B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L503.2297028.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Jasmine SENK, gegen den Bescheid des AMS Traun vom 22.04.2024 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2024, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 22.4.2024 sprach das AMS aus, dass der Anspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) auf Arbeitslosengeld wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt im Zeitraum vom 16.4.2024 bis 8.5.2024 gemäß § 16 Abs 1 lit l AlVG ruht.
2. Mit Schreiben vom 15.5.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.4.2024. Darin führte die BF aus, sie sei seit 8.7.2023 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma H. KG gestanden. Dieses Dienstverhältnis habe sie am 15.4.2024 einvernehmlich aufgelöst, weshalb Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub abgerechnet und ausbezahlt worden sei. Es handle sich dabei um eine Ersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung ohne Pflichtversicherung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein geringfügiger Zuverdienst beim Leistungsbezug möglich sei, die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung aber zum Ruhen des Leistungsbezuges führt. Rechtlich beruhe die Einstellung ihres Bezuges auf einer vorläufigen Durchführungsweisung, welche zum größten Teil verfassungswidrig sei. Abschließend beantrage die BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 16.4.2024 bis 8.5.2024 zuerkannt und ausbezahlt wird; weiters beantragte die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Mit Bescheid vom 10.7.2024 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Dabei stellte das AMS folgenden Sachverhalt fest: Die BF befinde sich seit Mai 2023 in einer Ausbildung über die Frauenstiftung S. und beziehe Schulungsarbeitslosengeld. Sie sei vom 8.7.2023 bis 31.3.2024 bei der Firma H. KG geringfügig angestellt gewesen. Von 1.4.2024 bis 15.4.2024 scheine die BF laut Dachverband als vollversichert angemeldet zur Firma H. KG auf. Von 16.4.2024 bis 8.5.2024 habe die BF Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis. Diesen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung vom 16.4.2024 bis 8.5.2024 habe die BF auch ausbezahlt erhalten.
Beweiswürdigend führte das AMS aus, die getroffenen Feststellungen würden unmittelbar und unbestritten aus dem Verwaltungsverfahrensakt hervorgehen, insbesondere aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf des Dachverbandes, der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat April 2024 der H. KG, dem Bescheid vom 22.4.2024 sowie der Beschwerde der BF vom 16.5.2024.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, gemäß § 16 Abs 1 lit l AlVG ruhe der Leistungsanspruch während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz besteht. Dies gelte nach dem Wortlaut nach auch bei Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung. In diesem Sinne sei an allen Tagen, die im Dachverband mit „UE/UA“ kodiert sind, ein Ruhen vorzusehen. Es sei unbestritten, dass die BF nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Firma H. KG Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für die Zeit vom 16.4.2024 bis 8.5.2024 habe. Dieser Anspruch sei der BF auch ausbezahlt worden.
Der Gesetzgeber hätte die Frage des Leistungsbezugs während Urlaubsersatzleistung auch über die Definition von Arbeitslosigkeit (§ 12) lösen können, also generell an der Dauer der Pflichtversicherung anknüpfen können. Gemäß § 12 Abs 1 AlVG sei arbeitslos, wer eine unselbstständige Beschäftigung beendet hat (Z 1), wer auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs 1 lit k und l), unterliegt (Z 2) und wer keine neue oder weitere unselbstständige Beschäftigung ausübt (Z 3). In diesem Fall wäre eine Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung unschädlich. Dies sei aber eben nicht der Fall, somit sei in der Gesamtsystematik bei Urlaubsersatzleistung immer ein Ruhen angeordnet. Dem österreichischen Urlaubsrecht liege ferner ein kalendarischer Urlaubsbegriff zugrunde, woraus folge, dass eine Urlaubsentschädigung kein bloßer Geldbetrag sei, sondern eine Abgeltung eines in Ganztagen (Arbeitswochen) bemessenen Zeitraums. Der Gesetzgeber habe im Arbeitslosenversicherungsrecht festgelegt, dass in diesem Zeitraum keine Doppelversorgung vorliegen solle.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe daher wegen Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung vom 16.4.2024 bis 8.5.2024.
4. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 29.7.2024 stellte die BF fristgerecht einen – nicht weiter begründeten - Vorlageantrag.
5. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 23.9.2024 erstattete die BF ein ergänzendes Vorbringen. Darin führte sie aus, es sei – im Einklang mit der Literatur – davon auszugehen, dass es nicht zu einem Ruhen kommt, wenn die von § 16 Abs 1 erfassten Leistungen (insbesondere Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung) aus einem geringfügigen Dienstverhältnis resultieren. Diese Auslegung sei mit dem Zweck der vom Gesetzgeber angeordneten Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung vereinbar. Nach den Materialien solle durch den Ruhenstatbestand eine nicht vertretbare Doppelversorgung vermieden werden. Eine Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung aus einem geringfügigen Dienstverhältnis falle regelmäßig gering aus, weil auch der Urlaubsanspruch aus einem geringfügigen Dienstverhältnis gering sei. Eine Doppelversorgung, sodass existenzsicherndes Arbeitslosengeld neben einer vollversicherungspflichtigen Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung zusteht, sei grundsätzlich nicht zu befürchten.
Darüber hinaus betonte die BF, wenn im Datenauszug der ÖGK für die Zeit vom 1.4.24 bis zum 15.4.2024 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufscheine, so sei dies unrichtig. Die BF habe das (einzige) geringfügige Dienstverhältnis am 15.4.2024 einvernehmlich aufgelöst. Richtigerweise sei auch im Zeitraum vom 1.4.2024 bis zum 15.4.2024 ein geringfügiges Dienstverhältnis vorgelegen. Zur Einmeldung eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses sei es gekommen, weil der BF die erweiterten Öffnungszeitenzuschläge ausbezahlt worden seien. Bislang seien diese immer in Zeitguthaben abgegolten worden. Wäre das Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden, hätte die BF die Zuschläge nicht ausbezahlt bekommen. Die Annahme der ÖGK beruhe nicht auf einem Bescheid und sei daher für das AMS nicht bindend iSd § 38 AVG. Das AMS hätte daher das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung selbst zu beurteilen. Dem AMS sei – wie aus einem Aktenvermerk vom 31.7.2023 hervorgehe - die Problematik der „bloßen Hochrechnung“ durch den ehemaligen Dienstgeber auch bekannt gewesen. Gemäß § 5 Abs 3 Z 1 ASVG liege kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Weil es unzulässig sei, das an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß die BF noch zu Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre, liege im Zeitraum vom 1.4.2024 bis 15.4.2024 kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor.
6. Am 7.8.2024 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF stand seit 8.7.2023 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Handel bei der H. KG. Das monatliche Bruttoentgelt im Jahr 2024 betrug € 517 (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2024: € 518,44).
1.2. Dieses Dienstverhältnis wurde sodann per 15.4.2024 beendet.
(Nur) aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses gelangten mit der Gehaltsabrechnung April 2024 auch erweiterte Öffnungszeitenzuschläge gemäß Abschnitt 2 lit F Punkt 1.6. des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben in Höhe von € 66,21 zur Auszahlung. Im Falle einer hypothetischen Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses wären diese ausschließlich in Form von Zeitgutschriften abgegolten worden.
Unter Außerachtlassung der Sonderzahlungen hat die BF für den Zeitraum 1.4.2024 bis 15.4.2024 folgendes Entgelt bezogen:
Gehalt: € 258,50 (Anmerkung des BVwG: die Hälfte des Monatsgehalts von € 517, da die BF exakt den halben April 2024 beschäftig war) sowie erweiterte Öffnungszeitenzuschläge in Höhe von € 66,21, insgesamt somit € 324,71.
