BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2303095.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 22.11.2024 des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung rechtmäßig ist; dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen idH von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Kärnten, vom XXXX wurde über XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das BFA übermittelte den am 21.11.2024 beim BVwG eingelangten und datierten Schriftsatz, welcher vom BFA als Beschwerde gewertet wurde samt Verfahrensakt. In dem Schriftsatz erklärte der BF, dass keine Fluchtgefahr vorliegen würde. Die belangte Behörde führte aus, dass keine Beschwerdegebühr vom BF entrichtet worden sei. Beim BF liege massive Fluchtgefahr vor, er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, sei derzeit mittellos, habe in der Pension XXXX gelebt, kein Geld die Unterkunft zu bezahlen, habe in Österreich bereits mehrmals Zechbetrugshandlungen begangen und weise in Deutschland unzählige einschlägige Vorstrafen auf. Der BF verfüge über keine Anbindungen, sei absolut unzuverlässig und hoch mobil, weshalb von massiver Fluchtgefahr auszugehen sei. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, den BF zum Ersatz der angeführten Kosten idH von 426,20 Euro zu verpflichten.
Der BF übermittelte dem BFA die Reservierungsbestätigung der Pension LAPEINER mit handschriftlichen Vermerken, wonach keine Fluchtgefahr bestehe, er beim Eingang seiner Pension seiner Bank mitgeteilt habe, 600 Euro für 4 Wochen zu überweisen, keine Vorauszahlung vereinbart worden sei, er mit Mag. XXXX einen Mietvertrag mit dem Gästehaus Lapeiner geschlossen habe und somit einen festen Wohnsitz habe. Aus der Reservierungsbestätigung gehe hervor, dass der BF ein Doppelzimmer zur Einzelnutzung fdZ vom XXXX bis XXXX idH von Euro 900 reserviert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit), ist Staatsangehöriger von Deutschland, 69 Jahre alt und erhält eine Pensionsleistung. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist als deutscher Staatsbürger EU Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Er hält sich seit unbekannten Zeitpunkt in Österreich auf und wurde aufgrund des Vorwurfs des Zechbetruges am XXXX angehalten und von den zuständigen PI Organen befragt. Dabei erklärte er, XXXX zu heißen und derzeit in der Pension XXXX zu wohnen, er habe keinen festen Wohnsitz in Österreich, der Vertrag mit der Pension XXXX laufe noch bis Ende des Jahres. Zum Vorwurf des Zechbetruges erklärte er, dass er am XXXX Gast im Lokal 188er gewesen sei, er habe nur 15 Euro in seiner Brieftasche gehabt, sei zwei Stunden im Lokal gewesen und habe mehrere Getränke, Bier, Wasser und Wein konsumiert. Er sei längere Zeit im Lokal gewesen, die Musik sei gut gewesen und er habe den Überblick über die konsumierten Getränke verloren, die Rechnung habe 27 Euro ausgemacht. Er habe dem Wirten erklärt, dass er nicht genug Geld habe und habe gehofft, dass dieser damit einverstanden sei, dass er in ein paar Tagen die offene Rechnung bezahlen könne. Dann sei der aber richtig frech geworden, er habe zwar eine gute Menschenkenntnis, aber das hätte er nicht gedacht. Der Wirt habe darauf bestanden, dass er die Rechnung sofort bezahle. Der BF habe ihm sogar seinen Ausweis gegeben, damit er sich eine Kopie davon machen könne, aber der Wirt sei dabei geblieben, obwohl er 30 Jahre jünger sei. Er habe dann die Schnauze voll gehabt. Er sei immer so höflich und wenn sich jemand ihm gegenüber dann so verhalte und sich so aufrege, dies brauche er nicht und habe er dann das Lokal verlassen. Auf die Frage, warum er nicht gleich im Anschluss die Rechnung bezahlt habe, er wohne nur ca. 200 Meter vom Lokal entfernt, erklärte er, da er kein Geld mehr gehabt habe. Er habe normalerweise 20 - 30 Euro im Schrank, aber diesmal habe er das Geld scheinbar