelt werden könnte.
Daraus folgt, dass mangels Sperre des betreffenden Gebietes der Beschwerdeführer gegen kein Zutrittsverbot verstoßen hat und somit das gegen ihn verhängte Straferkenntnis gesetzlos ergangen ist, jedenfalls aber dem zugrunde liegenden Gesetz einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt, indem es in unvertretbarer Weise davon ausgeht, ein Wildschutzgebiet würde automatisch eine Sperre bedingen, ohne dass es eines normativen Verfügungsaktes bedürfte.
Die über den Beschwerdeführer im bekämpften Erkenntnis verhängte Strafe erging somit gesetzlos bzw. auf Grundlage einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung, sodass diese den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.
1.3. Verhängung einer generell wirkenden Sperre nicht in Form eines Bescheides möglich
Selbst gesetzt den Fall, dem § 70 K-JG wäre entgegen den bisherigen Ausführungen eine normative Verknüpfung zwischen der Ausweisung eines Wildschutzgebietes und einer Sperre zu entnehmen - was nach Ansicht des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen nicht der Fall ist -, mangelt es an der für eine normative erga-omnes Wirkung erforderlichen Rechtsform dahingehend, dass ein generelles Betretungsverbot in Form einer strafbewehrten Verhaltensanordnung gegenüber der Allgemeinheit nur in Form einer Rechtsverordnung, nicht aber in Form eines Bescheides erfolgen hätte können.
Die Rechtsform, mit welcher die Verfügung der Sperre iSd § 70 Abs. 1 K-JG zu erfolgen hat, wird im § 70 des K-JG nicht normiert.
Durch einen Bescheid, der per definitionem als individueller, auf einen bestimmten Personenkreis beschränkter Rechtsakt nur gegenüber dem Bescheidadressaten normative Wirkung entfalten kann, könnten generelle Wirkungen allenfalls nur dann entstehen, wenn sich dies aus der gesetzlichen Grundlage des Bescheides direkt ergibt (wie es etwa in jenen Fällen ist, wo bspw nach den Naturschutzgesetzen Naturdenkmäler mittels Bescheid ausgewiesen werden).
Auch die unmittelbar vorangehende Bestimmung (§ 69 Abs. 4 K-JG), durch welche die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt wird, generelle Verhaltensanforderungen gegenüber der Allgemeinheit in Form einer Leinenpflicht zu erlassen, schreibt ausdrücklich die Rechtsform der Verordnung vor (vgl. etwa § 69 Abs. 4 zur Leinenpflicht für Hunde). Auch in diesem systematischen Kontext zeigt sich, dass ein Bescheid keine taugliche Rechtsform war, um der Allgemeinheit und damit dem Beschwerdeführer gegenüber Rechtswirkungen entfalten zu können.
Schließlich ergibt sich auch aus allgemeinen verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus Art. 18 B-VG, dass eine strafbewehrte Verhaltensanordnung gegenüber der Allgemeinheit, die darüber hinaus in bestehende subjektive öffentliche Rechte (in concreto: die allgemeine Wegefreiheit nach § 33 Forstgesetz) eingreift, ausschließlich mittels Verordnung oder aber durch Gesetz, nicht aber durch Bescheid erfolgen kann.
Darüber hinaus wäre die Geltungsvoraussetzung eines jeden Bescheides dessen Erlassung gegenüber dem Bescheidadressaten. Der Bescheid über das Wildschutzgebiet konnte daher denkmöglich keine Geltung gegenüber dem Beschwerdeführer entfalten, weil er diesem niemals zugsteIlt wurde.
Insgesamt zeigt sich, dass selbst gesetzt den Fall, die Ausweisung eines Wildschutzgebietes würde ex-lege eine Sperre bedingen sowie selbst gesetzt den Fall, der Bescheid würde eine zulässige Rechtsform der Verfügung eines Zutrittsverbotes darstellen - was Beides unter Hinweis auf die obigen Ausführungen ausdrücklich bestritten wird - dieser Bescheid über das Wildschutzgebiet und das darin als Auflage verfügte Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer nicht in Kraft getreten ist, da er diesem gegenüber mangels Zustellung niemals erlassen wurde.
