BVwG W108 2252906-1

BVwGW108 2252906-120.12.2023

BDG 1979 §243 Abs4
BDG 1979 §98 Abs1
BDG 1979 §99 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art6
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2252906.1.00

 

Spruch:

 

W108 2252906-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.02.2022, Zl. D124.4429 2022-0.055.751, betreffend eine Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Bundesministerium für XXXX ) nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten, verfahrensgegenständlichen Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG), Datenschutzbeschwerde, vom 09.07.2021 (verbessert mit Eingabe vom 19.07.2021) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die nunmehrige mitbeteiligte Partei, das Bundesministerium für XXXX (ehemaliger Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde), geltend.

Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass, wie aus dem Bescheid der Bundesregierung vom 31.08.2020, Geschäftszahl: 2020-0.546.457, ersichtlich sei, der gesamte, ihn betreffende Disziplinarakt anlässlich seiner Bewerbung als hauptberufliches Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde an das Bundesministerium (bzw. den Bundesminister) für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) übermittelt worden sei, wodurch er in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung geschädigt worden sei. Es hätte durchaus gereicht, auf ein anhängiges Disziplinarverfahren hinzuweisen, anstatt den gesamten Disziplinarakt zu übermitteln.

Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen wurde der genannte Bescheid der Bundesregierung, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.06.2020 auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 243 Abs. 4 iVm § 99 BDG 1979 abgewiesen wurde. In der Beweiswürdigung dieses Bescheides ist u.a. ausgeführt, dass sämtliche Beweismittel dem Disziplinarakt des Beschwerdeführers entnommen worden seien.

1.2. Die mitbeteiligte Partei gab hierzu mit Schriftsatz vom 30.08.2021 eine Stellungnahme ab, in welcher sie die Abweisung der oben unter Punkt 1. dargestellten Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers begehrte und hierzu, unter Beilage der entsprechenden Aktenunterlagen, wie folgt ausführte:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.07.2020 [gemeint: 26.06.2020] sei zunächst seitens der Gruppe Revision (nunmehr: Direktion Revision und Disziplinar- und Beschwerdewesen) mit Schreiben vom 26.06.2020, Geschäftszahl: S90000/43-GrpRev/2020 (1), zur weiteren Veranlassung an die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen (DiszBW) übermittelt worden. Daraufhin habe die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen diesen Antrag mit Schreiben vom 26.06.2020, Geschäftszahl: S90000/115-DiszBW/2020 (1), an die Personalabteilung B (PersB, nunmehr: Abteilung Konkrete Personaladministration [KonkrPersAd] weitergeleitet. Mit Schreiben vom 01.07.2020, Geschäftszahl: S90000/118-DiszBW/2020 (1), sei seitens der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen ein Nachtrag an die Personalabteilung B ergangen, mit dem die Chronologie und der Verfahrensstand des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer bekannt gegeben worden seien. Im Hinblick auf die Sensibilität dieser Informationen sei in diesem Schreiben eigens darauf hingewiesen worden, dass eine Übermittlung dieser detaillierten Aufstellung über die im Ressort befassten Dienststellen/OrgElemente hinaus (z.B. BMKÖS) als nicht zulässig erscheine und, dass lediglich die Information, wonach derzeit ein Disziplinarverfahren anhängig sei, weitergegeben werden könnte.

In weiterer Folge habe die Personalabteilung B mit Schreiben vom 10.07.2020 zur Geschäftszahl P412677/92-PersB/2020 (1) den von der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen weitergeleiteten Antrag des Beschwerdeführers vom 26.06.2020 dem BMKÖS vorgelegt. Seitens der Personalabteilung B sei in diesem Zusammenhang lediglich angemerkt worden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren anhängig sei und die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BDG 1979 nicht gegeben seien (Beilage 1.).

