BDG 1979 §136b Abs2
B-VG Art133 Abs4
GehG §26
PG 1965 §1 Abs14
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W122.2255168.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Matthias PRÜCKLER, Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend Antrag auf Auszahlung einer Abfertigung gemäß § 26 Abs. 1 GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Auszahlung einer Abfertigung gemäß § 26 Abs. 1 GehG, da sie mit XXXX als „vollharmonisierte Beamtin“ ohne Anspruch auf laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheiden werde. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ZI. 2013/12/0194) sehe vor, dass auch Beamtinnen eine Abfertigung gebühre, wenn angeordnet sei, auch für sie, die maßgebenden Vorschriften der Vertragsbediensteten des Bundes anzuwenden. Die Bemessung ihrer Pension erfolge nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), wie dies auch bei Vertragsbediensteten der Fall sei. Demnach sei der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27 GehG die begehrte Abfertigung auszubezahlen.
2. Die Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.03.2022 mit, die Beschwerdeführerin sei „harmonisierte Beamtin“ im Sinne des § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz (PG). Davon zu unterscheiden seien Beamte nach § 136b BDG, welche sogenannte „Hybride“ zwischen Vertragsbediensteten und Beamten seien. Diese beiden Beamtenkategorien, also „harmonisierte Beamte“ im Sinne des § 1 Abs. 14 PG und Beamte im Sinne des § 136b BDG, seien als Folge völlig unterschiedlicher Einteilungskriterien voneinander zu unterscheiden. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin sei nicht ein solches nach § 136b BDG gewesen, sondern ein „normales“ Beamtendienstverhältnis für welches andere pensionsrechtliche Vorschriften gelten würden als für jene Beamte, die vor dem 31.12.1975 geboren worden wären. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs beziehe sich eindeutig ausschließlich auf Beamte nach § 136b BDG und sei für die Beschwerdeführerin nicht von Relevanz.
3. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 24.03.2022 aus, es könne dahingestellt bleiben, dass das Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis nicht „vollharmonisierte Beamte“ betreffe. Es handle sich dabei um eine Grundsatzentscheidung zum Abfertigungsanspruch für Beamte, weshalb es auch auf den Fall der Beschwerdeführerin anzuwenden sei. Gemäß § 26 Abs. 1 GehG stehe der Beschwerdeführerin eine Abfertigung auch schon deshalb zu, weil sie ohne Anspruch auf „Ruhegenuss“ aus dem Dienststand ausgeschieden sei.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung einer Abfertigung gemäß § 26 Abs. 1 GehG als unbegründet zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte dabei als Begründung das bereits mit Schreiben vom 18.03.2022 angeführte Vorbringen aus.
5. Mit Schreiben vom 10.05.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte ergänzend vor, der Bescheid leide an formeller Rechtswidrigkeit, da der Anspruch bei einer inhaltlichen Entscheidung nicht zurückzuweisen wäre. Auch eine inhaltliche Abweisung des Anspruches der Beschwerdeführerin sei rechtlich unrichtig, aufgrund des klaren Wortlautes des § 26 Abs. 1 GehG sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ZI. 2013/12/0194. Außerdem liege ein Verstoß gegen das verfassungsgemäß gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung vor. Gemäß § 26 Abs. 1 GehG stehe der Beschwerdeführerin eine Abfertigung schon deshalb zu, weil sie ohne Anspruch auf Ruhegenuss aus dem Dienststand ausgeschieden sei. Die Regelung des § 1 Abs. 14 Z 3 PG lege fest, dass auf „vollharmonisierte Beamte“ dieselben sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes, anzuwenden seien, wie dies auch für Beamte nach § 136b BDG der Fall sei. Wenn der Verwaltungsgerichtshof daher in dem bereits zitierten Erkenntnis, den Beamten nach § 136b BDG eine Abfertigung zuerkenne, sei davon auszugehen, dass er diesen Anspruch auch für „vollharmonisierte Beamte“ als gegeben ansehe. Dies sei auch aus dem Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zu G 67/05 eindeutig ableitbar.
6. Mit Beschwerdevorlage vom 14.05.2022 legte die belangte Behörde den Bescheid und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin stand als Exekutivbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Beschwerdeführerin war der Landespolizeidirektion XXXX dienstzugeteilt und schied mit Ablauf des XXXX infolge ihrer Ruhestandsversetzung gem. § 14 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis aus. Seit XXXX gebührt der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 14 PG eine nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz berechnete Versorgungsleistung in der Höhe von monatlich brutto EUR XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, bestehend aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX , dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sachverhaltselemente wurden nicht in Zweifel gezogen. Dass die Beschwerdeführerin einen laufenden Ruhegenuss bezieht, in Form einer nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz berechneten Pension in der Höhe von monatlich brutto EUR XXXX , ergibt sich aus dem Schreiben vom XXXX und dem Bescheid vom XXXX der BVAEB Pensionsservice
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetztes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I. Nr. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zur „formellen Rechtswidrigkeit“ des Bescheides:
Die Entscheidung über die Frage des Bestehens eines Anspruches auf Auszahlung einer Abfertigung, stellt eine inhaltliche Entscheidung dar, mit welcher abgesprochen wird, ob eine Abfertigung zusteht oder nicht. Somit hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , eindeutig eine Sachentscheidung getroffen und irrtümlich in ihrem Spruch die Bezeichnung „Zurückweisung“ statt „Abweisung" verwendet. Weil jedoch das bloße Vergreifen im Ausdruck für sich genommen noch nichts am normativen Gehalt des Bescheids ändert (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007; siehe auch VwGH 26.04.1996, 94/17/0378), hat die belangte Behörde zu Recht mit ihrem Bescheid eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß §26 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, eine Abfertigung.
