BVwG W258 2246020-1

BVwGW258 2246020-118.1.2023

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art21
DSGVO Art5 Abs1
DSGVO Art6 Abs1 lite
DSGVO Art6 Abs1 litf
GewO 1994 §152

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W258.2246020.1.00

 

Spruch:

 

W258 2246020-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch LTRA Rechtsanwälte, 1070 Wien, Lindengasse 28/3, (mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch Putz & Rischka Rechtsanwälte KG, 1030 Wien, Reisnerstraße 12) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.07.2021, GZ DSB- XXXX , im Umlaufweg in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2023 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Verfahren liegt das hg Verfahren AZ W258 2224155-1 bzw DSB, DSB-D124.448/0003-DSB/2019, zu Grunde:

Darin brachte der Beschwerdeführer mit Datenschutzbeschwerde vom 29.04.2019, GZ DSB-D124.448/0003-DSB/2019, vor, die mitbeteiligte Partei, die das Gewerbe der Auskunftei ausübe und in diesem Rahmen Bonitätsauskünfte erteile, verarbeite ihn betreffende Bonitätsdaten, nämlich Angaben über ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Insolvenzverfahren, wodurch sie ihn in seinem Recht auf Widerspruch und Löschung verletze.

Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde mit Bescheid vom 26.07.2019 ab.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.02.2021, GZ W258 2224155-1/5E, als unbegründet ab, weil es nicht als rechtswidrig erkannt werden könne, wenn einerseits Kreditinstitute als potentielle Geschäftspartner der mitbeteiligten Partei zT rechtlich, etwa auf Grund der Kapitaladäquanzverordnung, verpflichtet seien, ihre Forderungen anhand der Ausfallquoten zumindest der letzten fünf Jahre zu bewerten, und andererseits die mitbeteiligte Partei Daten über eine Insolvenz des Beschwerdeführers verarbeite, dessen Zahlungsplan erst vor etwas mehr als zwei Jahren erfüllt worden sei. Der Beschwerdeführer habe der Datenverarbeitung gegenüber der mitbeteiligten Partei auch nicht widersprochen.

Diese Entscheidung blieb unbekämpft.

2. In der nunmehr verfahrensgegenständlichen Eingabe vom 16.04.2021, in der verbesserten Fassung vom 21.04.2021, behauptete der Beschwerdeführer neuerlich, die mitbeteiligte Partei habe ihn in seinem Recht auf Widerspruch und auf Löschung dadurch verletzt, indem sie negative Bonitätsdaten über ihn verarbeite. Der Beschwerdeführer habe (nunmehr) einen Widerspruch an die mitbeteiligte Partei gerichtet und seine besondere Situation erläutert, weshalb der Eintrag bezüglich ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren zu löschen sei.

Seine Situation sei deswegen besonders, weil es ihm durch die Verarbeitung seiner Bonitätsdaten durch die mitbeteiligte Partei unmöglich sei, einen Bankkredit, eine Leasingfinanzierung, eine Kreditkarte oder einen Kontokorrentkredit zu bekommen. Er sei deswegen vom wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen und habe nicht einmal das Begräbnis seines Sohnes finanzieren können.

Weiters sei sein Insolvenzverfahren nicht mit einem „üblichen“ Insolvenzverfahren vergleichbar gewesen. Er sei lediglich deswegen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil sein Vertrag als Vorstand eines großen Unternehmens – ebenso wie die Verträge mit den anderen Vorstandsmitgliedern – auf Grund von Konflikten zwischen den Eigentümern – seiner Meinung nach rechtswidrig – widerrufen worden sei. Er benötigte daraufhin einerseits Kapital für eine berufliche Neuorientierung, nämlich für seine selbstständige Tätigkeit als Unternehmensberater, und andererseits für die Führung von Gerichtsverfahren gegen die Eigentümer. Zwar erstritt er in erster Instanz einen Betrag von insgesamt rund EUR 779.000,00, er verlor den erstrittenen Betrag aber völlig unerwartet und überraschend in zweiter Instanz. Daraufhin habe ihm seine Bank das gesamte Kapital einer offenen Finanzierung fällig gestellt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die laufenden Finanzierungen aus seinem laufenden Einkommen zu bedienen.