Es zeigt sich sohin in jeder Hinsicht, dass der Beschwerdeführer ohne jede gesetzliche Grundlage bestraft wurde, da rechtlich kein Betretungsverbot existiert, gegen welches der Beschwerdeführer verstoßen hätte können.
Lediglich das Aufstellen einer Hinweistafel mit dem Hinweis auf ein Zutrittsverbot reicht naturgemäß nicht aus, um ein solches Betretungsverbot auch tatsächlich zu begründen, zumal es am zugrunde liegenden Rechtsakt und dessen Erlassung gegenüber dem Beschwerdeführer mangelt, der hierdurch nicht substituiert werden kann. Eine Begründung, womit diese bereits im Verwaltungsstrafverfahren angestrengten Argumente widerlegt hätten werden können, wurde weder von Seiten der belangten Behörde nichtgegeben.
Das dahingehende Vorgehen, insbesondere die letztlich begründungslose Erlassung des Bescheides ist sohin auch als willkürlich im Sinne des Art. 7 B-VG bzw. der zu dieser Bestimmung entwickelten Grundrechtsformel des VfGH zu qualifizieren. Die belangte Behörde begründet nicht im Ansatz, woraus die normative, gegenüber jedermann wirkende Sperre abgeleitet werden könnte, sodass der Beschwerdeführer auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt ist.
1.4. Denkunmögliche Gesetzesanwendung durch kompetenzwidrige Auslegung des § 70 Abs. 1 a K-JG/Eingriff in die Bundeskompetenz Forstwesen nach Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG
Im Spruch des bekämpften Straferkenntnis bestraft die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Bescheides über das Wildschutzgebiet, Gz. xxx und der darin (ihrer Ansicht nach) verhängten Sperre. Ausweislich § 70 Abs. 1a leg. cit. darf aber immer dann, wenn eine Sperre nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden darf, die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Darüber hinaus darf eine Sperre nur dann verfügt werden, wenn dies besondere Umstände, insbesondere Sicherheitsgründe, erfordern (§ 70 Abs 1 leg. cit.)
Im Verfahren über die Ausweisung des Wildschutzgebietes und dem diesen zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx, wurde diesem Aspekt aber keinerlei Bedeutung beigemessen. Es fehlt jede Ermittlungstätigkeit und jede Feststellung zur Frage, welche Beeinträchtigungen der forstrechtlichen Wegefreiheit mit Ausweisung des gegenständlichen Wildschutzgebietes einhergehen. Ebenso fehlt folglich die gesetzlich vorgeschriebene Interessenabwägung im Hinblick darauf, inwieweit durch Art und Umfang des gegenständlichen Wildschutzgebietes eine unverhältnismäßige Einschränkung der forstrechtlichen Wegefreiheit nach § 33 Forstgesetz bewirkt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich im Bescheid über das Wildschutzgebiet vielmehr lediglich darauf, die Vorgabe des § 70 Abs. 1a K-JG wiederum in Form einer Auflage im Bescheid wörtlich zu wiederholen (vgl. Auflagepunkt 1 im Bescheid über das Wildschutzgebiet Gz. xxx). Dies kann aber naturgemäß die inhaltliche Prüfung dieser Frage keineswegs ersetzen, ist diese Frage, geht von einer ex-lege Zutrittssperre uno actu mit Ausweisung des Wildschutzgebietes aus, richtigerweise ja eine Vorfrage dazu, ob und in welchem Ausmaß ein Wildschutzgebiet überhaupt ausgewiesen werden darf.
Die Prüfung dieser Frage wäre indes umso mehr von eminenter Bedeutung gewesen, als die im Zuge ihres Anhörungsrechts am Verfahren beteiligte Gemeinde xxx sowie der österreichische Alpenverein, xxx, gerade diese Problematik, nämlich die völlig unverhältnismäßige Einschränkung der bundesgesetzlichen Wegefreiheit nach § 33 ForstG der Behörde gegenüber im Rahmen ihrer Anhörungsrechte dargelegt haben.
