AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W228.2307410.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander PROKSCH sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde von Dipl. Ing. XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 11.12.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2025, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße, nun Wien Favoritenstraße, (in der Folge: AMS) vom 02.08.2023 wurde festgestellt, dass Dipl. Ing. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 24.07.2023 bis 03.09.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 07.08.2023 Beschwerde.
Das AMS hat in der Folge eine mit 21.09.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung verfasst, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer im November 2023 behauptete, die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2023 nicht erhalten zu haben, und das AMS mangels Zustellnachweis den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen hatte, existiert die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2023 rechtlich nicht und wurde die Beschwerde vom 07.08.2023 gegen den Bescheid vom 02.08.2023 aufgrund der nunmehrigen Unzuständigkeit des AMS direkt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.11.2024, W266 2287412-1/13E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid betätigt. Am 05.12.2024 wurde das am 14.11.2024 mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 11.12.2024 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.558,20. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2024 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 24.07.2023 bis 03.09.2023 vorläufig ausbezahlt worden. Die rechtskräftige Entscheidung über seine Beschwerde habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt hätte.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurden im Wesentlichen Ausführungen betreffend den Ausschluss der Notstandshilfe getätigt. Weiters wandte er ein, dass eine fehlerhafte Bearbeitung seines Falls durch das AMS vorgelegen sei und eine möglich Revision unberechtigt durch das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt worden sei.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 21.01.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit am 14.11.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den Bescheid des AMS vom 02.08.2023 bestätigt habe. Dieses Erkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei somit zur Rückzahlung der aufgrund der aufschiebenden Wirkung ausbezahlten Notstandshilfe verpflichtet. Der Gesamtbetrag der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe betrage € 1.558,20 und setze sich zusammen aus 42 Tagsätzen à € 37,10 für die Zeit von 24.07.2023 bis 03.09.2023. Von dem Rückforderungsbetrag sei bereits am 02.01.2024 ein Betrag in Höhe von € 627,90 einbehalten worden, sodass derzeit noch € 930,30 aushaften würden.
Mit Schreiben vom 27.01.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 13.02.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör gewährt, in welchem der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, welche Punkte in gegenständlichem Verfahren zu prüfen sind.
Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS hat mit Bescheid vom 02.08.2023 eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 24.07.2023 bis 03.09.2023 verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge die Notstandshilfe für die Zeit von 24.07.2023 bis 03.09.2023 in Höhe von insgesamt € 1.558,20 (42 x € 37,10) ausbezahlt.
Das AMS hat in der Folge eine mit 21.09.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung verfasst, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer im November 2023 behauptete, die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2023 nicht erhalten zu haben, und das AMS mangels Zustellnachweis den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen hatte, existiert die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2023 rechtlich nicht und wurde die Beschwerde vom 07.08.2023 gegen den Bescheid vom 02.08.2023 aufgrund der nunmehrigen Unzuständigkeit des AMS direkt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2024, W266 2287412-1/13E, wurde die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Die mit 05.12.2024 datierte schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 14.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2024 zugestellt.
Dieses Verfahren, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2024 endete, kam zum Ergebnis, dass die an den Beschwerdeführer vom AMS für den Zeitraum 24.07.2023 bis 03.09.2023 ausbezahlte Leistung nicht gebührte.
Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 11.12.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2025 die für den Zeitraum 24.07.2023 bis 03.09.2023 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.558,20 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG rückgefordert.
2. Beweiswürdigung:
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum 24.07.2023 bis 03.09.2023 ausbezahlt bekommen hat, wurde nicht bestritten und ist auch aus den Auszahlungsdaten nachvollziehbar.
Zur Feststellung, wonach die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2024 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses am 10.12.2024 erfolgte. Dies geht aus dem Rückschein im Verfahren zu W266 2287412-1 eindeutig hervor. Die Angaben im Rückschein waren der Beweiswürdigung zugrunde zu legen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2024 über den Ausschluss der Notstandshilfe rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.08.2023 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 24.07.2023 bis 03.09.2023 vorläufig ausbezahlt wurde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu § 25 AlVG Einzelfallfragen zur Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
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