Entgegen der Auskunft, die der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei bekommen habe, könne sie die Datenverarbeitung nicht auf Art 6 Abs 1 lit b DSGVO, sondern allenfalls auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO stützen, weshalb er der Datenverarbeitung widersprechen könne.

3. Über Aufforderung zur Stellungnahme vom 10.05.2021 verwies die mitbeteiligte Partei auf das in der Sache bereits ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, weshalb einer neuerlichen Entscheidung in der Sache das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe und die Beschwerde unzulässig sei, und brachte zur Sache selbst vor, dass seit Erfüllung des Zahlungsplans erst zweieinhalb Jahre vergangen seien, weshalb die Verarbeitung jedenfalls berechtigt sei und kein Löschungsgrund vorliege. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, eine besondere Situation, die einen Widerspruch begründe, darzutun.

4. Mit Bescheid vom 06.07.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie sinngemäß aus, die Beschwerde sei zulässig, weil der Beschwerdeführer im ursprünglichen Verfahren keinen Antrag auf Löschung oder Widerruf an die mitbeteiligte Partei gerichtet hatte und sich der maßgebliche Sachverhalt im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes damit wesentlich geändert habe. Inhaltlich sei dem Gläubigerschutz derzeit ein höherer Stellenwert einzuräumen, als den dargelegten Interessen des Beschwerdeführers. Mit seinem Verweis, dass er in seinem Leben eingeschränkt sei, mache er keine besondere Situation geltend, die einen Widerspruchs rechtfertigen könne.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.07.2021. Er habe ein detailliertes Vorbringen zu seiner besonderen Situation in Bezug auf die Verarbeitung ihn betreffender Insolvenzdaten durch die mitbeteiligte Partei erstattet, insbesondere, inwiefern sich seine Insolvenz von der „typischen“ Insolvenz unterscheide. Dieses Vorbringen habe die belangte Behörde in geradezu aktenwidriger Art und Weise ignoriert.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 30.08.2021, hg eingelangt am 03.09.2021, vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.

7. Am 11.01.2023 wurde in der Sache mündlich verhandelt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

1.1. Die mitbeteiligte Partei betreibt eine Wirtschaftsauskunftei, in deren Rahmen sie Bonitätsauskünfte erteilt.

1.2. Sie verarbeitet hierfür die nachstehenden Daten über den Beschwerdeführer:

„Insolvenz

Insolvenzverfahrensnr.: XXXX

Ediktswortlaut: XXXX

Verfahrenseröffnung: XXXX

Ende Anmeldefrist: XXXX

Verfahrenscode: XXXX

Aktueller Verfahrensstand seit: 2018-09-19

Verfahrensstand: Zahlungsplan wurde erfüllt

[…]

Passiva laut Insolvenzantrag [EUR]: 530.300,00“

Sowie in der Konsumenten Kreditevidenz:

„KonsumentenKreditEvidenz (KKE)

Gespeicherte Personendaten

KKE-Nummer: XXXX

Nachname: XXXX

Vorname: XXXX

Geburtsdatum: XXXX

Adresse: A- XXXX

Frühere Adresse: A- XXXX

Kreditdaten

Erledigter Kredit

Kreditart/Kredithöhe: Rahmenkredit (auch Girokontoüberziehung) EUR 280.000,00

[…]

Datum der Endfälligkeit/Kreditende: XXXX

Datum der Gewährung: XXXX

Erledigung mittels: Zahlungsplan erfüllt 2018-10-17

Darüber hinaus liegen uns Informationen über ein Insolvenzverfahren vor.“

Sowie in der Warnliste der Banken:

„Warnliste

Gespeicherte Personendaten

Nachname: XXXX

Vorname: XXXX

Geburtsdatum: XXXX

Adresse: AT- XXXX

Eintragung 1

Kreditdaten

Datum der Einmeldung: 2013-08

[…]

Forderung aus: Kreditkontoverbindung

Betrag von EUR 66.001,00 bis EUR 67.000,00

Sonstiges Teilweise Tilgung – 2018-12-20

Eintragung 2

Kreditdaten

Datum der Einmeldung: 2013-10

[…]

Forderung aus: Kreditkontoverbindung

Betrag von EUR 98.001,00 bis EUR 99.000,00

Sonstiges Teilweise Tilgung – 2018-09-19“

2.2. Am 10.11.2020 richtete der anwaltliche Vertreter im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers ein Schreiben an die mitbeteiligte Partei, in dem er der Verarbeitung der seinen Mandanten betreffende Insolvenzdaten gemäß Art 21 DSGVO widersprach und begehrte, die Daten gemäß Art 17 f DSGVO zu löschen. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen und Fehler im Original):

„[…] Festzuhalten ist zunächst, dass durch die Verarbeitung der Bonitätsdaten meines Mandanten evidentermaßen in dessen ökonomische Gestionen eingegriffen wird. Faktisch ist mein Mandant durch die Unmöglichkeit der Erlangung eines Bankkredites, einer Leasingfinanzierung, einer Kreditkarte oder eines Kontokorrentkredites (Überziehungsrahmen) vom wirtschaftlichen und sozialen Leben ausgeschlossen; er konnte nicht einmal das Begräbnis seines eigenen Sohnes finanzieren (!).

Die Insolvenz meines Mandanten unterscheidet sich auch deutlich vom „üblichen“ Insolvenzfall, der grundsätzlich durch schlechtes Wirtschaften, ökonomische Selbstüberschätzung oder auch kriminelle Machenschaften verursacht wird.

Zum Hintergrund der Insolvenz meines Mandanten ist Folgendes zu sagen:

Mein Mandant wurde XXXX durch den Aufsichtsrat der XXXX aktiengesellschaft zum Vorstandsmitglied mit einem befristeten Vertrag von drei Jahren bestellt. Hintergrund dieser Bestellung war die hohe fachliche Kompetenz meines Mandanten, welcher auch eine mehrjährige einschlägige berufliche Tätigkeit bei der XXXX einerseits als Einzelhandelsmanager und andererseits als Vorstand vorausging.

Aufgrund heftiger Auseinandersetzungen zwischen den Eigentümern der XXXX (also etwa ein Jahr nach Bestellung zum Vorstandsmitglied) wurden die Verträge für sämtliche Vorstandsmitglieder – aus Sicht meines Mandanten rechtswidrig – widerrufen. XXXX

Da die Bemühungen meines Mandanten, zu einer außergerichtlichen Einigung mit den Eigentümern zu kommen, scheiterten, entschloss sich dieser, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Es wurde eine Klage beim Handelsgericht und beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebracht.

Mein Mandant obsiegte nach mehrjährigen Verfahren in erster Instanz. Zunächst wurde vom Arbeits- und Sozialgericht Wien ein Betrag in Höhe von rund € 147.000,00 und vom Handelsgericht Wien ein Betrag in Höhe von rund € 632.000,00, gesamt sohin rund € 779.000,00, zugesprochen. Entsprechende Gerichtsurteile können selbstverständlich auf Anfrage gerne bekannt gegeben werden.

Mein Mandant hatte in diesem Zeitraum selbstverständlich einen erhöhten Finanzierungsbedarf, da er durch die rechtswidrige Vertragsbeendigung einkommenslos war. Es musste einerseits der Prozess selbst finanziert werden und andererseits die selbstständige Tätigkeit meines Mandanten als Unternehmensberater.