Danach seien noch zwei weitere Schreiben von der Personalabteilung B an das BMKÖS erfolgt: Mit Schreiben vom 31.07.2020 zur Geschäftszahl P412677/94-PersB/2020 (1) seien zwei Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 26.06.2020, V 344/2020-15 ua., und VfGH 26.06.2020, E 3603/2019-13) nachgereicht worden, mit denen zum einen die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für XXXX (DKS) des Jahres 2019 für gesetzwidrig erklärt und zum anderen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 16.08.2019, W170 2219263-1/8, wegen Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben worden sei (Beilage 2). Mit dem zweiten Schreiben vom 13.08.2020 zur Geschäftszahl P412677/95- PersB/2020 (1) sei dem BMKÖS die Mitteilung des Vorsitzenden des Senates 1 der DKS übermittelt worden, wonach trotz Aufhebung des Einleitungsbeschlusses wegen Rechtswidrigkeit (gesetzwidrige Zusammensetzung der agierenden Behörde) durch das BVwG noch immer ein anhängiges Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer vorliege. Dies deshalb, weil nach Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Einheitskommandanten mit Schreiben vom 15.11.2018, Geschäftszahl: S91530/19-DiszBW/2018, eine Hemmung von einem Jahr, acht Monaten und sieben Tagen vorgelegen sei und eine Verjährung somit noch nicht eingetreten sei (Beilage 3).

Die Abteilung Konkrete Personaladministration verfüge weder über den gesamten Disziplinarakt betreffend den Beschwerdeführer noch über Auszüge aus diesem (bzw. habe sie darüber nicht verfügt), die genannten Vorlagen an das BMKÖS seien mit der Klassifizierungsstufe „EINGESCHRÄNKT“ erfolgt. Es dürfe somit festgehalten werden, dass in gegenständlicher Angelegenheit weder die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen noch die Abteilung Konkrete Personaladministration den gesamten Disziplinarakt des Beschwerdeführers oder Auszüge aus diesem dem BMKÖS übermittelt hätten. Weshalb im Bescheid der Bundesregierung vom 31.08.2020, Geschäftszahl: 2020-0.546.457, angeführt worden sei, dass sämtliche Beweismittel aus dem Disziplinarakt entnommen worden seien, sei nicht bekannt bzw. nachvollziehbar.

1.3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 08.09.2021 und 19.09.2021 zusammengefasst dahin, dass möglicherweise durch Organe der mitbeteiligten Partei (Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen oder Personalabteilung B) querab fernmündlich Organe des BMKÖS über den Inhalt des anhängigen Disziplinarverfahrens unter Missachtung der Bestimmungen der Amtsverschwiegenheit und Geheimhaltungsinteressen informiert worden seien. Er beantrage daher die zeugenschaftliche Einvernahme des Abteilungsleiters der Abteilung I/1 - Personal- und Organisationsentwicklung des BMKÖS, Mag. XXXX (in der Folge: Mag. S.), auf welchem Wege dieser die datenschutzrelevanten Informationen zum Bescheid der Bundesregierung vom 31.08.2020, Geschäftszahl: 2020-0.546.457, erhalten habe.

1.4. Am 17.03.2022 wurde Mag. S. von der belangten Behörde niederschriftlich als Zeuge vernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes aussagte: Er habe den Bescheid der Bundesregierung vom 31.08.2020, Geschäftszahl: 2020-0.546.457, verfasst. Der ganze Disziplinarakt sei nicht übermittelt worden, er habe lediglich Teile von diesem bekommen. Die mitbeteiligte Partei habe ihm lediglich jene Unterlagen übermittelt, welche er für die rechtliche Beurteilung benötigt habe. Der Bescheid beruhe auf den übermittelten Unterlagen. Konkret habe er (von der belangten Behörde dem Zeugen gezeigte) Teile des Aktes mit den Geschäftszahlen P412677/92-PersB/2020, P412677/95-PersB/2020 und P412677/94-PersB/2020, darunter am 31.07.2021 das [den Beschwerdeführer betreffende] Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes [vom 26.06.2020, E 3603/2019-13] erhalten, diese Unterlagen seien ihm übermittelt worden, er habe diese auch in seinem E-Mail-Archiv gefunden. Die Frage der belangten Behörde, ob er die zeitliche Reihenfolge (Chronologie) des Verfahrens („vgl. P412677/982-PersB/2020“) ebenfalls den Unterlagen entnommen habe, beantwortete der Zeuge dahin, dass er den Gang des Verfahrens aus den übermittelten Unterlagen entnommen habe. Im Vorfeld habe er mit [dem Leiter der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen der mitbeteiligten Partei MinR] Dr. XXXX (in der Folge Dr. M.) gesprochen. Möglichweise auch noch mit einem anderen Mitarbeiter, weil Dr. M. sehr schwer erreichbar gewesen sei. Hintergrund des Gespräches sei gewesen, welche Informationen benötigt würden, jedoch hätten die Gespräche keinen neuen Informationswert gehabt, für den Bescheid sei nur wichtig gewesen, ob ein Disziplinarverfahren anhängig sei oder nicht. Dies sei unklar gewesen, weil es ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof gegeben habe. Aus diesem Grund habe er bei der mitbeteiligten Partei genauer nachgefragt, ob der im Bescheid festgestellte Sachverhalt richtig sei. Es seien jedoch keine Zusatzinformationen zum Disziplinarverfahren bei den Gesprächen dabei gewesen.

