LVwG Kärnten KLVwG-447/12/2017

LVwG KärntenKLVwG-447/12/201725.9.2017

BauO Krnt §36 Abs1
VwGVG §27
AVG §59 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.447.12.2017

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde xxx, vom 22.02.2017, bei der Gemeinde xxx am 24.02.2017 eingelangt und protokolliert, gegen den Bescheid des xxx vom 03.02.2017, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.09.2017, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

 

I. Die Beschwerde wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen im Beschwerdeschriftsatz vom 24.02.2017 als unbegründet

 

a b g e w i e s e n

 

und wird aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der Spruch des angefochtenen Bescheides des xxx vom 03.02.2017, Zahl: xxx, wie folgt neu gefasst:

 

„Der xxx weist die Berufung von xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 17.08.2015, Zahl: xxx, als unbegründet ab, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 17.08.2015, Zahl: xxx, wie folgt zu lau-ten hat:

 

Der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz trägt Herrn xxx als Inhaber der rechtskräftig erteilten Bau-bewilligung vom 02.09.1986, AZ: xxx, gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung (K-BO) 1996 idgF auf,

 

1. innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Erteilung einer Baubewilligung für das in den nachstehenden Punkten beschriebene, konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben – Gara-gengebäude auf Grundstück Nr. xxx – betref-fend

Erdgeschoss:

 die Garage weist eine Länge von 7,97 m (Dachüberstand nord-seitig 0,25 m, südseitig 0,50 m), eine Breite von 3,77 m und eine maximale Höhe von 2,50 m über dem projektierten Gelände auf,

 unter der Garage befindet sich ein als Keller genutzter Raum,

 die Garage wird auf den Außenwänden dieses Kellerraumes errichtet,

 an der Westseite befinden sich eine Gehtüre 85/200 cm und ein Fenster 94/87 cm,

 an der Südseite befindet sich ein Sektionaltor 262/191 cm,

 der Abstand der Garage zur südseitigen Grundstücksgrenze beträgt 5,69 m,

 der Abstand zur ostseitigen Grundstücksgrenze beträgt im Süden 8 cm und im Norden 25 cm,

 die Garage wurde mit einem Flachdach ausgeführt, dessen innenliegende Entwässerung zu einer Versickerung auf Eigen-grund geführt wird,

 im Boden befinden sich ein durch Holzpfosten abgedeckter Deckendurchbruch 100/200 cm,

gemäß den geltenden Bauvorschriften anzusuchen, wofür auch statische Nachweise für die Fundamente und die Mauern des darunter befindlichen Kellers sowie für die Garage selbst in Hinblick auf die geltenden norma-tiven Anforderungen (Schneelast, Eigenlast, Verkehrslast) der Behörde vorzulegen sind, oder

 

2. innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, AZ: xxx, bewilligten, dem Plan vom 05.11.1985 entsprechenden Zustand – inklusive symmetrischem Satteldach – herzu-stellen, wofür auch statische Nachweise für die Fundamente und die Mauern des darunter befindlichen Kellers sowie für die Garage selbst in Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Baubewilligung einzuhaltenden norma-tiven Anforderungen (Schneelast, Eigenlast, Verkehrslast) der Behörde vorzulegen sind. Die Auflagen Nr. 1 bis 10 sowie 13 bis 15 des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, AZ: xxx, bleiben aufrecht, wobei aus der Auflage Nr. 5 im ersten Satz die Wörter „im Wesentlichen“ zu entfallen haben. Die Auflagen Nr. 11 und 12 des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, AZ: xxx, haben zu entfallen.“

 

Die Kostenentscheidungen der Baubehörden I. und II. Instanz bleiben unberührt.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

 

xxx, die mitbeteiligte Partei im vorliegenden Verfahren, ist Eigentümer der Liegenschaft xxx, bestehend aus dem Grundstück Nr. xxx. Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, xxx, bestehend aus den Grundstücken Nr. xxx. Das Grundstück Nr. xxx bildet eine an drei Seiten umfasste Teilenklave innerhalb der Liegenschaft EZ xxx.

 

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.09.1976, Aktenzeichen: xxx, wurde dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf der Parzelle Nr. xxx, xxx, (später geteilt zu xxx, xxx) unter Vorschreibung diverser Auflagen, erteilt. Integrierter Bestandteil des Bauvorhabens ist eine Garage im Untergeschoß des Wohnhauses, welche über eine Rampe von der südseitigen Straße erschlossen werden soll (siehe dazu Einreichplan für das Wohnhaus – Erdgeschoss, Kellergeschoss und Schnitt, M 1:100, erstellt durch Baumeister xxx). Die Auflage im Spruchpunkt 5. des Bescheides lautet wie folgt:

 

„Die Situierung hat wie im Lageplan dargestellt zu erfolgen.“

 

Mit Eingabe vom 16.07.1985 wurde vom Bauwerber Herrn xxx um die Erteilung der Baubewilligung eines Garagenzubaus im Untergeschoß (Abänderungsplan für die Errichtung eines Garagengebäudes) angesucht. Laut Baubeschreibung vom 08.07.1985 sei die Garage gegen den alten Plan aus dem Wohnhaus herausgenommen und in die Abfahrt eingebaut worden. Anhand des zur Beurteilung vorliegenden Planes seien nur die Außenabmessungen der Garage von 7,50 x 6,20 m sowie die Breite der Rampe von insgesamt 4,30 m bekannt. In der am 24.09.1985 um 13:40 Uhr stattgefundenen Benützungsbewilligungsverhandlung wurde von Seiten des Vertreters der WLV Kärnten folgende Stellungnahme abgegeben:

 

„Der heute festgestellte Eingang in die Garage von Süden her muss aufgrund der Gefährdung abgelehnt werden; dies insbesondere, weil das Niveau tief unter der Gemeindestraße liegt und im Osten unmittelbar eine Ablenkmauer des Grundstücksnachbarn auf die Einfahrt hinweist. Zur Lösung wird vorgeschlagen, die Garage auf das Niveau der jetzigen Decke zu heben und so zu situieren, dass von der Garage aus ein leichtes Gefälle zum bestehenden Gemeindeweg im Süden erreicht wird. Nachträglich sind sowohl für das Fundament als auch für das aufgehende Mauerwerk die Druckfestigkeiten von 1,5 t/m 2 zu erbringen. Bei Einhaltung der neuen Situierung und Nachweis der Druckfestigkeit besteht gegen die Errichtung der Garage kein Einwand.“

 

An der ebenfalls am 24.09.1985 um bereits 13:00 Uhr stattgefundenen Änderungsbauverhandlung betreffend die Errichtung einer Garage (Abänderungspläne) hat kein Vertreter der WLV Kärnten teilgenommen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass dem Verwaltungsakt ein diesbezüglicher Nachweis bzw. ein Attest über die Druckfestigkeit der Stützmauer nicht beiliegt.

 

In der Folge hat Herr xxx mit Ansuchen vom 15.11.1985 um die Erteilung einer Baubewilligung für eine Garage angesucht. Die Garage sei gegen den alten Plan aus dem Wohnhaus herausgenommen und in die Abfahrt eingebaut worden. Die Abmessungen sollen laut Plan und Baubeschreibung 3,25 x 6,20 m betragen. Die Höhe soll laut Schnittdarstellung 2,62 m betragen. Die Entfernung der südseitigen Außenwand der Garage von der öffentlichen Straße soll laut Lageplan 7,41 m betragen.

 

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber xxx die Baubewilli-gung für die Errichtung eines Garagengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx, unter Vorschreibung diverser Auflagen, erteilt. Die Auflage im Spruch-punkt 7. lautet wie folgt:

 

„Die Garage ist mit einem symmetrischen Satteldach zu überdecken. Die Dachnei-gung ist dem bestehenden Wohngebäude anzugleichen; ebenso die Dacheinde-ckung in der Art und Farbe; entsprechende Schneefangvorrichtungen sind anzubrin-gen.“

 

Mit mündlicher Bauvollendungsmeldung am 11.08.1989 wurde von Herrn xxx um die Benützungsbewilligung angesucht. Im Rahmen der am 29.08.1989 stattgefundenen Benützungsbewilligungsverhandlung wurde vom bautechnischen Sachverständigen Nachstehendes ausgeführt:

 

„Grundrißlich wurde die Garage plangemäß errichtet; jedoch wurde der Punkt 7 des Baubewilligungsbescheides vom 02.09.1986 (symmetrisches Satteldach über der Garage) nicht erfüllt. Gegen die Benützung der Garage bestehen in bautechnischer Hinsicht keine Einwände, wenn der Punkt 7 des Baubewilligungsbescheides erfüllt wird. 1. Unter der Montageöffnung in der Garage ist der Fußboden öldicht herzustellen.“

 

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.02.2007, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx mitgeteilt, dass er entgegen dem Auflagenpunkt 7 die Garage mit einem Flachdach errichtet habe. Anlässlich des am 29.08.1989 durchgeführten Lokalaugenscheines zum Zwecke der Erteilung der Bewohnungs- und Benützungsbewilligung für diese Garage sei vom bautechnischen SV in der Niederschrift festgehalten worden, dass die Garage grund-risslich plangemäß errichtet worden sei; jedoch wäre der Punkt 7 des Baubewilligungsbescheides vom 02.09.1986 (= symmetrisches Satteldach über der Garage) nicht erfüllt worden. Außerdem ist festgehalten worden, dass gegen die Benützung der Garage in bautechnischer Hinsicht keine Einwände bestünden, wenn der Punkt 7 des Baubewilligungsbescheides erfüllt werde. Nachdem die Errichtung eines Satteldaches vermutlich weitere Probleme nach sich ziehen würde (= Abstandsflächen, Ableitung der Dachabwässer, Schneehaltevorrichtungen, etc.) werde empfohlen, dieses nicht, wie im Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1986 vorgeschrieben, zu errichten sondern das errichtete Flachdach zu belassen. Zu diesem Zwecke wäre es erforderlich, dass ein entsprechendes Änderungsansuchen mit den erforderlichen Bauplänen und Baubeschreibung im Sinne der Kärntner Bauansuchenverordnung bei der Gemeinde xxx eingereicht werde. Als Erledigungsfrist (= Einfriedung und Garage) werde der 31. März 2007 in Evidenz genommen.

 

Mit Eingabe vom 18.06.2007 hat Herr xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Satteldaches (= Änderung des bestehenden Flachdaches) auf das bestehende Garagengebäude angesucht. Darüber fand am 16.10.2007 eine mündliche Verhandlung verbunden mit einem Lokalaugenschein statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom bautechnischen SV die Stellungnahme abgegeben, dass zu diesem Bauvorhaben ein gesondertes bautechnisches Gutachten seitens des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft abgegeben werden wird. Mit gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.2009 teilte der Bausachverständige der Baubehörde mit, dass, um das geplante Bauvorhaben genau prüfen zu können, Pläne erstellt werden müssten, die der Bauansuchenverordnung entsprechen. Auf jeden Fall müsse ein exakter Lageplan erstellt werden, auf dem alle relevanten Abstände eingetragen sind, auch zu den Nachbargebäuden. Mit Schreiben vom 23.10.2009 wurde von Herrn xxx der Baubehörde ein Lageplan (Plandatum 23.10.2009, M 1:250, erstellt durch Baumeister xxx), welcher die Abmessungen der bestehenden Garage sowie die Abstände zu den Grundstücksgrenzen ausweist und ein geplantes Walmdach auf der Garage im Grundriss darstellt. Demnach sei das ausgeführte Garagengebäude 7,97 m lang und 3,55 m breit und habe einen Abstand zur südwestseitigen öffentlichen Verkehrsfläche von 5,69 m. Weiters wurde der Baubehörde ein Schnittplan (Plandatum: 10.11.2009, M 1:100, erstellt durch Baumeister xxx) vorgelegt, welcher die Höhenentwicklung der Garage zeigt. Demnach soll die Garage mit dem Walmdach eine Höhe von ca. 4,24 m über dem ostseitig projektierten Gelände aufweisen. Mit gutachterlicher Stellungnahme des Bausachverständigen vom 05.02. 2010 wurde als Schlussfeststellung an die Baubehörde mitgeteilt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen lt. Kärntner Bauvorschriften zur Parzelle Nr. xxx in Richtung Norden und Osten unterschritten würden. Eine Ausnahme lt. § 6 Abs. 2 K-BV sei auch nicht zulässig, da die bauliche Anlage die dafür notwendigen Abmessungen überschreite. Laut § 9 Abs. 1 K-BV stehe dem Antragsteller das Recht zu, dass die Abstandsflächen verringert werden, wenn im vorhandenen Baubestand die gesetzlichen Abstandsflächen unterschritten werden. Beim vorliegenden Baubestand sei dies der Fall. Weiters dürfe das Bauvorhaben den Interessen der Sicherheit und dem öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen. In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 25.03.2010 wurde vom Bausachverständigen u.a. festgestellt, dass im vorliegenden Fall der Lichteinfall § 48 Abs. 1 K-BV auf Nachbargebäude nicht verhindert werde. Der geringste Abstand zur Grundgrenze betrage nur 8 cm, ein Abrutschen von Schnee und Eis auf das Nachbargrundstück sie nicht auszuschließen. Da das vorhandene Flachdach durch ein Satteldach ersetzt werden soll, komme es zu einer zusätzlichen Gefährdung. Aus bautechnischer Sicht widerspreche dieser Umstand einer Verringerung der Abstandsflächen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die gutachterliche Stellungnahme des Bausachverständigen vom 25.03.2010 Herrn xxx zur Kenntnis gebracht.

 

Mit der Eingabe vom 19.01.2015 stellte der Anrainer xxx, welcher in der Vergangenheit bereits mehrfach die Konsenswidrigkeit des auf dem Grundstück Nr. 822/5, xxx, errichteten Garagengebäudes gerügt hatte, u.a. einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des rechtmä-ßigen Zustandes nach § 36 der Kärntner Bauordnung 1996 durch Abtragung dieses Bauwerkes.

 

Mit dem Schriftsatz vom 17.08.2015 rügte der Anrainer xxx die Säu-migkeit der Baubehörde betreffend das gegenständliche Garagengebäude und ver-wies auf die anlässlich des am 11.06.2015 durchgeführten Ortsaugenscheines durch den baupolizeilichen Amtssachverständigen festgestellten Konsenswidrigkeiten. Er weise darauf hin, dass mit „rechtmäßiger Zustand“ der Zustand, der der Rechtsord-nung entspreche, gemeint sei. Werde abweichend von einer Baubewilligung gebaut, bestehe die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt werde. Die rechtskräftige Baubewilligung vom 02.09.1986, Zahl: 131-9/1986-4/Wa, habe dingliche Wirkung. Da das gegenständliche Gebäude ohne Konsens errichtet worden sei, bestehe die Her-stellung des rechtmäßigen Zustandes in der Beseitigung des widerrechtlich errichte- ten Gebäudes, da eine nachträgliche Baubewilligung nicht gerechtfertigt sei. Der textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx stehe nämlich einer erneuten Bauführung innerhalb der Abstandsflächen entgegen und seien die Voraussetzungen für eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht gegeben. Eine weitere Be-nützung der Garage sei zu untersagen bzw. sei das Gebäude bis zum Abriss zu ver-siegeln, da keine Benützungsbewilligung zu der rechtswidrig ausgestalteten Garage sowie zu den anderen abweichenden Gebäudeteilen bestehe.

 

Mit dem Bescheid vom 17.08.2015, Zahl: xxx, wurde durch den Bür-germeister der Gemeinde xxx über den Antrag des Anrainers xxx auf Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes folgende Ent-scheidung getroffen:

 

„Der Bürgermeister der Gemeinde xxx trägt gemäß § 36 Abs. 1 der Kärnt-ner Bauordnung 1996, LGBl Nr. 62 idg Fassung, dem Inhaber der Baubewilligung für die Errichtung eines Garagengebäudes sowie die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung Zahl xxx, Herrn xxx, Parz. Nr. xxx entweder nachträglich innerhalb von 8 Wochenab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für das konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben (Garagengebäude) anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 6 Monatenden rechtmäßigen Zustand gemäß den bewilligten planlichen Unterlagen herzustellen.“ In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen auf den Inhalt der Bestimmung des § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 verwiesen und dazu ausgeführt, dass im Anlassfall bei einer baupolizeilichen Überprüfung durch den Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft xxx am 11.06. 2015 eine Gegenüberstellung des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand laut den bewilligten planlichen Unterlagen inklusive der erteilten Auflagen folgende Abweichungen ergeben hätten:

Kellergeschoß:

 Beim Anbau an das Wohnhaus wurde die nördliche Außenmauer anstelle von 7,50 m, mit einer Länge von 7,10 m ausgeführt.

 In dieser Außenmauer wurde im westlichen Bereich anstelle eines Fensters eine Tür eingebaut.

 Im Außenbereich vor der Tür wurde ein beidseitiger Stiegenabgang mit 4 bzw. 5 Stufen und mit Stützmauer errichtet.

 In der südlichen Wand des Raumes wurde anstelle eines Garagentores eine Tür eingebaut.