Diese kompetenzrechtliche Thematik ist auch im gegenständlichen Kontext insofern relevant, als der Bescheid über das Wildschutzgebiet die Rechtsgrundlage der Bestrafung des Beschwerdeführers bildet. da dieser Bescheid integraler Bestandteil des Spruches ist. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer durch die Bestrafung im ihm vom Bundesgesetzgeber durch § 33 Forstgesetz (auf Grundlage der Bundeskompetenz Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) zugestandenen subjektiven öffentlichen Recht auf Betretung und Aufenthalt im Wald zu Erholungszwecken massiv beeinträchtigt. Das Recht nach § 33 ForstG umfasst unstrittig den Aufenthalt im Wald zu Erholungszwecken auch abseits der allgemeinen Wege und zählen Felsen im Wald (wie gegenständlich) ebenso zum Wald iSd § 33 ForstG. Damit war das Eisklettern vom bundesgesetzlich eingeräumten Betretungsrecht des Beschwerdeführers nach § 33 ForstG umfasst (vgl. dazu ausf. Hinteregger, Felsklettern und Grundeigentum, ZVR 2010, 100 ff.). Mangels der einfachgesetzlich vorgeschriebenen, verfassungsgesetzlich erforderlichen (!) Prüfung und Abwägung mit der gegenbeteiligten Bundeskompetenz, leidet eben dieser Bescheid über das Wildschutzgebiet, Gz. xxx an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, zumal die Bezirkshauptmannschaft xxx im Verfahren über das Wildschutzgebiet die Interessen der gegen beteiligten Forstrechtsgesetzgebers völlig ignoriert hat, indem sie diese überhaupt keiner Beurteilung unterzog. Angesichts der Tatsache, dass von der (legt man die Rechtsansicht der belangten Behörde zu Grunde) Sperre eine enorme Waldfläche von 64 ha (!) umfasst ist, hätte diese Frage keineswegs durch bloßes „Abschreiben“ der gesetzlichen Vorgabe des § 70 Abs. 1 a K-JG ohne jede inhaltliche Prüfung erfolgen dürfen, da dadurch die gänzlich fehlende materielle Prüfung dieses Aspektes selbsterklärend nicht ersetzt wird!
Insofern leidet der Bescheid über das Wildschutzgebiet, Gz. xxx an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, weil er die Interessen der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft, in concreto die Interessen des Bundes-, als Forstgesetzgesetzgeber nicht einmal prüft.
Soweit die BH xxx im Bescheid über das Wildschutzgebiet die Berücksichtigung des § 70 Abs. 1 a leg. cit. durch eine Auflage (Auflagepunkt 1) im Bescheid vorschreibt, ergibt sich zwingend, dass der gesamte Bescheid über das Wildschutzgebiet, so auch die ebenfalls als Auflage (Auflagepunkt Nr. 2) vorgesehene Zutrittssperre nur vorbehaltlich dessen gilt, dass hierdurch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der bundesgesetzlichen Wegefreiheit nach § 33 des Forstgesetzes einhergeht, weil andernfalls dem Auflagepunkt 1 keinerlei sinnbringender Gehalt zukommen würde.
Dies bedeutet in der Folge, dass auch das Zutrittsverbot bestenfalls vorbehaltlich einer Interessenabwägung laut Auflagepunkt 2 des Bescheides über das Wildschutzgebiet überhaupt besteht und demgemäß auch insofern und auch vor Verhängung der Geldstrafe wegen Missachtung des Zutrittsverbotes zunächst Auflagepunkt 1 zwingend zu prüfen gewesen wäre.
Da der Beschwerdeführer im bekämpften Straferkenntnis letztlich wegen einer Übertretung des Bescheides über das Wildschutzgebiet bestraft wird, hätte die belangte Behörde zumindest begründen müssen, aus welchem Grund die nach Auflagepunkt 1 des Bescheides über das Wildschutzgebiet zwingend zu berücksichtigende Wegefreiheit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wurde. Die Systematik der im Bescheid über das Wildschutzgebiet verhängten Auflagen schränkt nämlich den gesamten Bescheidinhalt des Wildschutzgebietes, so auch die als Auflage verhängte Zutrittssperre dahingehend ein, dass auch diese nur vorbehaltlich dessen gilt. dass die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. In anderer Form ist die Systematik des Bescheides über das Wildschutzgebiet nicht sinnbringend, insbesondere nicht. verfassungskonform vor dem Hintergrund des kompetenzrechtlichen Berücksichtigungsprinzips aufzulösen, da andernfalls die Auflage Nr. 1 jedes normativen Gehaltes entbehren würde.