1.5. Die belangte Behörde übermittelte die Niederschrift der Zeugeneinvernahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme.

1.6. Der Beschwerdeführer erstattete am 06.12.2021 eine Stellungnahme, in der er bezüglich der Übermittlung des Originalerkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, E 3603/2019-13, durch Organe der mitbeteiligten Partei an den Zeugen am 31.07.2021 die Durchführung eines abgesonderten datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens beantragte und verfahrensgegenständlich relevant ausführte, dass nunmehr erwiesen sei, dass Organe der mitbeteiligten Partei ihren Geheimhaltungsverpflichtungen nicht nachgekommen seien. Es sei nämlich zur Zahl P412677/92-PersB/2020 eine chronologische Darstellung [gemeint: das Schreiben vom 01.07.2020, Geschäftszahl: S90000/118-DiszBW/2020 (1)] seitens der Personalabteilung B an den Zeugen übermittelt worden. Es stimme daher nicht, dass die mitbeteiligte Partei das BMKÖS lediglich über die Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens und, dass die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BDG 1979 nicht gegeben seien, informiert habe.

1.7. Über Aufforderung der belangten Behörde, in der sie die mitbeteiligte Partei u.a. um Klarstellung ersuchte, ob das Schreiben vom 01.07.2020 zur Geschäftszahl S90000/118-DiszBW/2020 (1) auch an das BMKÖS übermittelt worden sei, gab die mitbeteiligte Partei am 21.12.2021 eine Stellungnahme ab, in welcher sie anführte, dass das genannte Schreiben beim Akt mit der Geschäftszahl P412677/92-PersB/2020 protokolliert worden, jedoch nicht der Erledigung an das BMKÖS beigelegt worden sei. Weder die Abteilung Konkrete Personaladministration (vormals Personalabteilung B) noch die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen hätte dieses Schreiben betreffend Chronologie des Disziplinarverfahrens an das BMKÖS übermittelt.

Es seien – wie bereits mit Stellungnahme vom 30.08.2021 bekannt gegeben – folgende Erledigungen an das BMKÖS übermittelt worden:

Schreiben zur Geschäftszahl P412677/92-PersB/2020 (1) vom 10.07.2020, Beilage: Antrag des Beschwerdeführers auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde beim BMKÖS.

Schreiben zur Geschäftszahl P412677/94-PersB/2020 (1) vom 31.07.2020, Nachtrag zur Geschäftszahl P412677/92-PersB/2020, Beilage: zwei Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes an das BMKÖS als diesfalls zuständige Dienstbehörde iZm dem Antrag des Beschwerdeführers zur geeignet erscheinenden Veranlassung.

Schreiben zur Geschäftszahl P412677/95-PersB/2020 (1) vom 13.08.2020, Beilage: Mitteilung des Vorsitzenden des Senates 1 der DKS.

1.8. Mit Eingabe vom 23.01.2022 führte der Beschwerdeführer hierzu aus, er sei durch die Übermittlung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes durch die mitbeteiligte Partei in seinem Recht gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt worden. Das BMKÖS sei zu keiner Zeit seine Dienstbehörde gewesen, weswegen es ausreichend gewesen wäre, wenn die mitbeteiligte Partei von einem anhängigen Verfahren berichtet hätte. Letztendlich stehe fest, dass die mitbeteiligte Partei datenschutzrelevante Informationen ohne gesetzliche Grundlage an das BMKÖS übermittelt habe.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2022, Geschäftszahl: D124.4429 2022-0.055.751, wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 09.07.2021 als unbegründet abgewiesen.