 Der innere Abstand zwischen den Stützmauern, das ist der jetzige Raum unter der erdgeschossigen Garage, beträgt anstelle von 3,80 m in Wirklichkeit 3,06 m.

Erdgeschoß:

 Die errichtete Garage ist in der Länge um 1,70 m länger und in der Breite um 0,09 m schmäler.

 Die Tür in die Garage wurde nicht in die nördliche, sondern in die westliche Mauer eingebaut.

 Das Fenster in der westlichen Wand wurde nicht wandmittig eingebaut, son-dern Richtung Süden verschoben.

 Der Abstand der Garage zur öffentlichen Straße beträgt anstelle lt. Plan (Ein-friedungsmauer) 7,41 m nur 5,42 m.

 die Garage wurde nicht mit einem symmetrischen Satteldach abgedeckt, es wurde ein Flachdach errichtet.“

 

Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.08.2015, Zahl: xxx, erhob der Anrainer xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und machte darin geltend, dass die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Anordnungen dem in seinem Antrag gestellten Begehren dahingehend widersprechen würden, dass er die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Abriss des rechtswidrig errichteten Gebäudes beantragt habe. Zu den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 der Kärntner Bauvorschriften betreffend die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen habe er bereits mitgeteilt, dass diese grundsätzlich nicht anzuwenden seien. Auch im bautechnischen Gutachten vom 25.03.2010 werde vom bautechnischen Sachverständigen ausführlich darauf hingewiesen, dass eine Ausnahme laut § 6 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften nicht zulässig sei, da die bauliche Anlage (Garage) die dafür notwendigen Abmessungen überschreite. Ebenso sei eine darüber geplante Satteldacherrichtung vom bautechnischen Sachverständigen im Gutachten vom 25.3.2010 bereits abgelehnt worden. Die Herstellung gemäß dem ursprünglich bewilligten Plan (Baubescheid vom 02.09.1986, Zahl: xxx) sei auf Grund des Umstandes, dass das gesamte Garagengebäude falsch situiert sei, nicht möglich. Der textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx und auch die gültigen Abstandsflächenregelungen der Kärntner Bauvorschriften stünden ebenso einer nachträglichen Bewilligung der konsenswidrig errichteten Bestände innerhalb der Abstandsflächen entgegen. Der Bürgermeister der Gemeinde xxx hätte daher im angefochtenen Bescheid nicht aussprechen dürfen, dass das Herstellen des rechtmäßigen Zustandes nach der ursprünglichen Baubewilligung zu erfolgen habe. Auch hätte die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, nicht eingeräumt werden dürfen, da der Bebauungsplan der Gemeinde xxx sowie die gültigen Abstandsflächenregelungen der Kärntner Bauvorschriften 1985 einer Erteilung einer neuerlichen Baubewilligung entgegenstünden und der Bau formell und materiell rechtswidrig sei. Es werde daher beantragt, der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx möge seiner Berufung Folge geben und 1. den Bescheid vom 17.8.2015, Zahl: xxx, beheben. 2. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx möge gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch eine Abrissverfügung für die konsenswidrig festgestellten Bestände Keller, sowie das konsenswidrig errichtete Garagengebäude innerhalb der Abstandsflächen, anordnen und innerhalb einer angemessenen Frist von 6 Monaten den Abriss sicherstellen. 3. Der Gemeindevorstand möge die Benützung der rechtswidrigen Bestände–Keller/Garage als baupolizeiliche Anordnung untersagen und die Einhaltung dieser Anordnung durch eine geeignete Absperrung/Versiegelung bis zum Abrisstermin sicherstellen, sollte der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz diese baupolizeiliche Maßnahme unterlassen bzw. nicht verfügt haben.

 

Mit Bescheid vom 02.09.2015, Zahl: xxx, wurde vom Bürgermeister der Gemeinde xxx Herrn xxx die Benützung des mit Bescheid vom 02.09.1986, Zahl: xxx, bewilligten Garagengebäudes in xxx, auf der Parzelle Nr. xxx, untersagt. In der Bescheidbegründung wird u.a. ausgeführt, dass aufgrund der Feststellung des bautechnischen SV in seiner Stellungnahme das symmetrische Satteldach fehle, weshalb die Benützung des Garagengebäudes gemäß § 40 Abs. 4 zu untersagen gewesen sei.

 

Mit Bescheid vom 27.11.2015, Zahl: xxx, wies der Gemeinde-vorstand der Gemeinde xxx die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.8.2015, Zahl: xxx, gemäß § 34 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 als unzulässig zurück. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit der gegenständlichen Bauangelegenheit in seiner Sitzung am 28.10.2015 befasst habe. Dabei sei erwogen worden, dass gemäß § 34 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 die Geltendmachung der Anrainerrechte auf Erlassung einer behördlichen Maßnahme nach den §§ 35 und 36 der Kärntner Bauordnung 1996 nur innerhalb eines gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes möglich sei. Innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste oder wenn dem Anrainer der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, könne dieser bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides (Zahl xxx vom 2.9.1986) dessen Zustellung beantragen oder Berufung erheben (VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0154). Die begehrte Untersagung der Benützung sei gemäß § 40 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung 1996 bereits mit Bescheid vom 02.09. 2015 erfolgt. Im Hinblick auf die vorgegebene Rechts- und Sachlage sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 27.11.2015, Zahl: xxx, erhob der Anrainer xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 04.12.2015, Aktenzahl: xxx, wurde die durch den Bauwerber Herrn xxx, mit der Eingabe vom 19.06.2007 beantragte Baubewilligung für die „Errichtung eines Satteldaches auf das bestehende Garagengebäude sowie eines überdachten Stellplatzes“ gemäß § 19 Abs. 1 der K-BO 1996 versagt. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seitens der Baubehörde festgestellt worden sei, dass das beabsichtigte Bauvorhaben „Errichtung eines Satteldaches auf das bestehende Garagengebäude sowie eines überdachten Stellplatzes“ eine zusätzliche Gefährdung darstelle und dieser Umstand einer Verringerung der Abstandsflächen widerspreche (siehe Stellungnahme xxx vom 25.3.2010). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung seien nicht gegeben, da durch die Errichtung eines Satteldaches auf der bestehenden Garage ein Abrutschen von Schnee und Eis auf das Nachbargrundstück zu einer zusätzlichen Gefährdung führen könne.

 

Mit Schriftsatz des Bauwerbers Herrn xxx, bei der Gemeinde xxx am 13.5.2016 eingelangt und protokolliert, wurde das Änderungs-Einreich-projekt vom 23.10.2015 zurückgezogen. In diesem Schriftsatz wird weiters ausgeführt, dass von der Bauplanung xxx die genehmigte Garage der Einreichpläne aus dem Jahr 1986, genehmigt mit Zahl: xxx vom 25.7.1986 eingearbeitet und neu als Änderungs-Einreichprojekt eingereicht werde.

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.07.2016, Zahl: xxx, wurde in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 27.11.2015, Zahl: xxx, aufgehoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung im Sinne des § 34 Abs. 3 K-BO 1996 vorliegen, jedenfalls Parteistellung zukomme. Selbst im Falle einer allenfalls vorliegenden „Verfristung“ seines nach § 34 Abs. 3 K-BO 1996 eingebrachten Antrags auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung seiner Berufung. Da die Berufung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

 

Mit Bescheid vom 03.02.2017, Zahl: xxx, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx der Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.8.2015, Zahl: xxx, keine Folge und wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.8.2015, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert, dass dieser lautet:

 

„Der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz trägt Herrn xxx, Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx und Inhaber der rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 02.09.1986, AZ: xxx, gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 idgF auf:

1. Innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für in nachstehenden Punkten konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben – Garagengebäude auf Grundstück xxx, betreffend

Kellergeschoß:

 Beim Anbau an das Wohnhaus wurde die nördliche Außenmauer anstelle von 7,50 m, mit einer Länge von 7,10 m ausgeführt;

 In dieser Außenmauer wurde im westlichen Bereich anstelle eines Fensters eine Tür eingebaut;

 Im Außenbereich vor der Tür wurde ein beidseitiger Stiegenabgang mit 4 bzw. 5 Stufen und mit Stützmauer errichtet;

 In der südlichen Wand des Raumes wurde anstelle eines Garagentores eine Tür eingebaut;

 Der innere Abstand zwischen den Stützmauern, das ist der jetzige Raum unter der erdgeschossigen Garage, beträgt anstelle von 3,80 m in Wirklichkeit 3,06 m;

Erdgeschoß:

 Die errichtete Garage ist in der Länge um 1,70 m länger und in der Breite um 0,09 m schmäler;

 Die Tür in die Garage wurde nicht in die nördliche, sondern in die westliche Mauer eingebaut;

 Das Fenster in der westlichen Wand wurde nicht wandmittig eingebaut, son-dern Richtung Süden verschoben;

 Der Abstand der Garage zur öffentlichen Straße beträgt anstelle lt. Plan (Ein-friedungsmauer) 7,41 m nur 5,42 m;

 Anstelle des in der Auflage 7. des Bescheides vom 02.09.1986 geforderten und näher beschriebenen Satteldaches wurde ein Flachdach errichtet;

zu beantragen, oder

2. innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheidesden der Rechtsordnung entsprechenden Zustand des Garagengebäudes auf Grundstück xxx herzustellen, bzw. in den mit ha. Bescheid vom 02.09.1986, AZ: xxx iVm dem baubehördlich genehmigten Bauplan, einschließlich der mit diesem Bescheid im Zusammenhang stehenden Auflagen zu versetzen.

 

Hinweis: Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag weder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes rechtswirksam. Die im Bescheid festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.“

 

Dagegen brachte der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und führte darin wie folgt aus:

„Anfechtungserklärung:

Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 3. Feber 2017, Zahl: xxx, wird wegen formeller und materieller Mängel zur Gänze angefochten.

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Feber 2017, Zahl: xxx, zugestellt am 06.02.2017 wurde meiner Berufung vom 28.08.2015, betreffend den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz vom 17.08.2015, Zahl: xxx, keine Folge gegeben, und der Bescheid vom 17.08.2015, Zahl: xxx, abgeändert. Ich halte dazu fest, dass im Berufungsantrag vom 28.08.2015 unter Punkt 1 beantragt und festgehalten wurde. Der Gemeindevorstand möge der Berufung Folge geben und 1. den Bescheid vom 17. August 2015, Zahl: xxx, beheben. Der Berufung wäre somit schon aus diesem Grund Folge zu geben, da die Baubehörde II. Instanz den Bescheid vom 17.08.2015, Zahl: xxx, abgeändert hat. Der angefochtene Bescheid vom 3. Feber 2017, Zahl: xxx, wurde vom Vizebürgermeister xxx für den Gemeindevorstand unterfertigt. Zur Information von Bescheiden der Kollegialorgane bringe ich vor. Die Bekanntgabe der Entscheidung – etwa ob einer Berufung Folge gegeben oder diese abgewiesen wird – erfolgt durch Bescheid. Dieser wird aber nicht vom Kollegialorgan selbst ausgefertigt – sonst müssten auf jedem Bescheid alle Mitglieder des Gemeindevorstandes unterschreiben. Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO StF: LGBl Nr 66/1998 – § 70 Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes. Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zu sorgen. Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluss dieser Kollegien zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu fertigen. Dem Bürgermeister obliegt somit die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse. Die Kärntner Gemeindeordnung sieht damit vor, dass die Entscheidungen des Gemeinderates bzw. des Gemeindevorstandes nicht von diesem selbst, sondern vom Bürgermeister der Verfahrenspartei gegenüber ausgefertigt und den Beteiligten mitgeteilt werden. Dabei sind drei wesentliche Dinge zu beachten: Liegt einem Bescheid, welcher einem Kollegialorgan zuzurechnen ist, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In einem solchen Fall fehlt es an der Ermächtigung zur Ausfertigung des Bescheides (VwGH 15.12.1975, Zl. 1250/75). Der Beschluss wird zwar im Bescheid vom 3. Feber 2017, Zahl: xxx, erwähnt, ist aber inhaltlich nicht im Bescheid integriert. Liegt einem vom Bürgermeister gefertigten Intimationsbescheid kein seinen Inhalt voll deckender Beschluss der zuständigen Gemeindevertretung zugrunde, wird das Recht der Partei auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt (VwGH 3.5.1971, Zl. 451/70). Ob der Beschluss deckend mit dem Bescheid ist, ist für mich nicht überprüfbar und wurde der Bescheid auch vom Vizebürgermeister xxx für den Gemeindevorstand gefertigt. Ob der Bürgermeister bei dem TOP anwesend war oder nicht, kann ich nicht nachvollziehen, er dürfte max. als Auskunftsperson für den GV mitgewirkt haben. Fehlt in einem Bescheid jeder Hinweis, dass er auf einem Beschluss des Gemeinderates (Gemeindevorstandes) beruht, ist er dem Bürgermeister, der ihn unterfertigt hat, zuzurechnen, da die Frage der Zurechnung nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden kann (VwSlg. 7399/1968). Der Bürgermeister ist gemäß Kärntner Gemeindeordnung für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüssen zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist. Durch die bloße Ausfertigung des Beschlusses des Gemeindevorstandes über die Berufung durch den Bürgermeister war ein Mitwirken an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodass auch eine Befangenheit nicht vorliegt. Der Bürgermeister ist daher berechtigt, einen Intimationsbescheid für die gemeindlichen Berufungsbescheide zu unterfertigen (VwGH 6.3.1984, 83/05/0179). Es ist daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Bürgermeister den auf einem Beschluss des Gemeindevorstandes beruhenden Berufungsbescheid/Berufungsentscheidung vom 3. Feber 2017, Zahl: xxx, zu unterschreiben gehabt hätte. Im gg. Fall handelte es sich somit um eine Entscheidung des Gemeindevorstandes, an welcher der Bürgermeister selbst zu Recht nicht mitgewirkt hat, zu deren Ausfertigung (einschließlich der Genehmigung der Ausfertigung durch seine Unterschrift) er jedoch berechtigt war und auch nach der K-AGO StF: LGBl Nr 66/1998 - § 70 verpflichtet wäre. Es wird ersucht das (GV-Protokoll und kompletten Akt) zur Beurteilung und Einsicht dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, da der Bescheid vom 3. Feber 2017, Zahl: xxx, derzeit so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre da eine Überprüfung ob Beschluss und Bescheid übereinstimmt nur vom Landesverwaltungsgericht geprüft werden kann, da eine Einsichtnahme in den Beschlussakt des Gemeindevorstandes für die Partei nicht vorgesehen ist und der Bescheid durch den Vizebürgermeister für den Gemeindevorstand gezeichnet wurde, was der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO StF: LGBl Nr. 66/1998 – § 70 widersprechen würde. Zu den nachstehenden nach § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 idgF nun angeordneten baupolizeilichen Aufträgen: Die im Bescheid vom 3. Feber 2017, Zahl: xxx, auferlegten beiden Bauaufträge (Alternativauftrag) lauten wie folgt: 1. Innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für in nachstehenden Punkten konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben – Garagengebäude auf Grundstück xxx, betreffend

Kellergeschoß:

 Beim Anbau an das Wohnhaus wurde die nördliche Außenmauer anstelle von 7,50 m, mit einer Länge von 7,10 m ausgeführt;

 In dieser Außenmauer wurde im westlichen Bereich anstelle eines Fensters eine Tür eingebaut;

 Im Außenbereich vor der Tür wurde ein beidseitiger Stiegenabgang mit 4 bzw. 5 Stufen und mit Stützmauer errichtet;

 In der südlichen Wand des Raumes wurde anstelle eines Garagentores eine Tür eingebaut;

 Der innere Abstand zwischen den Stützmauern, das ist der jetzige Raum unter der erdgeschossigen Garage, beträgt anstelle von 3,80 m in Wirklichkeit 3,06 m;

Erdgeschoß:

 Die errichtete Garage ist in der Länge um 1,70 m länger und in der Breite um 0,09 m schmäler;

 Die Tür in die Garage wurde nicht in die nördliche, sondern in die westliche Mauer eingebaut;

 Das Fenster in der westlichen Wand wurde nicht wandmittig eingebaut, son-dern Richtung Süden verschoben;

 Der Abstand der Garage zur öffentlichen Straße beträgt anstelle lt. Plan (Ein-friedungsmauer) 7,41 m nur 5,42 m;

 Anstelle des in der Auflage 7. des Bescheides vom 02.09.1986 geforderten und näher beschriebenen Satteldaches wurde ein Flachdach errichtet;

zu beantragen, oder

 

2. innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand des Garagengebäudes auf Grundstück Nr. xxx herzustellen, bzw. in den mit ha. Bescheid vom 02.09.1986, AZ: xxx iVm dem baubehördlich genehmigten Bauplan, einschließlich der mit diesem Bescheid im Zusammenhang stehenden Auflagen zu versetzen.

