BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W217.2276921.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA, als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Raoul WARNUNG, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.07.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass Herr XXXX auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (v. H.) ab 02.11.2023 befristet bis 30.11.2026 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) begehrte am 06.02.2023 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
2. In der Folge holte die belangte Behörde verschiedene Sachverständigengutachten ein:
1. von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 24.05.2023
2. von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.05.2023
3. eine Gesamtbeurteilung vom 01.06.2023 von DDr.in. XXXX , in welcher die beiden Gutachten von Dr. XXXX und DDr.in XXXX einen wesentlichen Bestandteil bilden.
In der Gesamtbeurteilung wurde Folgendes ausgeführt:
„(…) Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | paranoide Schizophrenie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da anamnestisch chron. Verlauf ohne rezente Behandlungsunterlagen. | 03.07.01 | 20 |
2 | Epilepsie Unterer Rahmensatz, da keine fachärztlich bestätigte Anfallsfrequenz vorliegt | 04.10.01 | 20 |
3 | Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. | 02.01.01 | 20 |
4 | Pes planus beidseits Oberer Rahmensatz, da kompensiert, rezidivierende Beschwerden. | 02.02.01 | 20 |
5 | Beginnende Abnützungserscheinungen linke Schulter | 02.06.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 negativ beeinflusst und daher um 1 Stufe erhöht.
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein Vorgutachten vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
-
X Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es liegen belastungsabhängige Probleme vor allem im Bereich der Wirbelsäule und Füße vor, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert, Festhalten ist möglich. Die mit den Gesundheitseinschränkungen einhergehenden Beschwerden, Schmerzen, sind mit Schmerzmittel bei Bedarf ausreichend kompensiert, eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität und des Gangbilds ist nicht objektivierbar. Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Hauptdiagnose müssen nach ICD 10 eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung > 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeutische Methoden > 1 Jahr). Dies liegt hier nicht vor. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“
4. Mit Schreiben vom 02.06.2023 wurden dem Beschwerdeführer diese Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Diese Frist verstrich ungenützt.
5. Mit Bescheid vom 05.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei. Demnach betrage der Grad der Behinderung 30 v.H.
6. Mit Schreiben vom 16.08.2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2023 und brachte vor, dieser Gesamtbeurteilung sei — aufbauend auf dem Gutachten von Dr. XXXX — zu entnehmen, dass das Leiden 2 (Epilepsie, Pos. Nr. 04.10 der Anlage 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010) mit einem GdB von lediglich 20 % veranschlagt wurde. Begründend werde ausgeführt, dass der untere Rahmensatz angenommen würde, weil keine fachärztlich bestätigte Anfallsfrequenz vorliege. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer im letzten halben Jahr sieben epileptische Anfälle, darunter zum Teil generalisierte tonisch-klonische Anfälle, erlitten. Dies habe er bei der Anamnese durch Dr. XXXX (damals noch vier Anfälle innerhalb der letzten sechs Monate) auch angegeben. Berücksichtige man diese Angaben, ergebe sich gemäß Punkt 04.10.02 (Epilepsie – mittelschwere Formen mit seltenen bis mäßig gehäuften Anfällen) der Einschätzungsverordnung ein GdB von mindestens 50 %. Aufgrund der bloßen Abwesenheit medizinischer Unterlagen sei beim Beschwerdeführer in Bezug auf seine Epilepsie von einem GdB von nur 20 % ausgegangen worden. Dies sei allerdings widersinnig, da sich der Neurologe bei der Diagnosestellung einer Epilepsie ja nur auf die Angaben des Patienten verlassen könne. Ob der Patient im Zuge der Untersuchung durch Sachverständige der belangten Behörde einen Befund eines Neurologen vorweisen kann, könne daher keinen Unterschied machen.
Nichtsdestotrotz habe sich der Beschwerdeführer zu einem Facharzt für Neurologie begeben. Unter einem legte er den Befundbericht von Dr. XXXX vom 16. August 2023 vor.
7. Am 23.08.2023 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Dieses ersuchte in der Folge Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, um eine ergänzende Stellungnahme.
