B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2284393.1.00
Spruch:
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Auer Bodenbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.09.2023, GZ. PAD/23/00368708, betreffend Feststellungsantrag in Bezug auf eine Weisung (§ 44 BDG) beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit (Wegfall des Feststellungsinteresses) gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stand als Kontrollinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Landespolizeidirektion Oberösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war dort Bezirkspolizeikommando XXXX zugewiesen und ist mit Wirkung vom 30.11.2023 gemäß § 21 Abs. 1 BDG aus dem Bundesdienst ausgetreten.
I.2. Mit Schreiben vom 31.03.2023 wurde der Beschwerdeführer nach einem längeren Krankenstand wegen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie psychischer und Verhaltensstörungen durch ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom angewiesen
die ambulanten Therapien und regelmäßigen Facharztkontrollen weiterzuführen;
der Personalabteilung und dem Referat IA1.3 (polizeiärztlicher Dienst) alle drei Monate, beginnend mit Ende Juni 2023, entsprechende Behandlungsbestätigungen vorzulegen.
Ferner wurden für die nächsten zwölf Monate unangekündigte Laborkontrollen in Aussicht gestellt.
I.3. Gegen diese Weisung remonstrierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.09.2023 und brachte im Wesentlichen vor, dass er die Durchführung einer Haaranalyse als rechtswidriger achte und ersuche diese Maßnahme schriftlich mittels Bescheid vorzuschreiben.
I.4. Die belangte Behörde wiederholte hierauf mit Schreiben vom 13.09.20239 diese Weisung mit folgendem Wortlaut:
„[… Vielmehr wird die Weisung auf:
Weiterführung der ambulanten Therapien und regelmäßige Facharztkontrollen
Vorlage der entsprechenden Behandlungsbestätigungen im Abstand von 3 Monaten an die Personalabteilung sowie dem Referat Al.3 (polizeiärztlicher Dienst) — erstmalige Vortage Ende Juni 2023
Durchführung von unangekündigten Laborkontrollen in den nächsten 12 Monaten
wiederholt und abermals schriftlich erteilt!“
I.5. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids, wobei im Wesentlichen ausgeführt würde, dass, er der Meinung, dass die gegenständliche Maßnahme rechtswidrig. Er ersuche daher um bescheidmäßige Erteilung der Weisung zum Nachweis der Abstinenz und der Durchfiührung einer Haaranalyse sowie der bescheidmäßigen Feststellung, nicht exekutivdienstfähig zu sein.
I.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.09.2023 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:
„Gemäß S 44 Abs. 3 BDG iVm S 52 BDG idgF wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 31.03.2023 sowie vom 13.09.2023 ergangenen Weisungen zur Durchführung unangekündigter Laborkontrollen in den nächsten 12 Monaten rechtskonform und von Ihnen zu befolgen sind.
In der Begründung wurden nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen ausgeführt, dass § 52 BDG die Behörde zur Anordnung ärztlicher Untersuchungen ermächtige. Die bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode ergebe sich aus objektiv-fachlichen Gesichtspunkten und unterliegen nicht der Disposition der Parteien. Die in der Weisung enthaltene Anordnung, unangekündigt Laborkontrollen durchzuführen, worunter auch Haaranalysen auf Alkohol umfasst seien, gebe letztlich die methodische Vorgabe dieser Sachverständigen wieder. Es ergäben sich daher keinerlei Anfallspunkte für eine Rechtswidrigkeit der dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen.
I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer während seiner gesamten Dienstzeit weder in disziplinar-, verwaltungsstraf- oder strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten sei. Zudem bestehe keine Alkoholabhängigkeit oder chronische Alkoholerkrankung, sondern sein es aufgrund seiner depressiven Störung zum symptomatischen Alkoholkonsum gekommen, welcher allerdings niemals während des Dienstes sei und habe auch nie eine Beeinträchtigung während des Dienstes bestanden. Bei symptomatischem Alkoholkonsum komme es weder zu einer physischen noch einer psychischen Abhängigkeit. Es habe daher keinerlei Grund zur Annahme berechtigter Zweifel bestanden, aufgrund derer Laboruntersuchungen, insbesondere Haaranalysen für eine Dauer von 12 Monaten hätten angeordnet werden können.
