LVwG Burgenland E 044/02/2016.001/013

LVwG BurgenlandE 044/02/2016.001/01322.8.2016

UIG §2
UIG §3
UIG §4
UIG §5
UIG §6
UIG §7
UIG §8
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §28 Abs3
UIG §2
UIG §3
UIG §4
UIG §5
UIG §6
UIG §7
UIG §8
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2016:E.044.02.2016.001.013

 

Zahl: E 044/02/2016.001/013 Eisenstadt, am 22.08.2016

K Ing. A, XXX

Administrativsache

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn Ing. AK, wohnhaft in XXX, vertreten durch XXX und Partner Rechtsanwälte GmbH in XXX, vom 10.02.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 13.01.2016, Zl. XXX wegen einer Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde, soweit es

 die Antragspunkte 1. und 3. zur Gänze und

 den Antragspunkt 2. hinsichtlich der E-Mail Information der Frau DI J vom 26.6.2014 über den zu erwartenden Schallpegel bei Live-Musik Veranstaltungen

des Beschwerdeführers auf Übermittlung der Umweltinformationen betrifft, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt samt Verwaltungsgeschehen und Beschwerdevorbringen:

I.1. Mit Antrag vom 11.11.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft XXX eingelangt am 13.11.2015, richtete der Beschwerdeführer eine „Anfrage“ nach dem Umweltinformationsgesetz an diese Behörde und begehrte darin in den Antragspunkten 1. bis 3. wörtlich wie folgt:

„1. [eine] Kopie des Originals des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheids zur Zl. XXX, mit dem die gewerbebehördlichen Genehmigung für Zu- und Umbauten im Lokal und Kioskerrichtung auf Teilflächen der Grundstücke Nr. XXX, XXX, KG XXX, genehmigt wurde; [Antragspunkt 1.]

2. [eine] Kopie des Originals des dem gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigungsverfahren zur Zl. XXX zugrundeliegenden (Änderungs-) Genehmigungsantrags samt Projektunterlagen sowie allfälliger Antragsänderungen, Planwechsel und nach Antragstellung geänderter Projektunterlagen; [Antragspunkt 2.]

3. eine Kopie der dem gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigungsverfahren zur Zl. XXX zugrundeliegenden Sachverständigengutachten - bzw gutachterlichen Stellungnahmen. [Antragspunkt 3.]“

Der Antragsteller ersuchte um Übermittlung der Informationen in Papier oder elektronischer Form bis zum 17.11.2015.

I.2. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft XXX als informationspflichtige Stelle nach dem Umweltinformationsgesetz den angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Antrag gemäß § 8 Abs 1 und 2 Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz — UIG) idgF, iVm §§ 17 AVG u. 58 ff AVG abwies. Sie begründete den Bescheid (nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens) im Wesentlichen wie folgt:

„Der Antragsteller ersuchte um Übermittlung der Informationen bis zum 17.11.2015, zumal er diese Umweltinformationen für eine fristgerechte Beschwerde an den VfGH benötige. Mit E-Mail vom 27.11.2015 wurden daraufhin von der Behörde sämtliche relevante Umweltdaten der gegenständlichen Betriebsanlage an die Rechtsvertretung des Antragstellers wie folgt übermittelt:

‚Zu Ihrer schriftlichen Anfrage, Zahl: XXX vom 11.11.2015 gibt die ho. Behörde folgendes Umweltdaten bekannt:

1) Lärm

Dauerschallpegel der ortsüblichen Verhältnisse:

19.00 bis 20.00 Uhr: 43,1 dB

20.00 bis 21.00 Uhr 40,2 dB

21.00 bis 23.00 Uhr 37,8 dB

Behördliche Massnahme:

Die Fenster und Türen der Betriebsanlage, ausgenommen für den Ein- und Ausgang von Personen, sind nach 22.00 Uhr geschlossen zu halten.

2) Luftschadstoffe

Es ist im Umfeld des Betriebes beim exponiertesten Anrainer mit max. <2% Jahresgeruchsstunden (Abstand ca. 130 Meter) zu rechnen.

[Abbildung 3, lmmissionsdarstellung]

3) Niederschlagswässer

Die Entwässerung der Parkplatzflächen wird auf Eigengrund in unmittelbarer Nähe der Parkflächen oberflächlich versickert.