Sie traf ausgehend von den von ihr als glaubwürdig und nachvollziehbar betrachteten Angaben der mitbeteiligten Partei folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.07.2020 [richtig: 26.06.2020, Anmerkung] sei zunächst seitens der Gruppe Revision (nunmehr: Direktion Revision und Disziplinar- und Beschwerdewesen) mit Schreiben vom 26.06.2020, GZ S90000/43-GrpRev/2020 (1), zur weiteren Veranlassung an die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen der mitbeteiligten Partei übermittelt worden. Daraufhin habe die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen diesen Antrag mit Schreiben vom 26.06.2020, GZ S90000/115-DiszBW/2020 (1), an die Personalabteilung B (nunmehr: Abteilung Konkrete Personaladministration) weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 01.07.2020, GZ S90000/118-DiszBW/2020 (1), sei seitens der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen ein Nachtrag an die Personalabteilung B, mit dem die Chronologie und der Verfahrensstand des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer bekannt gegeben worden seien, ergangen. Im Hinblick auf die Sensibilität dieser Informationen sei in diesem Schreiben eigens darauf hingewiesen worden, dass eine Übermittlung dieser detaillierten Aufstellung über die im Ressort befassten Dienststellen hinaus als nicht zulässig erscheine und dass lediglich die Information, wonach derzeit ein Disziplinarverfahren anhängig sei, weitergegeben werden könnte.

In weiterer Folge habe die Personalabteilung B mit Schreiben vom 10.07.2020, GZ P412677/92-PersB/2020 (1), den von der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen weitergeleiteten Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2020 [richtig: 26.06.2020, Anmerkung] dem BMKÖS vorgelegt. Das Schreiben GZ S90000/118-DiszBW/2020 (1) sei nicht übermittelt worden.

Mit Schreiben vom 31.07.2020, GZ P412677/94-PersB/2020, seien von der Personalabteilung B zwei Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nachgereicht worden, mit denen zum einen die Geschäftseinteilung der DKS des Jahres 2019 für gesetzwidrig erklärt und zum anderen ein Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2019 wegen Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben worden sei.

Mit Schreiben vom 13.08.2020, GZ P412677/95-PersB/2020 (1), sei dem BMKÖS die Mitteilung des Vorsitzenden des Senates 1 der DKS übermittelt worden, wonach trotz Aufhebung des Einleitungsbeschlusses wegen Rechtswidrigkeit durch das BVwG noch immer ein anhängiges Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer vorliege. Dies deshalb, weil nach Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Einheitskommandanten mit Schreiben vom 15.11.2018, GZ S91530/19-DiszBW/2018, eine Hemmung von einem Jahr, acht Monaten und sieben Tagen vorgelegen und eine Verjährung somit noch nicht eingetreten sei.

Weder die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen noch die Abteilung Konkrete Personaladministration hätten den gesamten Disziplinarakt des Beschwerdeführers oder Auszüge aus diesem dem BMKÖS übermittelt.

Mit Bescheid der Bundesregierung iA für den BMKÖS vom 31.08.2020 sei der eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde abgewiesen worden. Im Bescheid finde sich folgende Beweiswürdigung: „Sämtliche Beweismittel wurden Ihrem Disziplinarakt entnommen, weshalb an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen“.

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer in seiner verfahrenseinleitenden Eingabe behaupte, durch die Übermittlung seines gesamten Disziplinaraktes in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein. Die belangte Behörde sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass die behauptete Weitergabe der Daten nicht stattgefunden habe. Weder die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen noch die Abteilung Konkrete Personaladministration habe den gesamten Disziplinarakt des Beschwerdeführers oder Auszüge aus diesem dem BMKÖS übermittelt. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde dann, wenn sich eine Tatsache nicht feststellen lasse, grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen habe. Da die behauptete rechtswidrige Datenverarbeitung nicht habe nachgewiesen werden können, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 07.12.2021 (gemeint: 06.12.2021) bzw. 23.01.2022, durch die Weitergabe der originalen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein, stelle eine neue Beschwerde dar und werde in einem gesonderten Verfahren behandelt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, die Abweisung seiner Datenschutzbeschwerde entspreche nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Anscheinend habe ein der mitbeteiligten Partei zuzurechnendes Organ der Personalabteilung B dem BMKÖS die Originalerkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes übermittelt. Wenn dieser Organwalter die Informationen rechtsmissbräuchlich weitergeleitet habe, so richte sich die Beschwerde gegen diesen und die belangte Behörde habe, wie sie im beschwerdegegenständlichen Bescheid in der Begründung ausgesprochen habe, ein neuerliches Verfahren gegen die Amtsperson durchzuführen. Es sei zu berücksichtigen, dass die generelle Annahme der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar sei. Dies bedeute, dass nicht alle Daten, die veröffentlicht würden oder öffentlich zugänglich seien, von einem Verantwortlichen für beliebige eigene Zwecke verwendet werden dürften. Der angefochtene Bescheid erweise sich sohin als inhaltlich rechtswidrig. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, in eventu, die belangte Behörde möge im Wege einer Berufungsvorentscheidung den beschwerdegegenständlichen Bescheid beheben und das Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei fortführen, oder seine Beschwerde abweisen und ein abgesondertes Beschwerdeverfahren gegen den Organwalter / die Personalabteilung B führen.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.