Es werde daher beantragt,
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
den angefochtenen Bescheid mittels Erkenntnis ersatzlos aufzuheben; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehen abzuändern, dass die einmalige Durchführung einer Blutuntersuchung auf CDT angeordnet werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehen abzuändern, dass die Durchführung einer einmaligen unangekündigten Blutuntersuchung auf CDT angeordnet werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehen abzuändern, dass die Durchführung unangekündigter Blutuntersuchungen auf CDT in den nächsten drei Monaten angeordnet werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehen abzuändern, dass die Durchführung unangekündigter Blutuntersuchungen auf CDT in den nächsten sechs Monaten angeordnet werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehen abzuändern, dass die Durchführung unangekündigter Blutuntersuchungen auf CDT in den nächsten 12 Monaten angeordnet werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehen abzuändern, dass die Durchführung unangekündigten Laboruntersuchung mit Ausnahme einer Haaranalyse in den nächsten drei Monaten angeordnet werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehen abzuändern, dass die Durchführung unangekündigter Laboruntersuchungen mit Ausnahme einer Haaranalyse in den nächsten sechs Monaten angeordnet werde.
I.8. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 16.11.2023 gemäß § 21 Abs. 1 BDG seinen Austritt aus dem Bundesdienst Verhältnis mit Ablauf des 30.11.2023.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand als Kontrollinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Landespolizeidirektion Oberösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war dort Bezirkspolizeikommando XXXX zugewiesen.
Mit Schreiben vom 31.03.2023 wurde der Beschwerdeführer nach einem längeren Krankenstand wegen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie psychischer und Verhaltensstörungen durch ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom angewiesen
die ambulanten Therapien und regelmäßigen Facharztkontrollen weiterzuführen;
der Personalabteilung und dem Referat IA1.3 (polizeiärztlicher Dienst) alle drei Monate, beginnend mit Ende Juni 2023, entsprechende Behandlungsbestätigungen vorzulegen.
Ferner wurden für die nächsten zwölf Monate unangekündigte Laborkontrollen in Aussicht gestellt.
Gegen diese Weisung remonstrierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.09.2023 und brachte im Wesentlichen vor, dass er die Durchführung einer Haaranalyse als rechtswidriger achte und ersuche diese Maßnahme schriftlich mittels Bescheid vorzuschreiben.
Die belangte Behörde wiederholte hierauf mit Schreiben vom 13.09.20239 diese Weisung mit folgendem Wortlaut:
„[… Vielmehr wird die Weisung auf:
Weiterführung der ambulanten Therapien und regelmäßige Facharztkontrollen
Vorlage der entsprechenden Behandlungsbestätigungen im Abstand von 3 Monaten an die Personalabteilung sowie dem Referat Al.3 (polizeiärztlicher Dienst) — erstmalige Vortage Ende Juni 2023
Durchführung von unangekündigten Laborkontrollen in den nächsten 12 Monaten
wiederholt und abermals schriftlich erteilt!“
Der Beschwerdeführer erklärte in weiterer Folge mit Schreiben vom 16.11.2023 seinen Austritt aus dem Bundesdienst Verhältnis mit Ablauf des 30.11.2023. Auf Anfrage der verlangten Behörde, ob angesichts des Austritts des Beschwerdeführers die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde aufrecht erhalten werde, wurde seitens des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen werde.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, wobei hervorzuheben ist, dass der Inhalt der verfahrensgegenständlichen Weisungen sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht bestritten werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A I.)
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG 1979) idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass durch den Austritt des Beschwerdeführers dessen öffentlich-rechtliches Testverhältnis mit Ablauf des 30.11.2023 beendet wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. (VwGH, 31 .03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. VwGH, 04.02.2009, EZ. 2007/12/0062 mwN).
Nach der stRsp des VwGH führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der VwGH im Rahmen einer nach Art 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem VwGH, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öff Rechtes des Bf durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, daß auch eine stattgebende Entscheidung des VwGH keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH, 21.02.1991, GZ. 90/09/0176mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass mit dem Austritt des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis das Feststellungsinteresse im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Weisungen weggefallen ist. Vor allem aber sind die beantragten Feststellungen nicht mehr erforderlich, um eine Klarstellung für die Zukunft zur Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art zu erzielen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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