 

Hinweis: Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag weder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes rechtswirksam. Die im Bescheid festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.“

Zum Sachverhalt und zum des bisherigen Verwaltungsgeschehen bringe ich vor und führe ich dazu aus das beide Aufträge nicht umsetzbar sind und begründe dies wie folgt: Die Baubehörde ist in Kenntnis der konsenswidrigen u. konsenslosen Bauausführung bezüglich dem Wohnhaus, dem Kellerbestand sowie der darüber errichteten Garage im Erdgeschoss dies schon seit 1985. Die Baubehörde legt im angefochtenen Bescheid nicht den tatsächlichen Sachverhalt zu Grunde, unterlässt weitere Ermittlungsverfahren, legt bereits festgestellte Sachverhalte (bautechnische SV-Gutachten sowie Gerichtsgutachten) zur Causa, dem Bescheid nicht zugrunde, verweigert das Parteiengehör, setzt keine Berufungsverhandlungen an und unterlässt wesentliche entscheidungsrelevante Erhebungen und Ermittlungen und führt das gesamte Verfahren einseitig wo durch letztendlich die falsche rechtliche Beurteilung in der Sache entsteht. Die Baubehörde hat den wahrheitsgemäßen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, egal ob eine Verfristung des Antrages auf baupolizeiliche Maßnahmen von Seiten eines Anrainers vorliegt. Die von der belangten Behörde angenommene Verfristung wird jedoch ebenfalls bestritten. Zu den konsenswidrigen u. konsenslosen Beständen führe ich an: Wohnhaus: Das Wohnhaus wurde mit Bescheid vom 20.9.1976, Zahl: xxx, bewilligt. Siehe Einreichplan des Baumeister xxx. Das Wohnhaus wurde jedoch nicht nach diesen Planunterlagen erbaut. Es wurde zusätzlich ein Dachgeschoss mit 2 ERKER errichtet sowie zusätzlich Dachflächenfenster eingebaut (Wohnraumschaffung). Die im Wohnhaus vorgesehene Garage samt Zufahrt wurde nicht erbaut. Es besteht hier schon ein konsenswidriger Baubestand seit Errichtung des Wohnhauses durch den Dachgeschoßausbau, da dieses in der Baubeschreibung sowie aus den Bauplänen nicht hervor geht. Die Baubehörde hat das Einschreiten bislang unterlassen! Garage im Kellergeschoss: Aus der Niederschrift zur mündlichen Bauverhandlung vom 24.09.1985 = Abänderungsplan bei der Garage beim Wohnhaus geht es um einen Zubau zum Wohnhaus. (Garage im Keller) sowie einer geänderten Zufahrt zu dieser (Errichtung Stützmauern). Ein Änderungsantrag zum Wohnhaus liegt weiterhin nicht vor. Mit der Stellungnahme vom 12.08.1985, Zl. xxx, werden keine Abweisungsgründe nach § 9 Abs. 2 K-BV geltend gemacht. Die Zustimmung des Rechtsvorgängers mit Datum 20.09.1985 durch xxx bezog sich ausschließlich auf dieses Projekt, wenn der Bauplan, die Baubeschreibung und die Baubewilligung eingehalten wird. Wie aus der Feststellung und den Aktenlager hervorgeht wurde die Garage tatsächlich gebaut jedoch konsenswidrig im Grundriss verändert. Laut Verhandlungsschrift (Bauverhandlung) erfolgte dazu am 24.09.1985 um 13:00 Uhr ein Ortsaugenschein und eine weitere Verhandlung betreffend der Benützungsbewilligung für das bereits konsenslos ausgeführte Vorhaben: „Errichtung einer Garage, um 13:40 Uhr. Aufzuzeigen ist das bereits hier schon das gg. Garagengebäude konsenswidrig bzw. konsenslos errichtet war, da es unmöglich ist eine Bauverhandlung am 24.9.1985 abzuhalten und darüber am 24.09.1985 um 13:00 Uhr über eine Benützung dieser Garage entscheiden soll. Bei der am 24.9.1985 um 13 Uhr durchgeführten Beschau wurde das bereits errichtete konsenslose als Zubau zum Wohnhaus-Gebäude ausgeführte Garagengebäude bemängelt und eine Benützung untersagt. Dies von Vertretern der xxx welche nachstehende Stellungnahme abgegeben hat. „Der heute festgestellte Eingang in die Garage von Süden her muss aufgrund der Gefährdung abgelehnt werden, dies insbesondere, weil das Niveau tief unter der Gemeindestraße liegt und im Osten unmittelbar eine Ablenkmauer des Grundstücksnachbarn auf die Einfahrt hinweist. Zur Lösung wird vorgeschlagen, die Garage auf das Niveau der jetzigen Decke zu heben und so zu situieren, dass von der Garage aus ein leichtes Gefälle zum bestehenden Gemeindeweg im Süden erreicht wird. Nachträglich sind sowohl für das Fundament als auch für das aufgehende Mauerwerk die Druckfestigkeiten von 1,5t/m2 zu erbringen. Bei Einhaltung der neuen Situierung und Nachweis der Druckfestigkeit besteht gegen die Errichtung der Garage kein Einwand. Von der Gemeinde xxx wurde der seinerzeit anberaumte Lokalaugenschein auf unbestimmte Zeit verschoben. Faktum ist das der Abänderungsplan bei der Garage beim Wohnhaus baurechtlich nicht genehmigt wurde und somit ebenfalls eine konsenslose sowie konsenswidrige Bauführung vorliegt. Es bleibt somit die ursprünglich erteilte Baubewilligung des Wohnhauses in Kraft, welches jedoch ebenfalls konsenswidrig errichtet wurde und ein Abänderungsantrag nicht vorliegt. Aus Garage wird Keller: Festzuahlten ist das mittlerweilse die ursprüngliche bereits konsenswidrige errichtete Garage zum Kellerbestand umgebaut wurde. Eine Zustimmung zu einer solchen Bauführung liegt bis heute nicht vor, bzw. geht aus dem Aktenlager nicht hervor, ein Änderungsansuchen existiert nicht bzw. wurde darüber keine Bauverhandlung anberaumt. Einen Zubau – und nicht ein selbständiges Gebäude – stellt eine Garage dann dar, wenn eine untrennbare bauliche Verbindung zwischen der Garage und dem alten Baubestand Wohnhaus in der Weise besteht, dass der überwiegende Teil einer Seitenwand der Garage durch die bisherige Außenmauer des bestehenden Wohngebäudes gebildet wird und die Träger des Garagendaches in dieser Wand verankert sind, sodass die Garage für sich allein baulich nicht bestehen kann. Somit liegt auch kein selbständiges Kellergebäude vor. Ein Änderungsantrag bezüglich der Wesensveränderung des Bauvorhabens (Garage zu Keller) wurde nicht eingebracht und weicht in der Natur errichtete Zubau Keller selbst zu den ursprünglichen Planunterlagen (Abänderungsplan bei der Garage beim Wohnhaus) laut den Feststellungen des ASV Saupper im Jahr 2015 ab. Nach der Judikatur des VwGH liegt bereits ein Neubau dann vor, wenn es sich um ein Gebäude handelt, für welches bisher keine (rechtskräftige) Baubewilligung erteilt wurde. Ein Neubau besteht somit auch dann, wenn alte Fundamente oder Garagenmauern ganz oder teilweise mitverwendet werden, also eine Garage zum Keller wird in Wahrheit ein anderes Gebäude mit anderem Nutzungszweck entsteht. Garage im Erdgeschoss: Am 15.11.1985 stellte xxx bei der Baubehörde ein Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung einer Garage und einer Einfriedung beim Wohnhaus. Laut Einreichplan soll diese nun im Erdgeschoß wie im Schnitt dargestellt ist errichtet werden. Die Außen Abmessungen der Garage sollten an der südseitigen Mauer 3,85 m und an der östlichen Mauer 6,25 m betragen. Die Garage sollte mit der östlichen Mauer im Nahbereich der östlichen Grundgrenze errichtet werden. Der Abstand der Garage zur Straße sollte 7,41 m betragen. Am 19.8.1986 erfolgte durch die Gemeinde xxx ein Ortsaugenschein mit Verhandlung für die Errichtung eines Garagengebäudes und einer Einfriedung. Laut Verhandlungsniederschrift hat der Bauwerber mit Eingabe vom 16.7.1985 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Garagengebäudes inkl. einer Einfriedung auf der ihm gehörigen Grundstück xxx angesucht. Es besteht daher ein Widerspruch zwischen dem Ansuchen vom 15.11.1985 und den Ansuchen vom 16.7.1985 soweit vorliegend. Faktum ist das am 02.09.1986 Hr. xxx vom Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Aktenvermerk xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Garagengebäudes sowie die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung erteilt wurde. Es wird auf den Bescheid vom 2.9.1986 und auf die dazugehörigen Baupläne und Auflagen verwiesen. Es wurde dann jedoch ein im Grundriss komplett vergrößertes Garagen-Gebäude errichtet und wurde dieses nicht plangemäß situiert und weißt dieses Gebäude einen Abstand von 5,69 m zur Straße auf. Ich verweise auf die Abweichungen welche der SV Herr xxx in der Bauüberprüfung vom 11.6.2015 festgestellt hat. Nach der Judikatur ist mit einem Umbau weder eine Veränderung (Vergrößerung) der verbauten Fläche, noch eine solche des umbauten Raumes verbunden. Es liegt also hier ein ebenfalls Neubau vor. Man kann daher nicht von einer planmäßigen Situierung sprechen, da sich ein anderes vergrößertes Gebäude ergibt und man ein größeres Gebäude nicht gleich situieren kann wie ein im Grundriss kleineres Gebäude, da sich logischerweise die Abstände dadurch ändern. Die Feststellung der belangten Behörde Gemeindevorstand, dass die Garage, jemals in den Grundrissen planmäßig errichtet wurde und planmäßig situiert ist, geht somit ins Leere. Es wurde offensichtlich da der Auflagenpunkt 5, 7 und 11 des Bescheides nicht eingehalten wurde auch keine Zeit verschwendet die Nichteinhaltung bzw. die Nichterfüllung der Auflagen weiter zu überprüfen, was jedoch die Amtspflicht der Baubehörde gewesen wäre. Festzuhalten ist das durch die konsenswidrige und konsenslose mangelhafte Bauausführung der Bestände Wohnhaus Garage und Keller zu Durchfeuchtungen des Kellers am Grundstück xxx des Herrn xxx kommt, da die notwendigen Bauauflagen nicht eingehalten wurden. Es wird auf den Gerichtsakt des Bezirksgerichtes Spittal/Drau verwiesen xxx. Das Landesverwaltungsgericht möge diesen Akt erneut anfordern und seinem Erkenntnis zugrunde legen. Eine Benützung der konsenslosen sowie konsenswidrigen Bestände (gesamte Wohnanlage) ist daher bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung von der Baubehörde schon von Amtswegen zu untersagen da das Wohnobjekt der kellerbestand und die Garage eine bauliche Einheit bilden. Zu den bisher von der Baubehörde unterdrückten Beweisergebnisse welche bereits aktenkundig sind, jedoch der Gemeindevorstand wissentlich nicht dem Bescheid zugrunde gelegt hat. Der Anrainer hat in der Vergangenheit bereits mehrere Bauansuchen eingereicht um seinen konsenslosen sowie konsenswidrigen Bestand bewilligungsfähig zu machen bzw. zu gestalten. Die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit ist dabei nie gegeben gewesen. Zuerst wurde versucht das in Auflage 7 beschriebene symmetrische Satteldach zu errichten. Im Gutachten des bautechnischen SV xxx vom Baudienst der VG Spittal/Drau vom bereits 25.3.2010 wurde die symmetrische Satteldach Errichtung also Auflagenpunkt 7 bereits verneint. Dies da die bestehende errichtete Garage also die bauliche Anlage die notwendigen Abmessungen überschreitet und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 der K-BV nicht zulässig ist. Der mit 19.6.2007 eingebrachte Bauantrag „Errichtung eines Satteldaches auf das bestehende Garagengebäude sowie eines überdachten Stellplatzes wurde mit Bescheid vom 4.12.2015, Zahl: xxx des Bürgermeisters gemäß § 19 Abs. 1 abgelehnt und die Baubewilligung versagt und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Mit der Eingabe vom 23.10.2015 hat Herr xxx um die Erteilung der Baubewilligung zum Bauvorhaben „Änderung der bestehenden Garage und Errichtung Einfriedung“ angesucht. Am 18. Februar 2016 um 11:00 Uhr fand darüber eine Baurechtsverhandlung statt. Ich verweise auf meine Stellungnahme zum Bauverfahren und auf die Verhandlungsschrift insbesondere auf die amtswegige Korrektur dieser Verhandlungsschrift vom 22.02.2016. Mit Datum 18. Mai 2016 Schreiben Zahl: xxx, teilt die Baubehörde mit das der Bauwerber xxx das Bauansuchen vom 23.10.2015 (Errichtung einer Garage-Änderungsansuchen) mit der Eingabe vom 13.5.2016 zurückgezogen hat. Der Gemeindevorstand setzt sich daher wissentlich über die bereits festgestellten Ergebnisse in den bisherigen Verfahren bewusst hinweg insbesondere in Bezug auf das vorliegende abweisende Gutachten und über die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften bis hin zu Bebauungsplan der Gemeinde xxx. Dieses Vorhaben stellt für mich vermutlich den Tatbestand des § 302(1) dar und ist von der Strafermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft) auf strafrechtliche Tatbestände zu überprüfen. Die mit Bescheid vom 3. Feber 2017, Zahl: xxx, beiden erlassenen baupolizeilichen Aufträgen (Alternativauftrag) sind daher nicht durchführbar und ist der Bescheid von Amts wegen schon zu beheben. Rechtliche Beurteilung: Eine konsenswidrige Bauausführung gegen einen Baubescheid ist mit einer konsenslosen Bauausführung gleich zu setzen. Die Abänderung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx Bescheid vom 17.8.2015 Zahl: xxx, gemäß § 66 Abs. 4 des AVG 1991 idgF in Bezug des Umfanges der Auftragserteilung iSd § 36 Abs. 1 K-BO 1996 ist zwar möglich, hat jedoch keine rechtliche Relevanz. Dies aus dem Blickwinkel da ein konsenswidriges Gebäude bezüglich des Umstandes seiner Rechtswidrigkeit von einem gänzlich konsenslosen Gebäude nicht maßgeblich unterscheidet wird. Wie im angefochtenen Bescheid ersichtlich ist, wird im Bauauftrag 2. (Alternativauftrag) von der belangten Behörde angeordnet das anstelle des in der Auflage 7. des Bescheides vom 2.9.1986 AZ: xxx, geforderten und näher beschriebenen Satteldaches die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Die obwohl die Baubehörde I. und II. Instanz wissen das eine Satteldach Errichtung bereits abgelehnt wurde. § 17 nun § 22 K-BO lässt keinen bedingungslosen Einbruch in die Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides zu und eine Abänderung (hier Projekt Änderung der Auflagen) eines in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligungsbescheides setzt eine Abänderung des Bauvorhabens voraus. Gegenstand eines Verfahrens gem. § 22 der BO wäre dann wie die belangte Behörde richtig vermeint, die Abänderung der ursprünglichen Baubewilligung. Insoweit die Parteistellung der Anrainer (§ 23 Abs. 1 lit e BO) in ihren subjektiven-öffentlichen Rechten von der Abänderung betroffen sind, sind ihre gem. § 23 Abs. 3 leg cit geltend gemachten Rechte in diesen Verfahren zu berücksichtigen. Laut Auftrag 1 des belangten Bescheides der belangten Behörde ist gem. § 22 BO die Abänderung der ursprünglichen Baubewilligung angeordnet worden. Daher sind eventuelle durch Anrainer gem. § 23 Abs. 3 leg cit geltend gemachte Einwendungen zu berücksichtigen, wenn dadurch der Anrainer durch die Änderung der Baubewilligung in seinen subjektiven Rechten betroffen ist. Es wurde bereits mehrfach Einwendungen nach § 23 Abs. 3 fristgerecht erhoben. Die Feststellung des SV vom 25.3.2010 das die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nicht gegeben ist, vermag die Baubehörde II. Instanz bislang nicht zu widerlegen. Würde man Bauauftrag 1 folgen und umsetzen würde dies zur Abänderung der ursprünglichen rechtskräftigen Baubewilligung führen. Da es sich um einen Eingriff in eine rechtskräftige Entscheidung handelt, ist eine Änderung der Baubewilligung nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich. Das durchzuführende Verfahren hat unter Beiziehung der Parteien des ursprünglichen Bauverfahrens, insb. der Anrainer gem. § 23 K-BO 1996 zu erfolgen. Eine allfällige Präklusion der Anrainer gem. § 42 AVG sohin der Verlust der Parteistellung mangels Erhebung fristgerechter und zulässiger Einwendungen ist im Verfahren betreffend die Änderung der Baubewilligung nicht zu beachten. Gleiches gilt für den nun erlassenen beiden Aufträge im belangten Bescheid (Alternativauftrag). Eine Verfristung wie die belangte Behörde versucht darzustellen, kann daher nicht erfolgen. Weder in diesen Verfahren noch im baurechtlichen nachträglichen Bau-Bewilligungsverfahren welches nicht einzuräumen ist. Zur Änderung der Verwendung von Gebäuden und Gebäudeteilen: Die Änderung des Verwendungszweckes von Räumen wird jedenfalls dann erneut bewilligungspflichtig sein, wenn höhere Anforderungen an die neue Widmung gestellt werden; nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies freilich ganz allgemein, weil von anderen (und nicht von höheren) öffentlich-rechtlichen Anforderungen die Rede ist. Durch die falsche Situierung der Garage und Vergrößerung im Grundriss sowie die bereits erfolgte Überbauung der Grundgrenze (Rinne zwischen den Gebäuden) ist diese im Falle einer strittigen Grundgrenze ohnehin noch im baubehördlichen Auftragsverfahren durch entsprechende Ermittlungen zu klären. Da durch die Überbauung der Abflussrinne zwischen den beiden Objekten sowie die falsche Situierung des Garagen Gebäudes bereits erfolgt ist, stellt dies jedenfalls keine geringfügige Abweichung von der ursprünglichen Baubewilligung dar sondern eine wesentliche Abweichung. Die Baubehörde hat dazu auch die Ermittlungen unterlassen obwohl die beanstandete Rinne desolat ist und ein Instandsetzungsauftrag von Amtswegen zu erlassen ist und die darunterliegenden konsenswidrigen bzw. konsenslosen Baubestände durchfeuchtet werden. Dies wurde bereits beim Ortsaugenschein am 12.01.2007 festgestellt. Als Bauführung auf fremden Grund ist auch die Überbauung des Luftraumes über einer nicht im Eigentum des Bauwerbers stehenden Liegenschaft anzusehen, weil sich das Grundeigentum gemäß § 297 ABGB auch auf den in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraum erstreckt, soweit eine Herrschaft darüber möglich ist. