B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W209.2224303.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in Erledigung der Beschwerde der XXXX in Liqu. (Firma gelöscht) als Rechtsnachfolgerin der XXXX , zuletzt vertreten durch Bachmann & Bachmann Rechtsanwälte, Opernring 8, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 03.07.2019, GZ: XXXX , betreffend Verpflichtung zur Zahlung eines Nachverrechnungsbetrages in Höhe von € 23.695,13 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen in Höhe von € 13.913,20, sohin von insgesamt € 37.608,33, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.07.2019 stellte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) die Verpflichtung der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Zahlung eines Nachverrechnungsbetrages in Höhe von € 23.695,13 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen in Höhe von € 13.913,20, sohin von insgesamt € 37.608,33, betreffend die Beschäftigung des Dienstnehmers XXXX , VSNR XXXX , fest.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertretung binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020, Zl. W209 2224303-1/15E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
4. Gegen diesen Beschluss wurde seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision erhoben.
5. Mit Erkenntnis vom 25.10.2022, Ra 2021/08/0005-6, hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
6. Mit Ladungsschriftsatz vom 04.01.2023 erfolgte die Ausschreibung eines Verhandlungstermins für den 14.02.2023.
7. Mittels Eingabe vom 24.01.2023 gab die damalige Rechtsvertretung die Vollmachtsauflösung bekannt.
8. Am 13.02.2023 wurde ein Vollmachtsverhältnis zu Bachmann & Bachmann Rechtsanwälte bekanntgegeben und zugleich um Vertagung des in Aussicht genommenen Verhandlungstermins ersucht. Folglich wurde die Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichts abberaumt.
9. Mit Parteiengehör vom 19.04.2023 wurde die nunmehrige Rechtsvertretung darüber in Kenntnis gesetzt, dass dem Firmenbuch zufolge die Firma XXXX in Liqu. als Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin am 05.04.2023 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenlosigkeit gelöscht und somit die Rechtssubjektivität beendet wurde. Ein Fortbestand der Rechtssubjektivität sei mangels Abwicklungsbedarf nicht gegeben und wurde im Zuge des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sofern seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Rechtsnachfolgerin der beschwerdeführenden Partei nicht binnen 14 Tagen ein Vorbringen erstattet wird, das ein rechtliches Interesse an einer weiteren Rechtsverfolgung begründet, das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingestellt wird.
10. Mit Eingabe vom 03.05.2023 ersuchte die Rechtsvertretung um Fristerstreckung bis zum 25.05.2023.
11. Am 25.05.2023 langte seitens der rechtsfreundlichen Vertretung ein neuerliches Fristerstreckungsersuchen um weitere 14 Tage ein.
12. Mit Eingabe vom 03.06.2023 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung um Fristerstreckung bis 15.07.2023.
Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die XXXX in Liqu. als Rechtsnachfolgerin der beschwerdeführenden XXXX wurde gemäß § 40 Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit amtswegig vom HG Wien, Geschäftsfall XXXX , gelöscht (eingetragen am 05.04.2023).
Beim zuständigen Finanzamt ist kein Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung von Abgabenverbindlichkeiten der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsnachfolge anhängig.
Bis dato sind auf die strittige Beitragsschuld auch keine Zahlungen erfolgt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Firmenbuch. Die rechtfreundliche Vertretung der Rechtsnachfolgerin der beschwerdeführenden Partei hat im Rahmen des Parteiengehörs vom 19.04.2023 kein Vorbringen erstattet, welches gegen das Nichtvorliegen der Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin spricht. Näheres dazu ist der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch Einzelrichter und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages liegt gegenständlich somit jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Dem Firmenbuch zufolge wurde die Firma XXXX in Liqu. als Rechtsnachfolgerin der beschwerdeführenden XXXX am 05.04.2023 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenlosigkeit gelöscht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Revisionsverfahren zur Frage des Vorgehens in einem Beschwerdeverfahren nach erfolgter Löschung einer GmbH folgende Rechtssätze gebildet (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035):
„Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11; ebenso etwa auch die Entscheidung des OGH vom 22. April 2014, 7 Ob 55/14k, GES 2014/6, 283, wonach die Vermögenslosigkeit der aus diesem Grund gelöschten GmbH aber "bis zum Beweis des Gegenteils ... anzunehmen" sei). Es trifft auch zu, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht hat, "solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind" (vgl. den hg. Beschluss vom 20. September 1995, 95/13/0068; die Aussage bezog sich nicht auf die Erledigung eines Berufungsverfahrens).“
Den Feststellungen zufolge ist beim zuständigen Finanzamt kein Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung von Abgabenverbindlichkeiten anhängig.
Was das gegenständliche Beschwerdeverfahren betrifft, wurden die zur Nachentrichtung vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge bislang noch nicht entrichtet. Damit besteht auch in dieser Hinsicht kein Abwicklungsbedarf, zumal selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH führen würde, weswegen im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten GmbH vorliegt (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Mit Parteiengehör vom 19.04.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht der rechtsfreundlichen Vertretung der Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Rechtssubjektivität der beschwerdeführenden Partei mit der amtswegigen Löschung im Firmenbuch gemäß § 40 FBG beendet wurde, nach der Aktenlage mangels Abwicklungsbedarf auch darüber hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist und das gegenständliche Beschwerdeverfahren somit einzustellen sein wird, sofern nicht binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ein Vorbringen erstattet wird, das ein rechtliches Interesse an einer weiteren Rechtsverfolgung begründet.
Bis dato langte kein derartiges Vorbringen ein. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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