BVwG I421 2269315-1

BVwGI421 2269315-113.10.2023

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
GGG Art1 §26a
GGG Art1 §32 TP9 litb Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2269315.1.01

 

Spruch:

 

I421 2269315-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch Mag. Thomas Borowan, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 20.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit ERV- Antrag vom 19.02.2020 zu XXXX an das Bezirksgericht XXXX beantragte der Beschwerdeführer, im folgenden auch BF, für sich die Einverleibung des Eigentumsrechtes in der KG XXXX XXXX , EZ XXXX , zu (einen weiteren) ½ Anteil, sodass der BF Alleineigentümer dieser Liegenschaft werden sollte. Dem Grundbuchsantrag lag der Übergabsvertrag vom 04.02.2020 zu Grunde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX wurde dieser Antrag bewilligt und die Einverleibung des Alleineigentums an der genannten Liegenschaft für den BF im Grundbuch vollzogen.

 

Im ERV-Antrag vom 19.02.2020 zu XXXX an das Bezirksgericht XXXX ist bei ,,Gebühren:“ nur eine Bankverbindung mit IBAN und BIC angeführt. Bei ,,Notiz:“ und ,,Gesetzesgrundlage:“ ist lediglich ,,keine Angaben“ vermerkt. Beim Begehren 2 Einverleibung des Eigentumsrechtes wird in diesem ERV-Antrag als Bemessungsgrundlage € 37.200 angeführt und bei Finanzdaten Bemessungsgrundlage € 165.208. Bei Eintragungsgebühr ist in diesem ERV-Antrag ,,Selbstberechnung“ angegeben mit dem Zusatz 1,1 % vom dreifachen Einheitswert von EUR 12.400 sohin EUR 37.200.

 

Im ERV-Antrag findet sich kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a GGG, noch welcher Tatbestand der dort genannten Ermäßigungstatbestände in Anspruch genommen werden sollte.

 

Die im Wege der Selbstberechnung ermittelte Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z1 GGG in Höhe von € 1.818 wurde abgeführt

Mit E-Mail vom 04.06.2020 beantragte der BF, rechtsfreundlich vertreten, die Rückzahlung von € 1.408, mit dem Hinweis, die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in der Selbstberechnung sei irrtümlich auf Basis des Grundstückswertes bemessen worden. In der Folge veranlasste die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX die Rücküberweisung von € 1.408 an den Vertreter des BF.

 

Im Zuge der Gebührenrevision wurde dem BF mit Schreiben vom 07.09.2022 mitgeteilt, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a GGG nur eintritt, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Es wurde um Bekanntgabe des Verkehrswertes der Liegenschaft ersucht. Mit Schreiben vom 30.09.2022 teilte der BF seine Rechtsansicht mit, dass die Nichtanwendung der neuen Bestimmung der ZVN 2022 unbillig sei und eine nachträgliche Wiederaufrollung der Gebührenbemessung formell und materiell nicht möglich sei. Erstmals in diesem Schreiben hat sich der BF auf die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a GGG berufen. Es wurde zudem mitgeteilt, der Verkehrswert der Liegenschaft sei nicht bekannt und werde daher der Grundstückswert nach der Pauschalwertmethode mit € 165.208 bekanntgegeben.

 

Im Gebührenverfahren wurde sodann der Verkehrswert des übertragenen Liegenschaftshälfteanteils mittels freier Schätzung ermittelt. Dabei wurde die Grundfläche von 310m² und aus dem vormaligen Kaufvertrag aus dem Jahr 2017 der Verkaufspreis pro m² von € 208 berücksichtigt. Hinsichtlich des Gebäudes wurde die Wohnnutzfläche vom 200m² herangezogen und nach dem Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich für ein Reihenhaus in dieser Wohnlage ein Kaufpreis pro m² Wohnnutzfläche von EUR 2.070,67 herangezogen und unter Berücksichtigung eines Abschlages von 20% wegen Miteigentums der Verkehrswert für den übertragenen Hälfteanteil der Liegenschaft mit € 165.653,60 festgesetzt und der Gebührenberechnung zu Grund gelegt (siehe Schreiben Revisorin OLG XXXX an BG XXXX vom 15.11.2022).

 

Mit Lastschriftanzeige vom 21.11.2022 wurde dem BF aufgetragen, die nach Abzug der durch Selbstberechnung geleisteten Zahlung offene Restgebühr von € 1413 binnen 14 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX einzuzahlen. Eine Zahlung innerhalb dieser Frist erfolget nicht, weshalb am 23.01.2023 ein Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erlassen wurde. Dagegen hat der BF rechtzeitig Vorstellung erhoben und in dieser unter anderem vorgebracht, die Inanspruchnahme der Begünstigung gemäß § 26a Abs. 2 GGG in seinem Grundbuchsantrag vom 04.02.2020 sei nicht ordnungskonform gewesen. Es würde aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Begünstigung jedenfalls in Anspruch genommen werden wollte.