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss liquid vorliegen, d.h. es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat. Diese liegt nicht vor und wird zukünftig auch nicht erteilt. Gemeint – Anbau an die Bestandsobjekte am Grundstück xxx. Aus welchen Gründen der Anrainer seine Zustimmung verweigert bzw. ob er zur Verweigerung oder zum Widerruf einer allenfalls bereits erteilten Zustimmung beerchtigt ist, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage. Desgleichen ist es irrelevant, ob der Anrainer oder Miteigentümer zu einem Widerruf einer allenfalls abgegebenen Zustimmungserklärung überhaupt berechtigt war, da auch eine zivilrechtliche Verpflichtung eines Miteigentümers, einem Bauvorhaben einer dritten Person die Zustimmung zu erteilen, nicht die liquid erforderliche Zustimmung im Bauverfahren ersetzt. Weiters ist zu beachten, dass sich die Zustimmung immer nur auf ein bestimmtes Projekt beziehen kann. Wird dieses im Laufe des Verfahrens oder der Jahre geändert, wie dies hier nun der Fall beim Wohnhaus-Keller Garage sich ergibt, ist eine neuerliche Zustimmung erforderlich. Stimmt der Grundeigentümer dem Bauvorhaben nicht (mehr) zu (hier Anbau an die bestehende Stützmauer auf Grundstück xxx), ist die Baubewilligung bzw. der Auftrag zur Erlangung der nachträglichen Baubewilligung zu versagen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, also die Beseitigung der konsenswidrigen und konsenslosen Bestände mittels baupolizeilichen Auftrag von Amts wegen zu verfügen, wobei ein Alternativauftrag unzulässig ist. Hat sich also der Anrainer gegen das Vorhaben ausgesprochen, so muss die Behörde einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht mehr anordnen, sondern kann auch sogleich mit einer Versagung der beantragten Baubewilligung vorgehen und hat einen Bauauftrag nach § 36 K-BO von Amtswegen zu erlassen. Eine bewilligungspflichtige Änderung des bestehenden konsenslosen/konsenswidrigen Gebäudes, mit der die Veränderung der Situierung und eine Vergrößerung des Bauvolumens verbunden ist greift daher in das Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsfläche ein, da die Änderung einen wesentlichen Einfluss darauf hat. Zum Begriff „Vorhandener Baubestand“ in § 9 Abs. 1 K-BV ist dahingehend zu verstehen, dass damit der im Bereich in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende rechtlich richtige errichtete Baubestand gemeint ist. Durch die konsenswidrige u. konsenslose Ausführung liegt jedoch kein rechtmäßiger errichteter vorhandener Bau-Bestand vor, da dieser niemals plangemäß errichtet bzw. genehmigt wurde. Unter bestehenden Gebäuden können somit nur zulässigerweise errichtete Gebäude verstanden werden und unter dem vorhandenen Baubestand iSd § 9 Abs. 1 K-BV sind die zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen zu verstehen. Der „vorhandene Baubestand“ iSd § 9 Abs. 1 K-BV ist jener, der nur in Anwendung des § 9 Abs. 2 K-BO bewilligt wurde, kann daraus allein nicht die Basis für beliebige Abstandsflächenverringerungen nach § 9 Abs. 1 – also ohne die oft schwer erfüllbaren weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 gesehen werden, wobei anzumerken ist, dass dieser nicht der ursprünglichen Baubewilligung entspricht. Überdies lehnt der beigezogene SV bereits im Gutachten vom 25.3.2010 diese Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 ab. Der Gesetzgeber wollte zumindest, was Zu und Umbauten betrifft zweifelsohne nicht bewirken, dass ganz andere Vorhaben, die mit dem vorhandenen Baubestand in keinem Zusammenhang stehen, der (privilegierten) Ausnahme nach Abs. 1 deshalb teilhaftig werden können, weil einmal die Ausnahme nach § 9 Abs. 2 K-BV geschaffen worden war und der Bestand selbst nicht den ursprünglich vorgesehenen Bauplänen entspricht. Eine solchen Zusammenhang hätte der Gesetzgeber ausdrücklich herstellen müssen. Die Bestände widersprechen somit dem Bebauungsplan der Gemeinde xxx und somit die nachträgliche Baubewilligung nicht erwirkt werden kann. Zum Gutachten der Ortsbildpflegekommission des xxx vom 28.1.2016 bringe ich vor, dass ich dieses nicht im Zuge des Parteiengehörs erhalten habe, da die belangte Behörde dieses grundsätzlich im bisher gesamten Verfahren nicht eingeräumt und dies einen wesentlichen schweren Verfahrensmangel darstellt. Ebenso wurde die gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen SV vom 19.8.2015 sowie vom 11.6.2015 im Rahmen des Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gebracht. Die getroffenen Feststellungen konnten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene beeinsprucht werden, da die belangte Behörde dies bewusst nicht im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt hat was zu einem wesentlichen Verfahrensmangel führt. Da das Grundstück des Herrn xxx Nr. xxx mit einem Wohnhaus (BGF 163,84 m2) und einer Garage mit (BGF 30 m2) konsenswidrig und konsenslos erbaut ist dieses nach § 7 Abs. 1 lit a K-BO nicht erfasst ist und dieses Garagengebäude auch nicht unter die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 der K-BO b) fällt, eine nach § 9 Abs. 2 – Ausnahme laut SV ebenfalls nicht möglich ist, ist daher ein Alternativauftrag unzulässig, da die Neufassung des § 6 Abs. 2 K-BV lit b auch bei Gebäuden, die in den Abstandsflächen errichtet werden dürfen, eine Richtlinie für ihre Größe (Länge und Breite) dahingehend vor gibt, dass das Ausmaß etwa, das herkömmlicherweise für eine Einzelgarage 25 m2 erforderlich ist, nicht überschritten werden darf. Somit gehen beide erteilten Aufträge im belangten Bescheid ins Leere da eine Überschreitung vorliegt. Der VwGH hat sich zur Frage der Zulässigkeit der auch in anderen Bauordnungen vorgesehenen Planwechselbewilligungen schon mehrfach geäußert. Nach seiner stRsp kann, wenn vom bewilligten Bauvorhaben in einer Weise abgewichen wird, das in Wahrheit ein neues (anderes) Bauvorhaben zur Ausführung gelangte, eine nachträgliche Baubewilligung nicht im Rahmen eines Planwechsels erwirkt werden, sondern müsse um die Bewilligung eines Neubaus angesucht werden. Da sich bei dem Zubau Keller (einst Garage) um ein anderes Gebäude handelt und generell durch die rechtswidrige Ausgestaltung der Bestände – Vergrößerung Grundriss Garage Änderung Dachgeschoss Wohnhaus/Wohnhaus Erweiterung durch Dachgeschoss usw. und sich zusätzlich ebenfalls eine anderweitige Situierung ergibt) handelt es sich bei dem Bestand Wohnhaus-Keller Garage nicht um dasselbe Bauvorhaben, welches ursprünglich geplant war und sich auch der Verwendungszweck geändert hat, ergibt sich in der Gesamtbeschau ein konsenswidriges u. konsensloses Gebäude. Es ist daher grundsätzlich um einen Neubau anzusuchen. Gemäß § 18 Abs. 1 K-BO sind, sofern ein Bauvorhaben den Voraussetzungen de s§ 17 Abs. 1 nicht entspricht, diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht modifiziert werden. Die beiden gestellten Aufträge der belangten Behörde im belangten Bescheid führen zu einer Modifizierung und zu einer Abänderung der ursprünglichen beantragten Baubewilligung. (Wohnhaus-Erweiterung Dachgeschoss sowie Garage zu Keller und Satteldach zu Flachdach). Zur Änderung des angegebenen Verwendungszweckes (Garage zu Keller). Es kann allgemein gesagt werden, dass ein Satteldach an Stelle eines Flachdaches das Wesen eines Vorhabens wesentlich verändert und umgekehrt. Die Erteilung einer solchen Projekts ändernden Auflage verstößt gegen § 18 Abs. 1 K-BO 1996. Die Rechtsprechung des VwGH behandelt die Erteilung einer Baubewilligung unter Auflagen als eine Einheit. Eigentümer (Miteigentümer) sind der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und Eigentümer aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Maßgeblich für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart ist nicht, ob nachteilige Einwirkungen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Nachbarn überhaupt möglich ist. Das bei Erbauung eines Satteldaches die Rechtsphäre des Anrainers betroffen ist wurde bereits von SV festgestellt und eine Baubewilligung verneint. Ebenso bei einer nachträglichen Genehmigung wie sie derzeit dem errichteten Bestand entspricht und im Rahmen eines Projektgenehmigungsverfahrens zu behandeln wäre, ist es unmöglich den inneren Abstand zwischen den Stützmauern, das ist der jetzige konsenslos errichtete Raum unter der erdgeschossigen Garage, von 3,06 m in Wirklichkeit errichtet, auf die ursprünglichen geplanten Maße, somit auf 3,80 m zu ändern. Dazu muss das darüber liegende Garagengebäude im Erdgeschoss durch Abriss entfernen um eine solche Bauführung zu ermöglichen. Weiters hat dies einen wesentlichen Einfluss auf den angrenzenden Wohnhausbestand auf dem Anrainer Grundstück xxx aus statischer Sicht, da durch die Änderung die westseitige Stützmauer negativ beeinflusst wird. Der in Auftrag 1 des belangten Bescheides ist daher baulich nicht möglich und verfehlt. Ebenso handelt es sich bei sämtlichen festgestellten Abweichungen um keine geringfügigen Änderungen. Das die Bauauflagen 5, 7, 11 des Bescheides vom 2.9.1986 nicht eingehalten wurden ist der Behörde ebenfalls seit 1989 bekannt gewesen. Festzuhalten ist das die Baubehörde ebenfalls nachweislich am 26.8.2006 über das konsenswidrige Wohnhaus samt Schwarzbaukeller und Garage von mir als Rechtsnachfolger informiert wurde. Auch im Jahre 2007 hat die Baubehörde Herrn xxx aufgefordert, Unterlagen zu den abweichenden Gebäudeteilen einzubringen und um die Bewilligung anzusuchen. Es wurde der 31. März 2007 in Evidenz genommen. Die Baubehörde unterließ jedoch ein weiteres Einschreiten, obwohl Sie bereits am 26.8.2006 darüber informiert wurde und eine Behandlung der Sache alleine schon von Amtswegen zu verfolgen gewesen wäre. Die Auflagen 5, 7, 11 im Bescheid vom 2.9.1986 AZ: xxx wurden nicht eingehalten. Durch die Konsumation der Baubewilligung im Zusammenhang auferlegten Bedingungen sind zu erfüllen bzw. einzuhalten. Da dies bereits gutachterlich abgelehnt wurde und die Garage die Abmessungen überschreitet sind beide Bauaufträge nicht durchführbar und der Bauauftrag nach § 36 Abrissverfügung durch die belangte Behörde mittels baupolizeilichen Auftrag zu erlassen. Da die Auflagen 5, 7 u. 11 des Bescheides vom 2.9.1986 nicht erfüllt bzw. umgesetzt sind, kann die Benützungsbewilligung auch nicht erteilt werden. Da auch der Bestand Wohnhaus samt Zubau (Keller) vorher Garage und die Garage im EG konsenslos und konsenswidrig errichtet ist und sich abweichende Gebäude(Teile) ergeben hat die Baubehörde die Benützung des Garagengebäudes mit Bescheid vom 2.9.2015 untersagt. Entgegen dem Vorbringen des Gemeindevorstandes im belangten Bescheid muss darauf eingegangen werden das neben dem Garagengebäude auch die Benützung des Wohnhauses durch die konsenswidrige Ausführung (Dachgeschoß-Wohnraumerweiterung) sowie der konsenslose Zubau des Kellers behördlich von Amtswegen zu untersagen ist. Wie im belangten Bescheid auf Seite 21 festgehalten wird geht der Gemeindevorstand von der plangemäßen Situierung gemäß Auflage 5 des Bescheides vom 2.9.1986 aus. Wie bereits dargestellt wurde jedoch ein unzulässiges vergrößertes Gebäude in den Abstandsflächen errichtet und ist die Situierung von der Straße her gemessen um 2 m ca. versetzt. Es wird daher durch die rechtswidrige Ausgestaltung der Garage für der in der Form keine Baubewilligung vorliegt, in meine Rechte nach § 23 Abs. 3 lit e K-BO 1996 eingegriffen. In diesem Zusammenhang muss daher auch nicht auf § 9 Abs. 2 K-BV nicht näher eingegangen werden, da der SV eine Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen bereits versagt hat und die Garage aufgrund der Größe die Abmessungen überschreitet und in den Abstandsflächen nicht errichtet bzw. nachträglich genehmigt werden kann. Widerspruch zum Bebauungsplan der Gemeinde xxx. Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen einander nicht überdecken. Dies würde bei einer nachträglichen Genehmigung der Bestände Wohnhaus zu Garage jedoch entstehen. Zu § 36 Abs. 1 K-BO 1996 dritter Halbsatz ist die Behörde verpflichtet dem Inhaber einer Baubewilligung einen Alternativauftrag zu erteilen. Wie bereits festgehalten sind beide Aufträge nicht möglich und geht der Alternativauftrag somit ins Leere, da der Bebauungsplan der Gemeinde xxx durch die Ablehnung der Abstandsflächenregelung § 9 Abs. 2 K-BV durch den SV dem Alternativ Auftrag entgegensteht. Wird ein Gebäude Wohnhaus Keller Garage anders als baubehördlich bewilligt wurde ausgeführt (hier Vergrößerung) ist die Erlassung eines Baueinstellungsbescheides gerechtfertigt und ist dieser von der Behörde bereits von Amtswegen zu erlassen. Zu § 35 halte ich fest, dass es sich nicht um ein aktuelles Baugeschehen oder eine Baustelle handeln muss. Eine Baueinstellung wie von mir beantragt ist allerdings auch dann gerechtfertigt und verpflichtend zu erlassen, wenn im Zeitpunkt der Baueinstellung keine Arbeiten durchgeführt werden, aber bewilligungspflichtige Arbeiten schon ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen wurden und die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind. Konsenswidriges Wohngebäude Keller-Garage-Satteldach fehlt, Bauvorhaben daher nicht abgeschlossen. Entsprechend dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13. Juli 2016, Zahl: xxx erwächst aus der Antragstellung einer dazu legitimierten Partei mit der Erlassung eines Bescheides begehrt wird, ein Recht auf Durchführung und Erledigung (§ 73 Abs. 1 AVG des Verfahrens sowie habe ich Anspruch auf eine meritorische Entscheidung meiner Berufungsangelegenheit. Da das Verfahren erneut einseitig geführt wurde kann ich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diese Mängel aufzeigen da sich durch das nicht zugrunde legen von wesentlichen bereits erhobenen Sachverhalten eine falsche rechtliche Beurteilung in der Angelegenheit ergibt und die beiden Aufträge sprich der Alternativauftrag nicht umsetzbar ist und der belangte Bescheid von Amtswegen aufzuheben ist und meiner Berufung Folge zu geben ist, da auch der konsensmäßig vorhandene Bestand bei Unteilbarkeit des Baues durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens verloren hat. Bei einem einheitlichen Bauwerk Wohnhaus samt Kellerzubau u. darüber liegender Garage ist somit grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2006/05/0231), da bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand Wohnhaus konsenslos (Hinweis E vom 31. März 2005, 2004/05/0014, mwN). In der Gesamtbeschau zeigt sich sohin, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als Baubehörde II. Instanz wie aus dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten Zahl: xxx hervor geht, bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Verfahrens und bei Berücksichtigung sämtlicher (offenkundiger) Umstände, meiner Berufung Folge geben muss, und der Gemeindevorstand die fehlenden baupolizeilichen Anordnungen § 35 bzw. § 36 sowie § 40 K-BO Untersagung der Benützung, zu erlassen hat, dies von Amtswegen. Es werden daher folgende Anträge an das Landesverwaltungsgericht gestellt: Das Landesverwaltungsgericht möge 1. den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 3. Feber 2017, Zahl: xxx, aufheben und allenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Erkenntnisses an den Gemeindevorstand als Baubehörde II. Instanz zurück verweisen. 2. Meiner Berufung vom 28.8.2015 Folge und die fehlenden baupolizeilichen Aufträge nach § 35, 36 sowie 40 der K-BO gegenüber Herrn xxx, verfügen.“

 

Im Verwaltungsakt einliegend ist auch der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.02.2017, Zahl: xxx, mit welchem das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt wird. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 03.02.2017 über die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.08.2015 entschieden habe. Es sei daher im Sinne des § 16 Abs. 1 2. Satz VwGVG sowie in Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25.11.2015, Ra 2015/08/0102, das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen gewesen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.09.2017 über die zulässige Beschwerde erwogen :

 

Mit Schreiben des Bürgermeisters der xxx vom 28.02.2017, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde von xxx zum baupolizeilichen Auftrag gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996, zahl: xxx, vom 17.8.2015 (eingelangt bei der xxx am 24.2.2017) samt gesamtem Akt und Inhaltsverzeichnis zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

 

Beweiswürdigung:

 

In gegenständlicher Verwaltungssache fand am 14.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich des abgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auf die am 14.09.2017 stattgefundene öffentliche mündliche Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei, die Vertreterin der belangten Behörde sowie der xxx gehört.