5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.

6. Die mitbeteiligte Partei erstattete in der Folge jedoch keine weitere Stellungnahme.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen datenschutzrechtlichen Angelegenheit am 17.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die mitbeteiligte Partei beteiligte.

Die mitbeteiligte Partei hielt in der Beschwerdeverhandlung an ihrem bisherigen Vorbringen, wonach drei Übermittlungen (vom 10.07.2020, vom 31.07.2020 und vom 13.08.2020) per ELAK an das BMKÖS mit dem in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2021 (siehe oben Punkt 1.2.) dargestellten bzw. anhand der Beilagen ersichtlichen Inhalt erfolgt seien und wonach das Schreiben vom 01.07.2020 zur Geschäftszahl S90000/118-DiszBW/2020 (1) betreffend die Chronologie des Disziplinarverfahrens nicht an das BMKÖS übermittelt worden sei, fest.

In der mündlichen Verhandlung wurde Mag. S. als Zeuge vernommen. Er sagte im Kern aus und legte mit Unterlagen dar, dass er von der mitbeteiligten Partei für die Bescheidverfassung drei Schreiben vom 10.07.2020, vom 31.07.2020 und vom 13.08.2020 mit den darin genannten Beilagen per ELAK erhalten habe, weitere Unterlagen habe er nicht erhalten. Soweit er sich erinnern könne, habe er das Schreiben vom 01.07.2020 zur Geschäftszahl S90000/118-DiszBW/2020 (1) betreffend die Chronologie des Disziplinarverfahrens nicht erhalten, dieses Schreiben sei ihm neu. Möglicherweise habe er den im Bescheid festgestellten Sachverhalt/Verfahrensgang dem ihm übermittelten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entnommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und vom Vorbringen der mitbeteiligten Partei bzw. von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

Damit steht insbesondere fest:

Im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde wurden von der Personalabteilung B der mitbeteiligten Partei folgende Erledigungen und Informationen/Unterlagen an das bzw. den BMKÖS, zu Handen des Abteilungsleiters der Abteilung für Personal- und Organisationsentwicklung des BMKÖS, Mag. S., per ELAK übermittelt:

Zum einen ein Schreiben vom 10.07.2020 zur Geschäftszahl P412677/92-PersB/2020 (1), mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde übermittelt und angemerkt wurde, dass gegen den Bewerber (Beschwerdeführer) derzeit ein Disziplinarverfahren anhängig sei und die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BDG 1979 nicht gegeben seien sowie, dass der Antrag des Bewerbers (Beschwerdeführers) mit 26.07.2020 datiert sei, gemeint sei jedoch der 26.06.2020. Dem Schreiben beigelegt wurde der genannte Antrag des Beschwerdeführers.

Zum anderen ein Schreiben (Nachtrag) vom 31.07.2020 zur Geschäftszahl P412677/94-PersB/2020 (1), mit dem zwei Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes an das bzw. den BMKÖS zur geeignet erscheinenden Veranlassung nachgereicht wurden und mitgeteilt wurde, dass die Geschäftseinteilung der DKS des Jahres 2019 für gesetzwidrig erklärt worden sei, daraus resultierend sei auch ein Erkenntnis des BVwG wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eben nämlicher Geschäftseinteilung, durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer dieses Verfahrens sei der nunmehrige Beschwerdeführer. Dem Schreiben beigelegt waren die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, V 344/2020-15 ua. und vom 26.06.2020, E 3603/2019-13.

