BVwG W167 2232306-1

BVwGW167 2232306-112.12.2022

AVG §17
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W167.2232306.1.00

 

Spruch:

 

W167 2232306-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom XXXX stellte der Beschwerdeführer den Antrag als Masseverwalter Einsicht in das bestehende Beitragskonto des genannten Unternehmens für den Zeitraum XXXX zu erhalten.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag als unzulässig zurück und begründete dies unter Bezugnahme auf § 17 AVG und § 81 IO im Wesentlichen damit, dass kein konkretes Verwaltungsverfahren vorlag, dass das Konkursverfahren kein Verwaltungsverfahren sei, dass die Parteistellung erst ab dem Zeitpunkt der Bestellung als Masseverwalter eintrete und dass die Pflichten des Masseverwalters kein tauglicher Grund für die Gewährung von Akteneinsicht seien.

3. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde, in welcher er mit konkreten Angaben darauf hinwies, dass auch abseits des § 17 AVG aufgrund der Funktion des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter des Schuldners ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Antragstellung als Masseverwalter einer GmbH bestellt. In seiner damaligen Funktion als Masseverwalter hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX uneingeschränkte elektronische Akteneinsicht (d.h. Zugang zum WEBEKU) für den vor seiner Bestellung als Masseverwalter liegenden Zeitraum XXXX beantragt. Der Masseverwalter stützte seinen Antrag weder auf ein abgeschlossenes noch anhängiges Verwaltungsverfahren. Bei der belangten Behörde war kein Verwaltungsverfahren anhängig.

Der einzige Geschäftsführer dieser GmbH war zum Zeitpunkt der Bestellung des Masseverwalters bereits verstorben. Es wurde kein neuer Geschäftsführer bestellt.

Der Konkurs wurde während der Anhängigkeit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nach der Schlussverteilung aufgehoben.

In dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Konkursverfahren hat die belangte Behörde keinen Insolvenzantrag gestellt. Allerdings hat die belangte Behörde am XXXX eine Forderung angemeldet und durch einen Rückstandsausweis gemäß § 64 AVG (angeführt sind die zu entrichtenden vollstreckbaren Beiträge aufgegliedert nach den jeweiligen Monaten, die Summe der Beiträge und die Summe der Forderung) im Rahmen des Konkursverfahrens belegt. Diese Forderung hat der Masseverwalter nicht bestritten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

3.2. Maßgebliche Bestimmungen der Insolvenzordnung

Tätigkeit des Insolvenzverwalters

§ 81a. (1) Der Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über1. die wirtschaftliche Lage,2. die bisherige Geschäftsführung,3. die Ursachen des Vermögensverfalls,4. das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,5. das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und6. alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.

(2) Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.

(3) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob1. eine Fortführung möglich ist und2. ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.

Verpflichtung des Schuldners.

§ 99.

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

3.3.1. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer als Masseverwalter im Beschwerdefall (d.h. unabhängig von einem abgeschlossenen oder anhängigen Verwaltungsverfahren) uneingeschränkte elektronische Akteneinsicht, d.h. Zugang zum WEBEKU, gewährt werden muss bzw. ob ihm dieser hätte gewährt werden müssen.

3.3.2. Im Konkurs vertritt der Masseverwalter die Gemeinschuldnerin hinsichtlich aller zur Konkursmasse gehörigen Ansprüche und ist demnach zur Verfolgung der Rechte der Gemeinschuldnerin als Partei in Verwaltungsverfahren berufen. Die Vertretungsmacht des Masseverwalters erstreckt sich nach herrschender Lehre auch auf Verwaltungsverfahren, „wenn die Masse betroffen ist“. Damit kommt aber auch die Vertretungsbefugnis hinsichtlich einer allfälligen Akteneinsicht in solchen Verwaltungsverfahren dem Masseverwalter zu. (vergleiche VwGH 21.02.2005, 2004/17/0173 mit Literatur- und Judikaturverweisen)

Im Beschwerdeverfahren verlangte der Beschwerdeführer in seiner damaligen Funktion als Masseverwalter Akteneinsicht ins WEBEKU für Zeiten vor seiner Bestellung als Masseverwalter. Bei der belangten Behörde war kein Verwaltungsverfahren anhängig.