Die Finanzierung war zum damaligen Zeitpunkt kein Problem, zumal von der Gegenseite im oben beschriebenen Prozess zur Sicherstellung eine Bankgarantie über einen Betrag von € 800.000,00 beim damaligen Anwalt meines Mandanten hinterlegt war.

Einige Jahre später, nämlich mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom XXXX , wurde – für meinen Mandanten und dessen Anwalt völlig unerwartet und überraschend – der Berufung der Gegenseite stattgegeben. Mein Mandant verlor damit den gesamten früher erstrittenen Betrag in Höhe von rund € 800.000,00.

Mein Mandant hätte die offenen Finanzierungen aus dem Einkommen aus laufender Geschäftstätigkeit bedienen können, jedoch geriet die Bank aufgrund der dramatischen Vorkommnisse in Panik und stellte das gesamte aushaftende Kapital fällig. Einzig dadurch bedingt war die Insolvenz für meinen Mandanten unausweichlich.

Im Insolvenzverfahren selbst hat mein Mandant dann den vereinbarten Zahlungsplan vollständig erfüllt.

Vor diesem Hintergrund ist das Widerspruchsinteresse meines Mandanten ebenso wie die im Vergleich zu üblichen Insolvenzfällen völlig unterschiedliche Interessenlage offensichtlich und daher ein Widerspruch meines Mandanten gegen die weitere Verarbeitung von dessen Insolvenzdaten zulässig.

Ich widerspreche daher namens und auftrags meines Mandanten gemäß Art 21 Abs 1 DSGVO der weiteren Verarbeitung der Insolvenzdaten meines Mandanten.

Weiters verlange ich namens und auftrags meines Mandanten die Löschung der Insolvenzdaten meines Mandanten gemäß Art 17 Abs 1 lit c DSGVO.

Letztlich verlange ich namens und auftrags meines Mandanten, die Verarbeitung bis zur Löschung bzw. solange noch nicht feststeht, ob berechtigte Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen meines Mandanten überwiegen, einzuschränken. […]“

2.3. Mit Schreiben vom 30.11.2020 teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Löschungsbegehren ablehne.

2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Daten, welche die mitbeteiligte Partei über den Beschwerdeführer verarbeitet, gründen in dem von der mitbeteiligten Partei im Administrativverfahren mit Stellungnahme vom 27.05.2021 vorgelegten unbedenklichen Datenauszug (OZ 1, S 129 ff).

Die Feststellungen zum Widerspruch des Rechtvertreters des Beschwerdeführers gründen in dem im Administrativverfahren vorgelegten unbedenklichen Schreiben „Widerspruch zur Datenverarbeitung“ vom 10.11.2020 (OZ 1, S 7 f).

Die Feststellungen zur Reaktion der mitbeteiligten Partei auf den Widerspruch des Beschwerdeführers gründen in dem im Administrativverfahren vorgelegten unbedenklichen Antwortschreiben vom 30.11.2020 (OZ 1, S 10 ff).

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Entscheidung der belangten Behörde in seinen subjektiven Rechten auf Löschung ihn betreffender personenbezogener Daten und Widerspruch verletzt, weil die belangte Behörde ohne nähere Begründung davon ausgegangen sei, dass er in seinem Widerspruch keine ihn betreffende besondere Situation dargelegt habe. Tatsächlich habe er im Widerspruch dargelegt, dass sich seine Insolvenz deutlich vom üblichen Insolvenzfall unterscheide, der grundsätzlich durch schlechtes Wirtschaften, ökonomische Selbstüberschätzung oder auch kriminelle Machenschaften verursacht wird. Dazu ist folgendes auszuführen:

3.1. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Verarbeitung der Bonitätsdaten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie – unter Einhaltung der in Art 5 Abs 1 DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund einer der in Art 6 Abs 1 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt und, wenn sich die Verarbeitung auf Grundlage des Art 6 Abs 1 lit e oder f DSVO stützt, kein berechtigter Widerspruch iSd Art 21 DSGVO erhoben worden ist.