Überdies ein Schreiben vom 13.08.2020 zur Geschäftszahl P412677/95-PersB/2020 (1), mit dem zum Antrag des Beschwerdeführers die Mitteilung des Vorsitzenden des Senates 1 der DKS vom 11.08.2020 nachgereicht wurde, aus welcher hervorgeht, dass trotz Aufhebung des Einleitungsbeschlusses wegen Rechtswidrigkeit infolge der gesetzwidrig zusammengesetzt agierenden Behörde durch das BVwG nach der rechtlichen Beurteilung dieses Gerichtes das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer noch nicht beendet sei, weil ein ordnungsgemäß zusammengesetzter Senat bzw. ab dem 01.10.2020 die Disziplinarbehörde über die Einleitung eines Senatsverfahrens zu entscheiden haben werde, eine Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Einheitskommandanten sei bereits mit Schreiben vom 15.11.2018, Geschäftszahl: S91530/19-DiszBW/2018, erfolgt, daher sei auch eine Hemmung noch nicht erfolgt, bis dato liege eine Hemmung von einem Jahr, acht Monaten und sieben Tagen vor. Dem Schreiben beigelegt wurde die Mitteilung des Vorsitzenden des Senates 1 der DKS vom 11.08.2020.

Es kann nicht festgestellt werden, dass darüberhinausgehende Informationen bzw. Aktenteile betreffend das Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers dem BMKÖS übermittelt bzw. diesem gegenüber offengelegt wurden, dass der gesamte Disziplinarakt oder das Schreiben der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen der mitbeteiligten Partei vom 01.07.2020, Geschäftszahl: S90000/118-DiszBW/2020 (1) bzw. P412677/92-PersB/2020, betreffend die Chronologie des Disziplinarverfahrens an das bzw. den BMKÖS übermittelt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den bezughabenden Gerichtsakten, insbesondere jedoch aus den glaubwürdigen Angaben der mitbeteiligten Partei und den dazu vorgelegten Urkunden sowie den damit übereinstimmenden Aussagen des Zeugen Mag. S.

Die Angaben der mitbeteiligten Partei zu den festgestellten Erledigungen, gegebenen Informationen und übermittelten Unterlagen an das bzw. den BMKÖS waren sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspruchsfrei, detailliert und durch die dazu vorgelegten Unterlagen (behördliche Schreiben samt Beilagen) objektiviert. Gleiches galt in Bezug auf den Umstand, dass darüber hinaus keine Informationen betreffend das Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers dem BMKÖS mitgeteilt wurden, insbesondere das Schreiben der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen der mitbeteiligten Partei vom 01.07.2020, Geschäftszahl: S90000/118-DiszBW/2020 (1) bzw. P412677/92-PersB/2020, betreffend die Chronologie des Disziplinarverfahrens nicht übermittelt wurde. Dies wurde bereits in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 17.12.2021 im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit schlüssigen Informationen klargestellt und ebenso in der Beschwerdeverhandlung dargelegt.

Der von der mitbeteiligten Partei vorgebrachte Sachverhalt wurde aber auch durch die damit übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen des Zeugen Mag. S. gestützt. Der Zeuge stellte in der Beschwerdeverhandlung überzeugend klar, dass seine Zeugenaussage vor der belangten Behörde nicht dahin zu verstehen ist, dass ihm das Schriftstück vom 01.07.2020, Geschäftszahl: S90000/118-DiszBW/2020 (1) bzw. P412677/92-PersB/2020, von der mitbeteiligten Partei übermittelt wurde, sondern dass er den in dem von ihm verfassten Bescheid festgestellten Sachverhalt/Verfahrensgang aus anderen ihm übermittelten Unterlagen (etwa dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) entnommen habe. Er legte hierzu nachvollziehbar dar, dass ihm das Schriftstück vom 01.07.2020 neu sei, in dem Sinn, dass er es nicht kenne und bei der damaligen Zeugenbefragung nicht wahrgenommen habe, und führte dazu schlüssig insbesondere ins Treffen, dass die Zeugenbefragung damals online durchgeführt wurde. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen spricht auch dessen glaubwürdiges Vorbringen, dass er dieses Schreiben nicht in seiner Dokumentation der ihm übermittelten Dokumente vorgefunden habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete den Zeugen Mag. S. als persönlich glaubwürdig und seine Angaben, die er etwa mit den übermittelten Schreiben der mitbeteiligten Partei belegte, als aussagekräftig und zuverlässig.

