BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W217.2278124.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA, als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.07.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass Herr XXXX auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 70 (siebzig) von Hundert (v. H.) ab 27.09.2023 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) begehrte am 24.08.2022 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
2. In der Gesamtbeurteilung vom 30.11.2022 stellt Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, berücksichtigend die Gutachten vom 27.09.2022 von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, sowie von DDr. XXXX vom 22.11.2022 fest, dass folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, beim Beschwerdeführer bestehen:
1 | Hörstörung beidseits, rechts mehr als links Tabelle Zeile 5/Kolonne 3 - fixer Richtsatz, | 12.02.01 | 40% GdB |
2 | Hüfttotalendoprothese rechts Wahl diese Position, da mittelgradige Einschränkung der Beweglichkeit, vor allem der Innenrotation, berücksichtigt geringgradige Außenrotationsfehlstellung des rechten Beins | 02.05.09 | 30% GdB |
3 | Schwäche des N.femoralis rechts unterer Rahmensatz, da geringgradige Schwäche und geringgradige Seitendifferenz der Muskulatur. | 04.05.09 | 20% GdB |
4 | Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates unterer Rahmensatz, der Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne objektivierbare Funktionseinschränkung | 02.02.01 | 10% GdB |
5 | Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert | 12.02.02 | 10% GdB |
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 % festgehalten.
3. Mit Schreiben vom 01.12.2022 wurden dem Beschwerdeführer diese Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Nach Vorlage eines neuen Befundes eines Facharztes für Psychiatrie, holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten ein:
Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, hält in ihrem Gutachten vom 22.06.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sodann fest:
1 | Hörstörung beidseits, rechts mehr als links Tabelle Zeile 5/Kolonne 3 - fixer Richtsatz, | 12.02.01 | 40% GdB |
2 | Hüfttotalendoprothese rechts 6/2020 Wahl diese Position, da mittelgradige Einschränkung der Beweglichkeit, vor allem der Innenrotation, berücksichtigt geringgradige Außenrotationsfehlstellung des rechten Beins | 02.05.09 | 30% GdB |
3 | Muskelverschmächtigung Oberschenkel rechts mit geringer Schwäche, vorgeschriebene sehr diskrete Veränderung am N. femoralis rechts (NLG 7/21) Unterer Rahmensatz, da geringgradige Schwäche und geringgradige Seitendifferenz der Muskulatur. | 04.05.09 | 20% GdB |
4 | Depressive Störung, Anpassungsstörung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da anhaltende affektive Störung vorliegend, Behandlung erforderlich | 03.05.01 | 20% GdB |
5 | Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates unterer Rahmensatz, der Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne objektivierbare Funktionseinschränkung | 02.02.01 | 10% GdB |
5 | Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert | 12.02.02 | 10% GdB |
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde erneut mit 40 % festgehalten.
4. Gegen dieses Gutachten wurden in der Folge keine Einwendungen eingebracht.
Mit Bescheid vom 26.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei. Demnach betrage der Grad der Behinderung 40 v.H.