Auch darin liegt eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes und eine Verletzung von Verfahrensvor schriften.
1.5. Keine Zustellung des Bescheides über das Wildschutzgebiet an den Beschwerdeführer:
Wie aus dem Spruch des bekämpften Straferkenntnis zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer „unter Hinweis“ auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2016, xxx bestraft.
Das Straferkenntnis ist auch insofern rechtswidrig, als der im Spruch als Grundlage der Bestrafung erwähnte Bescheid über das Wildschutzgebiet dem Beschwerdeführer vor dem 02.03.2018 bis heute nicht zugestellt wurde. Unbeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer gar nicht Adressat dieses Bescheides ist, konnte dieser auch aus diesem Grund dem Beschwerdeführer gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfalten.
Eine Zustellung ist nicht erfolgt, dies obwohl der nunmehrige Beschwerdeführer bereits in seiner schriftlichen Rechtfertigung an die belangte Behörde ausdrücklich eine solche Zustellung verlangt hat. Somit wurde der Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnis wegen Übertretung einer Rechtsnorm bestraft, über deren Inhalt er sich zu keinem Zeitpunkt informieren konnte.
Das rechtsstaatliche Prinzip bedingt - mit besonderen Anforderungen gerade im Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht (Art 7 EMRK) -, dass jeder Normunterworfene zumindest die Möglichkeit besitzt, sich über den Inhalt der für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften in Kenntnis zu setzen. Ein Normerzeugungsprozess im rechtlichen Sinne und damit das rechtsgültige Inkrafttreten einer generellen Norm hat zur Voraussetzung, dass sämtliche Stufen im Normerzeugungsprozess bis hin zur rechtmäßigen Kundmachung vorliegen müssen, damit individuelle Normrechtswirkungen nach außen hin entfalten kann. Der rechtsstaatliche Zweck jeder Kundmachungsvorschrift besteht darin, dem Einzelnen Kenntnis von den für ihn maßgeblichen Vorschriften zu verschaffen (Thienel, in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1. Lfg 1999], Rz 5 zu Art 48, 49 B-VG mwN). Es liegt vor diesem Hintergrund auf der Hand, dass eine ordnungsgemäße Kundmachung nur dann vorliegt, wenn den Normadressaten der gesamte Norminhalt zur Kenntnis gebracht wird bzw. der Normadressat zumindest die Möglichkeit hat, über den Norminhalt Kenntnis zu verschaffen.
Daraus folgt: Selbst dann, wenn der Bescheid eine zulässige Rechtsform der Verfügung eines Zutrittsverbotes darstellen würde - was unter Hinweis auf die obigen Ausführungen ausdrücklich bestritten bleibt - ist der Bescheid über das Wildschutzgebiet und das darin (in Form einer Auflage) verfügte Betretungsverbot gegenüber dem Beschuldigten nicht in Kraft getreten, da er diesem gegenüber mangels Zustellung nicht erlassen wurde.
Soweit die Behörde zu diesem Punkt auf „in der Natur ersichtliche Hinweistafeln“ verweist, ist zu betonen, dass lediglich die Aufstellung einer Hinweistafel selbstverständlich die - zu keinem Zeitpunkt entstandene - fehlende normativen Geltung eines Betretungsverbotes ersetzen kann.
