BVwG W217 2264828-1

BVwGW217 2264828-125.4.2023

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W217.2264828.1.00

 

Spruch:

 

W217 2264828-1/9E

BESCHLUSS!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch Dr. Wolfgang SCHIMEK, Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.12.2022, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) war Inhaber eines bis 31.03.2016 befristet ausgestellten Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 50%.

2. Der Beschwerdeführer begehrte am 21.01.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice; auch belangte Behörde genannt) einlangend unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses.

3. Hierzu holte die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten ein.

Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, stellte zuletzt in seinen Gutachten vom 30.08.2022 und 02.09.2022 unter dem Punkt „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung“ einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest.

4. Mit Bescheid vom 02.12.2022 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahren hingewiesen, wonach der Gesamtgrad des Beschwerdeführers 40 v.H. betrage.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerde, welche samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29.12.2022 einlangte.

6. Am 25.04.2023 fand in Anwesenheit des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX eine mündliche Verhandlung beim BVwG statt. In Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2022 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

2.1. Zu Spruchpunkt A)

Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 19.12.2022 gegen den Bescheid vom 02.12.2022 zurückgezogen hat, fehlt es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer, sodass dieser klaglos gestellt ist. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

2.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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