vorher schon ausgegeben. Er wurde gefragt, woher das Geld stamme, mit dem er schließlich die Rechnung bezahlt habe, erklärte er vom evangelischen Pfarrer in XXXX , der BF habe diesen um Geld gefragt, dieser habe ihn 40 Euro gegeben, damit habe er die Rechnung bezahlen könne. Ob er noch andere Leute um Geld gefragt habe, verneint er. Auf Vorhalt, er habe in der Bäckerei Wienerroither Hausverbot bekommen, weil er die Gäste um Geld gebeten habe, erklärte er, er habe einen Gast lediglich um fünf Euro gefragt, habe sich davor aber vorher mit ihm unterhalten. Auf die Frage, ob er Mitarbeiter in einem Architekturbüro um Geld gebeten habe und diese belästigte, sodass sie die Polizei angerufen habe, erklärte der BF, er hatte im Casino ein Bier bestellt, danach aber gemerkt, dass er seine letzten fünf Euro schon ausgegeben habe. Deshalb sei er in das Architekturbüro gegangen und habe denen gesagt, dass sie ihm fünf Euro geben sollen, damit er das Bier bezahlen könne. Er wurde gefragt, wie er die Rechnung vom Hotel Lapeiner bezahlen wolle, erklärte er, wenn seine Pension am XXXX eingehe, werde er 600 Euro an die Pension überweisen, die Überweisung habe er schon angewiesen, er habe mit dem Betreiber vereinbart, dass er 900 Euro für die sechs Wochen bis Jahresende bezahle, es sei nie vereinbart worden, dass ein Teil angezahlt werde. Er wurde zum XXXX befragt (Zechbetrug XXXX ), dass er im Hotel XXXX gewesen sei, dazu erklärte er, das habe er aber alles bezahlt. Er wurde (für das BFA) gefragt, ob er gesund sei und erklärte, dass er im Februar 2019 einen Herzinfarkt erlitten habe, er nehme vier Medikamente (diese zählte er in weiterer Folge auf), er habe die Medikamente in seinem Hotelzimmer. Die Frage, ob er Familie, Bekannte oder sonstige Anbindungen im Bundesgebiet habe, verneinte er. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und finanziere sich seinen Aufenthalt mit seiner Pension idH von 1.600 Euro. Er wurde gefragt, ob er aktuell Geld habe und erklärte dazu, dass er gerade in Velden seine letzten 7 Euro bezahlt habe. Wie er sich seinen Aufenthalt finanziere, beantwortete er damit, dass sein Kühlschrank voll sei, die Tage bringe er rum, er brauche kein Geld, es seien ja nur neun Tage. Er wurde gefragt, wann er nach Österreich eingereist sei. Der BF erklärte, dies sei am XXXX gewesen, davor habe er von Mitte September weg in XXXX gelebt, habe dort eine Ferienwohnung finden wollen, dies sei aber viel zu teuer gewesen und sei er dann nach XXXX gependelt. Er sei auch dort mehrfach von Hoteliers und Gastwirten bei der Polizei angezeigt worden, weil sie ihm nicht glauben wollten, dass er die von ihm konsumierten Getränke bzw. Dienstleistungen später bezahlen werde. Er verstehe nicht, warum ihm nicht geglaubt werde. Ursprünglich habe er in Österreich bleiben wollen, aber nachdem die Wirte und die Polizei so unfreundlich zu ihm sei, werde er Österreich sofort binnen 24 Stunden verlassen. Wenn der Betreiber der Pension auf sein Angebot, dass er noch bleibe, bis seine Pension komme, nicht eingehe, könne er sowieso nicht bleiben. Außerdem sei ihm von der Polizei erklärt worden, wenn man in Österreich straffällig werde, könne man nicht bleiben. Also werde er natürlich nicht in Österreich bleiben, er habe in Deutschland Freunde, bei denen könne er wohnen, er brauche kein Geld. Ob etwas gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes spreche, erklärte er, nein, könne man machen, es spreche auch nichts gegen eine Abschiebung nach Deutschland, er würde freiwillig fahren. Wie er seine Ausreise finanzieren würde, beantwortete der BF dahingehend, dass er nochmals zum Pfarrer gehen würde und um das Geld für den Fahrschein ersuchen würde, er benötige nur das Geld für den Fahrschein, mehr nicht. Er wurde gefragt, ob er vorbestraft sei. Dies bestätigte der BF und erklärte in Deutschland, aber sonst nicht.