Der entgegenstehenden, unbelegt gebliebenen Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 06.12.2021, dass dieses Schreiben seitens der Personalabteilung B der mitbeteiligten Partei an den Zeugen übermittelt worden sei, kann daher nicht gefolgt werden. Ein derartiges Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer überdies auch in seiner Eingabe vom 23.01.2022 und in seiner Parteibeschwerde nicht mehr erstattet. Es überwiegen jedenfalls die Argumente, die für die Richtigkeit des von der mitbeteiligten Partei und dem Zeugen angegebenen Sachverhaltes betreffend die übermittelten bzw. gegebenen Informationen bezüglich des Disziplinarverfahrens des Beschwerdeführers sprechen.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde ausgehend vom Vorbringen der mitbeteiligten Partei den maßgeblichen Sachverhalt im Bescheid richtig festgestellt und ist der Beschwerdeführer diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung der belangten Behörde in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. nur unsubstantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache

3.3.1. Rechtsgrundlagen:

3.3.1.1. Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

3.3.1.2. Art. 5 DSGVO lautet:

„Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“

3.3.1.3. Art. 6 DSGVO lautet auszugsweise:

„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“

3.3.1.4. § 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:

„(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

3.3.1.5. § 98 Abs. 1 BDG 1979 lautet:

„(1) Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.“

3.3.1.6. § 99 Abs. 1 BDG 1979 lautet:

„(1) Zur Leiterin oder zum Leiter und zu weiteren hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen diese darf kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sein.“

3.3.1.7. § 243 Abs. 4 BDG 1979 lautet:

„(4) Wer die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission hauptberuflich ausübt, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 unter der Voraussetzung von § 99 Abs. 1 einen Antrag auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde stellen. Über die Ernennung solcher Bewerberinnen oder Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Bundesregierung.“

3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

3.3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch, dass sie – durch Übermittlung (von Teilen) des den Beschwerdeführer betreffenden Disziplinaraktes – überschießend personenbezogene Daten (Informationen) an das bzw. den BMKÖS weitergegeben hat, in dessen Recht auf Datenschutz bzw. Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt hat.

Von diesem Verfahrensgegenstand nicht umfasst ist hierbei die Frage bzw. der Sachverhalt, ob eine derartige Rechtsverletzung aufgrund der Weitergabe der originalen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes erfolgte, da dies – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgehalten hat – eine neue Beschwerde darstellt und in einem gesonderten Verfahren behandelt wird. Eine derartige abgesonderte Behandlung in einem eigenen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer auch selbst beantragt (vgl. die Stellungnahme vom 06.12.2021 [Punkt I.1.6.] und die Parteibeschwerde [Punkt I.3.]).

3.3.2.2. Vor diesem Hintergrund (bezüglich des Verfahrensgegenstandes) ist angesichts des festgestellten Sachverhaltes die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers aber zu Recht erfolgt:

3.3.2.2.1. Eine Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs nach § 1 DSG ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die dort (in Art. 5 DSGVO) verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).

Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz [Art. 5 Abs. 1 lit a], Grundsatz der Zweckbindung [Art. 5 Abs. 1 lit b], Grundsatz der Datenminimierung [Art. 5 Abs. 1 lit. c], Grundsatz der Richtigkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung [Art. 5 Abs. 1 lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht [Art. 5 Abs. 2], vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).

Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).

Im vorliegenden Fall kommen die Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Betracht.

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).

Ein behördlicher Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen ist nur dann erlaubt, wenn er durch gesetzliche Grundlagen hinreichend determiniert ist. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein, dh dem Prinzip des gelindesten Mittels nach § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG entsprechen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG] § 1, Rz 77).

Die Zweckbindung ist der zentrale Grundsatz der europäischen Datenschutztradition. Er ist insbesondere auch unmittelbar in Art. 8 Abs. 2 GRC angesprochen. Zweckbindung bedeutet, dass bereits vor Beginn der Verarbeitung von Daten deren Zwecke eindeutig, konkret und damit möglichst eng festgelegt werden müssen und dass diese Daten nur in einer mit diesem Zweck vereinbaren (kompatiblen) Weise verwendet werden dürfen (Hötzendorfer Tschohl Kastelitz in DatKomm Art. 5 DSGVO, Rz 20, Stand 01.10.2018, rdb.at).