8.1. Dieser hält in seinem nervenfachärztlichen „Sachverständigengutachten“ vom 26.09.2023 fest:
„1) Diagnosen:
1. paranoide Schizophrenie 03.07.01 20%
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chron. Verlauf, ohne rezente Behandlungsunterlagen
Epilepsie 04.10.01 20%
Unterer Rahmensatz, da Anfallsfrequenz nicht dokumentiert.
2) Gesamt GdB 30%
Der GdB1 wird durch GdB2 negativ beeinflußt und daher um 1 Stufe erhöht.
3) Abl. 9-49, 74-5: Es besteht seit der Kindheit eine Epilepsie, die medikamentös behandelt wird, im FA Befund von Dr. XXXX (16.8.23) wird angeführt, dass es im letzten halben Jahr ungefähr zu 7 Anfällen gekommen sei.
Für die Einstufung ist die Angabe nicht ausreichend, es ist ein Anfallskalender mit genauer Anfallsfrequenz notwendig, um eine entsprechende Einstufung vornehmen zu können.
4.) Keine Änderung zum VGA
5.) Dauerzustand“
8.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.10.2023 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Innerhalb offener Frist wandte der Beschwerdeführer ein, die Vorlage eines Anfallskalenders mit genauer Anfallsfrequenz sei gerade bei einer Erkrankung wie der Epilepsie unmöglich, da man bei einem generalisierten, tonisch-klonischen Anfall das Bewusstsein verliere und es sein könne, dass man sich danach nicht daran erinnert. Die Anfälle seien zumeist zu einem Zeitpunkt aufgetreten, zu denen der Beschwerdeführer alleine in seiner Wohnung gewesen sei. Nach bestem Wissen und Gewissen gebe der Beschwerdeführer an, dass seine Anfälle zumindest etwa alle zwei Wochen auftreten würden, manchmal sogar noch öfter. Eine derartige Anfallsfrequenz sei unter Pos.Nr. 04.10.02 (Epilepsie – mittelschwere Formen mit seltenen bis mäßig gehäuften Anfällen) der Anlage 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, zu subsumieren. Hierfür sei ein GdB zwischen 50 % bis 80 % anzunehmen.
8.3. In der Folge legte der Beschwerdeführer ein weiteres Gutachten der belangten Behörde vom 15.10.2023, erstellt im Verfahren über seinen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, dem Bundesverwaltungsgericht vor. Darin kommt die medizinische Sachverständige, eine Fachärztin für Neurologie, unter Berücksichtigung der Befunde von Dr. XXXX vom 16.08.2023 und der Medikamentenverordnung vom 15.09.2023 des XXXX zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein GdB in Höhe von 60% vorliegt.
Folgende Funktionsstörungen wurden nun beim Beschwerdeführer festgestellt:
1. paranoide Schizophrenie, vorwiegend Zwangsgedanken, kombinierte Persönlichkeitsstörung, Pos.Nr. 03.07.02, 50% GdB
2. Epilepsie, Pos.Nr. 04.10.01, 30% GdB
Es wurde ein GdB von 60% ab dem Untersuchungstag (11.10.2023) ermittelt und eine Nachuntersuchung in 3 Jahren angeregt.
8.3. Sodann ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den bereits befassten Sachverständigen unter Beilage der Medikamentenverordnung vom 15.09.2023 des XXXX sowie eines Patientenbriefes vom 02.11.2023 um eine nochmalige ergänzende Stellungnahme:
Dr. XXXX führt sohin in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.11.2023 aus:
„Auf Grund neu beigebrachter FA Befunde ist eine Veränderung meiner Einschätzung gegeben bezüglich des GdB1, bezüglich des GdB2 liegt kein zusätzlicher rezenter FA Befund vor, der meine Einschätzung ändert (im Vergleich zu Abl. 97) Diese Änderung ist ab 2.11.23 (vorgelegter Befund pro mente) anzunehmen
Diagnosen:1. paranoide Schizophrenie 03.07.02 50%
Unterer Rahmensatz, bei dokumentierter Dauertherapie, ohne dokumentiertem stat. Aufenthalt in letzter Zeit2. Epilepsie 04.10.01 20%
Unterer Rahmensatz, da Anfallsfrequenz nicht ausreichend dokumentiert mit gleichbleibender Medikation.