 

Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsge-richt Kärnten mit Schreiben vom 06.03.2017, Zahl: xxx, an den xxx das Ersuchen um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme zu den Beschwerdegründen ausgesprochen. Insbesondere wurde der hochbautechnische Amtssachverständige ersucht, einerseits zu prüfen, ob all die notwendigen Änderungen in der Zeit (6 Monate) überhaupt aus fachlicher Sicht machbar sind und andererseits nachvollziehbar zu begründen, dass die Wiederherstellungsfrist (im gg. Fall 6 Monate) aus bautechnischer Sicht vernünftig ist.

 

Mit Schriftsatz vom 04.08.2017, Zahl: xxx, führte der xxx in seiner gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus:

 

„Allgemeiner Teil:

Grundlagen:

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

- Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses, erteilt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.09.1976, AZ: xxx.

- Bauansuchen des xxx für die Errichtung eines Garagengebäudes ca. auf dem Niveau des Untergeschoßes vom 16.07.1985.

- Bauansuchen des xxx für den Zubau einer Garage ca. auf dem Niveau des Erdgeschoßes vom 15.11.1985.

- Benützungsbewilligung für das Wohnhaus, erteilt mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 03.07.1986, AZ: xxx.

- Baubewilligung für die Errichtung eines Garagengebäudes, erteilt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, AZ: xxx.

- Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx zur Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vom 17.08.2015, Zahl: xxx.

- Änderungseinreichprojekt zur Errichtung einer Garage und einer Einfriedung vom 23.10.2015, bestehend aus Baubeschreibung, Anrainerverzeichnis, Änderungsplan (Lageplan M 1:250, Grundriss, Ansichten, Schnitte M 1:100), zurückgezogen am 13.05.2016.

- Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 03.02.2017.

- Beschwerde des xxx vom 22.02.2017.

- Säumnisbeschwerde des xxx vom 15.05-2017.

 

Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

 

Aus xxx:

Es wird der gegenständliche Bauakt im Original mit dem Ersuchen übermittelt, zu den in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründen eine ergänzende gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme abzugeben und zu prüfen, ob all die notwendigen Änderungen in der Zeit (6 Monate) überhaupt aus fachlicher Sicht machbar sind. Weiters ergeht das Ersuchen, nachvollziehbar zu begründen, dass die Wiederherstellungsfrist (im gegenständlichen Fall 6 Monate) aus bautechnischer Sicht vernünftig ist.

 

Aus xxx:

Es wird der gegenständliche Bauakt im Original mit dem höflichen Ersuchen übermittelt, zu überprüfen, ob die in der Säumnisbeschwerde vom 15.05.2017 vorgebrachten Beschwerdegründe im Zusammenhang mit dem im Schreiben vom 06.03.2017 übermittelten Bauakt stehen und wird ersucht, dazu eine ergänzende gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme abzugeben.

 

Befund:

Aktuell ist auf der Parzelle Nr. xxx der xxx östlich des Wohnhauses im Untergeschoß ein Anbau in der Größe von 7,50 x 6,20 m (laut Plan vom 8.7.1985) mit südlich vorgelagerten Wandscheiben von 0,25 m Stärke und 3,80 m Abstand, welche ursprünglich die Rampe zu diesem Anbau begrenzen sollten, ausgeführt, sowie eine Garage zu ebener Erde mit den im Änderungseinreichprojekt vom 22.10.2015 kotierten Abmessungen von 7,97 x 3,78 m im Grundriss und 2,53 m Höhe ausgeführt. Die östlichen Abstände der Garage zur Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx der xxx betragen laut Plan im Süden 8 cm und im Norden 25 cm.

 

Zur Chronologie des Bauvorhabens einer Garage auf der Parzelle Nr. xxx der xxx:

 

Mit Bescheid vom 20.09.1976 wurde dem Bauwerber xxx die Errichtung eines Wohnhauses – damals noch auf der Parzelle xxx, später geteilt zu xxx– bewilligt. Integrierter Bestandteil des Bauvorhabens war eine Garage im Untergeschoß des Wohnhauses, welche über eine Rampe von der südseitigen Straße erschlossen werden sollte. Am 16.07.1985 wurde vom Bauwerber um Bewil-ligung eines Garagenzubaus im Untergeschoß angesucht. Die Garage sollte nicht wie ursprünglich vorgesehen über eine gekrümmte Rampe, sondern über eine gerade Rampe angefahren werden. Anhand des zur Beurteilung vorliegenden Planes sind nur die Außenabmessungen der Garage von 7,50 x 6,20 m sowie die Breite der Rampe von insgesamt 4,30 m bekannt. Diese Garage war laut Baubeschreibung vom 08.07.1985 zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführt. Zur örtlichen Verhandlung, welche für 24.09.1985, 13:00 Uhr, anberaumt war, war auch der Vertreter der xxx geladen. Dieser hat in der für 13:40 Uhr anbe-raumten Benützungsbewilligungsverhandlung eine negative Stellungnahme hinsicht-lich der Lage der Zufahrt zur Garage abgegeben, welche dazu geführt hat, dass für das beantragte Bauvorhaben weder eine Baubewilligung noch eine Benützungs-bewilligung ausgestellt wurde. Darüber hinaus hat der Vertreter der WLV gefordert, dass sowohl für das Fundament als auch für das aufgehende Mauerwerk die Druck-festigkeit von 1,5 t/m² zu erbringen ist. Ein diesbezüglicher Nachweis ist dem Bauakt nicht zu entnehmen.

 

Mit Antrag vom 15.11.1985 hat der Bauwerber xxx um eine Bau-bewilligung für eine Garage angesucht, welche nunmehr ca. auf Straßenniveau über der Einfahrtsrampe des nicht bewilligten Garagenbaus errichtet werden sollte. Die Abmessungen sollten laut Plan und Baubeschreibung 3,25 x 6,20 m betragen. Die Höhe sollte laut Schnittdarstellung 2,62 m betragen. Die Entfernung der südseitigen Außenwand der Garage von der öffentlichen Straße sollte laut Lageplan 7,41 m betragen. Dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemein-de xxx vom 02.09.1986 unter Auflagen bewilligt. Unter anderem wurde im Auflagepunkt 7 die Errichtung eines symmetrischen Satteldaches über der Garage vorgeschrieben.

 

Am 11.08.1989 wurde vom Bauwerber die Bauvollendung der Behörde mündlich gemeldet. Bei der Benützungsbewilligungsverhandlung am 29.08.1989 wurde vom bautechnischen Sachverständigen festgestellt, dass die Garage „grundrisslich plan-gemäß errichtet wurde“, dass „jedoch der Auflagepunkt 7 des Bewilligungsbeschei-des (symmetrisches Satteldach über der Garage) nicht erfüllt“ war. Gegen die Benut-zung wurde aber kein Einwand erhoben, sofern der Auflagepunkt 7 erfüllt werden würde. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.02. 2007 wurde dem Bauwerber xxx „empfohlen“, auf Grund der zu erwartenden Probleme das im Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1986 im Auflagepunkt 7 geforderte Satteldach nicht zu errichten sondern das ausge-führte Flachdach zu belassen.

 

Mit Schreiben und Plandatum vom 23.10.2009 wurde vom Bauwerber der Behörde ein Lageplan vorgelegt, welcher die Abmessungen der bestehenden Garage sowie die Abstände zu den Grundstücksgrenzen ausweist und ein geplantes Walmdach auf der Garage im Grundriss darstellte. Demnach ist das ausgeführte Garagengebäude 7,97 m lang und 3,55 m breit und hat einen Abstand zur südwestseitigen öffentlichen Verkehrsfläche von 5,69 m. Am 10.11.2009 wurde auf Anforderung der Behörde ein Schnittplan vorgelegt, welcher die Höhenentwicklung der Garage zeigt. Demnach sollte die Garage mit dem Walmdach eine Höhe von ca. 4,24 m über dem ostseitig projektierten Gelände aufweisen. Mit 23.10.2015 wurde ein geändertes Projekt für die Errichtung einer Garage mit Flachdach eingereicht. Ein weiterer – ergänzter – Lageplan vom 30.11.2015 wurde der Behörde am 04.12. 2015 vorgelegt. Dem Bauansuchen vom 19.06.2007 wurde mit Bescheid vom 04.12.2015, AZ: xxx, eine Bewilligung versagt. Circa vier Monate davor wurde dem Bauwerber mit Bescheid vom 17.08.2015 aufgetragen, entweder inner-halb einer Frist von acht Wochen um eine Baubewilligung für die Garage anzusu-chen oder innerhalb einer Frist von sechs Monaten den rechtmäßigen Zustand gemäß den bewilligten planlichen Unterlagen herzustellen. Mit Schreiben vom 13.05.2016 hat der Bauwerber das Einreichprojekt vom 23.10.2015 zurück-gezogen.

 

Gutachten:

Zu den Fragestellungen aus xxx:

Aus dem Bauakt ist zu entnehmen, dass in den mit Bescheid vom 20.09.1976 bewilligten Plänen eine Garage im Untergeschoß des Wohnhauses mit gekrümmter Rampe vorgesehen war. Ausgeführt wurde jedoch ein Garagengebäude östlich des Wohnhauses als Anbau mit etwas höherem Fußbodenniveau und einer geraden Rampe an deren Südseite. Diesem Bauvorhaben wurde auf Grund einer nega-tiven Stellungnahme des xxx bei der Verhandlung am 24.09.1985 keine Baubewilligung erteilt. Dass dafür am selben Tag eine Benützungsbewilligungsverhandlung anberaumt war und abgehalten wur-de, ist aus ha. Sicht in weiterer Folge nicht relevant.

 

Für das nachfolgende Bauvorhaben einer Garage auf Höhe des Straßenniveaus nach Maßgabe der vorliegenden Unterlagen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986 unter Auflagen die Baubewilligung aus-gesprochen. Die Auflage Nr. 7 im Bewilligungsbescheid lautete: „Die Garage ist mit einem symmetrischen Satteldach zu überdecken. Die Dachneigung ist dem beste-henden Wohngebäude anzugleichen; ebenso die Dacheindeckung in der Art und Farbe; entsprechende Schneefangvorrichtungen sind anzubringen.“

 

Nicht Gegenstand des Einreichprojektes waren Kellerräume unter der Garage und auch nicht eine Verwendungsänderung der rechtmäßig bewilligten Garage im Unter-geschoß des Wohnhauses, auch wenn in der Auflage Nr. 12 das „Flachdach über den entstehenden Kellerräumen“ erwähnt ist, welches mit einem Geländer abzu-sichern wäre. Aus der Judikatur des VwGH „Eine Baubewilligung ist ein antrags-bedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Daraus folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baube-schreibung ergibt, abzusprechen hat. Ob der tatsächliche Bestand vom Genehmi-gungsantrag abweicht, ist im hier gegenständlichen Bauverfahren nicht relevant. (VwGH vom 30.09.2015, GZ: 2013/06/0245)“ ist abzuleiten, dass im Projektgenehmi-gungsverfahren, welches ein Bauverfahren darstellt, nichts „entsteht“!

 

Eine Frist war für die Erfüllung der Auflagen nicht dezidiert angegeben, es ist jedoch anzunehmen, dass die Auflagen bis zur Benützungsbewilligung umzusetzen gewe-sen wären. Auch die bei der Benützungsbewilligungsverhandlung festgestellte Nicht-erfüllung der Auflage Nr. 7 und der Zusatzkommentar des bautechnischen SV, dass „gegen die Benützung der Garage in bautechnischer Hinsicht keine Einwände bestehen, wenn der Punkt 7 des Baubewilligungsbescheides erfüllt wird“ weist zweifellos auf ein sofortiges Umsetzungserfordernis der Auflage Nr. 7 hin. Ein Bescheid für die Bewilligung der Benutzung der Garage wurde in Folge auch nicht ausgestellt. Dass die bewilligte Garage nicht nur hinsichtlich des fehlenden Satteldaches konsenswidrig ausgeführt wurde, sondern darüber hinaus die im Wiederherstellungsbescheid vom 17.08.2015 angeführten Mängel aufweist, würde eine Benützungsbewilligung auch dauerhaft verhindern.

 

Auch die im Wiederherstellungsbescheid vom 17.08.2015 in der Begründung angeführten Mängel im Kellergeschoß greifen aus ha. Sicht zu kurz, da nicht einzelne Abweichungen ausgeführt wurden, sondern der Kellergeschoßanbau insgesamt auf Grund seiner konsenslosen Errichtung einen Mangel darstellt. Aus ha. Sicht ist festzustellen, dass zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht nur Änderungen bei der Garage in einem Ausmaß erforderlich machen, welches einem Abbruch und einer Neuerrichtung der Garage gleichzusetzen ist, sondern auch den Abbruch des gesamten konsenslosen Untergeschoß-Anbaus erfordern würde. Darüber hinaus müsste sowohl die behördlich genehmigte Garage im Untergeschoß des Wohnhauses und die ebenfalls behördlich genehmigte gekrümmte Rampe hergestellt werden. Die Anwendung des § 54 der Kärntner Bauordnung ist aus ha. Sicht nicht zulässig, da auf Grund der vorhandenen Bescheide bzw. der nachweislich nicht ausgestellten Bescheide eine Vermutung einer Baubewilligung für die vor genannten baulichen Anlagen ausgeschlossen ist.

 

Zusammenfassend ist aus den vorgenannten erforderlichen Maßnahmen abzuleiten, dass eine Frist von sechs Monaten für die Beseitigung aller Mängel nicht ausreichen dürfte. Aus fachlicher Sicht wäre diese Frist jedenfalls zu verlängern. In Folge der Feststellung, dass die Frist von sechs Monaten für die Wiederherstellung des recht-mäßigen Zustandes nicht ausreichen dürfte, ist auch eine nachvollziehbare Begründung der Frist von sechs Monaten nicht möglich.

 

Zur Fragestellungaus xxx:

Die in der Säumnisbeschwerde vom 15.05.2017 vorgebrachten Beschwerdegründe betreffen Änderungen am Wohnhaus selbst (Ausbau Dachgeschoß, Nutzungsänderung Garage im Unter-geschoß), konsenswidrige bzw. konsenslose Ausführung der Garage sowie Gebrechen an der Regenwasserableitung vom Grundstück Parzelle xxx.

