B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W228.2270014.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von MSc. XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 24.03.2023, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 24.03.2023 wurde dem Antrag von MSc. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 01.03.2023 auf Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld ab dem 01.03.2023 gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 AlVG mangels Nachweis über ihre Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS bekanntgegeben habe, dass sie während ihrer Bildungsteilzeit die Fernlehrgänge „Professional Certificate in Fintech“ sowie „Deutschkurs & Coaching“ absolvieren werde. Bei diesen Fernlehrgängen könnten die Teilnehmer die konkrete Lehrgangsdauer sowie den faktischen wöchentlichen Stundenaufwand weitgehend selbst einteilen. Die Lehrgangsdauer und der faktische Wochenstundenaufwand würden vom Anbieter weder konkret bestätigt noch kontrolliert werden, weshalb diese Fernlehrgänge als Aus- und Weiterbildungsnachweis im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 AlVG für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld nicht geeignet seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie die beiden Kurse „Fintech Professional Certificate“ sowie „Deutsch Expert Sprachkurse“ zu je mindestens fünf Stunden pro Woche mache. Sie legte der Beschwerde diverse Informationen zu diesen Kursen bei.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 14.04.2023 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben des AMS übermittelt. Überdies wurden Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Die Beschwerdeführerin hat – trotz Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 14.04.2023 – keine Stellungnahme dazu abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 01.09.2020 bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Am 14.02.2023 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG für den Zeitraum von 01.03.2023 bis 30.06.2023. Die Arbeitszeit wird während der Bildungsteilzeit von 40 auf 20 Wochenstunden reduziert.
Die Beschwerdeführerin stellte am 01.03.2023 beim AMS einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 15.05.2018 zum edX-Onlinekurs „Professional Certificate in FinTech“ angemeldet. Es handelt sich hierbei um ein Online-Tool, das bei einem Selbststudium der angebotenen Inhalte unterstützt. Es werden Kursunterlagen und Lernmaterialen zur Verfügung gestellt; die Erarbeitung der Inhalte erfolgt im Wege eines Selbststudiums mit Hilfe des Online-Tools. Die Teilnahme an diesem Online-Kurs erfolgt zeitlich flexibel und selbstbestimmt. Bei einer (theoretischen) Gesamtdauer von fünf Monaten ergibt sich ein Zeitaufwand von zwei bis vier Stunden pro Woche. Es steht im freien Belieben der Teilnehmer, mit welcher Geschwindigkeit sie an diesem „Selbstlernprogramm“ teilnehmen.
Des Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin für den Speexx Global-Onlinekurs „Deutsch Expert“ angemeldet. Die Firma Speexx bietet ein Online-Tool für Sprachtrainings an. Bei dem von der Beschwerdeführerin gewählten Kurs handelt es sich um einen Kurs ohne Coach. Es handelt sich hierbei ebenfalls um ein System zur Unterstützung bei einem Selbststudium.
Bei beiden von der Beschwerdeführerin gewählten Kursen handelt es sich um reine Onlineprogramme, bei welchen keine Interaktion mit Trainern stattfindet. Der Zeitpunkt des Einstieges in die Lernprogramme war von der Beschwerdeführerin selbst zu wählen. Weder gab es Onlineunterricht mit Trainern zu bestimmten Zeiten noch gab es vorgeschriebene Kurszeiten, zu denen die Beschwerdeführerin verpflichtend online sein hätte müssen, sondern handelte es sich um Online-Tools, welche beim Selbststudium der angebotenen Inhalte unterstützen.
2. Beweiswürdigung:
Die vereinbarte Bildungsteilzeit für den Zeitraum 01.03.2023 bis 30.06.2023 ist unstrittig. Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit vom 14.02.2023 sowie der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld liegen im Akt ein.