Dies zeigt auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 18 BVG im Zusammenhang mit Kundmachungsmängeln von Verordnungen. Verwiesen wird diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zuletzt Gz. V114/2017 vom 14.03.2018) wonach ein die normative Geltung hindernder Kundmachungsmangel immer schon dann vorliegt, wenn der Aufstellungsort einer Kundmachung vom Ort des zugrundeliegenden (durch Verordnung oder Gesetz festgelegten) Geltungsbereiches der generellen Norm abweicht (vgl. auch ständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt VwGH 25.06.2014, 2013/07/0294). Ohne eindeutige Übereinstimmung des in einer Verordnung bzw. in einem Gesetz angeordneten räumlichen Geltungsbereiches einer regulierenden Vorschrift durch deren Kundmachung treten keine normativen Rechtsfolgen ein.
Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass lediglich das Aufstellen einer Hinweistafel mit dem Hinweis auf ein allfälliges Zutrittsverbot (welches wie bereits dargelegt ohnehin gar nicht rechtswirksam begründet wurde) per se selbsterklärend nicht ausreicht, um ein solches Betretungsverbot auch tatsächlich zu begründen. Es fehlt ja der zugrundeliegende Rechtsakt. Eine Hinweistafel kann ebenso wenig die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer substituieren. Lediglich die an Ort und Stelle aufgestellten Hinweistafeln können schon auf normativer Ebene die unterbliebene rechtswirksame Sperre (ist durch eine Auflage nicht möglich), denkmöglich nicht ersetzen.
Die gesamte Begründung des bekämpften Bescheides erschöpft sich hingegen darin, dass die Behörde auf die der Durchführungsverordnung zum K-JG entsprechenden Gestaltung der in der Natur aufgestellten Hinweistafeln verweist. Dabei verkennt die Behörde, wie bereits ausführlich dargelegt, dass eine solche - wenngleich auch der Verordnung entsprechende - Aufstellung der Hinweistafeln nicht die offenkundig nicht vorgenommene Verhängung einer Sperre ersetzen kann.
Insgesamt zeigt sich somit, dass der bekämpfte Bescheid aus mehreren Gründen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist.
1.6. Unverhältnismäßige Strafhöhe
Schließlich wird auch die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe als unverhältnismäßig bekämpft. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung tatsächlich begangen hat, so entspricht die Strafe von € 250,00 wegen einer erstmaligen Übertretung nicht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und ist damit deutlich überhöht.
1.7.
Dass dem Beschwerdeführer entgegen seines dahingehenden ausdrücklichen Antrages in seiner schriftlichen Rechtfertigung und ungeachtet dessen, dass sich die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses ausdrücklich auf eben diesen Bescheid über das Wildschutzgebiet stützt, den Bescheid über das Wildschutzgebiet bis heute nicht zugestellt hat, wird unter einem unter dem Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.
Diese Vorgehensweise entzieht dem Beschwerdeführer mangels Kenntnis eines integralen Bestandteiles der seiner Bestrafung zugrunde liegenden Rechtsnormen auch die Möglichkeit, weitere substantiierte Argumente gegen seine Bestrafung vorzubringen. Dieser Verfahrensmangel ist insofern auch jedenfalls wesentlich.
Aus diesem Grund stellt der Beschwerdeführer den neuerlichen
Antrag,
auf Zustellung des Bescheides über die Ausweisung des Wildschutzgebietes im Eigenjagdgebiet „xxx“ (GZ xxx).
2.
Aus den genannten Gründen stellt der Beschuldigte somit die
Anträge:
1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und das bekämpfte Straferkenntnis vom 09.01.2019, GZ xxx- ersatzlos beheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
in eventu
2. das bekämpfte Straferkenntnis vom 09.01.2019, xxx beheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde mit dem Auftrag zurückverweisen, dem Beschwerdeführer den Bescheid über das Wildschutzgebiet, SP20-JG-1623/2015 (20/2016) zuzustellen.
in eventu
3. dem Beschwerdeführer eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG erteilen
in eventu
4. die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen reduzieren.“
I. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:
Nach Anhörung des Beschwerdeführers, Einvernahme des Zeugen xxx, sowie Verlesung des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes, war der Entscheidung nachstehender Sachverhalt als erwiesen zugrunde zu legen:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx, wurde über Antrag des Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdgebietes „xxx“ (KJNR.: xxx) durch Pläne näher konkretisierte Teilflächen des angeführten Eigenjagdgebietes im Ausmaß von 64,15 ha vom 1. Dezember jeden Jahres bis zum 31. März der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 zum Wildschutzgebiet erklärt; dies unter Einhaltung nachstehender Auflagen:
„...