 

Soweit die Beschwerdegründe die konsenswidrige bzw. konsenslose Ausführung der Garage betreffen, sind diese - da inhaltlich gleichzusetzen mit den Beschwerdegründen in der Beschwerde des xxx an das Landesverwaltungsgericht vom 22.02.2017 – in der ha. gutachterlichen Stellungnahme zu den Fragestellungen aus xxx mitbehandelt. Die Beschwerdegründe betreffend die Abweichungen beim Wohnhaus und betreffend die Gebrechen der Regenwasserableitung sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht.“

 

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 24.08.2017, Zahlen: xxx und xxx, wurde im Rahmen des Parteiengehörs an alle Verfahrensparteien eine Ablichtung der im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 04.08.2017 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

 

Mit Schriftsatz vom 02.09.2017 brachte xxx nachstehende Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht ein:

„Zum eingeholten Gutachten (Stellungnahme) des hochbautechnischen ASV des xxx, wird in Bezug auf die Ausführungen des SV kein Einwand erhoben und decken sich die Feststellungen des ASV mit dem von mir in der Beschwerde zu xxx und xxx vorgebrachten Sachverhalt im Beschwerde Vorbringen. Zu Beschwerde xxx bringe ich ergänzend vor: Da laut SV Beurteilung im Gutachten festgestellt wurde, das für die Beseitigung sämtlicher Mängel sechs Monate nicht ausreichend sind, wird ersucht das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den angefochtenen Bescheid abändern, und eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach Rücksprache mit dem beigezogenen SV Herrn xxx, selbst festlegen. In Bezug auf die abweichende Bauführung zum Wohnhaus (Ausbau Dachgeschoß – Wohnraumschaffung mittels Erker) sowie Wohnraumschaffung in der ehemaligen Garage im Untergeschoß wird auf die Beschwerde vom 22.2.2017, xxx auf Seite 5 – 7 verwiesen. Es wird ersucht der beigezogene SV möge diese Beschwerdegründe (Feststellungen der Abweichungen beim Wohnhaus) im Rahmen der beiden Beschwerdeverfahren xxx und xxx beurteilen, da von Seiten der belangten Behörde Gemeinde xxx dies bislang nicht erfolgt ist, und daher die vorliegende Säumnis-beschwerde vom 15.5.2017 zu xxx, eingebracht werden musste. Zur Beurteilung wird daher der Baubescheid sowie die Baupläne des Wohnhauses an das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dieser Stellungnahme übermittelt und somit beantragt, der beigezogene SV möge seine gutachterliche Stellungnahme auf die Abweichungen beim Wohnhaus (Dachgeschoßausbau, Errichtung Erker, sowie Wohnraumbeschaffung in der ehemaligen Garage im Untergeschoß ergänzen, da Säumnis der Erstbehörde Gemeinde xxx vorliegt und keine Erhebungen durch die belangte Behörde erfolgt sind. Es wird auf die Schnittdarstellung des Bauplanes (Wohnhaus) bewilligt mit Bescheid vom 20.09.1976 verwiesen. Auch im Bau-Bescheid zum Wohnhaus vom 20.9.1976 wir kein Dachgeschossausbau erwähnt. Festhalten möchte ich das bei dem einheitlichen statisch und baulich-verbundenen und derzeit vorhandenen konsenslosen Baubestand, wie hier vorlie-gend konsenswidrig errichtetes Wohnhaus, mit darunter konsenslosen Kelleranbau und darüber abgerückt ebenfalls konsenslos errichteter Garage aufgrund der gesamten Abweichungen auch der gesamte Baubestand (Wohnhaus-Keller-Garage) im Grundriss entgegen und abweichend von den jeweiligen Baubewilligungen und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen, Auflagen ausgeführt wurden bzw. derzeit auch ausgeführt sind. Auch der konsensmäßig vorhandene Bestand soweit er überhaupt vorliegend hat bei Unteilbarkeit des Baues durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens verloren, da bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos (Hinweis E vom 31. März 2005, 2004/05/0014, mwN). Das konsenslos ausgebaute Dachgeschoß stellt ein solches einheitliches Bauwerk mit dem Wohnhaus, das Wohnhaus mit dem konsenslosen Kellerbestand, und der konsenslose Kellerbestand mit der darüber liegenden konsenslosen Garage dar, weshalb sich der Bauauftrag nach § 36 K-BO zu Recht auf das Gesamtbauwerk zu beziehen hat. Bei einem einheitlichen statisch baulich verbundenen Bauwerk wie hier vorliegend ist, ist somit der gesamte Baubestand Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages bzw. ist um eine Baubewilligung für einen Neubau des Gesamtbestandes im nachträglichen Bauverfahren anzusuchen. Wie bereits aktenkundig ist, wurde dem Grundeigentümer bereits mit Bescheid vom 4.12.2015, AZ: xxx eine nachträgliche Bewil-ligung zur Garage mit Satteldach versagt. (Ursprüngliches Garagengebäude vom 2.9.1986, AZ: xxx (Garage im Erdgeschoß). Auch ein weiteres Projekt welches mit 23.10.2015 eingereicht wurde (Garage mit Flachdach derzeit ausge-führter Bestand auf Erdgeschoßniveau) wurde am 13.05.2016 durch den Grund-stücksbesitzer zurückgezogen. Der Grundstückseigentümer wurde bereits zuvor mit Bescheid vom 17.8.2015 aufgetragen die Baubewilligung zu beantragen oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück wie hier bereits erfolgt ist, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßige Zustandes rechtswirksam. In Bezug auf die beiden Baubewilligungen Bescheid vom 2.9.1986, AZ: xxx (Garage im Erdgeschoß) sowie zum Bescheid vom 20.9.1976 (Wohnhaus) und den damit verbundenen Auflagen ist auszuführen, dass die gesamten Baulichkeiten am Grundstück xxx entgegen dieser beiden Bewilligungen und Auflagen erbaut wurden/sind. Meine Anträge auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 36 K-BO 1996 in Bezug auf das gesamt konsenslose Bauwerk, bestehend aus Wohnhaus-Keller-Garage halte ich daher weiterhin in meinen beiden Beschwerden xxx und xxx aufrecht bzw. ist der Bauauftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bereits von amtswegen zu verfügen selbst wenn dies den Abriss des Gesamtbestandes bedeuten würde. Mit bitte um Kenntnisnahme meiner Stellungnahme, bitte ich um Ergänzung der gutachterlichen Stellungnahme durch den beigezogenen SV in Bezug auf die Abweichungen beim Wohnhaus Bestand.“ Als Beilagen wurden angefügt: Bewilligungsbescheid – Wohnhaus + Pläne in Kopie; 3 Lichtbilder: Bestand Wohnhaus mit Erker, konsens-loser Dachgeschossausbau Erweiterung – Wohnraum; Wohnanlage: Dachflächen-fenster Süd und Ostseite; Erker bzw. Dachgaupe an der Westseite des Wohnhauses; Erker bzw. Dachgaupe an der Nordseite des Wohnhauses Abstand ca. 1,80 m zur Grundgrenze xxx.“

 

Mit Schriftsatz vom 06.09.2017 brachte der xxx nachstehende Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht ein:

 

„1.) Aus dem vorliegenden Einreichplan für die Errichtung einer Garage und einer Einfriedung beim Wohnhaus mit Datumsbezug (02.09.1986) und Aktenzahl (xxx) geht aus der Schnittdarstellung hervor, dass die verfahrens- und beschwer-degegenständliche Garage auf einem konstruktiven Unterbau errichtet wird. Unter Punkt 3. – Grundlagen der gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen ASV fehlt der genannte Planbezug. Aus dem Protokoll über den anlässlich der bloß mündlich erstatteten Fertigstellungsmeldung vom 29.08.1989 durchgeführten Orts-augenschein geht durch die zusätzliche Auflage hervor, dass unter der Montage-öffnung in der Garage der Fußboden öldicht herzustellen ist.“ Auch dieser Akten-bezug fehlt in Punkt 3. – Grundlagen in der gutachterlichen Stellungnahme. Soweit nun der hochbautechnische ASV in seinem Gutachten ausführt, dass die Keller-räume unter Garage nicht den Gegenstand des Einreichprojektes geildet hätten, obwohl die Auflage Nr. 12 des Bescheides auf das Vorhandensein dieser Keller-räume hinweist, ergibt sich aus dem o.a. Planbezug iVm der zusätzlichen Auflage aus der Augenscheinsverhandlung vom 29.08.1989 gerade das Gegenteil. Hier wäre vom ASV festzustellen gewesen, dass die unter der Garage vorhandenen Keller-räume vom Konsens des Bescheides vom 02.09.1986 umfasst sind bzw. waren. Entgegen den weiteren Ausführungen des hochbautechnischen ASV stellt das Nichtanführen des Kellergeschoßes im Wiederherstellungsbescheid vom 17.08.2015 daher auch weder einen Sach- noch Rechtsmangel dar. Da das Vorhaben nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungs- oder dem Bebauungsplan der Gemeinde steht, erschließt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme auch nicht, weshalb die aufgetragene Frist zur Einreichung einer (Ab)Änderungsbewilligung zu kurz bemes-sen sein soll.

 

2.) Betreffend die Säumnisbeschwerde vom 15.05.2017 wird in dieser Beschwerde-angelegenheit auf den bereits ergangenen Beschluss des Landesverwaltungs-gerichtes vom 20. Feber 2017, Zahl: xxx verwiesen.“ Als Beilagen angeführt sind: Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20. Feber 2017, Zahl: xxx; Einreichplan (bewilligt mit Bescheid vom 02.09. 1986, xxx sowie Schnitt.“

 

Mit E-Mail-Nachricht der belangten Behörde vom 14.09.2017 wurde ein Umlauf-beschluss dem Landesverwaltungsgericht übermittelt, aus dem zu entnehmen ist, dass einstimmig die Mitglieder des Gemeindevorstandes und das Ersatzmitglied der Gemeinde xxx beschlossen haben, die o.a. Stellungnahme vom 06.09. 2017 zur gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverstän-digen vom 04.08.2017 im Rahmen des Parteiengehörs dem Gericht zu übermitteln. Ebenfalls erfolgte mit E-Mail-Eingabe vom 14.09.2017 die Übermittlung der Nieder-schrift über die am 31.8.2017 abgehaltene Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde mit Verfügungen vom 24.08.2017 Zahlen: xxx und xxx, für Donnerstag, den 14.09.2017 in gegenständlicher Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes anberaumt.

 

Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legte den Gegenstand der Verhandlung dar. Es erging der verfahrensleitende B e s c h l u s s: die Verwaltungsakten xxx und xxx wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

 

Die erstinstanzlichen Verwaltungsakte und die Beschwerden des Beschwerdeführers wurden wiedergegeben.

 

Festgehalten wurde, dass die Vertreterin der belangten Behörde die Niederschrift der Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx betreffend die Bevollmächtigung der anwesenden Personen vorgelegt hat. Diese Niederschrift wurde als Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift genommen.

 

Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen und gab bekannt, dass zum bisherigen Verfahrensgegenstand bzw. -ablauf keine Ergänzungen erfolgen.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde gab zu Protokoll, dass zum bisherigen Verfahrensgegenstand bzw. -ablauf keine Ergänzungen erfolgen.

 

Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsge-richt Kärnten mit Schreiben vom 06.03.2017, Zahl: xxx, an den xxx Amtssachverständigen der xxx das Ersuchen um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme zu den Beschwerdegründen ausgesprochen. Insbesondere wurde der hochbautechnische Amtssachverständige ersucht, einerseits zu prüfen, ob all die notwendigen Änderungen in der Zeit (6 Monate) überhaupt aus fachlicher Sicht machbar sind und andererseits nachvollziehbar zu begründen, dass die Wiederherstellungsfrist (im gg. Fall 6 Monate) aus bautechnischer Sicht vernünftig ist.

 

Mit Schriftsatz vom 04.08.2017, Zahl: xxx, wurde eine gutach-terliche Stellungnahme seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx erstellt und wurde diese hochbautechnische Stellungnahme an alle Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt zu den Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen. Diese hochbautechnische Stellungnahme wird als Beilage ./B als integrierender Bestandteil zur Verhandlung genommen. Die Richterin stellt fest, dass im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 02.09.2017 sowie von der belangten Behörde eine Stellung-nahme vom 06.09.2017 abgegeben wurden.

 

Die Richterin stellte Folgendes fest:

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxxvom 20.09.1976, Aktenzeichen: xxx, wurde dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf der Parzelle Nr. xxx, xxx, (später geteilt zu 822/5, xxx) unter Vorschreibung diverser Auflagen, erteilt. Integrierter Bestandteil des Bauvorhabens ist eine Garage im Untergeschoß des Wohnhauses, welche über eine Rampe von der südseitigen Straße erschlossen werden soll (siehe dazu Einreichplan für das Wohnhaus – Erdgeschoss, Kellergeschoss und Schnitt, M 1:100, erstellt durch Baumeister xxx).

 

Mit Eingabe vom 16.07.1985 wurde vom Bauwerber Herrn xxx um die Erteilung der Baubewilligung eines Garagenzubaus im Untergeschoß (Abänderungsplan für die Errichtung eines Garagengebäudes) angesucht. Laut Baubeschreibung vom 08.07.1985 sei die Garage gegen den alten Plan aus dem Wohnhaus herausgenommen und in die Abfahrt eingebaut worden. Anhand des zur Beurteilung vorliegenden Planes seien nur die Außenabmessungen der Garage von 7,50 x 6,20 m sowie die Breite der Rampe von insgesamt 4,30 m bekannt. In der am 24.09.1985 um 13:40 Uhr stattgefundenen Benützungsbewilligungsverhandlung wurde von Seiten des Vertreters der xxx Kärnten folgende Stellungnahme abgegeben:

 

„Der heute festgestellte Eingang in die Garage von Süden her muss aufgrund der Gefährdung abgelehnt werden; dies insbesondere, weil das Niveau tief unter der Gemeindestraße liegt und im Osten unmittelbar eine Ablenkmauer des Grundstücksnachbarn auf die Einfahrt hinweist. Zur Lösung wird vorgeschlagen, die Garage auf das Niveau der jetzigen Decke zu heben und so zu situieren, dass von der Garage aus ein leichtes Gefälle zum bestehenden Gemeindeweg im Süden erreicht wird. Nachträglich sind sowohl für das Fundament als auch für das aufgehende Mauerwerk die Druckfestigkeiten von 1,5 t/m 2 zu erbringen . Bei Einhaltung der neuen Situierung und Nachweis der Druckfestigkeit besteht gegen die Errichtung der Garage kein Einwand.“

 

An der ebenfalls am 24.09.1985 um bereits 13:00 Uhr stattgefundenen Änderungsbauverhandlung betreffend die Errichtung einer Garage (Abänderungspläne) hat kein Vertreter der xxx Kärnten teilgenommen.

 

Die Richterin stellt fest, dass dem Verwaltungsakt ein diesbezüglicher Nachweis bzw. ein Attest über die Druckfestigkeit der Stützmauer nicht beiliegt.

 

In der Folge hat Herr xxx mit Ansuchen vom 15.11.1985 um die Erteilung einer Baubewilligung für eine Garage angesucht. Die Garage sei gegen den alten Plan aus dem Wohnhaus herausgenommen und in die Abfahrt eingebaut worden. Die Abmessungen sollen laut Plan und Baubeschreibung 3,25 x 6,20 m betragen. Die Höhe soll laut Schnittdarstellung 2,62 m betragen. Die Entfernung der südseitigen Außenwand der Garage von der öffentlichen Straße soll laut Lageplan 7,41 m betragen.

 

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber xxx die Baubewilli-gung für die Errichtung eines Garagengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx, unter Vorschreibung diverser Auflagen, erteilt. Die Auflage im Spruch-punkt 7. lautet wie folgt:

 

„Die Garage ist mit einem symmetrischen Satteldach zu überdecken. Die Dachnei-gung ist dem bestehenden Wohngebäude anzugleichen; ebenso die Dacheinde-ckung in der Art und Farbe; entsprechende Schneefangvorrichtungen sind anzubrin-gen.“

 

Mit mündlicher Bauvollendungsmeldung am 11.08.1989 wurde von Herrn xxx um die Benützungsbewilligung angesucht. Im Rahmen der am 29.08.1989 stattgefundenen Benützungsbewilligungsverhandlung wurde vom bautechnischen Sachverständigen Nachstehendes ausgeführt:

 

„Grundrisslich wurde die Garage plangemäß errichtet; jedoch wurde der Punkt 7 des Baubewilligungsbescheides vom 02.09.1986 (symmetrisches Satteldach über der Garage) nicht erfüllt. Gegen die Benützung der Garage bestehen in bautechnischer Hinsicht keine Einwände, wenn der Punkt 7 des Baubewilligungsbescheides erfüllt wird. 1. Unter der Montageöffnung in der Garage ist der Fußboden öldicht herzustellen.“

 

Mit der Eingabe vom 19.01.2015 stellte der Anrainer xxx, welcher in der Vergangenheit bereits mehrfach die Konsenswidrigkeit des auf dem Grundstück Nr. xxx, errichteten Garagengebäudes gerügt hatte, u.a. einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des rechtmä-ßigen Zustandes nach § 36 der Kärntner Bauordnung 1996 durch Abtragung dieses Bauwerkes.

 

Die Richterin stellte fest, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend das Wiederherstellungsverfahren ausschließlich die oberirdische Garage entsprechend dem Bauansuchen vom 15.11.1985 Verhandlungsgegen-stand ist.

 

Beschwerdeführer:

xxx, gab zu Protokoll:

 

Mit Verweis auf die Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen xxx, sei der besagte Keller überprüft worden und die Garage die darüber situiert sei, sei auch von den ursprünglich eingereichten Unterlagen abweichend aus-geführt worden.

 

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass zur gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen ASV vom 4.8.2017 festgehalten werde, dass die Feststellungen des ASV nicht beeinsprucht würden.