Die Feststellungen zu dem edX-Onlinekurs „Professional Certificate in FinTech“ ergeben sich aus der Homepage der Firma edX LLC (www.edx.org ). Auf der Homepage ist ersichtlich, dass eine zeitlich flexible, selbstbestimmte Teilnahme an einem Online-Kurs angeboten wird und sich bei einer (theoretischen) Gesamtdauer von fünf Monaten ein Zeitaufwand von zwei bis vier Stunden pro Woche ergibt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es möglich sei, den Kurs in vier statt in fünf Monaten zu absolvieren und in dem Fall eine höhere zeitliche Belastung vorliege, so ist dazu festzuhalten, dass dies durchaus möglich sein kann, da es im freien Belieben der Teilnehmer steht, mit welcher Geschwindigkeit an diesem Kurs teilgenommen wird. Es ist jedoch auch davon auszugehen, dass es genauso möglich ist, den Kurs innerhalb eines längeren Zeitraums zu absolvieren. So ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Anmeldebestätigung, dass sie sich bereits am 15.05.2018 für den Kurs angemeldet hat (OZ 10 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Es liegt daher kein abgrenzbarer Zeitraum für die Kursteilnahme vor, sondern steht es im freien Belieben der Beschwerdeführerin, in welchem Zeitraum die Teilnahme erfolgt.
Die Feststellungen zum Speexx Global-Onlinekurs „Deutsch Expert“ ergeben sich aus einer Internet-Recherche auf der Homepage von Speexx, aus welcher ersichtlich ist, dass die Firma Speexx ein Online-Tool für Sprachtrainings anbietet. Soweit die Beschwerdeführerin auf die vom WIFI angebotenen Speexx-Kurse verweist und dazu ausführt, dass die Teilnahme an solchen WIFI-Kursen einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld begründen kann, so ist diesbezüglich auf die Homepage des WIFI Niederösterreich zu verweisen, wo sich verschiedene Angebote zu „Speexx-Kursen“ finden und ist ersichtlich, dass durch das WIFI „Speexx-unterstützte“ Sprachkurse mit oder ohne Coach angeboten werden. Bei den Online-Sprachkursen ohne Coach liegt lediglich die Verwendung eines Selbstlernsystems vor, während bei den Kursen mit Coach eine betreute Bildungsmaßnahme vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch gegenständlich gerade keine Bestätigung über eine Teilnahme an einem Online-Sprachkurs „Speexx mit Coach“ vorgelegt und ist daher davon auszugehen, dass sie schlicht das „Speexx-System“ zur Unterstützung bei einem Selbststudium verwendet.
Zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweisen ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Bei den beiden vorgelegten „Anmeldebestätigungen für Onlinekurse“ vom 01.03.2023 handelt es sich jeweils um das vom AMS zur Verfügung gestellte Formular zum Nachweis der Anmeldung zu einem Onlinekurs, das jedoch nicht durch den Kursveranstalter, sondern von der Beschwerdeführerin selbst ausgefüllt wurde und handelt es sich hierbei daher um keine geeigneten Nachweise über das Vorliegen einer Weiterbildungsmaßnahme.
Am 14.03.2023 legte die Beschwerdeführerin dem AMS einen Screenshot eines Emails des „edX support“ vor, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin für den Kurs „Professional Certificate in FinTech“ angemeldet sei und sie diesen Kurs im Zeitraum 01.03.2023 bis 30.06.2023 absolvieren werde. Dazu ist festzuhalten, dass ein Screenshot einer Email keinen offiziellen Nachweis darstellt. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren, trotz mehrfacher Aufforderung durch das AMS, Anmeldebestätigungen mit Stempel und Unterschrift der Ausbildungsträger vorzulegen, keine solche offizielle Bestätigung eines Kursträgers vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld gemäß § 26a AlVG ist die Vereinbarung einer Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG. Diese liegt gegenständlich vor. Auch erfüllt die Beschwerdeführerin unstrittig die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gemäß § 14 AlVG.
Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden nachzuweisen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.
Eine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, § 26 AlVG Rz 17).
Schon der Wortlaut der Bestimmung des § 26a Abs. 1 Z 1 AlVG „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Bildungsteilzeitgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungsteilzeit vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).
