BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W604.2283142.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX vertreten durch den ÖZIV Burgenland (Verband für Menschen mit Behinderungen), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Burgenland) vom 29.08.2023, GZ. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2023 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 25.08.2022 einen bis 31.07.2023 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorgenommen.
1.2. Am 14.03.2023 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
1.3. Am 29.08.2023 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben.
1.4. Mit Bescheid vom 29.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.09.2023.
2.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2023 abgewiesen.
2.2. Mit email vom 15.12.2023 hat die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
3. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2023 eingelangten Schreiben vom 20.12.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
3.1. Mit Schreiben vom 19.02.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.02.2024, hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin den Vorlageantrag vom 15.12.2023 zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , hat am 14.03.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt. Am 29.08.2023 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom 29.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
1.2. Gegen die Abweisung der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ hat die Beschwerdeführerin am 11.09.2023 Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2023 abgewiesen.
1.3. Mit Schriftsatz vom 19.02.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.02.2024, bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie den Vorlageantrag vom 15.12.2023 zurückziehen möchte.
2. Beweiswürdigung
Die feststehenden Tatsachen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie dem gerichtlichen Verfahrensakt. Das Begehren der Beschwerdeführerin in Richtung der Zurückziehung des Vorlageantrages ergibt sich klar und unmissverständlich aus dem Wortlaut der entsprechenden schriftlichen Eingabe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
In Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (§ 46 BBG). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde innerhalb der materiengesetzlich festgelegten Frist eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Mit wiederum fristgerecht und zulässig erhobenem Vorlageantrag hat die Beschwerdeführerin die Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht herangetragen und wurde durch die in der Folge verfügte Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit begründet (u.a. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und deren, nach Stellung eines zulässigen Vorlageantrages, aufrechter Bestand hindert nicht die Zurückziehung des dem Verwaltungsgericht vorgelegten Rechtsmittels, nämlich der vom Verwaltungsgericht als unerledigt zu behandelnden Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übertragung seiner Rechtsprechung zu nach dem AVG geführten Berufungsverfahren bereits klargestellt, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde, die Entscheidung hat in Beschlussform zu ergehen. Im (Ausnahme-)Fall einer trotz unzulässiger Beschwerde ergangenen meritorischen Beschwerdevorentscheidung kann der Ausgangsbescheid durch die Beseitigung der Beschwerdevorentscheidung wieder in Kraft treten. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden und der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung ist es letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird. Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der (einzigen) Beschwerde verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde. Die Übertragung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens auf die Konstellation der Beschwerdezurückziehung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung scheitert schon daran, dass das Verwaltungsgericht keine Zuständigkeit mehr hat, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 mvwN). Gleichermaßen verhält es sich mit Blick auf höchstgerichtliche Rechtsprechung für den Fall einer Zurückziehung des Vorlageantrages, auch in dieser Konstellation ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht der Boden entzogen (VwGH 19.01.2022, Fr 2021/15/0008; vgl. auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137).
Die Beschwerdeführerin hat den rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag gegen die behördenseits erlassene Beschwerdevorentscheidung zurückgezogen und verfügt das Bundesverwaltungsgericht nach der auseinandergesetzten höchstgerichtlichen Rechtsprechung damit nicht länger über die Zuständigkeit zur Fällung einer Sachentscheidung samt korrespondierender Entscheidungspflicht, mithin ist mittels beschlussmäßiger Einstellung gemäß § 31 Abs. 1 vorzugehen.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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