5. Mit Schreiben vom 11.09.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2023. Darin legte er unter Vorlage neuer medizinischer Beweismittel dar, dass aufgrund der bestehenden massiven Funktionseinschränkungen, Schmerzen- sowie psychischen Beeinträchtigung der Grad der Behinderung mit zumindest 50 % festzusetzen sei. Er leide unter einer COPD II, welche ebenfalls einer richtsatzgemäßen Einstufung zu unterziehen wäre. Weiters leide der Beschwerdeführer unter einer hochgradigen Innenohrläsion beidseits, wobei sich die Hörfähigkeit weiter verschlechtert habe. Ebenso verschlechtere sich der Tinnitus laufend und sei nunmehr andauernd und laut vorhanden. Dieser verursache anhaltende Kopfschmerzen und eine psychische Belastung des Beschwerdeführers und somit sehr wohl nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen, welche ebenfalls eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung rechtfertigen würden. Trotz laufender psychiatrischer und psychotherapeutischer Therapie habe sich – auch im Zusammenhang mit den fortschreitenden körperlichen Beschwerden - die vorhandene Depression verschlechtert und werde der Schweregrad der Depression nunmehr mit „schwer“ statt vormals „mittelschwer“ bewertet. Der Beschwerdeführer leide überdies infolge seiner Tätigkeit als Soldat sowie des stattgefundenen Arbeitsunfalles 2020 unter einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst- und Panikstörung sowie nachhaltigen Erschöpfungszuständen. Unter Berücksichtigung des vorliegenden chronischen Schmerzsyndroms trotz laufender physikalischer Therapie und Schmerzbehandlung sowie der fortgeschrittenen Schwäche des rechten Beines mit erhöhter Sturzgefahr und der Erforderlichkeit einer Peronaeusschiene würden infolge des Arbeitsunfalles nebst der geschilderten psychischen Beschwerden auch gravierende funktionelle Einschränkungen vorliegen, sodass im Zusammenwirken aller gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gerechtfertigt erscheine.
6. Am 18.09.2023 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Dieses ersuchte in der Folge die bereits befasste Sachverständige, Frau DDr. XXXX um ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage.
7.1. Diese hält in ihrem Gutachten vom 04.02.2024 fest:
„(…)
Zwischenanamnese:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert
Befunde:
Abl. 91 Dr. XXXX FA für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten 30.08.2023 (Tinnitus chr. bds; Hochgradige Innenohrläsion bds; St.p. Lärmtrauma)
Abl. 89 Ton- und Sprach-Audiogramm 30.08.2023 (An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bds, Hörverlust rechts 85 %, links 81%)
Abl. 90 MR Dr. XXXX FA für Psychiatrie und Neurologie 27. Juli 2023 (rez. Depressio schwer, chron. Schmerzsyndrom nach Hüftfraktur (Sturz) St.p. Endoprohese
Posttraumat Belastungsstörung (15 Monate als Soldat im Krieg) Schweres Verbitterungssyndrom Insomnia St.p. TBC, COPD, Tinnitus bds, Hörverminderung
Aus fachärztlicher Sicht ist der Pat psychphysisch schwer krank und daher bis auf weiteres nicht berufsfähig. Um den existentiellen Druck zu verringern empfehle ich eine befristete Pensionierung auf 2 Jahre. Damit kann der Pat in Ruhe genesen.)
Abl. 87-88 Dr. XXXX Facharzt für Physikalische Medizin & Rehabilitation 17.01.2023 - 11.07.2023 (Dors lumb-Isch re.
Pat macht weiterhin hierorts regelm Therapie, die er auch braucht. Die Fortsetzung ist bis zur Reha im September geplant. Eine Arbeitsfähigkeit sehe ich – zumindest – vor dieser Reha keinesfalls.)
Abl. 86 PULMOLOGISCHE GRUPPENPRAXIS XXXX 01.08.2023 (Chron. obstrukt. Atemwegserkrankung, COPD Il, Nikotinabusus, St.p.Tbc 1992 re
Spiolto und Berodual weiter
Die Zuweisung des Patienten erfolgte aufgrund einer rezidivierenden Lumboischialgie beidseits nach HTEP rechts bei medialer Schenkelhalsfraktur rechts im 06/2020)
Abl. 85 Dr. XXXX FÅ für Orthopädie u. orthopädische Chirurgie 11.07.2023 (St.p. Arbeitsunfall mit Sturz aus dem Zug am 23.06.2020 mit Fraktur Hüfte und posttraumat. HTEP re, Peronaeusparese re- Preonausschiene
chron. Lumbalgie bds, incip. Intervertebralarthrosen L3-L5
Pat. intermittierend zur Schmerzbehandlung Unterdessen Rehab in XXXX geplant; physikalische Therapie)
Nachgereichtes Dokument (Mail 27.09.2023):
Ton- und Sprach-Audfogramm 19.09.2023
(Hörverlust rechts 95%, links 92 %)
Nachgereichte Dokumente (Mail 17.11.2023):
Entlassungsbericht XXXX , 11.10.2023 (Rezidivierende Lumboischialgie bds
Parese der rechten UE ungeklärter Ätiologie
HTEP re. bei Fract. colli. med. fem. dext. am 24.06.2020
Cervialgie mit Spannungskopfschmerz
rezidivierende schwere Depressio
schweres Verbitterungssyndrom
Insomnie
Posttraumatische Belastungsstörung (Bosnienkrieg)
COPD
St.p. pulmonaler Tuberkulose 1992
St.p. Pneumonie re. protrahiert postop. 11/2020
St.p. Pleuraerguss re.
