B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
DSGVO Art9
VwGVG §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W258.2247509.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX , vertreten durch Mag. Robert HAUPT, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/12, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit
A)
1.) zu Recht erkannt:
Spruchpunkt 1.b) des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ersatzlos behoben und
2.) beschlossen:
Im Übrigen wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Bescheidbeschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 05.02.2020 erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) habe durch die Verarbeitung von Daten über ihre politische Meinung und weltanschauliche Überzeugung gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verstoßen und sie durch eine unvollständige Auskunft in ihrem Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO verletzt und beantragte, die Rechtsverletzungen festzustellen.
2. Die belangte Behörde hat das Verfahren betreffend das Recht auf Auskunft abgesondert unter der Geschäftszahl XXXX weitergeführt.
3. Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX gab die belangte Behörde der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie – die „Parteiaffinität“ betreffende und unter Spruchpunkt 1.a näher genannte sowie „Sinus-Geo-Milieus“ betreffende und unter Spruchpunkt 1.b näher genannte – personenbezogene Daten besonderer Kategorie (Art 9 DSGVO) zumindest bis zum 6.04.2019 ohne Einwilligung des Beschwerdeführers verarbeitet hat.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.10.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, den die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
5. Mit Schriftsatz vom 18.01.2022 (OZ 6) zog die Beschwerdeführerin ihre Bescheidbeschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1.a des angefochtenen Bescheides zurück.
6. Die mitbeteiligte Partei gab mit Schriftsatz an das erkennende Gericht vom 23.06.2023 (OZ 21) bekannt, dass sie „die verfahrenseinleitende Beschwerde vom 05.02.2020 wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ersatzlos zurückzieht“.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Der zu I. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Bescheidbeschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1.a des angefochtenen Bescheides gründet auf dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.01.2022 (OZ 6) und die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 23.06.2023 (OZ 21).
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).
3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.3. Besonderes gilt, wenn der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird. In diesem Fall fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg und der Bescheid wird rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
Zur Zurückziehung der Bescheidbeschwerde gegen Spruchpunkt 1.a vom 18.01.2022 bzw zu Spruchpunkt A.2.:
3.4. Die Beschwerdeführerin zog die Bescheidbeschwerde zu Spruchpunkt 1.a des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 18.01.2022 (OZ 6) zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch der Beschwerdeführerin, weshalb das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.a des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen war.
3.5. Spruchpunkt 1.a des Bescheids wurde damit rechtskräftig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2.a blieb nach wie vor bestehen.
Zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde vom 23.06.2023 bzw zu Spruchpunkt A.1.:
3.6. Danach zog der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens seine Datenschutzbeschwerde mit Schriftsatz vom 23.06.2023 (OZ 21) zurück. Dadurch ist die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides nachträglich weggefallen, weshalb – da zum Zeitpunkt der Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde Spruchpunkt 1.a des Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen war lediglich – Spruchpunkt 1.b des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.
3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
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