AlVG §1 Abs8
ASVG §4
ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs4
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2266076.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (BF), gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (ÖGK), vom XXXX wegen Feststellung, dass die BF aufgrund ihrer Tätigkeit als Immobilienberaterin für die Mitbeteiligte in den Zeiträumen von XXXX und von XXXX der Vollversicherungspflicht der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG unterliegt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgeben und festgestellt, dass XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als Immobilienberaterin für die XXXX in den Zeiträumen von XXXX und von XXXX nicht der Vollversicherungspflicht der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 8 AlVG unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die BF wurde von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) im Zeitraum XXXX rückwirkend in der Vollversicherung der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 8 AlVG versichert.
2. Mit E-Mail XXXX teilte die BF der ÖGK mit, dass sie mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden sei, da sie geringfügig beschäftigt und auch entsprechend bezahlt worden sei, und beantragte mit E-Mail vom XXXX die Ausstellung eines Bescheides.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die BF aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Immobilienberaterin bei Mitbeteiligen in den Zeiträumen XXXX der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gem. § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF als Immobilienberaterin tätig gewesen sei. Im Arbeitsvertrag, den die BF mit der Mitbeteiligten vereinbart gehabt habe, sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Anspruch auf die jeweilige Provision mit Eingang des Rechnungsbetrages beim Arbeitgeber erworben und bis Ende des auf den Zahlungseingang folgenden Monat abgerechnet werde. Da die Provisionszahlungen in den XXXX erfolgt seien, hätten diese laut Dienstvertrag in den XXXX abgerechnet und der BF überwiesen werden sollen. Daher seien die gegenständlichen Provisionszahlungen als Anspruchslohn der BF den XXXX zuzurechnen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, dass im abgeschlossenen Dienstvertrag für den genannten Zeitraum XXXX kein rechtlicher Anspruch auf Provisionszahlungen enthalten sei. Im Spruch berufe sich die belangte Behörde auf den ab XXXX abgeschlossenen neuen Dienstvertrag, welcher allerdings nicht auf vorherige Zeiträume anwendbar sei. Die Abrechnung im XXXX sei eine freiwillige Zahlung des Dienstgebers an die BF, auf die sie keinen vertraglichen Anspruch habe. Somit sei dieser erst im Monat des Zuflusses zu erfassen. Eine Pflichtversicherung sei erst mit dem neuen Dienstvertrag im XXXX entstanden.
5. Die Beschwerde wurde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am XXXX eine mündliche Verhandlung statt. Daran nahmen die BF mit ihrer rechtlichen Vertretung, eine informierte Vertretung der Mitbeteiligten (in der Folge: MB), sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil.
7. Mit Eingabe vom XXXX legte die BF durch ihre rechtliche Vertretung die Dienstverträge von XXXX vor. Diese wurden der ÖGK zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF war im XXXX bei der Mitbeteiligten als Immobilienberaterin beschäftigt.
1.2. Für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume war der schriftliche Dienstvertrag vom XXXX anwendbar. Es wurde darin ein monatliches Fixgehalt von XXXX (14 Mal jährlich), jedoch keine Regelungen zu Provisionszahlungen, vereinbart.
Allerdings wurde im Jahr XXXX zwischen der BF und der Mitbeteiligten mündlich vereinbart, dass Provisionszahlungen, sollten solche erwirtschaftet werden, zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden. Eine Konkretisierung des Auszahlungszeitpunkts für im XXXX erwirtschaftete Provisionen erfolgte erst später.
Im XXXX erhielt BF ein monatliches Fixgehalt von jeweils EUR 446,81 brutto ausbezahlt.
Die Zahlungseingänge der Rechnungsbeträge an die Mitbeteiligte, welche Voraussetzung für Provisionszahlungen an die BF waren, erfolgten jeweils im XXXX .
Im XXXX wurden diese Provisionszahlungen, welche für beide Monate jeweils die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, vereinbarungsgemäß von der Mitbeteiligten an die BF ausbezahlt.
1.3. Im Unternehmen der Mitbeteiligten war folgende Provisionsvereinbarung in den Jahren XXXX Usus:
XXXX
Der Anspruch auf die jeweilige Provision wird mit dem Eingang des Rechnungsbetrages beim Arbeitgeber erworben und bis zum Ende des auf den Eingang folgenden Monat abgerechnet.
Eine zuviel empfangene Provision hat der/die Arbeitnehmer/in an den/die Arbeitgeber/in zurückzuerstatten. Dies gilt auch in dem Falle, dass der Kunde erfolgreich von Rücktrittsrechten Gebraucht macht, den Vertrag storniert, anficht oder auf sonstige Weise auflöst.“
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1 und 1.2.
Die Feststellungen zur Tätigkeit der BF und zum Dienstvertrag basieren auf den vorgelegten Unterlagen ( XXXX , BVwG OZ 12) und auf der Auskunftsliste des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung (VwAkt ON 2).
Die Feststellung, dass zwischen der BF und der Mitbeteiligten im XXXX mündlich vereinbart wurde, dass erwirtschaftete Provisionszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, beruht auf den beiden übereinstimmenden Aussagen der BF und des Vertreters der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. Die Höhe der Provisionszahlungen sowie die Auszahlung im XXXX an die BF sind unstrittig. (Niederschrift BVwG S. 4)
Der Zahlungseingang der gegenständlichen Rechnungsbeträge bei der Mitbeteiligten wurde auch im Bescheid der belangten Behörde mit XXXX festgestellt (VwAkt ON 9 und ON 12 Bescheid vom XXXX , S. 4).
