VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs1
ZDG §14 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2270065.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus BRANDT, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 14.03.2023, Zl. 539967/17/ZD/0323, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 30.08.2022 festgestellt wurde – brachte, nachdem er vom Bundesheer auf die bevorstehende Einberufung hingewiesen wurde, am 21.01.2023 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein und gab als Wunschtermin einer Zuweisung im Juli 2025 an.
2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 03.02.2023 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
3. Am 21.01.2023 brachte er auch einen Antrag auf Aufschub ein, denn er mit dem Beginn seines FH Studiums (Medizintechnik an der Fachhochschule XXXX ) im Wintersemester 2022/2023 begründete, dass 6 Semester dauere und das sich durch den Zivildienst um ein Jahr verzögern würde. Er ersuche um Aufschub bis zur Beendigung des Studiums 2025. Eine Inskriptionsbestätigung legte er bei.
4. Mit Schreiben der ZISA vom 14.02.2023 wurde der BF aufgefordert Beweismittel vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung des Studiums durch den Zivildienst entstünde.
5. Mit E-Mail vom 01.03.2023 legte der BF seine Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2023 seines Bachelorstudiums Medizintechnik vor. Als Begründung für den Aufschub nannte er einen Verlust von 12 Monaten Studienzeit.
6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 16.03.2023) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche Ausbildung im Wintersemester 2022/2023 begonnen habe. Dem BF sei es trotz Aufforderung nicht gelungen den vom Gesetz geforderten bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte nachzuweisen. Die von ihm angeführte Verlängerung der Studiendauer bzw des Ausbildungsabschlusses um 2 Semester, stelle keine außerordentliche Härte dar.
7. Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass er einen von nur 45 Studienplätzen erhalten habe. Eine Unterbrechung sei ihm unzumutbar, weil er sind in eine andere Gruppe einfinden müsse und sich die Technologien in den Fächern Informatik, Elektronik, Mechanik und 3D-Druck so schnell ändern würden, dass er nach dem Zivildienst nicht nahtlos wieder einsteigen könne. Diese Nachteile würden einen unwiederbringlichen Schaden darstellen. Beigelegt wurde eine Kurzbeschreibung des Studienganges.
8. Mit Schriftsatz vom 13.04.2023 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt am selben Tag).
9. Der BF wurde in der Folge am 17.04.2023 vom BVwG aufgefordert den Ausbildungsvertrag mit der FH vorzulegen und eine Stellungnahme des Studiengangleiters über die zu erwartenden Nachteile und selbst anzuführen, was er unternommen habe, um nach Ende seiner HTBLA-Ausbildung rasch zugewiesen zu werden. Dieser Aufforderung kam der BF nach und wurde dessen Stellungnahme (samt Beilagen) im Parteiengehör der ZISA übermittelte die in ihrer Stellungnahme vom 30.05.2023 im Wesentlichen auf die ausdrückliche Möglichkeit der Unterbrechung des Studiums in Ausbildungsvertrag der FH hinwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des oa Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF im Jahr der Feststellung seiner Tauglichkeit (2022) seine Ausbildung an einer HTBLA abgeschlossen hat. Die sechssemestrige Ausbildung an der Fachhochschule hat er noch im selben Jahr (Wintersemester 2022/2023) begonnen. Seine Zivildienstpflicht wurde mit 21.01.2023 festgestellt. Der BF wurde noch keiner Organisation zur Ableistung zugewiesen.
Durch die Ableistung des Zivildienstes würde sich bei einer Zuweisung ab Juli 2024 die Studiendauer um zwei Semester (maximal ein Jahr) verzögern.
Zum Zeitpunkt der Anmeldung an der FH am 16.04.2021 war er vorübergehend (bis April 2022) untauglich.
Der Stellungnahme des Studienleiters ist zu entnehmen, dass das Studium zeitlich und fachlich aufbauend konzipiert und technologieintegrierend ist, wobei die Digitalisierung, Materialtechnologien, Mechanik und Elektronik tragende Säulen darstellen würden. Eine Unterbrechung vor dem 3. anspruchsvollsten Semester berge das Risiko, dass der BF nicht mehr ihm erforderlichen Lern- und Studienprozess integriert sei und wiederaufbauen müsse. Es würden auch spürbare Mehraufwände beim Einstieg in das 3. Semester entstehen.
Aufgrund des – seiner Ansicht nach – enormen Zeitaufwandes und der anspruchsvollen Lehrinhalte hält der BF selbst einen Wiedereinstieg in das Studium nach einem Jahr Unterbrechung für nicht mehr möglich.
