BVwG L524 2313153-1

BVwGL524 2313153-16.2.2026

AlVG §21
AlVG §24
AlVG §36
AVG §74 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2026:L524.2313153.1.00

 

Spruch:

L524 2313153-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dir. Ing. Markus LEIBETSEDER und Andreas KRAMMER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 23.04.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2025, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-006455-RO, betreffend die Berichtigung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 23.04.2025 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Arbeitslosengeldes ab 10.05.2022 bzw. der Notstandshilfe ab 23.12.2022 stattgegeben werde und es ergebe sich eine Nachzahlung von € 7.950,07. Das AMS ging dabei durchgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 5.220,-- aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die angewandte Bemessungsgrundlage von konstant € 5.220,-- nicht nachvollziehbar sei. Es sei nicht klar, aus welchem konkreten Beschäftigungsverhältnis dieser Betrag resultieren solle. Da die Notstandshilfe 92 % bis 95 % des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes betrage, hätte die Notstandshilfe somit höher ausfallen müssen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.05.2025, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-006455-RO, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld ab 10.05.2022 mit einer Bezugsdauer von 30 Wochen und danach die Notstandshilfe gewährt worden sei. Es sei daher der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminium gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 Exekutionsordnung festzulegen und nicht mit 92 % des Arbeitslosengeldes.

Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird und brachte vor, dass die Notstandshilfe auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 5.851,96 und nicht von € 5.220,-- hätte berechnet werden müssen.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog ab 10.05.2022 in der Dauer von 30 Wochen Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Notstandshilfe. Zur Berechnung der Höhe des Anspruchs wurde eine Bemessungsgrundlage von € 5.220,-- heranzogen.

Die letzte Bemessung des Arbeitslosengeldes vor Vollendung des 45. Lebensjahres des Beschwerdeführers erfolgte am 17.09.2008 mit einer Bemessungsgrundlage von € 4.446,78. Auf Grund dieser Bemessungsgrundlage bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und anschließend bis 31.07.2012 (nur mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer erfüllte nach Vollendung des 45. Lebensjahres am 10.05.2022 erneut eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und ergab das vom Beschwerdeführer zwischen 01.09.2021 und 28.02.2022 bezogene Entgelt (€ 2.671,96 monatlich) eine monatliche Beitragsgrundlage von € 3.117,29.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergeben sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, mit welchem die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe berichtigt wurde und zu einer Nachzahlung an den Beschwerdeführer führte.

Aus der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich die letzte Bemessung des Arbeitslosengeldes vor dem 45. Lebensjahr des Beschwerdeführers am 17.09.2008. Die Feststellung zur erneut erfüllten Anwartschaft nach Vollendung des 45. Lebensjahres am 10.05.2022 beruht auf dem Bezugs- und Versicherungsverlauf sowie der Beschwerdevorentscheidung.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Bescheid vom 12.05.2025 einen formellen Mangel aufweise, da weder eine Amtssignatur im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG [gemeint wohl: § 18 Abs. 3 AVG] iVm § 18 E-GovG noch ein Behördensiegel oder Stempel aufweise. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 18 Abs. 3 AVG schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen sind. Der im Akt aufliegende Bescheid weist eine Unterschrift der Genehmigungsberechtigten auf und entspricht damit den Anforderungen des § 18 Abs. 3 AVG.

I. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Bemessung des Arbeitslosengeldes

§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;

2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;

3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);

4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;

5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);

6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;

7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind;

8. Zeiträume, in denen nach Beendigung einer Altersteilzeit (§ 27), für die der Arbeitgeber Altersteilzeitgeld bezogen hat, mit verringerter Normalarbeitszeit gearbeitet wurde.

(2) - (2b) […]

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(6) […]

(7) […]

(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.

Ausmaß

§ 36. (1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

(3) - (4) […]

(5) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(6) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“

Der Beschwerdeführer erfüllte am 10.05.2022 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und ergab die Berechnung nach § 21 Abs. 1 und 2 AlVG eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 3.117,29.

Die letzte Bemessung des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers vor der Vollendung seines 45. Lebensjahres (02.05.2010) erfolgte am 17.09.2008. Für die Bemessung herangezogen wurden die gespeicherten Beitragsgrundlagen (bis zur seinerzeitigen maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage plus pauschale Hinzurechnung eines Sechstels für Sonderzahlungen) und ergab sich daraus eine Bemessungsgrundlage von € 4.446,78. Auf Grund dieser am 17.09.2008 erfolgten Bemessung bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und bis zum 31.07.2012 (nur mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Nach der Aufwertung mit den Aufwertungsfaktoren der betreffenden Jahre gemäß § 108 Abs. 4 ASVG ergibt sich daraus ein Betrag von € 5.851,96. Aufgrund des Günstigkeitsvergleiches ist somit diese Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 10.05.2022 heranzuziehen.

Gemäß Abs. 3 gebührt als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Arbeitslosengeld im Jahr 2022, weshalb die Höchstbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2019 zu beachten ist. Die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 AMPFG betrug im Jahr 2019 € 5.220,--.

Die ermittelte Bemessungsgrundlage von € 5.851,96 liegt über der im Jahr 2019 geltenden Höchstbeitragsgrundlage von € 5.220,--. Da das Einkommen gemäß § 21 Abs. 3 AlVG nur bis zur maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen ist, ist für die Bemessung des Arbeitslosengeldes der Betrag von € 5.220,-- heranzuziehen.

Die sich daraus ergebende Höhe des Arbeitslosengeldes führte schließlich zu einer Nachzahlung an den Beschwerdeführer, welche mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt wurde. Gleiches gilt auch für die Bemessung der Notstandshilfe.

Ein "Bemessungsgrundlagenschutz" iSd § 21 Abs. 8 AlVG gilt dann, wenn Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45. Lebensjahres bezogen wird, die betreffende Person danach wiederum eine der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung aufnimmt und später erneut arbeitslos wird (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0253). Die Bestimmung hat den Zweck, dass diese älteren Arbeitnehmer bei Aufnahme einer geringer bezahlten Beschäftigung nicht ein Absinken ihrer Bemessungsgrundlage für einen allfälligen künftigen Arbeitslosengeldbezug befürchten müssen (vgl. VwGH 15.12.2023, Ra 2023/08/0024 mwN).

Der Beschwerdeführer nahm jedoch keine neue Beschäftigung auf, weshalb daraus für ihn nichts zu gewinnen ist.

Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit auf.

Insofern der Beschwerdeführer die Zahlung von Verzugszinsen fordert, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des ABGB nicht anwendbar sind, da es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht um eine privatrechtliche Forderung, sondern um eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung handelt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

II. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz

Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.06.2025 den Zuspruch von insgesamt € 560,40 Aufwandsersatz beantragt, kann dem nicht gefolgt werden.

Im AlVG findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten.

Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch der Beschwerdeführer, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

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