BVwG G308 2304539-1

BVwGG308 2304539-126.3.2025

AlVG §10
AlVG §38
VwGVG §29 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:G308.2304539.1.00

 

Spruch:

G308 2304539-1/9E

 

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX 2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichtern Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und KR Hanspeter TRAAR als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA.: Österreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX 2024, GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

 

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX 2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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