3.1.1. Zur Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze nach Art 5 DSGVO:

Gemäß den Verarbeitungsgrundsätzen nach Art 5 DSGVO müssen personenbezogene Daten – soweit verfahrensrelevant – für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden („Zweckbindung“), dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“), sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein („Richtigkeit“) und in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“).

Die mitbeteiligte Partei betreibt das Gewerbe der Kreditauskunftei gemäß § 152 GewO.

Zu den Aufgaben der Gewerbetreibenden iSd § 152 GewO gehört die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit von Unternehmen und Privatpersonen an Dritte. Kreditgeber sollen dadurch aussagefähige Informationen über vorhandene oder auch potenzielle Kreditnehmer, und zwar insbesondere über die Art und Weise ihrer bisherigen Schuldenbegleichung, zur Verfügung stehen (Riesz in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 152 Rz 2). Dadurch soll es Kreditgebern ermöglicht werden, die Wahrscheinlichkeit, mit der der Kreditgeber am Ende wegen seiner Forderung befriedigt wird, und allenfalls die Prognose, mit wie vielen Schwierigkeiten das verbunden ist, zu bestimmen (Wendehorst, Was ist Bonität? Zum Begriff der „Kreditwürdigkeit“ in § 7 VKrG, in Blaschek/Habersberger (Hrsg), Eines Kredites würdig? (2011) 22). Eine Neigung zu vertragswidrigem Verhalten – etwa mangelnde finanzielle Selbstkontrolle oder habituelles Hinauszögern von Zahlungen bis zum Exekutionsdruck – lässt sich vor allem aus dem Finanzgebaren in der Vergangenheit heraus prognostizieren. Relevant ist dabei vergangenes vertragswidriges Verhalten, dass sich in schlichtem Zahlungsverzug, aber auch in gerichtlichen Verfahren bis hin zu Exekutionshandlungen oder gar in einer Insolvenzeröffnung manifestiert haben mag (aaO 23; vgl auch Heinrich, Bonitätsprüfung im Verbraucherkreditrecht (Wien 2014) 89 f).

Die mitbeteiligte Partei verarbeitet im Zuge des Betriebs des Gewerbes der Kreditauskunftei historische Informationen über Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers, um sie (potentiellen) Gläubigern bereitzustellen, damit diese das Risiko etwaiger Zahlungsausfälle bestimmen können.

Dabei handelt es sich um einen festgelegten, eindeutigen und durch die Rechtsordnung anerkannten (§ 152 GewO) Zweck. Die Daten sind auch richtig und vollständig, weil die mitbeteiligte Partei auf die Erfüllung des Zahlungsplans hinweist. Sie sind grundsätzlich auch erforderlich und geeignet, um eine Prognose über das zukünftige Zahlungsverhalten des Beschwerdeführers abgeben zu können (siehe dazu auch EuGH 23.11.2006, Rs C-238/05 Rz 47, wonach Systeme zum Informationsaustausch zwischen Finanzinstituten bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden die Vorhersehbarkeit der Rückzahlungswahrscheinlichkeit verbessern, weshalb sie grundsätzlich geeignet sind, die Ausfallquote von Kreditnehmern zu verringern und dadurch den Wirkungsgrad des Kreditangebots zu erhöhen).

3.1.2. Zur Zulässigen Speicherdauer von Daten über historische Insolvenzen und Zahlungsausfälle:

Weder die DSGVO noch die gewerberechtlichen Regelungen zum Gewerbe der Kreditauskunftei (§ 152 GewO) enthalten konkrete Fristen zur zulässigen Speicherdauer von historischen Insolvenzverfahren und Zahlungsausfällen. Wie lange diese Daten jeweils verarbeitet werden dürfen, hängt daher grundsätzlich vom Einzelfall ab.