1. Die forstrechtliche Wegefreiheit darf nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden.
2. In der vorhin festgesetzten Zeit dürfen - mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung - jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen n i c h t b e t r e t e n.
3. Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen.
4. Als Hinweistafeln sind Tafeln gem. § 12 iVm Anlage 15 der Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBI. Nr. 32/2006 idgF (Anlage B) zu verwenden. Form und Gestaltung einschließlich des Wortlautes der Hinweistafeln werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt, wobei zum Ausdruck zu bringen ist, dass die Sperre nur abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen gilt.
5. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen.“
Der Beschwerdeführer ist xxx des xxx, Landesverband Kärnten. In dieser Funktion hat er im Rahmen des in § 70 Abs. 1 K-JG normierten Anhörungsrechtes, betreffend das verfahrensgegenständliche Wildschutzgebiet, mehrere schriftliche Stellungnahmen abgegeben und wurde der diesbezügliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx, zudem auch dem xxx, Landesverband Kärnten, nachrichtlich zugestellt.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zu dem im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkt das gesperrte Gebiet im Bereich der xxx-Rotwildfütterung auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schirouten und Loipen, betreten hat.
Der Eintritt in das gesperrte Gebiet erfolgte zu Fuß über die von der xxx-Hochalmstraße abzweigende „Auffahrt“ zur ca. 100 Meter von der xxx-Hochalmstraße entfernt situierten xxx-Rotwildfütterung. Auf dieser „Auffahrt“, welche teilweise mit Schnee bedeckt war, waren eindeutige Fahrspuren von mehrspurigen Fahrzeugen ersichtlich. In diesem Bereich wird das gesperrte Gebiet durch die xxx-Hochalmstraße begrenzt und war zum Tatzeitpunkt an der Stelle, wo der vom Beschwerdeführer benutzte Weg in das gesperrte Gebiet führt, keine Hinweistafel im Sinne des § 70 Abs. 3 K-JG aufgestellt, was ebenfalls unstrittig ist. Neben mehreren anderen solchen Hinweistafeln war eine solche Hinweistafel auch ca. 50 Meter von dem vom Beschwerdeführer benutzten Zugangsweg (am Beginn der schattseitigen Forststraße) aufgestellt. Letztere Feststellung stützt sich auf die durchaus glaubwürdigen und mittels Lichtbildvorlage dokumentierten Angaben des Zeugen xxx.
Rechtliche Beurteilung:
Die in dem mit „Vorschriften für die Jagdbetriebsführung“ überschriebenen 8. Abschnitt des K-JG enthaltene Regelung des § 70 K-JG („Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren“), auf deren Grundlage der Bescheid vom 24.11.2016 erlassen wurde, lautet:
„(1) Zur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie der Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen und dgl., notwendig sind, kann vom Jagdausübungsberechtigten und, wenn der Abschuß abgesehen vom Abschußplan behördlich bewilligt oder durch die Behörde angeordnet wird, von dieser eine Sperre von Teilen des Jagdgebietes im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügt werden, wenn dies die besonderen Umstände, insbesondere Sicherheitsgründe, bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte kann solche Sperren auch verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse den Bestand einer Wildart gefährden und dies die besonderen Umstände bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Sperre der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, die diese bei Fehlen der Voraussetzungen aufzuheben hat. Soll die Sperre länger als eine Woche dauern oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes (Abs 1b) dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. Das gleiche gilt auch für die Verlängerung der Sperre oder ihre Wiederholung im selben Jagdjahr. Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören.
(1a) Soweit eine Sperre nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden darf, darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; darüber hinaus ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Bei der Festlegung einer Sperre, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dient, darf ein Ausmaß von 10 v. H. der Fläche des Jagdgebietes nicht überschritten werden. Sperren, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dienen, dürfen überdies nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden.
(1b) Wildschutzgebiete sind Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind, oder Flächen, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden. In Wildschutzgebieten darf nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist.
