BVwG W255 2307414-1

BVwGW255 2307414-16.3.2025

AlVG §17
AlVG §38
AlVG §44
AlVG §46
AlVG §58
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W255.2307414.1.00

 

Spruch:

 

W255 2307414-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.11.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2025, GZ: WF 2024-0566-3-019840, betreffend die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 07.10.2024 gemäß § 38 iVm. §17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm. §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stand mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld ab 29.04.2002 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 14.12.2002 - wiederum mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld - im Bezug von Notstandshilfe. Zuletzt bezog die BF von 27.09.2023 bis 24.09.2024 Notstandshilfe.

1.2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 25.10.2023 wurde die BF über die Höhe und das voraussichtliche Ende ihres Leistungsanspruches am 24.09.2024 informiert.

1.3. Die BF stellte am 07.10.2024 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe.

1.4. Mit Bescheid des AMS vom 04.11.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF aufgrund ihrer Eingabe gemäß § 38 iVm. § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm. §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab 07.10.2024 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF ihren Antrag auf Notstandshilfe erst mit 07.10.2024 geltend gemacht habe.

1.5. Am 21.11.2024 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte zusammengefasst vor, am 04.10.2024 dem AMS geschrieben zu haben, da sie für die Rezeptgebührenbefreiung einen Leistungsanspruchsbescheid benötige. Am 07.10.2024 sei ihr am Telefon von einer Mitarbeiterin des AMS gesagt worden, dass sie nachweislich nicht informiert worden sei, dass ihr Leistungsanspruch mit 24.09.2024 geendet habe. Sie werde einen Antrag auf Notstandshilfe und einen Zuerkennungsbescheid erhalten, welchen sie beeinspruchen könne. Sie habe den Zuerkennungsbescheid erst nach weiteren E-Mails erhalten und beeinspruche diesen nun. Sie habe am 17.09.2024 eine E-Mail mit einer Einladung für eine telefonische Beratung am 17.10.2024 erhalten; auch in der E-Mail sei nicht erwähnt worden, dass ihr Leistungsanspruch am 24.09.2024 ende. Dies sei eindeutig nicht ihr Fehler gewesen.

1.6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.01.2025, GZ: WF 2024-0566-3-019840, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 04.11.2024, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die BF mit Schreiben des AMS vom 25.10.2023 darüber informiert worden sei, dass ihr Leistungsanspruch am 24.09.2024 ende. Dieses Schreiben sei der BF am 17.01.2024 erneut übermittelt worden. Sie habe erst am 07.10.2024 nach Erreichen des Höchstausmaßes den gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe geltend gemacht. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sei keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe gegeben, weswegen Notstandshilfe ab dem 07.10.2024 zuzuerkennen sei.

1.7. Am 10.02.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.8. Am 12.02.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 21.05.2019 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

2.1.2. Die BF stand zuletzt mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld ab 29.04.2002 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 14.12.2002, wiederum mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld, im Bezug von Notstandshilfe.

2.1.3. Die BF stellte am 27.09.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe. Aufgrund dieses Antrags wurde ihr Notstandshilfe von 27.09.2023 bis 24.09.2024 im Ausmaß von EUR 23,70 täglich zuerkannt.

2.1.4. Die BF wurde mit Schreiben des AMS vom 25.10.2023 und erneut am 17.01.2024 über das voraussichtliche Ende ihres Leistungsanspruches am 24.09.2024 und die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung für die lückenlose Weitergewährung ihrer Leistung informiert.

2.1.5. Die BF stellte am 07.10.2024 einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe.

2.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 04.11.2024, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der BF Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 17 Abs. 1 und § 58 iVm. §§ 44 und 46 AlVG ab dem 07.10.2024 gebührt.

2.1.7. Die BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid am 21.11.2024 fristgerecht Beschwerde ein.

2.1.8. Der unter Punkt 2.1.6. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.01.2025, GZ: WF 2024-0566-3-019840, bestätigt und diese der BF spätestens am 30.01.2025 per RSb-Brief zugestellt.

2.1.9. Gegen die unter Punkt 2.1.8. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zu dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld der BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe vom 27.09.2023 und dem darauffolgenden Bezug der Notstandshilfe bis 24.09.2024 (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Antrag, die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und die Leistungsmitteilung des AMS vom 25.10.2023.