§ 26a Abs. 1 Z 1 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Auch hier wird jedoch an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. erneut VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). Mit dieser weiten Auslegung nimmt die Praxis typische berufsspezifische Fortbildungen, die sich in Theorie- und nachfolgende intensive Lerneinheiten gliedern, Rücksicht. Reine „Lernzeiten“ ohne einen angemessenen Seminaranteil genügen auch für diese berufsspezifischen Fortbildungen nicht (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 20).
Die vom Ausbildungsträger bestätigten Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen. Bei einem Fernlehrgang müssen die notwendigen Kurszeiten nicht am Kursort absolviert werden, sondern können (zumindest zum Teil) auch im Wege elektronischer Medien erfüllt werden (vgl. Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (21. Lfg Juni 2023) zu § 26 AlVG Rz 562).
Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Bildungsteilzeitgeld im Wesentlichen damit, dass bei den von der Beschwerdeführerin absolvierten Fernlehrgängen die Teilnehmer die konkrete Lehrgangsdauer sowie den faktischen wöchentlichen Stundenaufwand weitgehend selbst einteilen könnten und die Lehrgangsdauer und der faktische Wochenstundenaufwand vom Anbieter weder konkret bestätigt noch kontrolliert werden würden.
Dass es sich bei den gegenständlichen Onlinekursen um Fernlehrgänge handelt, steht per se der Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld nicht entgegen.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, handelt es sich bei dem edX-Onlinekurs „Professional Certificate in FinTech“ um ein Online-Tool, das bei einem Selbststudium der angebotenen Inhalte unterstützt. Es werden Kursunterlagen und Lernmaterialen zur Verfügung gestellt; die Erarbeitung der Inhalte erfolgt im Wege eines Selbststudiums mit Hilfe des Online-Tools. Darüber hinaus legt das Lernprogramm jedoch keinerlei Rahmenbedingungen fest, da sowohl der Zeitpunkt des Einstieges in das Programm, die Nutzungsdauer sowie der Lernfortschritt allein an der Beschwerdeführerin liegen. Eine Kontaktaufnahme zu Trainern war ebenso nicht vorgesehen und somit erfolgte keine individuelle Betreuung der Beschwerdeführerin.
Bei dem von der Beschwerdeführerin weiters gewählten Speexx Global-Onlinekurs „Deutsch Expert“ handelt es sich, wie festgestellt, um einen Kurs ohne Coach und handelt es sich hierbei ebenfalls um ein System zur Unterstützung bei einem Selbststudium.
Aus Sicht des erkennenden Senats liegen bei den beiden gegenständlichen Onlinekursen keine Kurszeiten im Sinne von Onlineunterricht durch Trainer vor, sondern handelte es sich bei der gesamten Nutzung der Programme um reine Lernzeiten. Es handelte sich schließlich bei beiden Kursen um reine Selbststudien, welche online durchgeführt wurden, bei denen es seitens des Kursanbieters weder Interventionsmöglichkeiten noch inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit gab. Auch gab es keine fixen Kurszeiten mit Onlineunterricht und gab es keinen abgrenzbaren Zeitraum, in dem der Kurs zu absolvieren war. Im vorliegenden Fall fehlte es somit gänzlich an einem seminaristischen Teil.
Gegenständlich lag letztlich bei beiden von der Beschwerdeführerin absolvierten Kursen ein Selbststudium außerhalb einer Ausbildungseinrichtung vor. Sie hat sich für zwei Online-Kurse angemeldet, die nicht die erforderlichen Merkmale einer Weiterbildungsmaßnahme aufweisen, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26a Abs. 1 Z 1 AlVG daher nicht erfüllt wird. Überdies konnte ein Nachweis über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 10 Wochenstunden nicht erbracht werden.
Die belangte Behörde hat daher dem Antrag auf die Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld zu Recht keine Folge gegeben.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld Einzelfallfragen zum Thema Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme als Voraussetzung für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
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