1.3. Vom 16.4.2024 bis 8.5.2024 bezog die BF Urlaubsersatzleistung aus ihrem beendeten Beschäftigungsverhältnis bei der H. KG.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt wie insbesondere den im Akt erliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen der H. KG hervor. Die Feststellung, dass die erweiterten Öffnungszeitenzuschläge nur aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Auszahlung gebracht wurden und dass diese im Falle einer hypothetischen Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses ausschließlich in Form von Zeitgutschriften abgegolten worden wären, beruht nicht nur auf dem diesbezüglichen Vorbringen der BF, sondern folgt dies auch unmittelbar aus Abschnitt 2 lit F Punkt 1.6. des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, welcher – mit Ausnahme der Beendigung der Beschäftigung - grundsätzlich nur eine Abgeltung in Form von Zeitgutschriften vorsieht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
…
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt …
…
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
…
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, … besteht … nach Maßgabe des Abs. 4,
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, …
3.4. Die hier einschlägigen Bestimmungen des ASVG lauten:
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
…
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
…
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 518,44 € gebührt. …
(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn
1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil … die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
…
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
…
3.5. Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, gültig ab 1.1.2024, lautet auszugsweise wie folgt:
ABSCHNITT 2) ARBEITSZEIT
…
F. NORMALARBEITSZEIT UND MEHRARBEIT WÄHREND DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGSZEITEN
…
1.2. Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit) und für Mehrarbeitsstunden (im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche gemäß Punkt E. dieses Abschnittes), die an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungszeit bis 21.00 Uhr zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten, und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr geleistet werden, wird eine Zeitgutschrift gewährt, die grundsätzlich in Freizeit zu verbrauchen ist.
…
1.6. Können vereinbarte Zeitgutschriften gemäß 1.4. und 1.5. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden, sind diese in der Höhe der jeweiligen Zeitgutschriften zu bezahlen. Zur Berechnung ist das Bruttomonatsgehalt durch die in diesem Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit sowie durch 4,33 zu teilen.
…
3.6. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.6.1. Zur Frage, ob das Beschäftigungsverhältnis der BF bei der H. KG (auch) im Zeitraum 1.4.2024 bis 15.4.2024 geringfügig war oder nicht:
Wie die BF in ihrer Stellungnahme vom 23.9.2024 zutreffend betont, besteht keine Bindung an die beim Dachverband geführten Versicherten-Daten oder an bloße Mitteilungen des Versicherungsträgers. Liegt - wie im vorliegenden Fall - kein rechtskräftiger Bescheid über die Pflichtversicherung vor, ist das Bestehen der Pflichtversicherung daher als Vorfrage im Sinn des § 38 AVG vom AMS bzw. vom BVwG selbst zu beurteilen (VwGH vom 9.12.2020, Zl. Ra 2020/08/0092, Rz 10, mit Hinweis auf VwGH 11.12.2013, Zl. 2013/08/0167 und 22.7.2014, Zl. 2012/08/0136).
Es ist somit konkret zu beurteilen, ob die Beschäftigung der BF bei der Firma H. KG in der Zeit vom 1.4.2024 bis 15.4.2024, wie vom AMS angenommen und beim Dachverband gespeichert, nicht (mehr) geringfügig war (Entgelt in diesem Zeitraum [ohne Sonderzahlungen]: Gehalt: € 258,50 sowie erweiterte Öffnungszeitenzuschläge in Höhe von € 66,21, insgesamt somit € 324,71).