Tinnitus bds.
hochgradige Innenohrläsion bds.
St.p. Knalltrauma (Granatexplosion vor 30 a)
Dysästhesie re. Gesichtshälfte
MR Dr. XXXX FA für Psychiatrie und Neurologie 12. 10. 2023
(Der Pat war auf Reha in XXXX
Die Verbesserung ist nicht wirklich gegeben Der Pat möchte gerne arbeiten gehen, es geht leider nicht
Ischialgie verstärkt L5
KST ist indiziert
rez. Depressio schwer und Angst, PTBS, chron. Schmerzsyndrom, Paraese re UE nach Trauma,
Innenohrläsion nach Knalltrauma, Dysästhesie re Gesichtshälfte, Tinnitus bds, COPD II
12.10.2023: 1 x Saroten Ftbl 25mg 0-0-1,
täglich, 1 x Duloxetin la Msr Hkps 60mg 1-0-0,
täglich, 1 x Pregabalin 150mg.)
Nachgereichtes Dokument (Mail 5.1.2024):
MR Dr. XXXX FA für Psychiatrie und Neurologie 07. 12. 2023 (Depression, Schmerzsyndrom, Dyspnoe bei Lungengranulomen COPD II.
Novalgin, Pantoloc, Voltaren, Pregabalin, Tizagelan, Sirdalud, Saroten, Duloxetin. Es besteht keine Möglichkeit einer Berufsausübung, KST indiziert.)
Nachgereichtes Dokument (Mail 26.1.2024):
Univ. Doz. Dr. XXXX Facharzt für Lungenkrankheiten 12.1.24
(COPD GOLD IV/E (bereits in einem Lungenfacharztbrief vom 1.8.23 wurde auf eine ausgeprägte teilreversible Obstruktion hingewiesen, diesbezüglich nun weitere Befundverschlechterung)
St. p. Pleurapunktion rechts 12/2020 bei St. p. Pneumonie 6/2020 mit konsekutiver Ausbildung eines parapneumonischen Ergusses rechts
St. p. Thoraxtrauma 6/2020)
Medikamente:
Pantoloc Ezetimib Sirdalud Novalgin 3x2 Pregabalin 150 2x1 Duloxetin 90 Trittico ret 150 Forair Inh. 2x2 Hb Berodual bei Bed. ca. 2-3x/Tag Spiolto Ing 2x1 Infiltrationen Saroten Ftbl 25mg 0-0-1,
STELLUNGNAHME:
ad 1 Es wird ersucht, Nachfolgendes zu beurteilen bzw. Stellung zu nehmen:
Beschwerdevorbringen, siehe oben.
Stellungnahme: siehe ad 2.
ad 2 Es darf ersucht werden, um ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde (ABL 5-46, 50, 63, 85-91), und den bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (ABL. 53-54, 55-58, 59-60, 66-70) ein einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BEinstG bzw. eine Änderung ergibt?
Ja.
Wenn ja:
ad 2.1. Bewertung und Begründung des GdB des Beschwerdeführers nach der EVO:
1 Hörstörung beidseits, rechts mehr als links 12.02.01 70%
Hörverlust rechts 95%, links 92 %
Tabelle Zeile 5 Kolonne 5
Mittlerer Rahmensatz, da in kurzem zeitlichem Abstand schwankende Werte.