2.2.5. Dass die BF am 25.10.2023 und am 17.01.2024 über das voraussichtliche Ende ihres Leistungsanspruches und die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung für die lückenlose Weitergewährung ihrer Leistung informiert wurde (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf die im Akt einliegende Leistungsmitteilung vom 25.10.2023, die neben Beginn und Ende auch die Bemessungsgrundlage ausweist. Auf der Rückseite dieser Leistungsmitteilung befindet sich der Hinweis, dass die BF das umseitig angeführte Leistungsende beachten solle. Die Weitergewährung einer Leistung könne erst (sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind) aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfordern. Für eine lückenlose Zahlung habe sich die BF zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS in Verbindung zu setzen. Diese Leistungsmitteilung wurde der BF postalisch übermittelt. Am 16.01.2024 bat die BF beim AMS telefonisch um die erneute Zusendung der Mitteilung über den Leistungsanspruch, weswegen ihr diese Mitteilung vom 25.10.2023 am 17.01.2024 via ihr eAMS-Konto erneut übermittelt wurde. Es ist sohin unzutreffend, wenn die BF schreibt, sie sei „nachweislich“ nie über das Ende ihres Leistungsanspruches informiert worden. Die BF wurde mindestens zweimal vom Ende ihres Leistungsanspruches am 24.09.2024 und das Erfordernis eines neuerlichen Antrages in Kenntnis gesetzt. Es ist daher nicht erkennbar, worauf sich die bloß unsubstantiierte Behauptung, die BF sei nachweislich nicht informiert worden, dass ihr Leistungsanspruch am 24.09.2024 ende, stützt.

2.2.6. Die Feststellung, dass die BF am 07.10.2024 einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe stellte (Punkt 2.1.5.), ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag und ist unstrittig.

2.2.7. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6. und Punkt 2.1.8.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2.8. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt. Aus dem handschriftlichen Vermerk des AMS auf der Durchschrift der Beschwerdevorentscheidung ist ersichtlich, dass die Beschwerdevorentscheidung am 28.01.2025 abgefertigt wurde. Zwar liegt der RSb-Rückschein nicht vor, angesichts der Abfertigung der Beschwerdevorentscheidung am 28.01.2025 ist jedoch davon auszugehen, dass spätestens am 29.01.2025 ein Zustellversuch stattgefunden hat und auch im Falle einer Hinterlegung des RSb-Briefs die BF diesen jedenfalls am 30.01.2025 bei der Post-Geschäftsstelle abholen konnte. Die BF hat in ihrem Vorlageantrag keine Angaben dazu gemacht, wann ihr die Beschwerdevorentscheidung zugestellt worden sei, oder dass ihr diese erst nach dem 30.01.2025 zugestellt worden wäre.

2.2.9. Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte (Punkt 2.1.9.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

 

 

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. […]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. […]

Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. […]

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 Rz 791, 21. Lfg. Juni 2023).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Zechner in Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 Rz 408). Unter Geltendmachung ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

Im gegenständlichen Fall endete der Leistungsanspruch der BF am 24.09.2024. Die BF wurde seitens des AMS mehrfach über das voraussichtliche Ende ihres Leistungsanspruches und die Notwendigkeit einer neuerlichen Geltendmachung informiert. Die BF stellte während ihres laufenden Bezuges keinen neuerlichen Antrag auf die Zuerkennung der Notstandshilfe, sondern brachte diesen Antrag erst am 07.10.2024, sohin nach Ende ihres Leistungsbezuges am 24.09.2024, beim AMS ein.

2.3.2.2. Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (VwGH 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330).

Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0052, mwN).

Die BF hat den Antrag auf Notstandshilfe erst am 07.10.2024 und sohin nach dem Ende ihres Leistungsbezuges am 24.09.2024 gestellt. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der BF Notstandshilfe erst ab dem 07.10.2024 gebührt.

2.3.2.3. Gemäß § 15 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind Vorlageanträge binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde zu stellen. Ausgehend davon, dass der BF die Beschwerdevorentscheidung spätestens am 30.01.2025 zugestellt wurde, ist auch ihr Vorlageantrag vom 10.02.2025 fristgerecht eingebracht.

2.3.2.4. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF nicht beantragt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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