Die Entwässerung der Dachflächen wird über Versickerungsmulden in den Untergrund versickert. Die Einleitung der Dachwässer in die Versickerungsmulden erfolgt mittels Kanalleitungen.‘

Mit Einschreiben vom 30.12.2015, bei der Behörde eingelangt am 04.01.2016, wiederholte der Einschreiter sein Informationsbegehren auf Übermittlung der Aktenkopien. [es folgt eine Wiedergabe der Gesetzeslage] Mittels E-Mail vom 27.11.2015 wurden dem Informationssuchenden sämtliche für die gegenständliche Betriebsanlage relevanten Umweltdaten iSd § 4 Abs 2 UIG zu Lärm, Luftschadstoffen und Niederschlagswässern übermittelt. Weitere Umweltinformationen iSd §§ 2 u. 4 Abs 2 UIG sind dem gg Betriebsanlagenakt nicht zu entnehmen und der Behörde auch nicht bekannt. Die Mittteilung der Umweltinformationen erfolgte in der vom Antragsteller begehrten Form, mittels elektronischer Datenübermittlung. Eine Übermittlung von Aktenkopien kann dem UIG nicht entnommen werden. Zwar sind Umweltinformationen, wie der Antragsteller zutreffend anführt, gemäß § 2 Z 3 UIG auch Information über Maßnahmen, wie zB Verwaltungsakte. Darunter kann jedoch lediglich die Umweltinformation an sich, dh die Bekanntgabe der umweltrelevanten Daten, welche aus diesen Verwaltungsakten hervorgeht und nicht die Übermittlung ganzer Verwaltungsakte verstanden werden. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die gg. Verwaltungsakte nicht nur Umweltinformationen enthalten, sondern auch für Betriebsanlagenverfahren typische sicherheitstechnische Aspekte, welche keine Umweltinformationen darstellen. Das UIG verpflichtet die Behörde jedoch nicht, sämtliche Informationen einer Betriebsanlage zu übermitteln, sondern bietet lediglich eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Umweltinformationen. Schon aus diesem Grund war der Antrag zurückzuweisen. Bei Zweifel über die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten wird daher auf den Rechtsweg verwiesen. Da die Behörde sämtliche ihrer zugänglichen relevanten Umweltinformationen bereits an den Antragsteller übermittelt hat, unterbleibt ein Auftrag zur weiteren Präzisierung des Ansuchens iSd § 5 Abs 1 UIG. Zudem ist das Informationsbegehren auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Antragsteller im Genehmigungsverfahrenen der gg. Betriebsanlage seine Parteistellung aufgrund einer eingetretenen Präklusion verwirkt hatte und die Behörde bereits mit Bescheid vom 29.05.2015, Zl. XXX Akteneisicht verweigern musste. Der Antragsteller versucht nun offensichtlich über den Umweg des Umweltinformationsgesetzes Einsicht in Aktenteile zu nehmen und somit im Wesentlichen sein verlorenes Recht auf Akteneinsicht iSd § 17 AVG zu kompensieren.“

I.3. Dagegen wurde vom Antragsteller fristgereicht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde vom 10.02.2016 wurde auszugsweise folgendes vorgebracht:

„Der angefochtene Bescheid beruht insbesondere auf den Bestimmungen der §§ 2, 4, 5 Abs 1 und 4 UIG und steht darüber hinaus im normativen Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 1, 6 und 19 UIG. Bei rechtsrichtiger Auslegung der genannten Bestimmungen hätte die belangte Behörde die begehrten Umweltinformationen durch Übermittlung von Kopien der begehrten Verwaltungsakte mitteilen müssen.

Der angefochtene Bescheid ist aus Gründen inhaltlicher einfachgesetzlicher Rechtswidrigkeiten rechtswidrig. […]

1.2. Informationen sind nach den Bestimmungen des UIG insbesondere dann zugänglich zu machen, wenn sie (ua) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (VwGH 2010/03/0035 mVa EuGH vom 12. Juni 2003, Rs C-316/01 , RNr 16 und 25). Dies betrifft gerade Informationen bezüglich der gegenständlichen Betriebsanlage, die mitten in einem Naturschutz und Erholungsgebiet situiert ist. Eine Beeinträchtigung der maßgeblichen Umweltgüter durch die Errichtung und den Betrieb dieser Betriebsanlage kann nicht ausgeschlossen werden, eine Auswirkung auf diese Umweltgüter wird vom Beschwerdeführer zumindest als wahrscheinlich angenommen. Aus diesem Grund begehrte der Beschwerdeführer auch die, das gegenständliche Vorhaben betreffenden Verwaltungsakte, um sich so über allfällige Beeinträchtigungen der Umweltgüter und deren Ausmaß umfassend zu informieren.