Der BF weist in Deutschland 21 Verurteilungen aufgrund von folgenden Delikten: mehrmals Fahren ohne Fahrerlaubnis, mehrmals Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel, mehrmals vorsätzliche Beschädigung bzw. Zerstörung einer Sache mit Hausfriedensbruch, Zuwiderhandeln gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit einer Bedrohung, Körperverletzung, Bedrohung, Fahren unter Alkoholeinfluss oder Betäubungsmittel, mehrmals Diebstahl, Beleidigung, Nötigung, Nachstellen bzw. Belästigung, unbefugtes Eindringen in Privatbesitz, Sozialleistungsbetrug bzw. Erschleichen von öffentlichen Leistungen, Betrug. Der BF wurde zu teilweisen Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen verurteilt. Der BF verbüßte von XXXX bis XXXX in der BRD Freiheitsstrafen, zuletzt in der JVA XXXX .
In Österreich liegen strafrechtsrelevante Eintragungen des BF wegen Ladendiebstahl, Dienstleistungs- bzw. Zechbetrug vor.
Seit XXXX befindet sich der BF im PAZ XXXX , seine Abschiebung in die BRD ist für den 23.11.2024 geplant.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am XXXX hat die belangte Behörde mit Bescheid gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm keinen Durchsetzungsaufschub gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführt Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich sowie der BRD.
Die Feststellungen zum bisherigen Verhalten des BF, die 21 Verurteilungen in der BRD sowie die kriminalpolizeilichen Vormerkungen in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF vor den PI Organen.
2.3. Der BF ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.
Wenn er nun vermeint, dass keine Fluchtgefahr vorliegt, muss ihm jedoch entgegen gehalten werden, dass er hoch mobil ist und über keine feste Unterkunft verfügt. Obwohl er die finanzielle Mittel nicht hat, konsumiert er Dienstleistungen sowie Getränke und Speisen, kann sie nicht bezahlen und fordert Dritte auf, dafür aufzukommen, wobei er derartig auftritt, dass diese Personen sich belästigt bzw. bedroht fühlen und die Polizei rufen. Bereits zuvor in der BRD hielt er sich nicht an die Rechtsordnungen, gegen ihn liegen 21 Verurteilungen in der BRD wegen zahlreicher Delikte, wie mehrmals Fahren ohne Fahrerlaubnis, mehrmals Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel, mehrmals vorsätzliche Beschädigung bzw. Zerstörung einer Sache mit Hausfriedensbruch, Zuwiderhandeln gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit einer Bedrohung, Körperverletzung, Bedrohung, Fahren unter Alkoholeinfluss oder Betäubungsmittel, mehrmals Diebstahl, Beleidigung, Nötigung, Nachstellen bzw. Belästigung, unbefugtes Eindringen in Privatbesitz, Sozialleistungsbetrug bzw. Erschleichen von öffentlichen Leistungen, Betrug vor.
Sein Verhalten, welches ihn bereits in Deutschland massive Probleme und zahlreiche Verurteilungen einbrachten, hat er trotz der Strafen nicht verändert und führt er nun beim Aufenthalt in Österreich weiter fort.
Somit stellte der BF auch in Österreich unter Beweis, dass er nicht vertrauenswürdig ist und Fluchtgefahr besteht. Er ist zwar strafrechtlich in Österreich noch unbescholten, setzt jedoch - wie ausgeführt - genau jenes Verhalten weiter fort, dass in der BRD bereits zu mehrfachen Verurteilungen geführt hat.