(2) Die Sperre bewirkt, daß mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen nicht betreten dürfen.
(3) Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Form und Gestaltung einschließlich des Wortlautes der Hinweistafeln werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt, wobei zum Ausdruck zu bringen ist, dass die Sperre nur abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen gilt.“
§ 70 K-JG ermöglicht also (jeweils bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse) zum einen zwecks Vornahme von Abschüssen, zum anderen zwecks Sicherung des Bestands einer gefährdeten Wildart bzw. zwecks Festlegung eines Wildschutzgebietes, die Verfügung einer Sperre von Teilen des Jagdgebietes, wobei im letzteren Fall eine solche Verfügung nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde getroffen werden darf.
Konsequenz der Verhängung einer derartigen Sperre ist, dass die gesperrten Flächen mit Ausnahme des im § 70 Abs. 2 K-JG genannten Personenkreises nur auf den zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wegen betreten werden dürfen. In einem derartigen Verfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die vom Gesetz geforderten außerordentlichen Verhältnisse, die eine Sperre erforderlich machen, vorliegen; dabei darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden, eine Sperre ist daher nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zulässig. Wildschutzgebiete dürfen zudem nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen, eine Parteistellung dritter Personen (abgesehen vom Antragsteller) wird von § 70 K-JG nicht normiert, zumal es sich bei den von der Behörde wahrzunehmenden Aufgaben um die Verfolgung öffentlicher Interessen handelt (vgl. VwGH vom 13.9.2016, Ra 2016/03/0074). Gegen diese Bestimmungen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VwGH vom 26.2.2019, E 4923/2018-5).
Gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 K-JG begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung wer u.a. die Bestimmung des § 70 Abs. 2 K-JG übertritt.
Strittig ist gegenständlich lediglich, ob von der Behörde eine Sperre im Sinne des § 70 Abs. 1 K-JG 2000 in rechtswirksamer Weise verfügt wurde, was vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass mit Bescheid vom 24.11.2016 lediglich bestimmte Teile des angeführten Jagdgebietes zum Wildschutzgebiet erklärt worden seien, was jedoch nicht die Verfügung der nach § 70 Abs. 1 K-JG erforderlichen behördlichen Sperre beinhalte, und dem Einwand, dass das gesperrte Gebiet nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 70 Abs. 3 K-JG gekennzeichnet gewesen sei, verneint wird.
Dieser Rechtsauffassung vermag nun aber das erkennende Verwaltungsgericht aus nachstehenden Erwägungen nicht beizutreten:
Bereits aus der Überschrift des § 70 K-JG („Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren“) ergibt sich in Zusammenschau der Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 1b, dass die behördliche Festlegung des Wildschutzgebietes auch die nach § 70 Abs. 1 K-JG erforderliche behördliche Verfügung der Sperre dieses Wildschutzgebietes beinhaltet, was mitunter auch durch die Formulierungen des Abs. 2 und Abs. 3 („Die Sperre bewirkt ...“, „Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln ... zu kennzeichnen ...“), wie auch durch den der Bestimmung des § 70 Abs. 3 K-JG entsprechenden Auflagepunkt 3. des Bescheides vom 24.11.2016 verdeutlicht wird.
Zufolge dieser Bestimmungen liegt nun aber eine rechtswirksam verfügte Sperre auch dann vor, wenn eine den gesetzlichen Vorgaben des § 70 Abs. 3 K-JG entsprechende Kennzeichnung des gesperrten Gebietes nicht erfolgt ist. Dies ergibt sich – wie bereits vorstehend ausgeführt wurde – eindeutig aus den Formulierungen des Abs. 2 und Abs. 3 des § 70 K-JG („Die Sperre bewirkt...“, „Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln ... zu kennzeichnen ...“).
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich daher gänzlich von jenen Sachverhalten, welche den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen zugrunde lagen. Gegenständlich wurde über Antrag des Jagdausübungsberechtigten eine Teilfläche des Jagdgebietes bescheidmäßig zum Wildschutzgebiet erklärt, welche Erklärung kraft Gesetzes die Verfügung der Sperre dieses Gebietes beinhaltet.