2. Zum unionsrechtlichen Hintergrund und dem Gebot der ,richtlinienkonformen Auslegung - Gebot der weiten Auslegung des Begriffs ‚Umweltinformation‘

2.1 Zum Gebot der weiten Auslegung des Begriffs ‚Umweltinformation‘

Mit dem UIG wurde die Richtlinie 2003/4/EG umgesetzt (vgl. auch § 19 UIG), sodass die Bestimmungen dieses Gesetztes richtlinienkonform auszulegen sind (vgl etwa VwGH 29.5.2008, 2006/08/0083). Der VwGH verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Erwägungsgründe dieser Richtlinie, wo es ua heißt, dass es notwendig ist,

- Umweltinformationen ‚so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten‘ (Erwägungsgrund Nr. 9),

- dass selbst Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten werden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen (Erwägungsgrund Nr. 12) und

- dass die Behörde nur in ‚bestimmten, genau festgelegten Fällen‘ Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen ablehnen darf und die ‚Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden‘ sollen (Erwägungsgrund Nr. 16).

Dass die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (idF auch: Versagungsgründe) für die Verweigerung der Bekanntgabe eng auszulegen sind, folgt auch aus § 6 Abs 4 UIG sowie aus den Materialien zum UIG (EBRV 645 BlgNR 18. GP 17) und zur UIG-Novelle 2004 (EBRV 641 BlgNR 22.GP 9). (Vgl dazu wiederum VwGH 29.5.2008, 2006/08/0083). Zusammengefasst ist also schon vor dem Hintergrund der europarechtlichen Grundlagen ist , somit der Begriff der der Auskunftspflicht unterliegenden Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen (sa VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123 mVa VwGH 2006/07/0083 und 2013/07/0081; VwGH 2012/05/006 mwN). Die Versagungsgründe des § 6 UIG sind hingegen eng auszulegen.

2.2 Zur gebotenen restriktiven Interpretation der Ausnahmebestimmung

Eine Einschränkung des Rechts auf den freien Zugang zu Umweltinformationen sieht das Gesetz lediglich in ganz besonderen Fällen, nämlich in Form der in § 6 Abs 2 UIG ausdrücklich bezeichneten Mitteilungsschranken vor. Demnach soll die Bekanntgabe von lnformationen die Regel sein; ‚die Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren‘ (VWGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123). Die entsprechenden Ablehnungsgründe sind in § 6 UIG normiert. Aus dem Umstand, dass es speziell normierte Ablehnungsgründe für die Herausgabe von Umweltinformationen gibt und diese Ablehnungsgründe die Herausgabe ganzer Verwaltungsakte nachgerade nicht verbieten bzw. die Nichtherausgabe solcher Verwaltungsakte nicht rechtfertigen, ist aber auch der Umkehrschluss zu ziehen, dass auch Verwaltungsakten als Ganzes grundsätzlich die Eigenschaft einer Umweltinformation zukommen kann. Auf das Vorliegen eines der in § 6 UIG taxativ aufgezählten Versagungsgründe (Mitteilungsschranke oder Ablehnungsgrund), die zudem restriktiv zu interpretieren sind, hat die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid jedoch nicht gestützt, sondern diesen lediglich damit begründet, dass die Übermittlung ganzer Verwaltungsakte nicht vorgesehen sei und die gg Verwaltungsakte (außer den wenigen bekanntgegebenen Umweltdaten) lediglich ‚für das Betriebsanlagenverfahren typische sicherheitstechnische Aspekte‘ betreffen würden - diese würden auch keine Umweltinformationen darstellen. Damit verkennt die belangte Behörde aber die Rechtslage, wonach die Bekanntgabe von Informationen die Regel sind und nur die in § 6 UIG normierten Tatbestände die (restriktiv zu interpretierenden) Ausnahmen. Einen Ermessenspielraum, was als Umweltinformation mitzuteilen ist und was als bloße sicherheitstechnische Aspekte nicht dem Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen unterliegt, räumt das Gesetz der Behörde aber nicht ein. Indem die Behörde (als Informationspflichtige Stelle) den Antrag des Beschwerdeführers auf Mitteilung von Umweltinformationen aber ohne Vorliegen eines gesetzlichen Versagungsgrundes iSd § 6 UIG abgewiesen hat, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

3. Zur Qualifikation von Anträgen, Gutachten, Stellungnahmen, Bescheiden etc als ‚Umweltinformationen‘ iSd UIG und der RL 2003/4/EG