Gemäß § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 sind auf Beamtinnen und Beamte, die
1. nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder
2. die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,
anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.
§ 136b Abs. 1 und Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet wie folgt:
„(1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(2) Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.“
Die Beschwerdeführerin ist keine Beamtin nach § 136b Abs. 1 oder Abs. 2 BDG, da sie weder Vertragsbedienstete in einer genannten Führungsposition noch eine Rechtspflegerin war.
In der von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (2013/12/0194) sprach der Verwaltungsgerichtshof Beamten, die Vertragsbedienstete gewesen waren und für den Wechsel in den Beamtenstatus optiert haben, einen Anspruch auf eine Abfertigung zu. Diese Wahlmöglichkeit steht nach § 136b BDG Vertragsbediensteten in bestimmten Führungspositionen sowie Rechtspflegern zu. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich lediglich auf Beamte, die unter die Norm des § 136b BDG fallen und ist daher für die Beschwerdeführerin nicht von Relevanz. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung zu VwGH 27.02.2014, 2013/12/0194 aus: „Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten die durch § 136b Abs. 4 BDG 1979 beabsichtigte besoldungsrechtliche Gleichstellung der von dieser Norm erfassten Beamten mit den vergleichbaren Vertragsbediensteten des Bundes verkannt und durch die damit einhergehende Versagung einer Abfertigung den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“ Daraus ist ableitbar, dass sich die Entscheidung ausschließlich auf die Beamten bezieht, welche von der Norm des § 136b BDG erfasst sind. „Hier wird die Anwendung der für Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungsrechtlichen Vorschriften anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften angeordnet.“ (Verwaltungsgerichtshof, aaO)
Für die am XXXX , somit nach dem 31. Dezember 1975, geborene Beschwerdeführerin gelten die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG). Die Beschwerdeführerin ist Beamtin im Sinne des § 1 Abs. 14 Z 2 PG, weshalb die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes anzuwenden sind. Die Beschwerdeführerin erhält demnach eine Pension nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes, was der Gesetzgeber auch unter Ruhegenuss im Sinne des §26 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 versteht. Der „Ruhegenuss“ ist die geldwerte Leistung aus dem Dienstverhältnis für die Zeit des Ruhestandes, darunter fällt auch die nach dem APG bemessene Pension der vollharmonisierten Beamten, die auch weiterhin ein lebenslanges Dienstverhältnis haben.
Der Begriff „Ruhegenuss“ in § 26 Abs. 1 GehG wurde lange vor dem Pensionsharmonisierungsgesetz mit der damaligen Bedeutung – eine monatliche Pensionsleistung für in den Ruhestand versetzte/übergetretene Beamte, nicht aber für die Hinterbliebenen und Angehörigen – in Kraft gesetzt und es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz etwas an den Abfertigungsregelungen bzw. diesem Begriffsverständnis in § 26 Abs. 1 GehG ändern wollte. Gemäß §26 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Regenguss aus dem Dienststand ausscheidet, eine Abfertigung. Der Beschwerdeführerin gebührt jedoch ein Ruhegenuss im Sinne von § 26 Abs. 1 GehG, weshalb der Beschwerdeführerin keine Abfertigung gebührt.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder es an einer Rechtsprechung fehlt; weiters wenn die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, wonach klar definiert ist, welche Bezüge unter den laufenden Ruhegenuss im Sinne des §26 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 fallen. Während der Begriff „Ruhegenuss“ an anderen Gesetzesstellen bspw mit einem Klammerausdruck unterschiedlich erklärt (§§ 311 Abs. 1, 506b Abs. 2 und Art. VII Abs. 1 Z. 2 ASVG) oder der „Pension“ gegenübergestellt wird (§ 99 Abs. 3 und 5 PG) bleibt dieser Begriff nach dem Gehaltsgesetz allgemein gehalten. Wenn das Gehaltsgesetz ruhegenussfähige Geldleistungen normiert, so ist diese Ruhegenussfähigkeit auch in dem Sinn zu verstehen, dass sie einer Beitragsgrundlage im Sinn von § 242 ASVG zuzurechnen sind. Der gehaltsrechtliche Ruhegenussbegriff scheint daher ein weiterer als jener des Pensionsgesetzes zu sein.
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