AVG §69
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs1 Z2
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W176.2273870.1.00
Spruch:
(SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 02.10.2023 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES)
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (auch: XXXX ), geboren am XXXX , StA: Syrien und Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am XXXX 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen Antrag begründete er bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag sowie bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am XXXX 2022 im Wesentlichen wie folgt:
Er sei syrischer Staatsangehöriger und ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung zum Reservemilitärdienst. Er würde sich jedoch weigern, diesen Dienst anzutreten, und würde daher hingerichtet werden.
2. Mit Bescheid vom 04.01.2022, Zl. XXXX , gab die belangte Behörde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu. Zugleich stellte es fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3. Am 28.09.2022 teilte das Bundesministerium für Inneres der belangten Behörde mit, dass sich der BF im Zuge der Rückreise aus der Türkei in den Schengenraum mit einem am XXXX 2021 auf den Namen XXXX ausgestellten (echten) türkischen Reisepass ausgewiesen habe.
4. Am 22.05.2023 vor der belangten Behörde einvernommen, gab der BF nach Belehrung über den Gegenstand der Einnahme (Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 AVG) im Wesentlichen an, dass er bei seiner vorangegangenen Einvernahme nicht verheimlicht habe. Er sei nicht gefragt worden, ob er eine weitere Staatsbürgerschaft oder einen anderen Reisepass besitze.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde das zur Zl. XXXX Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz gemäß § 69 Abs. 1 iVm mit Abs. 3 und Abs. 4 AVG wieder auf.
Begründend führte es aus, dass der BF den Status des Asylberechtigten erschlichen habe, indem er seine türkische Staatsbürgerschaft wissentlich verschwiegen habe.
6. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er in der Türkei die Staatsbürgerschaft erhalten hatte. Er sei davon ausgegangen, den türkischen Reisepass nur aufgrund der bevorstehenden türkischen Präsidentschaftswahl erhalten zu haben. Auch sei er nur in Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen zu seiner Staatsbürgerschaft befragt worden; dabei habe er naheliegender Weise die syrische Staatsbürgerschaft genannt. Überdies komme dem Besitz des türkischen Reisepasses keine wesentliche Bedeutung zu, da der BF im Fall der Rückkehr nach Syrien gleichwohl der Gefahr einer Zwangsrekrutierung und somit asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Schriftsatz vom 28.09.2023 brachte der BF vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens in Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 und 5 Status-RL mit den Vorgaben des Unionsrecht nicht in Einklang stehe und daher unangewendet bleiben müsse.
Überdies ergebe sich aus der Herkunftsländerinformation, dass es für in der Türkei lebende Syrer beinahe unmöglich sei, die türkische Staatsangehörigkeit zu erwerben und der Prozess der Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft unklar sei. Es sei daher nachvollziehbar, dass der BF bis zur Einvernahme vor der belangten Behörde nicht gewusst habe, dass ihm die türkische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei; vielmehr sei er der Überzeugung gewesen, es handle sich um einen Aufenthaltstitel.
8. Am 02.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF abermals zu den Umständen, die für die Beurteilung der Frage, ob er den Status des Asylberechtigten erschlichen hat, maßgeblich sind, einvernommen wurde.
9. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
10. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 04.10.2023 stellte der BF den Antrag, das Erkenntnis schriftlich auszufertigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der BF stellte am XXXX 2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, syrischer Staatsbürger zu sein.
1.2. Dem BF war zuvor die türkische Staatsbürgerschaft verliehen und am XXXX 2021 ein türkischer Reisepass ausgestellt wurden. Der Beschwerdeführer ist seither somit Doppelstaatsbürger und verfügt neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit.
1.3. Der BF hat im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz wissentlich verschwiegen, dass er auch türkischer Staatsbürger ist und über einen türkischen Reisepass verfügt, um Vorteile im Verfahren zu erlangen.
1.4. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und zugleich festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.5. Die Zuerkennung erfolgte in Hinblick auf das für glaubwürdig erachtete Vorbringen des BF, Syrien wegen der drohenden Einberufung zum Reservedienst bei der syrischen Armee und der zu erwartenden Bestrafung bei Ablehnung, den Reservedienst zu leisten, verlassen zu haben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. und 1.2. stützten sich auf den Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und werden vom BF nicht in Abrede gestellt.