Zu 1.3. Der Usus betreffend die Provisionen bei der Mitbeteiligten wie in VwAkt ON 11 S. 10 angeführt, wurde in der Verhandlung vom Vertreter der Mitbeteiligten bestätigt (Niederschrift BVwG S. 6).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebenden beschäftigten Dienstnehmenden in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmenden und Lehrlingen das Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die u.a. pflichtversicherte Dienstnehmende aus dem Dienstverhältnis Anspruch haben oder die sie darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses von der dienstgebenden oder einer dritten Person erhalten.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebenden beschäftigten Dienstnehmenden für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung aufgrund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind und nicht nach § 1 Abs. 2 AlVG versicherungsfrei sind.
3.2. Maßgebliche Judikatur:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner umfangreichen Rechtsprechung zur Zurechnung von Umsatzprovisionen und Umsatzbeteiligungsprämien zum Entgelt nach § 49 Abs. 1 oder zu den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG zum Problem des Zeitpunktes der Gewährung ausgesprochen hat, gilt die tatsächliche Auszahlung nur bei solchen Bezügen als Gewährung, die nicht vermöge eines Anspruchs des Dienstnehmers, sondern darüber hinaus gezahlt werden. Besteht aber ein Anspruch auf Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien, so sind diese nicht erst mit der Auszahlung oder ihrer Fälligkeit, sondern schon mit dem Entstehen des jeweiligen Anspruches als gewährt anzusehen. Umsatzprovisionen entstehen im Allgemeinen ihrer Wesensart nach mit der Tätigung von Umsätzen. Ist das Entstehen des Anspruchs auf eine Umsatzprovision aber nicht allein von laufenden Umsätzen, sondern darüber hinaus noch von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig, so entsteht der Anspruch erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen. (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0024)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG sowohl für die Bemessung der allgemeinen Beiträge als auch der Sonderbeiträge der „Anspruchslohn“ oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgeblich. Unter dem "Anspruchslohn" wird jenes Entgelt verstanden, auf dessen Bezahlung der betroffene Dienstnehmer bei Fälligkeit des jeweiligen Betrages einen Rechtsanspruch hat. Nach diesem Entgeltanspruchsprinzip wird nicht nur die Höhe der Beiträge, sondern auch die zeitliche Zuordnung der Entgeltansprüche zu Beitragszeiträumen bestimmt. (VwGH 18.02.2004, 2001/08/0004)
Für die Bemessung der allgemeinen Beiträge iSd § 44 iVm § 49 Abs. 1 ASVG ist nicht lediglich das im Beitragszeitraum an die pflichtversicherten Dienstnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers bestand. Welcher Entgeltanspruch besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. In jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, bildet zumindest das dem pflichtversicherten Dienstnehmer nach diesen Regelungen zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird (Hinweis: E 30. Jänner 2002, 2001/08/0225). (VwGH 06.06.2012, 2010/08/0195)
3.3. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für näher konkretisierte Zeiträume die Vollversicherungspflicht der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherungspflicht gem. § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG festgestellt. Seitens der BF wurde das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht in diesen Monaten bestritten.
Im Beschwerdefall ist daher strittig, ob die gegenständlichen Provisionszahlungen, welche die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, den Monaten XXXX zuzurechnen sind und daher in diesen Monaten eine Vollversicherungspflicht der BF nach ASVG und AIVG gegeben ist.
Im anwendbaren schriftlichen Dienstvertrag vom XXXX wurden zwar keine Provisionszahlungen vereinbart, diese wurden jedoch, wie bereits oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, zwischen der BF und der Mitbeteiligten im XXXX mündlich vereinbart: Es wurde vereinbart, dass bei Erwirtschaftung von Provisionszahlungen, die BF einen Anspruch auf Auszahlung dieser Provisionszahlungen hat. Somit geht das Vorbringen der BF ins Leere, sie hätte keinen vertraglichen Anspruch auf die erwirtschafteten Provisionszahlungen gehabt und dass es sich dabei um eine freiwillige Zahlung der Mitbeteiligten an die BF gehandelt habe (siehe Beschwerde, VwAkt ON 15).
Im Beschwerdefall wurde der Anspruch auf die jeweilige Provision mit dem Eingang des Rechnungsbetrages bei der Mitbeteiligten erworben. Weitere Bedingungen waren nicht vorgesehen. Somit kommt die Rechtsprechung des VwGH zur Anwendung, wonach bei einem Anspruch auf Provisionszahlungen eine Gewährung des Anspruches nicht erst bei Auszahlung vorliegt, sondern bereits mit Entstehen des jeweiligen Anspruches. Folglich erlangte die BF bereits im XXXX (Zahlungseingang der Rechnungsbeträge bei der Mitbeteiligten) einen Anspruch auf die jeweiligen Provisionszahlungen, unabhängig davon, wann eine Auszahlung erfolgte.
Da die Provisionszahlungen im Sinne des Anspruchslohnprinzips daher – anders als von der belangten Behörde rechtlich beurteilt – nicht den XXXX zuzurechnen waren, überstieg der (Anspruchs-)Lohn der BF in der Höhe XXXX brutto (Fixgehalt laut Dienstvertrag) in diesen beiden Monaten nicht damalige Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66. Eine Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG und damit einhergehend eine Pflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in der Arbeitslosenversicherung lag daher in den Monaten XXXX nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur des VwGH wurde oben angeführt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