 

Seitens des Beschwerdeführers wurde zur eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 15.5.2017 der Richterin mitgeteilt, dass im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung diese Säumnisbeschwerde vollinhaltlich zurückgezogen werde.

 

 

Mitbeteiligte Partei:

xxx 153, gab zu Protokoll:

 

Zum Plan, den Herr xxx dem Gericht vorzeigte, sei vom Bürgermeister xxx mitgeteilt worden, dass dieser zum Akt dazu genommen werde und werde keine weitere Verhandlung dazu stattfinden.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde stellte fest, dass sämtliche Aktenbestandteile dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wurden. Die Richterin stellte dazu fest, dass der von Herrn xxx vorgelegte Plan, welcher undatiert und ohne Genehmigungsvermerk ist, sich nicht im Verwaltungsakt befindet.

 

Auch die weiter vorgelegten Pläne von xxx weisen keinen Genehmigungsvermerk auf und sind allesamt undatiert und wurden augenscheinlich auf diesen Plänen handschriftliche Änderungen vorgenommen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes sind diese in der mündlichen Verhandlung von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Pläne nicht nachvollziehbar und somit auch nicht schlüssig.

 

Vertreterin der belangten Behörde:

Frau xxx gab ergänzend zu Protokoll, dass der Keller im Endeffekt Rechtsbestand sei wie auch die tragenden Fundamente gemäß den bewilligten Plänen vom 02.09.1986.

 

Seitens des Beschwerdeführers wurde dazu ausgeführt, dass der Keller nicht bewilligt worden sei. Derzeit würde dieser auch abweichend von den ursprünglichen Planunterlangen abweichend errichtet worden sein. Somit könne keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen.

 

amtlicher Sachverständiger:

xxx, fremd zu den Parteien, belehrt im Sinne des AVG, gab, an den Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen zu Protokoll:

 

„Ich habe die gutachterliche Stellungnahme datiert mit 04.08.2017, Zahl: xxx, erstellt und halte ich diese vollinhaltlich aufrecht.“

Weiters führte der hochbautechnische Amtssachverständige Folgendes aus:

Wie bereits in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.2017 erläutert, bestehe für die geänderte Ausführung bzw. die geänderte Nutzung im Untergeschoß des mit Bescheid vom 20.09.1976 bewilligten Wohnhauses kein Konsens. Diese Änderungen und die Frage, ob von den Änderungen auch das Obergeschoß des Wohnhauses betroffen ist, seien nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgerichtes. Gleiches gelte für den im Jahr 1985 ausgeführten und danach als Keller genutzten Garagenanbau im Untergeschoß zwischen Wohnhaus und ostseitiger Grund-stücksgrenze. Ein Bewilligungsbescheid dafür sei auf Grund der negativen Stellungnahme des SV der xxx vom 24.09.1985 nicht ausgestellt worden. Der ebenfalls in der Stellungnahme des SV der xxx geforderte Nachweis der Druckfestigkeit von 1,5 t/m² für das Fundament und das aufgehende Mauerwerk sei demnach auch nie als Auflage in einen Bescheid eingeflossen und auch nicht rechtskräftig geworden. Eine Überprüfung, ob das zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführte Bauvorhaben dem Änderungsplan vom 08.07.1985 entspreche, sei nicht vorgenommen worden. Der Garagenanbau im Untergeschoss sei ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht. Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986 unter Auflagen bewilligte oberirdische Garage an der ostseitigen Grundstücksgrenze sollte laut Plan eine Größe vom 3,85 x 6,25 x 2,62m (Breite x Länge x Höhe) aufweisen und in einem Abstand von 7,41 von der südseitigen Straße errichtet werden. Kellerräume im Untergeschoß nordseitig der Garage seien nicht Projektgegenstand gewesen. In den Auflagen sei unter anderem die Errichtung eines symmetrischen Satteldaches gefordert worden. Da dieses nicht ausgeführt worden sei, sei in Folge auch kein Bescheid für die Benützungsbewilligung erteilt worden. Entgegen dem mit Bescheid bewilligten Garagengebäude sei ein in seinen Abmessungen und in seiner Lage abweichendes Garagengebäude mit Flachdach ausgeführt worden. Die tatsächliche Ausführung sei in einem Einreichprojekt vom 23.10.2015 exakt dargestellt. Dieses sei jedoch mit Schreiben vom 13.05.2016 vom Antragsteller zurückgezogen worden. Losgelöst von den eingangs beschriebenen konsenslosen Bauvorhaben (Änderungen am Wohnhaus selbst, Garagenanbau im Untergeschoß) wäre für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für die oberirdische Garage auch eine Änderung des Spruches im Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 03.02.2017, Zahl: xxx, dahingehend erforderlich, dass auch die beschriebenen Abweichungen sich auf das mit Bescheid vom 02.09.1986 bewilligte und abweichend davon ausgeführte Gebäude beschränkten. Für die Maßnahme zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, nämlich die nachträgliche Beantragung der Baubewilligung für das ausgeführte Garagengebäude, sei die im Spruch des Bescheides enthaltene Frist von acht Wochen aus fachlicher Sicht als ausreichend zu erachten, zumal die dazu erforderlichen Pläne im Wesentlichen bereits für das Einreichprojekt von 2015 erstellt worden seien. Für die Herstellung des rechtmäßig bewilligten Garagengebäudes, für welches das abweichend von der Baubewilligung – Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986 – ausgeführte Gebäude abgebrochen und nach dem bewilligten Plan vom 05.11.1985 errichtet werden müsste – inklusive symmetrischem Satteldach! –, sei aus hochbautechnischer Sicht die Frist von sechs Monaten als zu gering zu erachten und wäre diese Frist in Anbetracht der erforderlichen Maßnahmen auf 12 Monate zu erstrecken. Für die damit zusammenhängende erforderliche Änderung des Spruches im Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 03.02.2017, Zahl: xxx, werde aus fachlicher Sicht nachfolgender Vorschlag unterbreitet:

 

„Der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde 1. Instanz bzw. das Landesverwaltungsgericht Kärnten trägt Herrn xxx als Inhaber der rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 02.09.1986, AZ: xxx, gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung (K-BO) 1996 idgF auf:

1. innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Erteilung einer Baubewilligung für das in den nachstehenden Punkten beschriebene, konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben – Garagengebäude auf Grundstück Nr. xxx – betreffend

Erdgeschoss:

 die Garage weist ein Länge von 7,97 m (Dachüberstand nordseitig 0,25m, südseitig 0,50 m), eine Breite von 3,77 m und eine maximale Höhe von 2,50m über dem projektierten Gelände auf,

 unter der Garage befindet sich ein als Keller genutzter Raum,

 die Garage wird auf den Außenwänden dieses Kellerraumes errichtet,

 an der Westseite befinden sich eine Gehtüre 85/200cm und ein Fenster 94/87cm,

 an der Südseite befindet sich ein Sektionaltor 262/191 cm,

 der Abstand der Garage zur südseitigen Grundstücksgrenze beträgt 5,69 m,

 der Abstand zur ostseitigen Grundstücksgrenze beträgt im Süden 8 cm und im Norden 25 cm,

 die Garage wurde mit einem Flachdach ausgeführt, dessen innenliegende Entwässerung zu einer Versickerung auf Eigengrund geführt wird,

 im Boden befindet sich ein durch Holzpfosten abgedeckter Deckendurchbruch 100/200 cm,

gemäß den geltenden Bauvorschriften zu beantragen, wofür auch statische Nachweise für die Fundamente und die Mauern des darunter befindlichen Kellers sowie für die Garage selbst in Hinblick auf die geltenden normativen Anforderungen (Schneelast, Eigenlast, Verkehrslast) der Behörde vorzulegen sind, oder

2. innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, AZ: xxx, bewilligten, dem Plan vom 05.11.1985 entsprechenden Zustand –inklusive symmetrischem Satteldach – herzustellen, wofür auch statische Nachweise für die Fundamente und die Mauern des darunter befindlichen Kellers sowie für die Garage selbst in Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Baubewilligung einzuhaltenden normativen Anforderungen (Schneelast, Eigenlast, Verkehrslast) der Behörde vorzulegen sind. Die Auflagen Nr. 1 bis 10 sowie 13 bis 15 des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, AZ: xxx, bleiben aufrecht, wobei aus der Auflage Nr. 5 im ersten Satz die Wörter „im Wesentlichen“ zu entfallen haben. Die Auflagen 11. und 12. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, AZ: xxx haben zu entfallen.“

 

Zur Stellungnahme der Gemeinde xxx vom 06.09.2017 führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass zum Pkt. 1 festzuhalten sei, dass im Punkt 3 – Grundlagen seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.2017 sowohl das Bauansuchen für den Garagenanbau im Untergeschoss vom 16.07.1985 als auch das Bauansuchen für die oberirdische Garage vom 15.11.1985 angeführt seien und diese Bauansuchen natürlich auch die jeweiligen Planunterlagen beinhalten würden, ohne diese im Punkt 3 – Grundlagen dezidiert angeführt zu haben. Mit wiederholtem Verweis auf die Judikatur des VwGH zum Thema „Projektgenehmigungsverfahren“ werde darauf hingewiesen, dass einerseits eine „Montageöffnung in der Garage“ niemals Projektgegenstand gewesen sei und eine in der Benützungsbewilligungsverhandlung vom 29.08.1989 getroffene Feststellung, dass „der Fußboden unter der Montageöffnung in der Garage öldicht herzustellen ist“ nicht in einem Bescheid Aufnahme gefunden habe bzw. ein diesbezüglicher Bescheid nicht ergangen und somit auch nicht rechtskräftig geworden sei. Aus diesem Grund sei auch ein Bescheid für die Benützungsbewilligung nicht im Punkt 3 – Grundlagen der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.2017 enthalten. Analog gelte – wie bereits in der Stellungnahme von 04.08.2017 erläutert – für die Kellerräume unter der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986 bewilligten Garage, dass diese niemals Projektgegenstand gewesen seien und alleine durch die Bezugnahme darauf in einer Auflage des genannten Bescheides diese aus fachlicher Sicht nicht automatisch mitbewilligt worden seien. Im Wiederherstellungsbescheid vom 17.08.2015 sei das Kellergeschoß sehr wohl angeführt worden. In der Stellungnahme vom 04.08.2017 sei lediglich die Frist von sechs Monaten für die Beseitigung aller Mängel als nicht ausreichend erachtet worden und nicht die Frist von acht Wochen für den nachträglichen Antrag auf Baubewilligung.

 

Seitens der Vertreterin der belangten Behörde wurde zu Protokoll gegeben, dass die Stellungnahme vom 6.9.2017 vollinhaltlich aufrecht bleibe. Zur Benützungsbewilligung wurde ausgeführt, dass die formulierten Auflagen ausgeführt worden wären, womit der Baubewilligung genüge getan worden wäre.

 

Der hochbautechnische Amtssachverständige führte dazu aus, dass zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl ein Benützungsbewilligungsbescheid zu erstellen gewesen wäre, da zum damaligen Zeitpunkt noch eine Kollaudierung gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei.

 

Zur Frist der Wiederherstellung wurde ausgeführt, dass aus hochbautechnischer Sicht die Frist von sechs Monaten als zu gering erachtet werde und diese Frist in Anbetracht der erforderlichen Maßnahmen auf 12 Monate zu erstrecken sei. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass für den Abbruch des bestehenden Garagengebäudes aus Sachverständigersicht ein Monat ausreichend würde, jedoch für die Wiedererrichtung und der damit zusammenhängenden Planung, die Vergabe sowie die fachgemäße Errichtung unter Berücksichtigung der baufreien Zeit in den Wintermonaten in Summe für das gesamte Wiederherstellungsverfahren eine Frist von 12 Monaten gerechtfertigt sei.

 

Die Richterin stellte fest, dass dem Amtssachverständigen der xxx für die Erstellung seiner gutachterlichen Stellungnahmen der Gesamtakt im Original übermittelt wurde und somit seine gutachterlichen Stellungnahmen auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt wurden. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die eingeholten hochbautechnischen Stellungnahmen methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind.

 

Die Richterin stellte fest, dass in der mündlichen Verhandlung mit allen Verfahrens-parteien die gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme vom 04.08.2017 so-wie die im Rahmen der öffentliche mündlichen Verhandlung vom ASV ergänzend vorgebrachte Stellungnahme ausführlich besprochen und diskutiert wurden. Auch wurden diesbezüglich von allen Parteien Fragen an den hochbautechnischen Amts-sachverständigen gestellt und hat er eine abschließende fachliche Beurteilung vorge-nommen. Dazu stellte die Richterin fest, dass es bei Beendigung der mündlichen Verhandlung zu beiden gutachterlichen Stellungnahmen von keiner Partei noch Fragen gab.

 

Weiters stellte die Richterin fest, dass aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens in Ansehung der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vorgeschlagen fachlichen Erfordernisse der Spruch des angefochtenen Bescheides neu zu fassen ist.

 

Vertreterin der belangten Behörde:

Frau xxx, fremd zu den Parteien, belehrt im Sinne des AVG, gab zu Protokoll:

 

Auf die Frage, ob von der mitbeteiligten Partei das Attest über die Druckfestigkeit der Stützmauer vorgelegt worden sei, führte sie aus, dass dieses nicht von der mitbeteiligten Partei vorgelegt worden sei.

 

Auf die Frage der Richterin, ob die mitbeteiligte Partei eine nachträgliche Baubewilligung beantragt habe, gab sie an, dass dies nicht der Fall sei.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde verwies im Schlusswort auf den angefochtenen Bescheid sowie auf das bisherige Vorbringen und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Der Beschwerdeführer verwies im Schlusswort auf das Beschwerdeschreiben und beantragte den angefochtenen Bescheid gemäß den Vorgaben des ASV abzuändern.

 

Es erging der verfahrensleitende B e s c h l u s s: die Verwaltungsakten xxx und xxx wurden zur Entscheidungsfindung wieder getrennt.

 

Gesetzliche Grundlagen:

 

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 24/2017 lautet wie folgt:

 

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

§ 17 VwGVG hat folgenden Inhalt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-abgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – Ag-rVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

 

§ 36 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idgF, hat folgenden Inhalt:

 

„§ 36

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

 

(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wur-den, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzen-den angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Mög-lichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegen-steht.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die im Bescheid nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 aus-geführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen fest-zusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.“

 

„Rechtmäßiger Zustand“ im Sinne des § 36 Abs. 1 K-BO 1996 ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Wird etwa abweichend von einer Baubewilligung gebaut, so besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. Wird ein Bauwerk ohne Baubewilligung errichtet, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hingegen in der Beseitigung des widerrechtlich errichteten Bauwerkes.

 

Die Regelung des § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungs-gerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut RV 2009 Blg. NR 24.GP 6) wird zur Bestimmung § 27 ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbe-hörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwal-tungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entschei-dung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist.

 

Erwägungen:

 

Einleitend wird festgestellt, dass aktuell auf der Parzelle Nr. xxx der xxx, östlich des Wohnhauses im Untergeschoß ein Anbau in der Größe von 7,50 x 6,20 m (laut Plan vom 8.7.1985) mit südlich vorgelagerten Wandscheiben von 0,25 m Stärke und 3,80 m Abstand, welche ursprünglich die Rampe zu diesem Anbau begrenzen sollten, sowie eine Garage zu ebener Erde mit den im Änderungs-einreichprojekt vom 22.10.2015 kotierten Abmessungen von 7,97 x 3,78 m im Grund-riss und 2,53 m Höhe ausgeführt ist. Die östlichen Abstände der Garage zur Grund-stücksgrenze der Parzelle Nr. xxx der xxx betragen laut Plan im Süden 8 cm und im Norden 25 cm.

 

Am 14.09.2017 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffent-liche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei sowie die Vertreter der belangten Behörde gehört wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht festgestellt, dass im gegenständ-lichen Beschwerdeverfahren betreffend das Wiederherstellungsverfahren ausschließ-lich die oberirdische Garage entsprechend dem Bauansuchen vom 15.11.1985 Ver-handlungsgegenstand ist.

 

Das vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx, errichtete Garagengebäude nicht mit der Baubewilligung (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx) vom 02.09.1986, Zahl: xxx, übereinstimmt.

 

Im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erging seitens des erkennen-den Gerichtes an den hochbautechnischen Amtssachverständigen der xxx das gerichtliche Ersuchen um Abgabe einer ergänzenden hochbautechnischen Stellungnahme.