Auch wenn historische Zahlungsinformationen wesentlich sind, um das zukünftige Zahlungsverhalten eines (potentiellen) Schuldners vorhersagen zu können, haben sie umso weniger Aussagekraft, je länger sie zurückliegen und je länger es zu keinen weiteren Zahlungsstockungen und Zahlungsausfällen gekommen ist. Dem Alter der Forderung bzw dem Zeitpunkt des Feststehens des endgültigen Ausfalls der Forderung, dem Zeitpunkt etwaiger Tilgungen und das seitherige „Wohlverhalten“ des Schuldners kommen bei der Abwägung damit entscheidende Bedeutung zu.

Als Richtlinie, wie lange Bonitätsdaten zur Beurteilung der Bonität eines (potentiellen) Schuldners geeignet sind, können Beobachtungs- oder Löschungsfristen in rechtlichen Bestimmungen herangezogen werden, die dem Gläubigerschutz dienen oder die Erfordernisse an eine geeignete Bonitätsbeurteilung näher festlegen.

Solche Bestimmungen finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 („Kapitaladäquanzverordnung“), in der Kreditinstitute ua verpflichtet werden, ihre Kunden zu bewerten und diverse Risiken ihrer Forderungen abzuschätzen. Für Kredit- bzw Retailforderungen ggü natürlichen Personen haben Kreditinstitute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge anhand eines auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes berechnen dürfen (Art 143 Abs 1 leg cit), gemäß Art 151 Abs 6 iVm 180 Abs 2 lit a und e leg cit die Ausfallswahrscheinlichkeit der Forderung (Probability of Default – PD) ua anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallsquote zu schätzen; dabei ist ein historischer Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle, die auch extern sein kann, von mindestens fünf Jahren zugrunde zu legen. Auch die durchzuführende Schätzung der Verlustquote bei einem Ausfall (Loss Given Default – LGD), hat sich gemäß Art 151 Abs 7 iVm 181 Abs 2 lit c leg cit grundsätzlich auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum zu beziehen.

Der (EU-)Verordnungsgeber geht daher davon aus, dass für die Beurteilung der Bonität eines (potentiellen) Schuldners bzw des Risikos einer Forderung, Daten über etwaige Zahlungsausfälle über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren relevant sind. (vgl dazu auch OGH 23.06.2021, 6Ob87/21v).

Wenn Kreditinstitute als potentielle Geschäftspartner der mitbeteiligten Partei zT rechtlich verpflichtet sind, ihre Forderungen anhand der Ausfallquoten zumindest der letzten fünf Jahre zu bewerten, und soll – wie hier – die Bonitätsdatenbank der Mitbeteiligten Partei auch dazu dienen, Kreditinstituten Daten zu liefern, die sie für ihre zT verpflichtende Bewertung benötigen, kann es nicht als Verstoß gegen das Prinzip der Datenminimierung oder der Speicherbegrenzung erkannt werden, wenn die mitbeteiligten Partei Daten über eine Insolvenz des Beschwerdeführers verarbeitet, wenn der Zahlungsplan erst vor etwas mehr als vier Jahren, nämlich am 19.09.2018, erfüllt worden ist.

3.1.3. Zum Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind (zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Art 7 lit f Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vgl EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme, Rz 31). Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten (mögliche Geschäftspartner der mitbeteiligten Partei) sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO).