2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.3. stützt sich auf folgende Erwägungen:
Das Vorbringen des BF, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er auch türkischer Staatsbürger sei, überzeugt nicht, da er nicht nur die ihm zuerkannte türkische Staatbürgerschaft im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht erwähnte, sondern auch bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.01.2022 (auf die Frage, ob er ein identitätsbezeugendes Dokument habe) tatsachenwidrig angab, er habe niemals einen Reisepass besessen. Sofern der BF in der Beschwerdeverhandlung vorbracht, er sei bloß gefragt worden, ob er einen syrischen Reisepass besitze, ist festzuhalten, dass der BF mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des über die betreffende Einvernahme aufgenommenen Protokolls bestätigte. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF erst auf Vorhalt der Grenzkontrollstempel einräumte, sich bei Grenzkontrollen mit seinem türkischen Reisepass ausgewiesen zu haben. Somit kann aber entgegen seinem Vorbringen auch nicht davon ausgegangen werden, dass er bis zur Einvernahme vor der belangten Behörde nicht gewusst habe, dass ihm die türkische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, und vielmehr der Überzeugung gewesen sei, dass es sich um einen Aufenthaltstitel handle. Was die Feststellung angeht, dass der BF die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft verschwieg, um im Asylverfahren Vorteile zu erlangen, ist überdies davon auszugehen, dass dem BF die Relevanz einer Doppelstaatsbürgerschaft im Asylverfahren durchaus bewusst war; die ergibt sich etwa aus seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung, wonach er auf die Frage „Welche Staatsbürgerschaft habe Sie?“ antworten würde, dass seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft die syrische sei, er aber auch die türkische Staatsbürgerschaft habe.
2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.4. und 1.5. stützten sich auf den Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1 Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 leg.cit. stattfinden.
3.1.2. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach, ob bzw. wie über den Antrag des BF auf internationalen Schutz (neuerlich) zu entscheiden ist bzw. sein wird.
Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme im angefochtenen Bescheid stützte.
3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, dann vorliegt, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, jeweils mwN).
Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).
Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es kann sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen (vgl VwGH 30.09. 2004, 2001/20/0157) handeln, wenn die unrichtigen (unvollständigen) Angaben der Partei dem Bescheid bzw. dem Erkenntnis (Beschluss) des VwG auch zugrunde gelegt worden sind (VwGH 01.03.1972, 1995/71; 22.04. 1977, 87/77; 13.12. 2005, 2003/01/0184).
Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).
Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu § 69 AVG).
Im Hinblick auf § 69 AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. § 69 Abs. 3 AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Abs. 1, sodass die im Abs. 2 gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen. Die 14-tägige subjektive Frist des § 69 Abs. 2 AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung (vgl. VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0135, mwN).
3.2.1. Gemäß 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
3.2.2. Für den Fall, dass ein Asylwerber mehr als einen Herkunftsstaat hat, sieht bereits die Genfer Flüchtlingskonvention in Art. Abschnitt A letzter Satz eine Regelung vor: „Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursachen sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“ Trifft dieser Umstand bei einem Asylwerber zu, ist bezüglich beider Herkunftsstaaten seine wohlbegründete Furcht zu prüfen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K38 zu §2 AsylG)
3.3. Art. 14 Status-RL lautet (auszugsweise):
„Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft
(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist.
(2) […]
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass
a) […]
b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war.
(4) […]
(5) In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.“
3.3.1. Aufgrund der Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass der BF dadurch, dass er im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz seine türkische Staatsbürgerschaft verschwiegen und wahrheitswidrige Angaben zu dem ihm ausgestellten türkischen Reisepass gemacht hat, objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht bzw. Tatsachen von wesentlicher Bedeutung verschwiegen hat.
Weiters besteht insoweit ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Umständen und dem Entscheidungswillen der Behörde, als die belangte Behörde bei Kenntnis der Tatsache, dass BF neben der syrischen auch die türkische Staatsbürgerschaft verfügt, dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkannt hat ohne zuvor zu prüfen, ob er auch in der Türkei wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ausgesetzt ist.
Schließlich ergibt sich aus den Feststellungen, dass die in der dargestellten Rechtsprechung geforderte Irreführungsabsicht gegenständlich vorliegt.
3.3.2. Soweit der BF nunmehr vorbringt, die Wiederaufnahme des Verfahrens stehe in Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 und 5 Status-RL mit den Vorgaben des Unionsrecht nicht in Einklang und müssten daher unangewendet bleiben, ist Folgendes zu erwidern:
Zum einen bezieht sich die in Art. 14 Abs. 5 Status-RL genannte Entscheidung nach Ansicht des hier entscheidenden Richters auf die gegenständlich getroffene Entscheidung im Verfahren über die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Zum anderen müssten im Fall, dass dies nicht zutrifft, die Bestimmungen österreichischen Rechtsordnung nur soweit unangewendet bleiben, als sie mit den Vorgaben des Unionsrechts nicht in Einklang stehen, d.h. insoweit, als sie vorsehen, dass dem BF bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten nicht zukommt. Das bedeutet aber nicht, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag des BF auf internationalen Schutz unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG nicht zulässig wäre.
3.4. Da sich somit nicht ergeben hat, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, bewegt sich im Rahmen der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Übrigen waren im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls entscheidend.
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