 

Der hochbautechnische Amtssachverständige stellte in seiner gutachterlichen Stel-lungnahme vom 04.08.2017 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.09.2017 nachvollziehbar und schlüssig fest, dass für die geänderte Ausführung bzw. die geänderte Nutzung im Untergeschoß des mit Bescheid vom 20.09.1976 bewilligten Wohnhauses kein Konsens besteht. Diese Änderungen und die Frage, ob von den Änderungen auch das Obergeschoß des Wohnhauses betroffen ist, sind nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht. Gleiches gilt für den im Jahr 1985 ausgeführten und danach als Keller genutzten Garagenanbau im Untergeschoß zwischen Wohnhaus und ostseitiger Grundstücksgrenze. Ein Bewilligungsbescheid dafür wurde auf Grund der negativen Stellungnahme des Sach-verständigen der xxx vom 24.09.1985 nicht ausgestellt. Der ebenfalls in der Stellungnahme des Sachverständigen der xxx geforderte Nachweis der Druckfestigkeit von 1,5 t/m² für das Fundament und das aufgehende Mauerwerk ist demnach auch nie als Auflage in einen Bescheid eingeflossen und auch nicht rechtskräftig geworden. Eine Überprüfung, ob das zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführte Bauvorhaben dem Änderungsplan vom 08.07.1985 entspricht, wurde nicht vorgenommen. Der Garagenanbau im Unter-geschoss ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht. Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986 unter Auflagen bewilligte oberirdische Garage an der ostseitigen Grundstücksgrenze sollte laut Plan eine Größe vom 3,85 x 6,25 x 2,62m (Breite x Länge x Höhe) aufweisen und in einem Abstand von 7,41 von der südseitigen Straße errichtet werden. Kellerräume im Untergeschoß nordseitig der Garage seien nicht Projektgegenstand gewesen. In den Auflagen wurde unter anderem die Errichtung eines symmetrischen Satteldaches gefordert. Da dieses nicht ausgeführt wurde, wurde in Folge auch kein Bescheid für die Benützungsbewilligung erteilt. Entgegen dem mit Bescheid bewilligten Garagengebäude wurde ein in seinen Abmessungen und in seiner Lage abweichendes Garagengebäude mit Flachdach ausgeführt. Die tatsächliche Ausführung ist in einem Einreichprojekt vom 23.10.2015 exakt dargestellt. Dieses wurde jedoch mit Schreiben vom 13.05.2016 vom Antragsteller zurückgezogen. Losgelöst von den eingangs beschriebenen konsenslosen Bauvorhaben (Ände-rungen am Wohnhaus selbst, Garagenanbau im Untergeschoß) wäre für die Her-stellung des rechtmäßigen Zustandes für die oberirdische Garage auch eine Ände-rung des Spruches im Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 03.02.2017, Zahl: xxx, dahingehend erforderlich, dass auch die beschriebenen Abweichungen sich auf das mit Bescheid vom 02.09.1986 bewilligte und abweichend davon ausgeführte Gebäude beschränken.

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.09.2017 führte der hochbautechnische ASV zur Stellungnahme der Gemeinde xxx vom 06.09. 2017 aus, dass zum Pkt. 1 festzuhalten ist, dass im Punkt 3 – Grundlagen seiner gut-achterlichen Stellungnahme vom 04.08.2017 sowohl das Bauansuchen für den Garagenanbau im Untergeschoss vom 16.07.1985 als auch das Bauansuchen für die oberirdische Garage vom 15.11.1985 angeführt sind und diese Bauansuchen natürlich auch die jeweiligen Planunterlagen beinhalten, ohne diese im Punkt 3 – Grundlagen dezidiert angeführt zu haben. Mit wiederholtem Verweis auf die Judikatur des VwGH zum Thema „Projektgenehmigungsverfahren“ wies er darauf hin, dass einerseits eine „Montageöffnung in der Garage“ niemals Projektgegenstand war und eine in der Benützungsbewilligungsverhandlung vom 29.08.1989 getroffene Feststellung, dass „der Fußbodenunter der Montageöffnung in der Garage öldicht herzustellen ist“ nicht in einem Bescheid Aufnahme gefunden hat bzw. ein diesbezüglicher Bescheid nicht erging und somit auch nicht rechtskräftig wurde. Aus diesem Grund ist auch ein Bescheid für die Benützungsbewilligung nicht im Punkt 3 – Grundlagen der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.2017 enthalten. Analog gilt – wie bereits in der Stellungnahme von 04.08.2017 erläutert – für die Kellerräume unter der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986 bewilligten Garage, dass diese niemals Projektgegenstand war und alleine durch die Bezugnahme darauf in einer Auflage des genannten Bescheides diese aus fachlicher Sicht nicht automatisch mitbewilligt wurde. Im Wiederherstellungsbescheid vom 17.08.2015 wurde das Kellergeschoß sehr wohl angeführt. In der Stellungnahme vom 04.08.2017 wurde lediglich die Frist von sechs Monaten für die Beseitigung aller Mängel als nicht ausreichend erachtet und nicht die Frist von acht Wochen für den nachträglichen Antrag auf Baubewilligung.

 

Seitens der Vertreterin der belangten Behörde wurde dazu ausgeführt, dass die Stellungnahme vom 06.09.2017 vollinhaltlich aufrecht bleibt. Zur Benützungsbewilligung wurde ausgeführt, dass die formulierten Auflagen ausgeführt worden wären, womit der Baubewilligung genüge getan worden wäre. Der hochbautechnische Amtssachverständige führte dazu aus, dass zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl ein Benützungsbewilligungsbescheid zu erstellen gewesen wäre, da zum damaligen Zeitpunkt noch eine Kollaudierung gesetzlich vorgeschrieben war.

 

Für die Maßnahme zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, nämlich die nach-trägliche Beantragung der Baubewilligung für das ausgeführte Garagengebäude, ist aus Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen die im Spruch des Bescheides enthaltene Frist von acht Wochen als ausreichend zu erachten, zumal die dazu erforderlichen Pläne im Wesentlichen bereits für das Einreichprojekt von 2015 erstellt worden seien. Für die Herstellung des rechtmäßig bewilligten Garagengebäudes, für welches das abweichend von der Baubewilligung – Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986 – ausgeführte Gebäude abgebrochen und nach dem bewilligten Plan vom 05.11.1985 errichtet werden müsste – inklusive symmetrischem Satteldach – ist aus hochbautechnischer Sicht die Frist von sechs Monaten als zu gering zu erachten und ist diese Frist in Anbetracht der erforderlichen Maßnahmen auf 12 Monate zu erstrecken.

 

Für die damit zusammenhängende erforderliche Änderung des Spruches im Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 03.02.2017, Zahl: xxx, wurde aus hochbaufachlicher Sicht der im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses übernommene Vorschlag unterbreitet.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird mit der Erteilung der Baubewilligung für ein Vorhaben dessen Größe und Lage (siehe dazu § 17 Abs. 1 K-BO 1996) bestimmt, sodass ein Abweichen davon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (VwGH vom 16.03.2012, 2010/05/0182; u.v.a.).

 

Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abwei-chend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 dem Inhaber der Baubewilli-gung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden ange-messenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträg-lich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flä-chenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungs-plan der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehen.

 

Die Baubehörde hat somit entsprechend der Bestimmung des § 36 Abs. 1 K-BO 1996 dann einen Alternativauftrag zu erteilen (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes oder nachträgliche Beantragung der vom genehmigten Zustand abweichenden Änderungen), wenn das Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde; nur dann, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen, ist ein unbedingter Wiederherstellungsauftrag zulässig und ausschließlich ein solcher zu erteilen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist daraus zu folgern, dass das Garagengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, konsenswidrig errichtet wurde, da mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986 die Genehmigung zur Errichtung des Bauvorhabens erteilt wurde.

 

Die Baubehörde hat im gegenständlichen Fall entsprechend der Bestimmung des § 36 Abs. 1 K-BO 1996 gegenüber dem Inhaber der rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 02.09.1986, AZ: xxx, Herrn xxx einen Wiederherstellungsbescheid erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen auf den Inhalt der Bestimmung des § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 verwiesen und dazu ausgeführt, dass im Anlassfall bei einer baupolizeilichen Überprüfung durch den Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft Spittal/Drau am 11.06.2015 eine Gegenüberstellung des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand laut den bewilligten planlichen Unterlagen inklusive der erteilten Auflagen folgende Abweichungen ergeben hätten:

Kellergeschoß:

 Beim Anbau an das Wohnhaus wurde die nördliche Außenmauer anstelle von 7,50 m, mit einer Länge von 7,10 m ausgeführt.

 In dieser Außenmauer wurde im westlichen Bereich anstelle eines Fensters eine Tür eingebaut.

 Im Außenbereich vor der Tür wurde ein beidseitiger Stiegenabgang mit 4 bzw. 5 Stufen und mit Stützmauer errichtet.

 In der südlichen Wand des Raumes wurde anstelle eines Garagentores eine Tür eingebaut.

 Der innere Abstand zwischen den Stützmauern, das ist der jetzige Raum unter der erdgeschossigen Garage, beträgt anstelle von 3,80 m in Wirklichkeit 3,06 m.

Erdgeschoß:

 Die errichtete Garage ist in der Länge um 1,70 m länger und in der Breite um 0,09 m schmäler.

 Die Tür in die Garage wurde nicht in die nördliche, sondern in die westliche Mauer eingebaut.

 Das Fenster in der westlichen Wand wurde nicht wandmittig eingebaut, son-dern Richtung Süden verschoben.

 Der Abstand der Garage zur öffentlichen Straße beträgt anstelle lt. Plan (Ein-friedungsmauer) 7,41 m nur 5,42 m.

 die Garage wurde nicht mit einem symmetrischen Satteldach abgedeckt, es wurde ein Flachdach errichtet.“

 

 

Der hochbautechnische Amtssachverständige des xxx stellt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.2017 sowie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.09.2017 nachvollziehbar und schlüssig fest, dass die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.196, Zl.: xxx, bewilligte Errichtung einer Garage konsenswidrig erfolgte. Ein Widerspruch zum Bebauungsplan bzw. zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx wurde von ihm aus fachlicher Sicht nicht aufgezeigt. Zusammenfassend kommt der hochbautechnische ASV zu dem Ergebnis, dass der nachträglichen Beantragung einer Baubewilligung für die Garage in der errichteten Form die Bestimmungen der K-BO formal nicht entgegenstehen oder, wenn ein solcher Antrag auf Baubewilligung unterbleibt, die Wiederherstellung des Bauwerks in der genehmigten Planausführung zu erfolgen hat. Hierbei führte er aus, dass diese Maßnahme innerhalb der von der belangten Behörde festgelegten Frist von 6 Monaten aus fachlicher Sicht unrealistisch ist, da zufolge des erforderlichen Eingriffs in die vorhandene Bausubstanz im Untergeschoß ein erheblicher bautechnischer Aufwand zu konstatieren ist.

 

Aufgrund dieser Sachverständigenfeststellung liegt beim gegenständlichen Bauvorhaben kein Widerspruch, weder zum Flächenwidmungsplan noch zum Bebauungsplan der Gemeinde xxx, vor.

 

In rechtlicher Hinsicht ist daraus zu folgern, dass der Wiederherstellungsbescheid durch die Baubehörde rechtmäßig erfolgte. Im gegenständlichen Fall hätte die Baubehörde jedoch den Spruch des Bescheides einerseits an den Inhaber der Baubewilligung zu richten und andererseits zu berücksichtigen gehabt, dass die Wiederherstellung des genehmigten Zustandes mit bautechnischen Eingriffen in die vorhandene Bausubstanz im Untergeschoß verbunden ist.

 

In diesem Zusammenhang weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass im Ergebnis aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist, dass für das mit Änderungsantrag des Bauwerbers vom 16.07.1985 eingeleitete Bauänderungsverfahren betreffend die im Untergeschoß zum Wohnhaus mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 20.09.1976 genehmigte Garage zufolge der negativen Stellungnahme der xxx bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Erledigung erfolgt ist. Auf Grund der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen zum Ausdruck gebrachten baulichen Verzahnung der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht bildendenden oberirdisch angeordneten Garage mit der im Untergeschoß bestehenden Bausubstanz, wird die Baubehörde I. Instanz beauftragt, das nach wie vor anhängige Verfahren unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ehestens abzuschließen.

 

Abschließend wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass die Kärntner Bauord-nung 1996 keine Handhabe dafür bietet, ein baupolizeiliches Verfahren auszusetzen, wenn ein Baubewilligungsverfahren anhängig ist. Nach der ständigen Rechtspre-chung des Verwaltungsgerichtshofes darf während der Anhängigkeit eines nachträg-lichen Baubewilligungsverfahrens ein dasselbe Objekt betreffender Beseitigungsauf-trag nicht vollstreckt werden (VwGH vom 19.01.1984, 83/06/0248).

 

Ergebnis:

 

Die Beschwerde war im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen im Beschwerde-schriftsatz vom 24.02.2017 als unbegründet abzuweisen, als der Spruch des ange-fochtenen Bescheides wie folgt neu zu fassen war:

 

„Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx weist die Berufung von xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.08.2015, Zahl: xxx, als unbe-gründet ab, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 17.08.2015, Zahl: xxx, wie folgt zu lauten hat:

 

Der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz trägt Herrn xxx als Inhaber der rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 02.09.1986, AZ: xxx, gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung (K-BO) 1996 idgF auf,

1. innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Erteilung einer Baubewilligung für das in den nachstehenden Punkten beschriebene, konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben – Garagengebäude auf Grundstück Nr. xxx – betreffend

Erdgeschoss:

 die Garage weist eine Länge von 7,97 m (Dachüberstand nord-seitig 0,25 m, südseitig 0,50 m), eine Breite von 3,77 m und eine maximale Höhe von 2,50 m über dem projektierten Gelände auf,

 unter der Garage befindet sich ein als Keller genutzter Raum,

 die Garage wird auf den Außenwänden dieses Kellerraumes errichtet,

 an der Westseite befinden sich eine Gehtüre 85/200 cm und ein Fenster 94/87 cm,

 an der Südseite befindet sich ein Sektionaltor 262/191 cm,

 der Abstand der Garage zur südseitigen Grundstücksgrenze beträgt 5,69 m,

 der Abstand zur ostseitigen Grundstücksgrenze beträgt im Süden 8 cm und im Norden 25 cm,

 die Garage wurde mit einem Flachdach ausgeführt, dessen innenliegende Entwässerung zu einer Versickerung auf Eigen-grund geführt wird,

 im Boden befinden sich ein durch Holzpfosten abgedeckter Deckendurchbruch 100/200 cm,

gemäß den geltenden Bauvorschriften anzusuchen, wofür auch statische Nach-weise für die Fundamente und die Mauern des darunter befindlichen Kellers sowie für die Garage selbst in Hinblick auf die geltenden normativen Anfor-derungen (Schneelast, Eigenlast, Verkehrslast) der Behörde vorzulegen sind, oder

2. innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, AZ: xxx, bewilligten, dem Plan vom 05.11.1985 entsprechenden Zustand – inklusive symmetrischem Satteldach – herzustellen, wofür auch stati-sche Nachweise für die Fundamente und die Mauern des darunter befindlichen Kellers sowie für die Garage selbst in Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Bau-bewilligung einzuhaltenden normativen Anforderungen (Schneelast, Eigenlast, Verkehrslast) der Behörde vorzulegen sind. Die Auflagen Nr. 1 bis 10 sowie 13 bis 15 des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, AZ: xxx, bleiben aufrecht, wobei aus der Auflage Nr. 5 im ersten Satz die Wörter „im Wesentlichen“ zu entfallen haben. Die Auflagen 11 und 12 des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986, AZ: xxx, haben zu entfallen.“

 

In diesem Zusammenhang ist abschließend festzuhalten, dass gemäß § 59 Abs. 2 AVG im Spruch zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss – wie bereits oben ausgeführt – so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangs-vollstreckung möglich ist; diesem Zweck dient auch die Bestimmung einer Frist zur Ausführung einer Leistung (VwGH vom 05.07.1984, 84/06/0080). Nach der Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erfüllungsfrist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (VwGH vom 28.10.1994, 94/17/0297; u.a.). Die nach § 59 Abs. 2 AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid ebenfalls entsprechend zu begründen (VwGH vom 19.09. 1996, 96/07/0072; VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146; u.a.).

 

Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass für die Herstellung des rechtmäßig bewilligten Garagengebäudes, für welches das abweichend von der Baubewilligung – Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.09.1986 – ausgeführte Gebäude abgebrochen und nach dem bewilligten Plan vom 05.11.1985 errichtet werden müsste – inklusive symmetrischem Satteldach – aus hochbautechnischer Sicht die Frist von sechs Monaten als zu gering erachtet wurde und diese Frist in Anbetracht der erforderlichen Maßnahmen auf 12 Monate zu erstrecken ist, da für die Errichtung des Garagengebäudes in der bewilligten Form entsprechende Planungsarbeiten erforderlich sind, sowie der Zeitaufwand für die Einholung von Angeboten und die Bauausführung selbst zu berücksichtigen sind. Hierbei ist zudem auf die baufreie Zeit in den Wintermonaten sowie auf Bauverbotszeiten in Monaten touristischer Bedürfnisse wegen Bedacht zu nehmen.

 

Darüber hinaus hat der hochbautechnische Amtssachverständige für die eingeräumte Möglichkeit des Antrags auf Bewilligung der baulichen Maßnahmen eine Frist von acht Wochen zur Erstellung der erforderlichen Unterlagen als angemessen angesehen, da entsprechende Planunterlagen bereits für eine beantragte, später jedoch zurückgezogene, Bauänderung ausgearbeitet wurden. Somit liegt aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Angemessenheit der festgesetzten Erfüllungsfristen vor.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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