BVwG W244 2248546-2

BVwGW244 2248546-214.7.2023

AsylG 2005 §3 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
FPG §94 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W244.2248546.2.00

 

Spruch:

 

W244 2248546-2/4E

W244 2248547-2/4E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2022, Zlen. 1. 1280305402-220534088 und 2. 1280248600-220534155, den Beschluss:

A)

Die Beschwerden werden für gegenstandslos erklärt und die Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX (in Folge: BF1) und der durch die BF1 vertretene Zweitbeschwerdeführer XXXX (in Folge: BF2) stellten am 18.03.2022 Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005.

2. Mit Schreiben vom 02.09.2022 wurde die BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) aufgefordert, eine Bestätigung der syrischen Vertretungsbehörde vorzulegen, wonach ihr kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne. Weiters wurde der BF1 Gelegenheit geboten, schriftlich Stellung zu nehmen, weshalb ihr nicht zumutbar sei, eine Bestätigung der Vertretungsbehörde zu erlangen.

3. Mit Schreiben vom 13.09.2022 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme der BF1 ein, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass es ihr nicht zugemutet werden könne, mit der syrischen Botschaft in Kontakt zu treten, da sie in Syrien staatlicher und privater Verfolgung ausgesetzt sei.

4. Mit Bescheiden vom 28.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern zumutbar sei, sich bei der syrischen Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu beschaffen, sie aber keines beantragt hätten.

5. Mit Schreiben vom 25.10.2022 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide.

6. Am 03.11.2022 legte die belangte Behörde die eingebrachten Beschwerden sowie den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2023, Zlen. W244 2248546-1 und W244 2248547-1, wurde den BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

8. Vor dem Hintergrund, dass Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen sind, wurden die BF mit Schreiben vom 28.02.2023 aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen mitzuteilen, ob sie die gegenständlichen Beschwerden aufrecht erhalten oder nicht. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langten keine Stellungnahmen der BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stellten am 18.03.2022 Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen für subsidiär Schutzberechtigte.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2023, Zlen. W244 2248546-1 und W244 2248547-1, wurde den BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vollständig vorgelegten Verwaltungsunterlagen und den Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Einstellung der Verfahren:

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.2. Bei einer Bescheidbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu VwGH 23.09.2019, Ra 2019/03/0106 mwN; VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN).

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

3.1.3. Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, Konventionsreisepässe auf Antrag auszustellen.

3.1.4. Im gegenständlichen Fall wurde den BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt, weshalb sie Anspruch auf einen Konventionsreisepass haben und damit ihr Interesse an der Ausstellung von Fremdenpässen weggefallen ist. Da die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, ist das Verfahren als gegenstandlos einzustellen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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