In § 14 des Ausbildungsvertrages ist ausdrücklich eine Unterbrechung des Studiums auf Antrag bei Absolvierung des Militär- oder Zivildienstes vorgesehen und können während dieser Karenzierung lediglich keine Prüfungen abgelegt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Der BF hat im Wissen, dass er nur vorübergehend untauglich ist und er seinen Wehr- oder Zivildienst im Falle der Tauglichkeit antreten werde müssen, seine weiterführende Ausbildung an der Fachhochschule begonnen, das ist unstrittig. Dass er möglicherweise unrichtige Auskünfte zu einer Aufschubmöglichkeit erhalten hat, mag sein, angesichts der klaren Formulierung im Ausbildungsvertrag, den er vor Beginn des Studiums zu unterschreiben hatte und der eine Unterbrechungsmöglichkeit zum Zweck des Zivildienstes vorsieht, tritt das jedoch in den Hintergrund.
Soweit der BF anführt, dass ein Wiedereinstieg in das Studium nach einem Jahr Unterbrechung nicht möglich ist, stehen dem die Ausführungen des Studiengangleiters entgegen, der zwar von spürbaren Mehraufwänden spricht, aber nicht von einer Unmöglichkeit ausgeht. Das anspruchsvollste 3. Ausbildungssemester (in dem er sich gerade jetzt befindet) hat er bei einer Zuweisung ab Juli 2024 schon hinter sich. Er hat neben dem Zivildienst Zeit seine in den ersten (dann vier) Semestern erlangten Kenntnisse zu festigen, zu vertiefen und aktuell zu halten, sodass ihm eine Wiedereinstieg in die letzten beiden Semester nicht verunmöglicht wird. Die Orientierung in einem neuen Team ist ihm innerhalb der letzten beiden Semester möglich und – entgegen seinen Ausführungen – auch zumutbar, entspricht doch das Arbeiten mit neuen Teams den praktischen Anforderungen des Berufslebens, genauso wie die immer wieder erforderliche Einstellung auf neue technische Entwicklungen.
Der BF räumt selbst ein, dass sich der Abschluss seines Studiums um ein Jahr (zwei Semester) von 2025 auf 2026 verzögern würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
[…]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[…]“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF neuerlich für tauglich befunden wurde, erfolgte am 30.08.2022. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2022 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (FH-Studium) noch nicht begonnen. Der Studienvertrag wurde am 19.09.2022 von ihm unterschrieben, dass er sich bereits davor im Mai 2022 dafür angemeldet hat, ändert daran nichts, weil er das Studium erst im September 2023 begonnen hat.
Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 21.01.2024) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, erfolgte.
Ist die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG erfolgt, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre, ist sein Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG zu messen (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0129, und E 24.3.1999, 98/11/0180). Ein Aufschub kommt somit nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden wäre (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).
Anders gewendet, nur wenn die Entscheidung der ZISA nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung erfolgt, ist § 14 Abs 2 erster Satz heranzuziehen und reicht ein „bedeutender Nachteil“ für einen Aufschub aus, ansonsten muss eine „außerordentliche Härte“ vorliegen.
Entscheidend ist daher im konkreten Fall, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung – die aufgrund des § 14 Fachhochschulstudiengesetz unstrittig möglich ist – zum Zwecke der Zivildienstleistung eine „außerordentliche Härte“ erleiden würde.
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) wird sinngemäß angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
Der VwGH hat – zu einer Zeit als der Zivildienst noch 12 Monate dauerte – ausgesprochen, dass eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt 2 Jahren im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht und daher eine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 2. Satz ZDG darstellt, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde (VwGH 17.12.1998 1998/11/0151, 24.08.1999, 99/11/0079).
Im konkreten Fall ist es dem BF im Beschwerdeverfahren nicht gelungen über den Verlust eines Studienjahres (2. Semester) hinaus, der jeden zivildienstleistenden Studenten trifft, einen bedeutenden Nachteil nachzuweisen (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009; 24.10.2000 2000/11/0139). Somit liegt auch keine außerordentliche Härte vor, die nicht schon darin zu sehen ist, dass der BF einen spürbaren Mehraufwand bei der Wiederaufnahme des Studiums hat.
Dem BF ist es möglich den Antrittstermin zum Zivildienst insofern mitzugestalten, als er diesen selbst mit der Einrichtung, bei der er den Zivildienst ableisten möchte, vereinbaren und er bzw. die jeweilige Einrichtung um entsprechende Zuweisung bei der Behörde vorstellig werden kann.
Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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