Gesamt GdB 60%
Der GdB1 wird durch GdB2 negativ beeinflußt und daher um 1 Stufe erhöht.
Nachuntersuchung: 11/26, da Stabilisierung möglich.“
8.4. Im Rahmen des hierzu eingeräumten Parteiengehörs langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Am 06.02.2023 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 02.11.2023 60 v.H. Eine Besserung der Beschwerden ist zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister sowie dem mit Stichtag 05.02.2024 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 02.11.2023 60 v.H beträgt, gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 28.11.2023. Darin wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass Leiden 1 aufgrund der neu beigebrachten fachärztlichen Befunde - betont wird dabei der Patientenbrief vom 02.11.2023 des XXXX in dem die Medikation vom 15.09.2023 aufrecht erhalten wird - eine Änderung erfährt und nun unter der Pos.Nr.03.07.02 mit einem GdB von 50% eingestuft wird, aufgrund der dokumentierten Dauertherapie, jedoch ohne dokumentiertem stationärem Aufenthalt in letzter Zeit.
Pos.Nr. 03.07 Schizophrene Störungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:
Schizophrenie, schizoide Persönlichkeitsstörung, schizoaffektive Erkrankungen, akut
psychotische Zustandsbilder
03.07.01 | Leichte Verlaufsform | 10 – 40 % |
10 – 20 %: Psychopathologisch stabil, Medikation im Schub, Akut psychotischem Zustandsbild in der Anamnese (z.B. drogeninduzierte Psychose) 30 %: Psychopathologisch stabil, Intervalltherapien Residualzustand mit geringen Auffälligkeiten Im sozialen und Arbeitsleben voll integriert 40 %: Psychopathologisch auffällig (beginnende Störung des formalen Denkens, gelegentlich Wahninhalt und Negativsymptomatik) trotz Dauertherapie Mäßige soziale Beeinträchtigung, Arbeitsleistung gering eingeschränkt | ||
03.07.02 | Mittelschwere Verlaufsform | 50-70 % |
50 %: Mindestens zwei psychotische Zustandsbilder in den letzten 1,5 Jahren, Psychotische Symptome im Status Psychopathologisch instabil (Störung des formalen Denkens, Wahninhalte und Negativsymptomatik) trotz Dauertherapie Soziale Integration und Arbeitsleistung deutlich herabgesetzt 60 %: Durchgängig geringe Belastbarkeit in allen Lebensbereichen Soziale Isolation, sozialer Abstieg 70 %: Langjährige Anamnese, hochdosierte Therapie, Affektive Zusatzerkrankungen Kognitiv höhergradig beeinträchtigt (Orientierung, Merkfähigkeit) Schwere und durchgängig soziale Beeinträchtigung | ||
Die vom Sachverständigen neu getroffene Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ist sohin nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig wie die Feststellung, dass Leiden 1 (paranoide Schizophrenie) durch Leiden 2 (Epilepsie) um 1 Stufe erhöht wird, weil Leiden 1 durch das Leiden 2 negativ beeinflusst wird.
Die Befristung bis 11/2026 wurde vom Sachverständigen nachvollziehbar mit einer möglichen Stabilisierung begründet.
In diesem oben wiedergegebenen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von ihm eingeholten Gutachtens; dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Dr. XXXX kam in seinem Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie vom 28.11.2023 zum Ergebnis, dass der Grad der Behinderung für Leiden 1 (paranoide Schizophrenie) ab 02.11.2023 aufgrund des vorgelegten Befundes vom 02.11.2023 mit 50 v.H. einzustufen ist, jener für Leiden 2 (Epilepsie) mit 20%, wobei der GdB von Leiden 1 durch den GdB von Leiden 2 negativ beeinflusst wird und um 1 Stufe erhöht wird. Somit beträgt der Gesamtgrad der Behinderung ab 02.11.2023 60%.
Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Gutachten ein. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen.
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