Die mitbeteiligte Partei und ihre Kunden haben, sobald Verträge ein kreditorisches Risiko enthalten, ein nachvollziehbares Interesse des kreditierenden Vertragspartners, dieses Risiko abzuschätzen. Die Verarbeitung von Daten über historische Insolvenzen und Zahlungsausfälle erfolgt zum Schutz potenzieller Vertragspartner des Beschwerdeführers, die Dritte iSv Art 6 Abs 1 lit f DSGVO sind (vgl auch Schantz in Simitis, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht, Art 6 Abs 1 Rz 133 f, 137). Damit dient sie auch dazu, Kreditinstitute dabei zu unterstützen, die Vorschriften der Kapitaladäquanzverordnung, die hinsichtlich der Schätzung der Risikoparameter einen Beobachtungszeitraum von zumindest fünf Jahren vorsehen, zu erfüllen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer ein Interesse daran, auf Grund der Verarbeitung nicht von Nachteilen im wirtschaftlichen und sozialen Leben betroffen zu sein.

In einer Zusammenschau ergibt sich, dass, auf Grund des Interesses der Vertragspartner der mitbeteiligten Partei Kreditrisiken abzuschätzen, hierfür die Beobachtung des historischen Zahlungsverhaltens des Beschwerdeführers wesentlich ist. Vor dem Hintergrund, dass es der EU-Verordnungsgesetzgeber für erforderlich hält, das Risiko von Forderungen anhand eines zumindest fünfjähriger Beobachtungszeitraums vergangener Zahlungsausfälle abzuschätzen, ist die Verarbeitung von Informationen über abgeschlossene Insolvenzverfahren etwas mehr als vier Jahre nach Erfüllung des Zahlungsplans erforderlich. Da erst mit Erfüllung des Zahlungsplans die endgültige Ausfallsquote einer Forderung feststeht, gilt das auch für Forderungen, die zwar bereits davor ausgefallen sind, aber erst mit Erfüllung des Zahlungsplanes getilgt worden sind.

3.2. Zum Widerspruch des Beschwerdeführers und seiner besonderen Situation nach Art 21 DSGVO:

3.2.1. Personenbezogene Daten sind über Antrag des Betroffenen ua dann zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, sie unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die betroffene Person Widerspruch gemäß Art 21 Abs 1 DSGVO gegen ihre Verarbeitung erhoben hat (Art 17 Abs 1 lit a, c 1. Fall und d DSGVO).

Das Widerspruchsrecht ermöglicht es dem Betroffenen gegenüber dem Verantwortlichen eine ihn in Bezug auf die Datenverarbeitung betreffende besondere Situation geltend zu machen, die bei der Prüfung einer an sich nach Art 6 Abs 1 lit e oder f DSGVO rechtmäßigen Datenverarbeitung nicht berücksichtigt werden konnte.

Der Betroffene hat bei einem Widerspruch daher anzugeben, inwiefern eine Verarbeitung seiner Daten, die sich an sich – wie hier – auf den Erlaubnistatbestand der „Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten“ gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO stützt, auf Grund seiner besonderen Situation dennoch nicht zulässig sein soll (siehe auch Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 21 DSGVO Rz 19).

Der Verantwortliche darf die Daten in einem solchen Fall nur dann weiter verarbeiten, wenn eine gemäß Art 21 Abs 1 DSGVO durchgeführte Interessensabwägung zwischen den allgemeinen und den geltend gemachten spezifischen Interessen, Rechten und Freiheiten des Betroffenen einerseits und den zwingenden schutzwürdigen Gründen des Verantwortlichen andererseits ergibt, dass die zwingenden schutzwürdigen Gründe des Verantwortlichen an der Datenverwendung überwiegen (vgl Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art 21 Rz 1, 17 und EDSA Leitlinien 5/2019 zu den Kriterien des Rechts auf Vergessenwerden in Fällen in Bezug auf Suchmaschinen gemäß der DSGVO, Teil 1:, Version 2.0, Angenommen am 07.06.2020, Rz 30).