Er verfügt nicht über ausreichend finanzielle Mittel, konsumiert dem ungeachtet Dienstleistungen, Getränke und Speisen und versucht andere Personen dazu zu bringen, dies zu bezahlen. Somit kann im Falle des BF gerade nicht ein gelinderes Mittel eingesetzt werden. Er ist aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens nicht vertrauenswürdig und es besteht sehr wohl Fluchtgefahr.
Vor seiner Einreise in Österreich hat der BF eine Freiheitsstrafe in Würzburg verbüsst, nun negiert er die Gesetze in Österreich und setzt sein in Deutschland gezeigtes Verhalten weiter fort. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie aufgrund dieses bisherigen Verhaltens des BF von Fluchtgefahr ausgeht. Zudem ist die Schubhaft im Falle des BF äußerst kurz, da er bereits am 23.11.2024 zurück in die BRD gebracht wird bzw. wurde.
Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass beim BF von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen ist. Auch der Sicherungszweck zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßanhme sowie Abschiebung in seinen Herkunftsstatt, kann durch die Schubhaft gewährleistet werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung begründet, da Fluchtgefahr beim BF vorliege.
In seiner Beschwerde bringt der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass bei ihm keine Fluchtgefahr vorliege.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
§ 76. (1) FPG: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.
Mit § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in dieser durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, in Rn. 16 und 17 iVm Rn. 10 unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 18 f) und darauf Bezug nehmend dann im Erkenntnis VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 9 ff, unter Einbeziehung der Ausführungen im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 24, näher befasst; darauf kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Demnach stellt sich diese Bestimmung als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU ) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (so auch VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 16 ff).
In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (siehe im vorliegenden Zusammenhang neuerlich VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10).
Der BF ist in Österreich bis dato unbescholten, wurde jedoch wegen Zechbetruges sowie Belästigung angezeigt und festgenommen.
In der BRD liegen gegen den BF bereits 21 Verurteilungen vor, teilweise aufgrund einschlägiger Delikte. Verfahrensgegenständlich geht die belangte Behörde somit zu Recht von Fluchtgefahr durch den BF aus. Er verfügt nicht über die finanzielle Mittel selbst in die BRD zurückzufahren.
Der BF zeigte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht nur, dass er nicht Willens oder in der Lage war, sich an die Rechtsvorschriften zu halten. Er verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen oder sonstigen Bindungen, keine feste Unterkunft, ist hoch mobil und führt, wie ausgeführt, sein bereits in der BRD gezeigtes Verhalten in Österreich weiter fort.
Wenn der BF nun vorbringt, er werde nicht in Österreich bleiben und es binnen 24 Stunden verlassen, ist dem Vorbringen des BF mangels Vertrauenswürdigkeit aufgrund seines bisherigen Verhaltens seit seiner Einreise in Österreich nicht zu folgen. Wie ausgeführt, ist es ihm aus finanziellen Gründen gar nicht möglich, seine Rückkehr zu finanzieren. Sollte der BF aus der Schubhaft entlassen werden, besteht Fluchtgefahr.
Aus Gesamtsicht gesehen ist die verfahrensgegenständliche Schubhaft als rechtskonform anzusehen.
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.II.):
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. I Nr. 122/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
§ 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung lautet:
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid und damit einhergehend auch gegen die zukünftige (bis zum Zeitpunkt der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft aufgeschobene) Anhaltung in Schubhaft.
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abzuweisen ist und die weitere Anhaltung als rechtmäßig festgestellt wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die Beschwerde führende unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, Kostenersatz im Umfang des Vorlage-, Verhandlungs- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß der belangten Behörde als obsiegender Partei der zu leistende Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von € 426,20 zuzusprechen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des BF vor den PI Organen geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, auch da die in Schubhaftnahme äußerst kurzgehalten werden kann. Die Abschiebung in die BRD wird in Kürze erfolgen (bzw. ist bereits erfolgt, wobei derzeit noch keine derartige Information vorliegt).
Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
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