BVwG I404 2300062-1

BVwGI404 2300062-114.3.2025

AlVG §12
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:I404.2300062.1.00

 

Spruch:

I404 2300062-1/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFEL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.07.2024, Zl. XXXX , wegen Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin von 01.06.2024 bis einschließlich 07.07.2024 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 40,19 täglich gebührt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangten Behörde) vom 18.07.2024 wurde dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.06.2024 gemäß §§ 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich von 29.06.2022 bis 31.05.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei XXXX (in der Folge: Ö K) und parallel dazu in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei XXXX (in der Folge Kinderkrippe L) befunden. Eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses bei der Kinderkrippe L von mindestens einem Monat habe nicht stattgefunden, weshalb zum 01.06.2024 im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG keine Arbeitslosigkeit vorliege.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.07.2024 fristgerecht Beschwerde. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich im April 2024 extra beim AMS darüber informiert habe, ob sie, falls sie im Notfall im Sommer Arbeitslosengeld brauchen würde, trotzdem eine geringfügige Beschäftigung haben könne. Als sie die Auskunft „Ja“ erhalten habe, habe sie extra noch nachgefragt, ob das Gehalt, das sie aus der geringfügigen Beschäftigung erhalte, dann vom Arbeitslosengeld abgezogen werde. Dies sei zu ihrer Beruhigung verneint worden. Da sie alleine mit ihrer Tochter lebe, sei sie wirklich sehr darauf angewiesen.

3. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2024 von der belangten Behörde vorgelegt.

In einer gleichzeitig übermittelten Stellungnahme führte die belangte Behörde nach einer detaillierten Schilderung des Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich bedingt durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023 die Beurteilung der Arbeitslosenversicherungspflicht im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungen in derartigen Konstellationen komplett geändert habe. Seit 01.04.2024 liege beispielsweise beim Zusammentreffen einer geringfügigen Beschäftigung mit einer vollversicherten Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht auch für die geringfügige Beschäftigung vor. Diese Arbeitslosenversicherungspflicht beginne mit dem ersten Tag der geringfügigen Beschäftigung und ende mit dem Ende des letzten Monats, in dem die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde. Somit sei die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der XXXX laut aktueller Weisungslage im Zeitraum vom 06.04.2024 bis zum 31.05.2024 (Ende des Überschneidungszeitraums) arbeitslosenversicherungspflichtig. Da die Beschwerdeführerin diese geringfügige Beschäftigung weiterhin ausgeübt habe, sei diese Beschäftigung zwar ab 01.06.2024 geringfügig, allerdings ergebe sich die Problematik des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG, da diese Beschäftigung übergangslos von arbeitslosenversicherungspflichtig als nunmehr geringfügig fortgeführt worden sei.

4. Am 03.12.2024 erging von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Hinblick auf die Entscheidung des VwGH vom 19.11.2024 zu Ra 2024/08/0103-5 die – bislang unbeantwortet gebliebene – Anfrage an die belangte Behörde, ob der Beschwerdeführerin aus Sicht der belangten Behörde nunmehr Arbeitslosengeld zuzuerkennen sei.

5. Am 27.01.2025 übermittelte die belangte Behörde auf entsprechende Anforderung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Information über die Höhe des im Fall einer Stattgabe zustehenden Arbeitslosengeldes samt dazugehöriger Berechnung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stand ab dem 29.06.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Ö K, welches mit 31.05.2024 endete. Zudem stand die Beschwerdeführerin von 06.04.2024 bis 12.07.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis zu der Kinderkrippe L und von 24.06.2024 bis 27.06.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis zu der Firma XXXX (in der Folge E OG).

1.2. Bei der Ö K erzielte die Beschwerdeführerin im April 2024 ein Einkommen in Höhe von EUR 186,24, im Mai 2024 ein Einkommen von EUR 223,49 und im Juni 2024 EUR 223,49, jeweils zuzüglich Sonderzahlungen.

Bei der E OG brachte sie im Juni 2024 insgesamt EUR 51,36 ins Verdienen. Ihr monatliches Einkommen aus diesen beiden Dienstverhältnissen lag somit unter der im Jahr 2024 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44.

1.3. Seit dem 08.07.2024 geht die Beschwerdeführerin einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.

1.4. Die Beschwerdeführerin stellte am bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.06.2024.

1.5. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € 1.887,59 ergibt sich dadurch ein tägliches Nettoeinkommen von € 50,24, somit steht der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in Höhe von € 40,19 täglich (80% des täglichen Nettoeinkommens) zu.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen der Beschwerdeführerin, deren Dauer und Umfang gründen sich auf den Verwaltungsakt, eine aktuelle Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, den Beschwerdeschriftsatz sowie die Stellungnahme des AMS 02.10.2024.