3.2.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:

Wenn der Beschwerdeführer im Widerspruch an die mitbeteiligte Partei vorbringt, es sei ihm durch die Verarbeitung ihn betreffender Bonitätsdaten faktisch unmöglich, einen Bankkredit, eine Leasingfinanzierung, eine Kreditkarte oder einen Kontokorrentkredit zu erlangen, wodurch er vom wirtschaftlichen und sozialen Leben ausgeschlossen sei und er nicht einmal das Begräbnis seines eigenen Sohnes finanzieren habe können, macht der geltend, auf Grund der Verarbeitung ihn betreffender Bonitätsdaten durch die mitbeteiligten Partei keine Verträge abzuschließen zu können, die ein kreditorisches Risiko für seine potentiellen Vertragspartner beinhalten. Dabei handelt es sich jedoch um einen Nachteil, der typischerweise bei Eintragungen in Bonitätsdateien besteht und daher bereits in der allgemeinen Interessensabwägung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zu berücksichtigen war. Eine besondere, ihn treffende Situation konnte der Beschwerdeführer damit nicht darlegen.

Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzulegen, warum das ihn betreffende Insolvenzverfahren, auf das der Eintrag in der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei gründet, atypisch sei, und daraus gerade nicht geschlossen werden könne, dass Gläubiger bei Geschäften mit dem Betroffenen ein erhöhtes Ausfallrisiko zu gewärtigen hätten:

So ergibt sich aus den im Widerspruch geltend gemachten besonderen Umständen, dass der Beschwerdeführer einen Prozess über eine arbeitsrechtliche Streitigkeit – zumindest mittelbar – fremdfinanziert hat. Trotz dieses – durch die Unsicherheit eines Prozessausganges bedingten – finanziellen Risikos und der durch den Verlust seines Vorstandspostens verursachten wirtschaftlich turbulenten Zeiten hat sich der Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Neuorientierung, entschlossen, keiner unselbstständigen Tätigkeit ohne wirtschaftlichem Risiko und mit einem relativ sicheren Einkommen nachzugehen. Vielmehr ging er ein weiteres wirtschaftliches Risiko ein, nämlich die selbstständige Existenzgründung, die mit Kosten verbunden war, die wiederum – zumindest mittelbar – fremdfinanziert werden mussten.

Er hat damit in Erwartung eines ungewissen Prozesserfolges ein wirtschaftlich riskantes Verhalten dargelegt, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht leisten konnte, wodurch seine Gläubiger letztlich einen Zahlungsausfall erlitten haben. Ein relevantes Abweichen zu den „üblichen“ Insolvenzgründen ergibt sich daraus nicht.

3.2.3. Basierend auf der bereits zu Art 6 Abs 1 lit f DSGVO durchgeführten Interessensabwägung ergibt sich daher trotz der im Widerspruch des Beschwerdeführers genannten besonderen Aspekte, dass zwingende schutzwürdige Gründe der mitbeteiligten Partei an der Datenverwendung den allgemeinen und den geltend gemachten spezifischen Interessen, Rechten und Freiheiten des Beschwerdeführers überwiegen. Der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Verarbeitung seiner Daten war daher nicht berechtigt.

3.3. Zusammengefasst ist daher die Verarbeitung von Daten über historische Insolvenzen und Zahlungsausfälle des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei notwendig, und rechtmäßig. Der gegen die Datenverarbeitung erhobene Widerspruch war nicht berechtigt. Das Löschbegehren des Beschwerdeführers geht somit ins Leere, weshalb die belangte Behörde die (Datenschutz-)Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde war daher ebenfalls abzuweisen.

3.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Grundsätzlich handelt es sich bei der Frage, wie lange Daten unter Beachtung der Verarbeitungsrundsätze des Art 5 DSGVO und unter Vornahme einer Interessensabwägung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO sowie unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Betroffenen im Sinne des Art 21 Abs 1 DSGVO verwendet werden dürfen, um eine nicht reversible Einzelfallentscheidung. Es fehlt aber an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, welchen Grundsätzen eine solche Interessensabwägung genügen muss; insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften der Kapitaladäquanzverordnung als Richtschnur für die Bestimmung der zulässigen Speicherdauer von Bonitätsdaten herangezogen werden können.

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