3.1 Aus dem bereits weiten bzw. umfassenden Begriff ‚Umweltinformation‘ folgt nicht zuletzt, dass Verwaltungsmaßnahmen (Verwaltungsakte wie zB Bescheide), die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können, jedenfalls als ‚Umweltinformationen‘ anzusehen sind (sa Neger/Neger, bbl 2015, 117 mVa VwGH 2010/03/0035). Bereits in den Materialien zu § 2 UIG (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen ua aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern ‚insbesondere auch (u.a.) Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen‘ (vgl dazu die Ausführungen des VwGH in VwGH 29.5.2008, 2006/07/0083). Mit der UIG-Novelle 2004 wurde lediglich der § 2 an die RL 2003/4/EG angepasst, insbesondere indem § 2 Z 3 als Umweltinformationen (auch) sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen) mitumfassen, wie beispielsweise ‚Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und Z 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen zu deren Schutz‘ (Hervorhebung durch den Verfasser). Aus den Materialien zur UIG-Novelle 2004 geht zudem hervor, dass sich die inhaltliche Änderung durch die Neuumschreibung des Begriffs der ‚Umweltinformationen‘ (gegenüber jenem der ‚Umweltdaten‘ iSd früheren Rechtslage) in Grenzen halten, weshalb die dazu bereits in der Vorjudikatur des VwGH angestellten Überlegungen nach wie vor von Bedeutung seien (vgl VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035 mVa RV 641 BlgNR 22. GP , 4). Der weite Umweltinformationsbegriff spricht für den VwGH sogar dafür, neben gutachterliche Stellungnahmen und behördlichen Stellungnahmen, selbst Stellungnahmen von Beteiligten als Umweltinformation iSd UIG anzusehen (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123 mVa VwGH 15.6.2004, 2003/05/0146). Auch der EuGH spricht aus, dass der Begriff der Umweltinformation nicht nur solche Daten erfasst, die zumindest in einem weiteren Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln stehen, sondern dieser Begriff vielmehr auch Dokumente umfasst, die nicht mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zusammenhängen. Daher besteht ein Zugriffsrecht sogar auf Informationen über rein privatwirtschaftliches behördliches Handeln und private Tätigkeiten mit Einfluss auf das ökologische Gleichgewicht. Das Informationsrecht besteht sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch für solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden oder freiwillig von Emittenten überlassen wurden (VwGH' 26.11.2015, Ra 2015/07/0123 mVa EuGH 26.6.2003, Rs C-233/00 , Kommission gegen Französische Republik und Ennöckl/Mainz, Kommentar zum UIG2, Rz 4 und 7 zu § 2). Schon daraus folgt, dass neben behördlichen Sachverständigengutachten und (Genehmigungs-)Bescheiden auch Genehmigungsanträge und Projektunterlagen des Antragswerbers als Umweltinformationen iSd UIG qualifiziert werden können.