 

Mit nunmehr bekämpften Bescheid XXXX vom 20.02.2023 hat der Präsident des Landessgericht XXXX als belangte Behörde ausgesprochen, dass der BF als Zahlungspflichtige Partei schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von € 1.413 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von € 8 auf ein näher bezeichnetes Konto des Bezirksgerichts XXXX zum Verwendungszweck XXXX XXXX , XXXX einzuzahlen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der BF mit Beschwerde vom 14.03.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde trägt der BF seine Rechtsansicht laut Vorstellung vor und führt auszugsweise aus: „Die Regierungsvorlage zur ZVN 2022 bzw. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der letztlich auch so vom Nationalrat beschlossenen Novelle des § 26a GGG erteilte einer derart formalistischen Auslegung der Bestimmung des § 26a GGG und damit auch der bis dahin vertretenden Rechtsprechung eine klare Absage und befürwortete unter der Bezugnahme auf §§ 10 und 13 GGG zu Recht auch die Verbesserungsfähigkeit eines derartigen Versehens bzw. des darauf basierenden Formalmangels.“ ((Beschwerde zu (8)).

Weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde wird der im Gebührenverfahren angesetzte Verkehrswert des Hälfteliegenschaftsanteils in Zweifel gezogen und wird in dieser Höhe auch daher als unbestritten übernommen.

 

Der BF beantragt schließlich, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

 

Der Präsident des Landesgerichtes XXXX als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 22.03.2023 die Beschwerde samt bekämpften Bescheid und den Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo der Akt am 29.03.2023 einlangte.

 

Mit (verfahrensleitenden) Beschluss vom 27.06.2023 wurde dieses Verfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zu Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den Verfahren Ra 2023/16/0021-1 und 2023/16/0022-1 ausgesetzt, was mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2023 geschehen ist.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der zu Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben, dies ausgenommen des Rechtsvorbringens der Parteien.

Laut Übergabsvertrag, abgeschlossen zwischen dem BF und seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit Notariatsakt des öffentlichen Notars XXXX vom 04.02.2020 wurde der Hälfteanteil ob der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX XXXX von der Lebensgefährtin des BF an den BF ins Eigentum übertragen. Aus dem Grundbuchsauszug hinsichtlich dieser Liegenschaft ist ersichtlich, dass diese Liegenschaft zu CLNr 1 mit einem Höchstbetragspfandrecht von € 300.000 aufgrund der Pfandurkunde aus Juli 2018 belastet ist. Aus dem genannten Übergangsvertrag (Seite 6) ist ersichtlich, dass der BF den Kredit der XXXX der mit vorgenanntem Pfandrecht, ob der Liegenschaft besichert ist, in seine alleinige Rückzahlungsverpflichtung übernommen hat und die Übergeberin aus der Haftung völlig entlassen werden sollte.

 

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem Behördenakt.

Die Feststellung zum Antrag auf Einverleibung des weiteren Hälfte Eigentums für den BF in EZ XXXX KG XXXX ergibt sich widerspruchsfrei aus dem ERV-Antrag XXXX . In diesem ERV-Antrag ist kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a GGG enthalten, was auch vom BF in seinen Eingaben zugestanden wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher davon überzeugt, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Grundbuchsantrag am Beginn der Eingabe oder im ERV-Antrag an leicht auffindbarer Stelle nicht begehrt wurde.

 

Dass die beantragte Einverleibung des Eigentums für den BF mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX am 20.02.2020 bewilligt wurde ergibt sich aus diesem Beschluss.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A)

In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale einzige Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gem § 26a GGG berufen kann, wenn dieser nicht in der ersten Eingabe (Grundbuchsantrag) geltend gemacht wurde.

Die maßgeblichen Bestimmungen des GGG in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung lauteten:

Begünstigte Erwerbsvorgänge

§ 26a.

(1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:

1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;

2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;

dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.

(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.

Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs 2 GGG, der nunmehr lautet „(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“

Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit 1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem 1. Mai 2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im gegenständlichen Fall aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH in Ra 2021/16/0023 vom 26. Mai 2021. Dort wird zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“

Neuerlich wird diese Rechtsansicht mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5.9.2023 zu Ra 2023/16/0064 ausdrücklich bestätigt:

„ RZ 12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG (in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr.61/2022) iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ iSd § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0023, mwN). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des § 26a Abs. 2 leg. cit. „eingangs der Eingabe“ nicht aus (vgl. VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“

Damit erweist sich aber eine nicht schon im Grundbuchsantrag, sondern erst später im Gebührenverfahren oder erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss E 464-466/2023-5 vom 15. März 2023 die Behandlung der Beschwerden mit ähnlich gelagerten Sachverhalten abgelehnt hat, dies unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren (VfSlg. 19.666/2012, 19.943/2014, 20.243/2018).

Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- ergibt sich aus § 6a GEG und ist weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten.

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, zu deren Klärung weitere Erhebungen nicht erforderlich waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225 und VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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