3.3.2.2.2. Von einer Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG durch die mitbeteiligte Partei kann fallgegenständlich aber schon aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, wonach die behauptete Weitergabe des gesamten Disziplinaraktes oder des Schreibens betreffend die Chronologie des Disziplinarverfahrens an das bzw. den BMKÖS gar nicht stattgefunden hat, nicht ausgegangen werden. Fallgegenständlich wurden von der mitbeteiligten Partei bloß Dokumente/Informationen weitergeleitet bzw. offengelegt, aus denen sich (rechtlich) ergibt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Weitergabe von Information betreffend die Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer wird aber auch von diesem selbst nicht als datenschutzrechtlicher Verstoß angesehen. Die Weitergabe der originalen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und eine allfällig daraus resultierende Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers ist, wie bereits ausgeführt, nicht Sache (Gegenstand) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

Es kann auch sonst nicht erkannt werden, dass der mitbeteiligten Partei eine unrechtmäßige Verarbeitung/Verwendung/Offenlegung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers Dritten gegenüber anzulasten wäre.

Die beschwerdegegenständliche Offenlegung war auf Grund einer die mitbeteiligte Partei treffenden rechtlichen (gesetzlichen) Verpflichtung bzw. zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe gerechtfertigt.

Es besteht ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke des von ihr durchzuführenden Verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach § 1 DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).

Im vorliegenden Fall ergibt sich eine geeignete Rechtsgrundlage (im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG) für die Verfahrensführung der mitbeteiligten Partei bzw. das Weitergeben von Informationen betreffend ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Disziplinarverfahren an das bzw. den BMKÖS aus dem BDG 1979. Die mitbeteiligte Partei war nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet, aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde dessen Antrag und Informationen bezüglich der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens gegen ihn an das bzw. den BMKÖS zum Zweck der Entscheidungsfindung weiterzuleiten, hatte über den Antrag des Beschwerdeführers doch gemäß § 243 Abs. 4 BDG die Bundesregierung bzw. für diese der BMKÖS zu entscheiden. Ein derartiges Vorgehen der mitbeteiligten Partei war zum genanntem Zweck zur Wahrung öffentlicher Interessen bzw. überwiegender berechtigter Interessen anderer jedenfalls erforderlich.

Es kann nicht erkannt werden, dass die mitbeteiligte Partei bzw. das konkret amtshandelnde Organ der mitbeteiligten Partei hierbei überschießend vorgegangen wäre. Sie bzw. es konnte nach den Umständen dieses Falles denkmöglich (vgl. VfGH 14.03.2013, B1326/12) davon ausgehen, dass die beschwerdegegenständlich übermittelten Unterlagen und Informationen gemäß § 99 Abs. 1 BDG 1979 für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bestellung der vom Beschwerdeführer begehrten Funktion relevant und geeignet waren und deren Übermittlung an das bzw. den BMKÖS notwendig war. Die bescheiderlassende Behörde musste in die Lage versetzt werden, die Anhängigkeit eines der Ernennung entgegenstehenden Disziplinarverfahrens selbständig zu beurteilen. Dass die mitbeteiligte Partei im vorliegenden Fall nicht den gesamten Disziplinarakt oder das Schreiben betreffend die Chronologie des Disziplinarverfahrens an das bzw. den BMKÖS weitergegeben bzw. offengelegt hat, wurde bereits festgehalten. Es wurden beschwerdegegenständlich keine personenbezogenen Daten aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Disziplinarakt mit potentiell besonders schutzwürdigem Inhalt übermittelt. Sohin ist die Zulässigkeit der Übermittlung/Offenlegung durch die mitbeteiligte Partei aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die mitbeteiligte Partei hat die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers den von ihr anzuwendenden (Verfahrens)Gesetzen entsprechend verwendet, sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

Für den hier zu beurteilenden Fall ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde beim BMKÖS veranlassten (beschwerdegegenständlichen) Amtshandlungen betreffend die Weitergabe von Informationen an das bzw. den BMKÖS durch die mitbeteiligte Partei in der konkreten Form einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers bewirken bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen.

Im Ergebnis kann die beschwerdegegenständliche Form der Verwendung/Verarbeitung/Weitergabe der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei auf das DSG bzw. auf die DSGVO gestützt werden, da sie durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt und in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks bzw. in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen behördlichen Aufgaben der mitbeteiligten Partei legitimiert war.

Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG bzw. von Bestimmungen der DSGVO ist daher im vorliegenden Fall nicht zu ersehen.

3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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