3.2. Umweltinformationen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung sind insbesondere auch ‚Verwaltungsakte‘ (§ 2 Z 3 UIG). Als Verwaltungsakte sind auch gewerbebehördliche Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheide der zuständigen Gewerbehörde zu qualifizieren (vgl dazu etwa Neger/Neger, bbl 2015, 114). Dies bekräftigt auch die Rechtsansicht von Ennöckl/Mainz, wonach unter ‚Verwaltungsakten‘ iSd § 2 Z 3 UIG alle Formen hoheitlichen Handelns von Behörden, insbesondere in Form von Bescheiden (Genehmigungen), Verfahrensanordnungen, verfahrensfreien Verwaltungsakten (Kontrollmaßnahmen) etc fallen (Ennöckl/Mainz. Kommentar zum UIG 2 § 2 Rz 7). Bescheide, mit denen Betriebsanlagen oder deren Änderung im Sinn der §§ 77 oder 81 GewO 1994 genehmigt werden, enthalten mit Rücksicht darauf, dass es deren Ziel ist, den Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen sicherzustellen, zweifelsohne regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen. Sie enthalten somit in aller Regel Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG. Das Verlangen nach Bekanntgabe der Daten (nunmehr ‚Umweltinformationen‘) eines derartigen Bescheides ist daher ebenfalls als ein solches nach Bekanntgabe von Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG zu qualifizieren. (VwGH 2000/04/0064; VwGH 2012/05/0061). Ebenso sind (wie bereits ausgeführt) Antragsunterlagen und Sachverständigengutachten als untrennbare Bestandteile des Genehmigungsbescheids als Umweltinformationen iSd § 2 UIG zu qualifizieren (vgl. VwSlg 17591 A/2008). Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass ihre Mitteilungspflicht lediglich die Bekanntgabe einzelner, aus ihrer Sicht umweltrelevanter Daten, welche aus den begehrten Verwaltungsakten hervorgehen würden, umfasst, entspricht aber keinesfalls den Vorgaben des UIG und dem Geist der RL 2003/4/EG , wonach Umweltinformationen ‚so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten‘ sind (Erwägungsgrund Nr. 9). Auch geht die belangte Behörde fehl, wenn sie den bekämpften Bescheid auf die Rechtsansicht gründet, dass dem UIG eine Übermittlung von Aktenkopien nicht entnommen werden könne, sowie dass die Übermittlung ganzer Verwaltungsakte nicht dem § 2 Z 3 IUG entspreche, sondern lediglich die ‚Umweltinformation an sich‘. Diese Rechtsansicht widerspricht nämlich ganz eindeutig dem oben beschriebenen, weiten Begriffsverständnis des Begriffs ‚Umweltinformation‘, der dem UIG und der RL 2003/4/EG zugrunde liegt. Aus dem von der belangten Behörde verwendeten Wortlaut ‚Umweltinformation an sich‘, kann geschlossen werden, dass die belangte Behörde Umweltinformationen in solche im engeren Sinn (also die ‚Umweltinformation an sich‘) und Umweltinformationen im weiteren Sinn unterteilt, wobei sich die belangten Behörde nur zur Mitteilung von Umweltinformationen im engeren Sinn verpflichtet erachtet. Sowohl die Erwägungsgründe der RL 2003/4/EG als auch das UIG selbst sowie die dazu ergangene Judikatur des VwGH und des EuGH sprechen aber gegen eine solche Einschränkung der der Mitteilungspflicht unterliegenden Umweltinformationen auf ‚Umweltinformation an sich‘, sondern sehen nachgerade eine weiten Um-weltinformationsbegriff und eine Verpflichtung zur umfassenden Zugänglichmachung vor. Indem die belangte Behörde die Abweisung des Informationsbegehrens des Beschwerdeführers mit dem bekämpften Bescheid aber, in Verkennung der tatsächlichen Rechtslage, auf eine enge Auslegung des Begriffs ‚Umweltinformation‘ (insbesondere in dessen Erscheinungsform als Verwaltungsakte), stützt, belastet sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit. […] Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das UIG keinen Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses als Voraussetzung für das Recht auf freien Zugang auf Umweltinformationen verlangt. Auch spielt es keine Rolle, ob dem Beschwerdeführer in einem mit den begehrten Umweltinformationen zusammenhängenden, Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte oder diese allenfalls verloren hat. Zudem hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 11.11.2015 deutlich ausgeführt, welche möglichen Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen der Schutzgüter des UIG er durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständliche Betriebsanlage befürchtet; nämlich unzumutbare oder möglicherweise sogar die Gesundheit beeinträchtigende Emissionen von Lärm, Staub, Licht und Erschütterungen sowie eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung und/oder Gefährdungen der Schutzgüter Luft, Wasser, Boden, Landschaft und des umliegenden Naturschutzgebietes durch die gegenständlichen Betriebsanlage.“

II. Die Beschwerde ist zulässig und auch berechtigt.

II.1. Folgender Sachverhalt und folgendes Verwaltungsgeschehen stehen aktenkundig (von beiden Parteien unbestritten) fest:

Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Liegenschaften XXX 10a, GStNr. XXX, KG XXX, sowie XXX 11a, GStNr. XXX, KG XXX, Nachbar der Betriebsanlage der XXX Managementdienstleistungs GmbH auf dem Grundstück GStNr XXX, XXX KG XXX.

Im vor der Bezirkshauptmannschaft XXX geführten Betriebsanlagenverfahren zur Zl. XXX wurde mit Bescheid vom 21.1.2015 der Antrag der XXX Managementdienstleistungen GmbH, auf Änderung der bereits bewilligten Betriebsanlage (Um- und Zubau des Restaurantbetriebes, Errichtung einer Pavillons, Errichtung einer WC-Anlage und überdachter Müllplatz) unter näher genannten Auflagen bewilligt. Das Verfahren wurde als Großverfahren nach § 44a Abs. 1 AVG durchgeführt. Die Kundmachung erfolgte daher mittels Verlautbarung durch Edikt am 14.11.2014 im redaktionellen Teil zweier Tageszeitungen und im Amtsblatt der Wiener Zeitung.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Verfahren verabsäumt, rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben und hat dadurch seine Parteistellung verwirkt. Es wurde ihm denn auch aus diesen Gründen die Akteneinsicht verwehrt, wogegen er sich deswegen und wegen der Nicht-Anerkennung seiner Parteistellung mittels Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Wehr setzte. Das Verwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 7.10.2015, Zl. E B02/09/2015.002/006 seine Beschwerde als unbegründet ab. Derzeit ist gegen dieses Erkenntnis ein Beschwerdeverfahren nach Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zur Zl. E 2336/2015 anhängig. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes steht noch aus.

