VwGVG §8a Abs1
ZPO §63
ZPO §64
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2268057.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirksgerichtes Leopoldstadt am 27.01.2023 den Beschluss gefasst:
A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt)
1. Am 06.03.2023 langte der mit selben Tag datierte Antrag samt Vermögensbekenntnis des im Spruch genannten Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren sowie der Beigebung eines Rechtsanwaltes samt Vorlage eines Vermögensbekenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin führte der Antragsteller aus, dass er Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) am 27.01.2023 erheben wolle, zumal er an diesem Tag ab 13:00 Uhr als Prozessbeobachter Verhandlungen am BG ansehen habe wollen und der Sicherheitsdienst ihm mitgeteilt habe, dass er die Weisung hätte, ab 12:00 Uhr niemanden ohne Ladung einzulassen. Er habe daraufhin die Polizei verständigt, welche ihm mitgeteilt habe, dass die Geschäftsstellenleiterin unter anderem aus Sicherheitsgründen keine Prozessbeobachter zulassen würde.
In dem angeschlossenen Vermögensbekenntnis gab der BF an, dass er obdachlos in Wien lebe und beschäftigungslos sei. Zu seinen Einkommensverhältnissen gab er an, täglich € 40,68 vom AMS zu beziehen. Er verfüge über Vermögen in Form einer Liegenschaft EZ XXXX in der Katastralgemeinde XXXX (Kleingarten), wobei ihm der steuerliche Einheitswert dieser Liegenschaft unbekannt sei. Außerdem habe er Bargeld iHv € 46,73 und ein Konto bei der Bank99 mit einem derzeitigen Kontostand von € 978,53 sowie einen VW-Golf 4, Baujahr 2002. Des Weiteren verfüge er über eine Rechtsschutzversicherung bei der Generali Versicherung, Versicherungsnummer XXXX , mit einer Versicherungssumme iHv € 130.000,00. Als Schulden führte er Verbindlichkeiten gegenüber dem ehemaligen Rechtsanwalt XXXX iHv € 1.180,00 im Gläubigerverfahren zu XXXX an. Unterhaltsansprüche oder –verpflichtungen habe er keine.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der unter I. dargestellte Verfahrensgang (Sachverhalt) wird festgestellt.
Insbesondere wird festgestellt, dass der Antragsteller tägliche Einkünfte iHv € 40,68 vom AMS bezieht und Eigentümer eines Kleingartens in der EZ XXXX in der KG XXXX ist, wobei zu dessen Einheitswert keine Angaben getroffen wurden. Der Antragsteller ist laut aktuellem ZMR-Auszug seit 16.03.2023 an dem oben genannten Kleingarten in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Als Vermögenswerte wurden Bargeld iHv € 46,73, ein Konto bei der Bank99 mit einem derzeitigen Kontostand von € 978,53 und ein VW-Golf 4, Baujahr 2002, festgestellt. Des Weiteren verfügt er über eine Rechtsschutzversicherung bei der Generali Versicherung mit einer Versicherungssumme iHv € 130.000,00, wobei mangels näherer Angaben nicht festgestellt werden konnte, welche Kosten dadurch abgedeckt wären.
Demgegenüber stehen Verbindlichkeiten gegenüber einem ehemaligen Rechtsanwalt iHv € 1.180,00 in einem Gläubigerverfahren. Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem Antrag vom 06.03.2023 und den darin vom Antragsteller getroffenen Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Der für den vorliegenden Fall maßgebliche § 8a des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:
„Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895 idF BGBl. I Nr. 61/2022, lauten:
„Verfahrenshilfe
§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
(2) Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.
[…].“
§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;
f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;
diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten;
3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;
4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes;
5. sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.
(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.
(4) Den in Abs. 1 Z 1 lit. f genannten Vertretern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die vorläufig zu leistenden notwendigen Barauslagen zu gewähren, wenn diese insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich übersteigen.
3.2. Die Verfahrenshilfe ist nur unter drei Voraussetzungen zu bewilligen, und zwar soweit
dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist,
die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig (wie etwa im Fall einer Verfahrensführung trotz Kenntnis von der Unrichtigkeit des eigenen Prozessstandpunktes) oder aussichtslos (wie insbesondere im Fall unzulässiger oder rechtsmissbräuchlicher Verfahrenshandlungen) erscheint
(s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 8a VwGVG, Rz 5).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).
Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes "geboten ist", kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den "effektiven Zugang" der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren - insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles - Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind (vgl. die schon in den ErlRV genannte Literaturstelle M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3, II/1 § 64 ZPO Rz 16; VwGH vom 11.09.2019, Zl. Ro 2018/08/0008).
3.2.1. Hinsichtlich der Kosten für die Beigebung eines Rechtsanwaltes ist den gegenständlichen Fall betreffend auszuführen, dass in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht besteht und der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln ist.
Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern vielmehr um die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, insbesondere die vom Antragsteller nicht näher dargelegten Ereignisse am 27.01.2023 beim BG geht. Es ist auch vor dem Hintergrund des korrekt eingebrachten Antrages samt vollständigem Vermögensverzeichnis nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die wahren Verhältnisse vor der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag. Aus seinem Antrag vom 06.03.2023 geht nicht hervor, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, an einem Beschwerdeverfahren ohne Verfahrenshelfer mitzuwirken.
Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich bereits, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung des Antragstellers auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit muss hinsichtlich der beantragten Befreiung von den Kosten für die Vertretung eines Rechtsanwaltes nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, diese Kosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.
3.2.2. Hinsichtlich der vom Antragsteller beantragten Befreiung von den Gerichtsgebühren, ist auszuführen, dass Eingaben – in Form von Beschwerden, Anträgen auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Anträgen auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder Vorlageanträgen – an das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell gebührenpflichtig sind.
Soweit gesetzlich keine Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, sind gemäß § 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV) für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) Gebühren in Höhe von € 30,00 und für einen von der Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie Vorlageanträge Gebühren in Höhe von € 15,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.
Der Antragsteller verfügt angesichts der getroffenen Feststellungen über tägliche Einkünfte iHv € 40,68 vom AMS, über Bargeld iHv € 46,73, ein Konto mit Kontostand iHv € 978,53 sowie einen VW-Golf 4, Baujahr 2002 und ist Eigentümer eines Kleingartens in XXXX
Des Weiteren verfügt er über eine Rechtsschutzversicherung bei der Generali Versicherung mit einer Versicherungssumme iHv € 130.000,00, wobei mangels näherer Angaben nicht festgestellt werden konnte, welche Kosten dadurch abgedeckt wären.
Demgegenüber stehen lediglich Verbindlichkeiten gegenüber einem ehemaligen Rechtsanwalt iHv € 1.180,00. Dass der Antragsteller in einer Kleingartenparzelle wohnt, wird nicht verkannt, vermag vor dem Hintergrund der festgestellten Vermögensverhältnisse und dem Umstand, dass dieses Kleingartenabteil in seinem Eigentum steht, jedoch nichts zu ändern.
Angesichts der geringfügigen Gebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren iHv € 30,00 für die Einbringung der Beschwerde kann daher nicht angenommen werden, dass die Bezahlung derselben zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts des Antragstellers führen würde.
Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller hinsichtlich der Gerichtsgebühren das in § 8a Abs. 1 VwGVG als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse nicht.
3.3. Im Ergebnis war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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