2 Hüfttotalendoprothese rechts 02.05.09 30%
Wahl dieser Position, da mittelgradige Einschränkung der Beweglichkeit, vor allem der Innenrotation, berücksichtigt geringgradige Außenrotationsfehlstellung des rechten Beins.
3 COPD II 06.06.02 30%
Unterer Rahmensatz, da ständige Therapieerfordernis, jedoch keine signifikante Klinik.
4 Muskelverschmächtigung Oberschenkel rechts mit geringer Schwäche, vorbeschriebene sehr diskrete Veränderung am N. femoralis rechts 04.05.09 20%
Unterer Rahmensatz, da geringgradige Schwäche und geringgradige Seitendifferenz der Muskulatur.
5 Depressive Störung, Anpassungsstörung 03.06.01 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da anhaltende affektive Störung vorliegend, Behandlung erforderlich.
6 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates 02.02.01 10%
Unterer Rahmensatz, da Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne objektivierbare Funktionseinschränkungen.
7 Tinnitus 12.02.02 10%
Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.
ad 2.2. Neueinschätzung und -begründung des Gesamt-GdB: 70%
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Eine wechselseitige negative Leidenspotenzierung ist nicht gegeben, das Hörleiden wird durch die weiteren Leiden nicht negativ beeinflusst.
Relevante Zusatzleiden (Leiden 2 mit 30%) liegen nicht vor, insbesondere ist kein maßgebliches Hüftleiden vorliegend. Die weiteren Leiden sind geringgradig ausgeprägt.
COPD II wird neu eingestuft, führt jedoch zu keiner Erhöhung des Gesamt-GdB, da kein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt.
COPD GOLD IV/E ist einmalig im nachgereichten Befund dokumentiert, jedoch nicht im Verlauf bestätigt und ohne nachvollziehbares Ereignis als vorübergehende Verschlimmerung nicht einschätzungsrelevant.
Die Hörminderung wird unter Beachtung des vorliegenden Audiogramms und dem per Mail nachgereichtem Befund neu eingestuft und führt zu einer Erhöhung des GesGdB um 3 Stufen.
Tinnitus, andauernd und laut vorhanden, wird unverändert eingestuft, da kein Nachweis einer Dekompensation mit psychovegetativen Begleiterscheinungen vorliegt.
Die Depression wird unverändert eingestuft. Ein schwerer Verlauf mit stationärem Aufenthalt ist nicht belegt, keine wesentliche Änderung der Medikation in den per Mail nachgereichten Befunden.
Eine Verschlimmerung des psychiatrischen Leidens ist nicht belegt, die Tätigkeit als Soldat im Jugoslawienkrieg sowie des stattgefunden Arbeitsunfalles 2020 wurde bereits im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung vom 15.06.2023 berücksichtigt.
Chronisches Schmerzsyndrom, ständige Schmerzen in rechter Körperseite sowie chronische Lumbalgie trotz laufender physikalischer Therapie und Schmerzbehandlung und eine fortgeschrittenen Schwäche des rechten Beines mit erhöhter Sturzgefahr wurden bereits in der fachärztlichen Begutachtung vom 15.06.2023 berücksichtigt.
ad 2.3. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
ad 2.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seines Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
ad 2.5. Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt-GdB anzunehmen ist.
Der GesGdB ist ab 27.9.2023 neu anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt der für die Neueinschätzung relevante Befund nachgereicht und in Kenntnis gebracht wurde.“
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.02.2024 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Innerhalb offener Frist langten keine Einwendungen gegen das Gutachten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina. Er verfügt über einen am 03.04.2023 unbefristet ausgestellten bis 02.04.2028 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Sein Wohnsitz befindet sich in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in Folge des Ausmaßes seines Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Am 24.08.2022 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 27.09.2023 70 %. Es handelt sich um einen Dauerzustand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister sowie dem mit Stichtag 18.03.2024 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 27.09.2023 70% beträgt, gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Darin wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass das Leiden 1 („Hörstörung beidseits, rechts mehr als links“) deshalb geändert wird, da dieses aufgrund des vorliegenden Audiogramms vom 19.09.2023 und dem per Mail nachgereichten Befund neu eingestuft wird und zu einer Erhöhung des GesGdB um 3 Stufen führt.