Da der Beschwerdeführer das gesperrte Gebiet (Wildschutzgebiet) unbestrittenermaßen abseits von der zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schirouten und Loipen betreten hat, hat der damit den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretung verwirklicht, zumal – wie vorstehend dargelegt wurde – die dem Jagdausübungsberechtigten in § 70 Abs. 3 K-JG auferlegte Kennzeichnungspflicht nicht als Kundmachungsvorschrift in der Art zu qualifizieren ist, dass ohne Vorliegen einer dieser Bestimmung entsprechenden Kennzeichnung des gesperrten Gebietes, eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung eines Verstoßes nach § 70 Abs. 2 K-JG ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch noch darauf hinzuweisen, dass ein Jagdausübungsberechtigter, der den Bestimmungen des § 70 leg. cit. über die Anbringung und Beseitigung der Kennzeichnung des gesperrten Gebietes zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 98 Abs. 1 Z 24 K-JG begeht.
Dem Beschwerdeführer war die Lage des Wildschutzgebietes (gesperrten Gebietes) unbestrittenermaßen bekannt. Ausgehend davon, ist ihm zumindest dolus eventualis (bedingter Vorsatz) zum Vorwurf zu machen. Aufgrund der dargelegten Erwägungen vermochte ihn daher der Umstand, dass im Bereich des von ihm benützten Zugangsweges in das Sperrgebiet keine Hinweistafel im Sinne des § 70 Abs. 3 K-JG aufgestellt war, nicht zu entschuldigen. Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Begehung eines verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verstoßes gegen die Bestimmung des § 70 Abs. 2 K-JG ernstlich für möglich gehalten und eine Bestrafung in Kauf genommen hat.
Soweit in der Beschwerde auch der Strafausspruch bekämpft, eine Strafreduzierung und in eventu der Ausspruch einer Ermahnung beantragt wurde, war für den Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu gewinnen.
Bereits ausgehend von der qualifizierten Verschuldensform kam nämlich eine Strafherabsetzung, wie auch ein Absehen von der Bestrafung und die Erteilung einer Ermahnung, nicht in Frage. Ein Absehen von der Bestrafung und Ausspruch einer Ermahnung hat nämlich unter anderem zur Voraussetzung, dass lediglich ein geringfügiges Verschulden vorliegt. Unter Bedachtnahme auf das dargelegte qualifizierte Verschulden erweist sich nun aber auch die verhängte Strafe als dem Gesetz entsprechend bemessen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Aufgrund des vorliegenden qualifizierten Verschuldens kann unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Strafobergrenze von € 1.450,--, bei Festsetzung einer Geldstrafe von € 250,--, trotz Vorliegens des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit eine Verletzung des der Behörde eingeräumten Ermessens nicht erblickt werden und erscheinen hiebei auch die vom Beschwerdeführer dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (monatliches Pensionseinkommen von ca. € 2.000,--, Besitz eines Einfamilienhauses, keine Schulden, keine Sorgepflichten) hinreichend berücksichtigt.
II. Der Kostenausspruch ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und gründet sich in den bezogenen Gesetzesstellen.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Diese war zuzulassen, da zu den mit der vorliegenden Entscheidung gelösten Rechtsfragen; d.h. zur Frage, ob eine zeitlich und örtlich beschränkte Sperre eines Wildschutzgebietes im Sinne des § 70 Abs. 1b Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG), zusätzlich zur Ausweisung als Wildschutzgebiet eine Verfügung der Behörde erfordert, bislang eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Fragen, ob dies (wie gegenständlich) mittels Bescheid zu geschehen hat und ob mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides durch ein in Verletzung der Bestimmungen des § 70 Abs. 2 K-JG erfolgtes Betreten des gesperrten Gebietes (Wildschutzgebietes) der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 iVm § 70 Abs. 2 K-JG auch dann erfüllt ist, wenn eine dem § 70 Abs. 3 K-JG entsprechende Kennzeichnung des gesperrten Gebietes nicht, bzw. nicht an allen im Gesetz genannten Stellen, erfolgt ist.
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