Der Beschwerdeführer hegt die Befürchtung, dass er durch die Änderung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage insbesondere durch von der Betriebsanlage ausgehende bzw. dieser zurechenbare Emissionen von Lärm, Staub, Licht und Erschütterungen unzumutbar belästigt oder möglicherweise sogar in seiner Gesundheit beeinträchtigt wird. Nach seiner Ansicht sei eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung und/oder Gefährdungen der Schutzgüter Luft, Wasser, Boden, Landschaft und des umliegenden Naturschutzgebietes durch Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage zu befürchten.

Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Im gegenständlichen Verfahren nach dem Umweltinformationsgesetz fragte das Verwaltungsgericht bei der Bezirkshauptmannschaft XXX nach, ob sie derzeit noch im Besitz (vgl. § 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz) der vom Beschwerdeführer angefragten Umweltinformationen (in Papier- oder in elektronischer Form) sei, weil bekannt sei, dass eine Aktenübersendung an den Verfassungsgerichtshof im Verfahren zur dortigen Zl. E 2336/2015 erfolgte. Die Bezirkshauptmannschaft wurde gleichzeitig aufgefordert, dem Verwaltungsgericht allfällig noch vorhandene Verfahrensunterlagen zur näheren Beurteilung der Beschwerde (etwa über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründen iS des § 6 Umweltinformationsgesetz) zu übermitteln. In der Folge übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXX die bei ihr in elektronischer Form noch vorhandenen Aktenteile an das Verwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 7.6.2016 teilte das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit, dass die Bezirkshauptmannschaft XXX derzeit nicht im Besitz der Einreichunterlagen iS des § 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz ist (Antragspunkt 2.), da diese Unterlagen aufgrund seiner Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden sind. Auch sind keine Kopien darüber bei der auskunftspflichtigen Behörde vorhanden. In diesem Zusammenhang ist lediglich eine Unterlage (zum voraussichtlichen Schallpegel bei Livemusik-Veranstaltungen) elektronisch vorhanden, die im damaligen Betriebsanlagenverfahren im Wege eines Verbesserungsauftrages der damaligen Antragstellerin aufgetragen und von Frau DI J per E-mail nachgereicht wurde. Alle anderen vom Beschwerdeführer gewünschten Aktenteile sind bei der der Bezirkshauptmannschaft in elektronischer Form vorhanden und wurden zur weiteren Beurteilung dem Landesverwaltungsgericht (in elektronischer Form) übermittelt.

In einer Stellungnahme vom 28.6.2016 führte der Beschwerdeführer ua. aus, dass die informationspflichtige Stelle, soweit sie über die begehrten Informationen nur in elektronischer Form verfügt, ihrer Verpflichtung nach dem Umweltinformationsgesetz dadurch nachkommen könne, „dass sie dem Beschwerdeführer eine elektronische Kopie der von ihm begehrten Informationen oder einen Ausdruck dieser nur in elektronischer Form vorhandenen Aktenteile übermitteln könne“. Hinsichtlich der dem VfGH übermittelten Akten(teile), die nicht auch in elektronischer Form vorliegen, beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass ihm die „begehrten Umweltinformationen nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem VfGH und umgehend nach Rückübermittlung des an den VfGH vorgelegten Verfahrensaktes an die informationspflichtige Stelle in der bisher begehrten Form mitgeteilt werden“.

III. Rechtslage:

Der unter der Überschrift „Umweltinformationen“ stehende § 2 Umweltinformationsgesetz lautet:

„Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.“

Der unter dem Titel „Freier Zugang zu Umweltinformationen“ lautende § 4 Umweltinformationsgesetz lautet in seinem ersten Absatz:

„Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.“

§ 5 Umweltinformationsgesetz („Mitteilungspflicht“) lautet auszugsweise:

„§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. […].

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. […].