So hielt die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar fest, dass das Ton- und Sprach-Audiogramm, aufgenommen am 26.07.2023 (gedruckt am 30.08.2023) eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bds, Hörverlust rechts 85%, links 81% aufgezeigt hat, und Dr. XXXX , FA für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in seinem Befundbericht nach Untersuchung am 30.08.2023 die Diagnose „Tinnitus chronisch beidseits, Hochgradige Innenohrläsion beidseits sowie Zustand nach Lärmtrauma“ gestellt hat. Im Vergleich dazu hat das Ton- und Sprach-Audiogramm vom 19.09.2023, welches der Sachverständigen mit E-Mail vom 27.09.2023 weitergeleitet wurde, einen Hörverlust rechts 95%, links 92% aufgezeigt.
Das Leiden 3 („COPD II“) wurde neu eingestuft, führt jedoch zu keiner Erhöhung des Gesamt-GdB, da kein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Nachvollziehbar wies die Sachverständige weiters darauf hin, dass die COPD GOLD IV/E lediglich einmalig im nachgereichten Befund vom 12.01.2024 dokumentiert ist. Mag auch Dr. XXXX in seinem Befundbericht auf einen Arztbrief vom 1.8.23 Bezug nehmen, worin auf eine ausgeprägte teilreversible Obstruktion hingewiesen worden sei und nun eine weitere Befundverschlechterung vorliege, so konnte eine solche durch die Sachverständige jedoch nicht im Verlauf bestätigt und ohne nachvollziehbares Ereignis als lediglich vorübergehende Verschlimmerung als nicht einschätzungsrelevant eingeschätzt werden.
Der Tinnitus, andauernd und laut vorhanden, wurde unverändert eingestuft, mit der Begründung, dass kein Nachweis einer Dekompensation mit psychovegetativen Begleiterscheinungen vorliegt. Ebenso wurde die Depression unverändert eingestuft, da ein schwerer Verlauf mit stationärem Aufenthalt nicht belegt ist und sich keine wesentliche Änderung der Medikation in den nachgereichten Befunden ergibt.
Eine Verschlimmerung des psychiatrischen Leidens konnte ebenfalls nicht belegt werden, die Tätigkeit als Soldat im Jugoslawienkrieg sowie des stattgefunden Arbeitsunfalles 2020 wurde ebenso wie das chronische Schmerzsyndrom, die ständigen Schmerzen in der rechten Körperseite sowie die chronische Lumbalgie trotz laufender physikalischer Therapie und Schmerzbehandlung und eine fortgeschrittene Schwäche des rechten Beines mit erhöhter Sturzgefahr bereits im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung vom 15.06.2023 berücksichtigt.
Die von der Sachverständigen getroffene Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 70 % ist sohin nicht zu beanstanden.
In diesem oben wiedergegebenen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von ihm eingeholten Gutachtens; dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Frau DDr. XXXX kam in ihrem Gutachten vom 04.02.2024 zum Ergebnis, dass der Grad der Behinderung für Leiden 1 (Hörstörung beidseits, rechts mehr als links) bei einem Hörverlust rechts 95%, links 92 % mit 70 v.H. einzustufen ist. Sie berücksichtigte dabei die Hörminderung durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Ton- und Sprachaudiogramm vom 19.09.2023 und zog den mittleren Rahmensatz heran, da in kurzem zeitlichen Abstand schwankende Werte vorliegen.
Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina und ist an der im Akt ersichtlichen österreichischen Adresse wohnhaft. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er verfügt über einen am 03.04.2023 unbefristet ausgestellten bis 02.04.2028 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Gutachten ein. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
