BVwG W156 2280331-2

BVwGW156 2280331-215.3.2024

ASVG §18b
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2280331.2.00

 

Spruch:

 

W156 2280331-2/5E

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA Türkei, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 11.09.2023, AZ XXXX , beschlossen:

 

A) Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 11.09.2023, AZ XXXX wurde für den BF für die Zeiten von 01.07.2021 bis 31.08.2021 und von 01.07.2022 bis 31.08.2022 der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Mail vom 25.10.2023 Beschwerde ein, welche am 07.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt wurde.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF mit Schreiben vom 16.02.2024 einen Mängelbehebungsauftrag, in welchem der BF aufgefordert wird, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die am 25.10.2023 per Mail eingebrachte Beschwerde von ihm unterschrieben per Post beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen und anzugeben, ob sich diese gegen das Schriftstück vom 18.09.2023 oder 11.09.2023 richtet.

In einem erging der Auftrag, bekannt zu geben, zu welchem Datum der BF den Bescheid vom 11.09.2023 erhalten hat.

Weiters wurde der BF im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass sein Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt werde bzw. gemäß § 13 Abs.4 AVG das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gelte.

4. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem BF am 22.02.2024 durch Übernahme durch den BF ordnungsgemäß zugestellt. Die Frist zur Mängelbehebung endet am 07.03.2024.

5. Ab 26.02.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht das unterfertigte Beschwerdemail ein. Angaben zur Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, wurden nicht gemacht.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF brachte mit Mail vom 25.10.2023 eine mangelhafte Beschwerde ein; diesbezüglich wird auf die obige Darstellung im Verfahrensgang verwiesen.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 22.02.2024 durch Übernahme durch den BF ordnungsgemäß zugestellt.

Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2024 wurde seitens des BF nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.

Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Aktenvermerk.

Die Beschwerde des BF entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,(2) die Bezeichnung der belangten Behörde,(3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,(4) das Begehren und(5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:

"Zu § 9:

Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.

Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.

Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der ‚belangten Behörde‘ näher."

Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:

"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im vorliegenden Fall entspricht das als Beschwerde gewertete Schreiben des BF nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Anforderungen.

Die BF hat weder Angaben zur Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht, dargelegt.

Wie bereits ausgeführt, ist der BF dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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