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) […]

(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.“

Die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind im § 6 Umweltinformationsgesetz geregelt:

㤠6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:

1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besteht;

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

5. Rechte an geistigem Eigentum;

6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

Der unter dem Titel „Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen stehende § 7 Umweltinformationsgesetz hat folgenden Wortlaut:

„(1) Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.“

Im § 8 Umweltinformationsgesetz wird der Rechtsschutz näher geregelt. Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) [...].

(3) […].

(4) Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.“

IV. Erwägungen:

§ 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz gewährleistet jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses, wenn sich diese Informationen im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden. Der Umweltinformationsanspruch ist daher als sog. Popularanspruch ausgestaltet. Ob der Beschwerdeführer im Betriebsanlagenverfahren seine Parteistellung verloren hat, weil er nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, ist damit für dieses Verfahren ohne Bedeutung. Informationspflichtige Stelle ist in diesem Verfahren allein die Bezirkshauptmannschaft XXX. Weder das Landesverwaltungsgericht Burgenland noch der Verfassungsgerichtshof sind als Gerichte informationspflichtig nach § 3 Umweltinformationsgesetz.

Umweltinformationen sind dann zugänglich zu machen, wenn sie (ua) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest „beeinträchtigend wirken können“ (vgl. VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/0081 mit Bezugnahme auf die diesbezügliche einschlägige Rechtsprechung des EuGH). Im vorliegenden Fall besteht nach dieser Rechtsprechung kein Zweifel, dass es sich bei diesem Betriebsanlagenverfahren über die Änderung eines Restaurantbetriebes in einem Naturschutzgebiet schon aufgrund möglicher Lärmbelästigungen um eine solche umweltrelevante Tätigkeit iS des Umweltinformationsgesetz handelt (vgl. zu Betriebsanlagenverfahren: VwGH vom 12.7.2000, 2000/04/0064).

Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, verkennt die belangte Behörde, dass der Begriff Umweltinformationen im Umweltinformationsgesetz vor dem Hintergrund der EU-Informationsrichtlinie richtlinienkonform weit auszulegen ist (so jüngst auch VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113 unter Hinweis auf die bisherige Judikatur). In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es (ua), dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich (vgl. zur Qualität der Information im Einzelnen auch Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht [2011], 347) öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (Erwägungsgrund Nr 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (Erwägungsgrund Nr 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (Erwägungsgrund Nr 16). Dieselbe Zielsetzung, nämlich dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus § 6 Abs 4 Umweltinformationsgesetz wie auch etwa den Materialien zum Umweltinformationsgesetz 1993 (ErläutRV 645 BlgNR 18 GP 17) und zur Umweltinformationsgesetz-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 9). In den Materialen zu § 2 UIG 1993 (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen ua aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern insbesondere auch (ua) Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen.

Nach § 2 Z 3 Umweltinformationsgesetz fallen unter „Umweltmaßnahmen“ (als Umweltinformationen) auch Verwaltungsakte, somit auch Genehmigungsbescheide (so Ennöckl/Maitz, Kommentar zum Umweltinformationsgesetz [2011], 25). Die Judikatur folgt dieser Literatur: Es fallen sohin – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht nur „zahlenmäßige Aussagen“ über naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform wie auch (Betriebsanlagen-)Bescheide, die ja regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen enthalten, unter den Begriff der Umweltinformationen iS des Umweltinformationsgesetz (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035; vgl. dazu auch LVwG Stmk vom 30.1.2015, LVwG 41.1-239/2015-2 zu Baubescheiden und in der Literatur Neger/Neger, Baubescheide sind Umweltinformationen!, bbl, 18, 114-118 [2015]). Nach dieser Rechtsprechung fallen auch gutachterliche und behördliche Stellungnahmen sowie Pläne (vgl. etwa VwGH vom 24.5.2012, VwSlg. 18421 A/2012) unter dieses weite Begriffsverständnis. Jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch die Einreichunterlagen (Projektunterlagen) im Anlagenverfahren mitteilungspflichtige Umweltinformationen darstellen (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113).

Der Zweck dieser umfassenden Informationspflicht liegt darin, dass der Bürger umweltrelevante Entscheidungsprozesse nachvollziehen und auf ihre Richtigkeit überprüfen können soll (so Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht [2011], 301 ff). Unter den weiten Begriff der Umweltinformation können damit auch wirtschaftliche Aspekte und – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch Gesundheit- und sicherheitstechnische Aspekte (vgl. § 2 Z 5 und 6 Umweltinformationsgesetz) fallen, wenn – wie hier - diese Informationen im Rahmen eines Verfahrens zur Entscheidung über diese „Umweltmaßnahmen“ zu berücksichtigen sind oder die Entscheidung faktisch beeinflussen könnten (Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht [2011], 303 ff).