2.2. Die jeweilige Höhe des im Juni erzielten Einkommens der beiden Erwerbstätigkeiten basieren auf der Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 23.01.2025 und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, diese Daten in Zweifel zu ziehen.

2.3. Dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Antragsformular auf Arbeitslosengeld.

2.4. Die Höhe der Bemessungsgrundlage sowie der sich daraus ableitende Tagsatz ergibt sich aus der von der belangten Behörde am 27.01.2025 übermittelten Berechnung. Diese war für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar und wird darauf auch noch in der rechtlichen Würdigung näher eingegangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.2 Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2.1 Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

3.2.2 Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2024 damit, dass beim Zusammentreffen einer geringfügigen Beschäftigung mit einer vollversicherten Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht auch für die geringfügige Beschäftigung vorliege. Diese Arbeitslosenversicherungspflicht beginne mit dem ersten Tag der geringfügigen Beschäftigung und ende mit dem Ende des letzten Monats, in dem die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde. Somit sei die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Kinderkrippe L laut aktueller Weisungslage im Zeitraum vom 06.04.2024 bis zum 31.05.2024 (Ende des Überschneidungszeitraums) arbeitslosenversicherungspflichtig. Da die Beschwerdeführerin diese geringfügige Beschäftigung weiterhin ausgeübt habe, sei diese Beschäftigung zwar ab 01.06.2024 geringfügig, allerdings ergebe sich die Problematik des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG, da diese Beschäftigung übergangslos von arbeitslosenversicherungspflichtig als nunmehr geringfügig fortgeführt worden sei.

3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erkannt, dass eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegensteht. Es genügt somit, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, Rz. 11 f, mwN).

Zur Anwendbarkeit der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf eine Konstellation wie die hier vorliegende hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung vom 19.11.2024 Folgendes ausgeführt:

„14 (..:) Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.

15 Das wird durch auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit. i) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234 f) Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“

Gegen die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG im gegenständlichen Fall einer geringfügigen Beschäftigung, die lediglich aufgrund sowie ausschließlich für die Zeit des parallelen Bestehens zu einer vollversicherten Beschäftigung ebenfalls der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegt, sprechen somit einerseits der Wortlaut der Bestimmung, der darauf abstellt, dass ein vollversichertes in ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber umgewandelt wird, und andererseits der Umstand, dass im gegenständlichen Fall auch keine Missbrauchsabsicht zu erkennen ist.

Insbesondere handelte es sich um ein geringfügiges Dienstverhältnis, das die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrem vollversicherten Dienstverhältnis begründet hatte. Die Konstellation, die mit der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG hintangehalten werden soll, nämlich die Substitution des Entgeltausfalls durch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beim Wechsel von einer vollversicherten in eine geringfügige Beschäftigung, liegt hier zweifelsfrei nicht vor.

Da somit fallbezogen kein geringfügiges Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vorlag, standen diese der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht entgegen.

3.2.4. Die Nichtgewährung des beantragten Arbeitslosengeldes mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG erweist sich daher als rechtswidrig. Andere Gründe, welche die Arbeitslosigkeit ausschließen würden, wurden weder von der belangten Behörde dargelegt noch sind solche im Verfahren hervorgekommen.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war demnach stattzugeben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ihrer Arbeitslosigkeit von 01.06.2024 bis einschließlich 07.07.2024 Arbeitslosengeld zu gewähren.

3.2.5. Zur Höhe des täglichen Arbeitslosengeldanspruchs:

§ 21 AlVG idaF. lautet (auszugsweise):

„(1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;

2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;

3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);

4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;

5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);

6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), R, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;

7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.

(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

[…]

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

[…].

Die Höhe des Arbeitslosengeldes wurde der Berechnung der belangten Behörde entnommen und hat auch das Gericht keine Unrechtmäßigkeit der Berechnung feststellen können.

Aus § 21 Abs. 5 AlVG ergibt sich die Höhe des täglichen Anspruches auf Arbeitslosengeld für arbeitslose Personen mit und ohne Anspruch auf Familienzuschlag. Dieser beträgt bei arbeitslosen Personen mit Anspruch auf Familienzuschlägen höchstens 80 % des täglichen Nettoeinkommens.

Auf Basis der Bemessungsgrundlage von € 1.887,59 (Bruttoentgelt inklusive Sonderzahlungen) berechnet sich das das tägliche Nettoeinkommen auf € 50,24 (Nettoentgelt von € 1.528*12:365). Die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 AlVG beträgt € 40,19 (50,24 * 0,8), weshalb der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in dieser Höhe zuzuerkennen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor.

Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Im vorliegenden Fall war lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG zu klären, die sich aufgrund der eindeutigen Rechtslage auch nicht als besonders komplex erwies.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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