Nach § 5 Abs 3 Z 1 ASVG liegt unter anderem dann kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates geendet hat; es erfolgt somit grundsätzlich eine „Hochrechnung“ auf den ganzen Kalendermonat. Allerdings ist gegenständlich, wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.2.2020, Ra 2019/08/0156, im Hinblick auf einen sehr ähnlichen Sachverhalt ausgeführt hat, eine differenzierte Betrachtungsweise an den Tag zu legen: „§ 5 Abs. 3 Z 1 ASVG setzt … voraus, dass die Geringfügigkeitsgrenze ‚nur‘ deswegen nicht überschritten wird, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. … Das wäre dann abzuleiten, wenn der Dienstnehmerin für den gesamten Monat - unter Hinzurechnung von Entgeltbestandteilen für schon absehbare, verpflichtend zu erbringende Mehrleistungen - ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt zugestanden wäre. Die Revisionswerberin brachte aber schon im Verfahren vor dem AMS und vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sie mit dem Dienstgeber ausdrücklich ein nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart hatte, in dem das monatliche Entgelt insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten sollte. … In einer solchen Konstellation ist vielmehr zu prüfen, ob die Dienstnehmerin im Fall der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses … auf Grund einer Vereinbarung mit dem Dienstgeber einen Anspruch auf Abgeltung der Mehrleistungen durch Zeitausgleich gehabt hätte.“
Insbesondere im letzten Satz der Rz 18 des Erkenntnisses vom 20.2.2020, Ra 2019/08/0156, hat der VwGH somit klargestellt, dass es vor allem auch darauf ankommt, ob im Fall der (hypothetischen) Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses eine Abgeltung der Mehrleistungen (im konkreten Fall: der Öffnungszeitenzuschläge) durch Zeitausgleich stattgefunden hätte. Dies konnte – wie bereits dargestellt – nicht nur anhand des diesbezüglichen Vorbringens der BF bejaht werden, sondern folgt dies auch unmittelbar aus dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, der eine Abgeltung der erweiterten Öffnungszeitenzuschläge grundsätzlich nur durch Zeitgutschriften vorsieht.
Da somit die der BF im April 2024 ausbezahlten erweiterten Öffnungszeitenzuschläge außer Betracht zu bleiben haben – bei hypothetischer Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses wären sie nicht zur Auszahlung gelangt -, lag (auch) im Zeitraum 1.4.2024 bis 15.4.2024 (weiterhin) ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis der BF bei der H. KG vor.
3.6.2. Zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung aus dem Beschäftigungsverhältnis der BF bei der H. KG:
Wie eben dargestellt, war die Beschäftigung der BF bei der H. KG geringfügig. Die BF wendet sinngemäß ein, dass – entgegen der Auffassung des AMS – im Rahmen einer teleologischen Interpretation davon auszugehen sei, dass eine Urlaubsersatzleistung aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nicht zu einem Ruhen nach § 16 Abs 1 lit l AlVG führt.
Dieser Auffassung ist seitens des erkennenden Senats beizupflichten, wäre es doch systemwidrig, den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung neben einer geringfügigen Beschäftigung zuzulassen, gleichzeitig dann aber ein Ruhen des Anspruchs wegen einer daraus resultierenden Urlaubsersatzleistung anzunehmen. Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass – da Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch neben einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bezogen werden können – es nicht zu einem Ruhen kommt, wenn die von § 16 Abs 1 AlVG erfassten Leistungen wie z. B. Urlaubsersatzleistung aus einem geringfügigen Dienstverhältnis resultieren (z. B. Auer-Mayer, AlV-Komm § 16 Rz 5; Sdoutz/Zechner, AlVG § 16 Rz 400). Nach Ansicht des erkennenden Senats ist § 16 Abs 1 lit l AlVG in diesem Sinne einer systematischen und an Sachlichkeitsgesichtspunkten orientierten Interpretation dergestalt zugänglich, dass das Ruhen eben nur dann einzutreten hat, wenn etwa die Urlaubsersatzleistung einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis entstammt.
3.6.3. Folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. Nach Ansicht des BVwG ist § 16 Abs 1 lit l AlVG einer systematischen und an Sachlichkeitsgesichtspunkten orientierten Interpretation dergestalt zugänglich, dass es nur dann zum Ruhen des Arbeitslosengeldes kommt, wenn die von § 16 Abs 1 lit l AlVG erfassten Leistungen (konkret: die Urlaubsersatzleistung) einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis entstammen. Eine Rechtsprechung des VwGH hierzu fehlt jedoch.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – insbesondere aufgrund der im Akt erliegenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen – als geklärt.
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