Die in den Antragspunkten 1. bis 3. genannten Aktenbestandteile sind daher allesamt Umweltinformationen, die der Mitteilungspflicht nach dem Umweltinformationsgesetz unterliegen. Das Informationsbegehren des Beschwerdeführers ist auch ausreichend präzise, sodass ein Verbesserungsverfahren nach § 5 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz unterbleiben konnte.

Das Landesverwaltungsgericht hat die derzeit bei der belangten Behörde in elektronischer Form noch vorhandenen Aktenteile (so zu den Antragspunkten 1. und 3. und zu Antragspunkt 2. die erwähnte E-Mail Nachricht der Frau DI J über den zu erwartenden Schallpegel bei Live-Musik Veranstaltungen), soweit sie das Informationsbegehren des Beschwerdeführers betreffen, auf das Vorliegen von Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründen im Sinne des § 6 Umweltinformationsgesetz überprüft (und dabei auch die XXX Managementdienstleistungs GmbH in dieses Verfahren eingebunden). Im Gesetz genannte, eng auszulegende Ausnahmegründe, die der Verpflichtung der belangten Behörde zur Weitergabe von Umweltinformation entgegenstehen, sind dabei nicht hervorgekommen.

Soweit sich die Anträge des Beschwerdeführers auf elektronische Übermittlung dieser derzeit bei der Behörde noch vorhandenen Aktenbestandteile bezieht (so auf Übermittlung des Betriebsanlagenänderungsbescheides und der im Verfahren eingeholten Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen, sowie der erwähnten E-Mail Nachricht der Frau DI J) ist diesem Begehren von der Bezirkshauptmannschaft XXX als informationspflichtige Stelle nach § 8 Umweltinformationsgesetz unverzüglich Folge zu leisten. Diesbezüglich war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, weil über diese Angelegenheiten aufgrund der nunmehr abschließenden Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht nicht neuerlich entschieden werden darf (vgl. etwa jüngst VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082-7 und 0083-5 mit weiteren Hinweisen auf die Rspr. und Literatur).

Hinsichtlich der bei der Behörde derzeit nicht vorhandenen Aktenbestandteile (so die begehrten Projekt- und Einreichunterlagen samt Pläne laut Antragspunkt 2., die sich derzeit beim Verfassungsgerichtshof befinden) kann die belangte Behörde ihrer Mitteilungspflicht auf Grund der Aktenübermittlung an den Verfassungsgerichtshof schon de facto nicht nachkommen und besteht bei dieser Sachlage zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine rechtliche Verpflichtung der Bezirkshauptmannschaft. Diesbezüglich war der angefochtene Bescheid (lediglich) zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen:

Hier ist die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage vom Nichtvorliegen von mitteilungspflichtigen Umweltinformationen ausgegangen und hat den erforderlichen Sachverhalt aus diesem Grund nicht auf Vorliegen von Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründen nach § 6 Umweltinformationsgesetz ermittelt. Auch dem Verwaltungsgericht war aus diesem Grund eine Sachverhaltsermittlung und Entscheidung in der Sache in Ermangelung der Überprüfbarkeit dieser Aktenbestandteile verwehrt.

Im fortgesetzten Verfahren, wird die belangte Behörde, sobald sie wieder im Besitz dieser Aktenbestandteile ist, diese Beurteilung nachholen und dann erneut über Antragspunkt 2. des Beschwerdeführers entscheiden müssen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass die Bekanntgabe von Informationen die Regel sein soll und die Ausnahmen restriktiv zu interpretieren sind. Dies gilt grundsätzlich auch bei schutzwürdigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, wonach bei der nach § 7 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz geforderten Interessenabwägung („Vermögenswert“ des betroffenen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses versus Ausmaß und Bedeutung der „Umweltrelevanz“ der Information) im Zweifel dem Recht auf Informationszugang das stärkere Gewicht beizumessen sein wird (vgl. dazu näher Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht [2011], 363). Zu beachten ist hier ferner, dass der Geheimnisinhaber nach § 7 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz maßgeblich ins Verfahren miteinzubeziehen sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die hier ausreichend wiedergegeben und zitiert wurde, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist vielmehr klargestellt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Ergeht an:

1) XXX und Partner Rechtsanwälte GmbH, XXX, per Telefax Nr. XXX

2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes

3) XXX Managementdienstleistungen GmbH zH Herrn Geschäftsführer GR, XXX zur Kenntnis

Dr. G i e f i n g

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