3.3.3. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid u.a. ausführte, dass im Antrag des Beschwerdeführers kein Verwaltungsverfahren konkret bezeichnet wurde, was Voraussetzung für eine Akteneinsicht gemäß § 17 AVG sei, trifft diese Rechtsauffassung aus folgenden Gründen zu: Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG steht nur in Bezug auf ein konkretes Verwaltungsverfahren zu, welches von der Partei bestimmt zu bezeichnen ist (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014], § 17 Rz 2 und 6/1 mit Judikaturverweisen).

Somit konnte im Beschwerdefall keine Akteneinsicht gestützt auf § 17 AVG gewährt werden.

3.3.4. Der Beschwerdeführer stützt sein Einsichtsbegehren allerdings nicht ausschließlich auf § 17 AVG (vergleiche Beschwerde 4.3.1. „[…] [Die belangte Behörde] übersieht insbesondere, dass der Anspruch auf Akteneinsicht eines Masseverwalters abseits § 17 AVG, nämlich aufgrund seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschuldnerin besteht.“).

Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 AVG handelt es sich um eine subsidiäre Vorschrift, weshalb Verwaltungsvorschriften anderes bestimmen können. Im Kommentar ist als Beispiel eine Einschränkung angeführt (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014], § 17 Rz 1 Judikaturverweisen).

Soweit der Beschwerdeführer auf § 67a ASVG verweist (Beschwerde 4.3.8. und 4.3.9) wird festgehalten, dass diese Bestimmung die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen regelt und Beförderungsleistungen einschließlich des Abholens und Entsorgens von Bauschutt nicht als Bauleistung anzusehen ist (vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG13 (2022) § 67a Rz 8).

Im Beschwerdefall kann ein Antrag auf Akteneinsicht schon deshalb nicht auf § 67a Abs. 7 ASVG gestützt werden, weil unstrittig keine Bauleistungen vorlagen (siehe Verhandlungsschrift).

Daneben kann es auch gesetzliche Bestimmungen geben, welche nicht den Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten eines bestimmten Verwaltungsverfahrens regeln (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014], § 17 Rz 1 Judikaturverweisen).

Darauf scheint sich der Beschwerdeführer zu beziehen, wenn er davon ausgeht, dass der Anspruch auf Akteneinsicht eines Masseverwalters aufgrund seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter Akteneinsicht „abseits von § 17 AVG“ besteht (Beschwerde 4.3.1.).

In §§ 80 ff IO finden sich die Bestimmungen betreffend Insolvenzverwalter*innen. Der vom Beschwerdeführer, aber auch im Bescheid angeführte § 81a IO umschreibt die Tätigkeit von Insolvenzverwalter*innen. Der Beschwerdeführer verweist darüber hinaus auf § 83 IO (Beschwerde 4.3.3.) betreffend die Befugnisse von Insolvenzverwalter*innen im Hinblick auf die Erfüllung der Obliegenheiten des Amtes. Zudem sei der Beschwerdeführer befugt, die Rechte des von ihm Vertretenen wahrzunehmen und dass davon jedenfalls die Einsichtnahme in die Beitragskonten beim Sozialversicherungsträger umfasst sind (Beschwerde 4.3.4).

Ein allgemeines Recht auf Einsichtnahme in das Beitragskonto besteht allerdings – auch für den Masseverwalter – nicht, was sich auch daraus ergibt, dass mit § 67a Abs. 7 ASVG eine Spezialnorm geschaffen wurde: „(7) Zum Zweck der Antragstellung nach Abs. 6 haben die DienstgeberInnen das Recht, auf elektronischem Weg uneingeschränkt und kostenlos Einsicht in ihr Beitragskonto zu nehmen.“ (BGBl. I Nr. 91/2008) Den Materialien zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz), 523 der Beilagen XXIII. GP, S. 5 f. ist zu entnehmen: „Nach Abs. 6 des vorgeschlagenen § 67a ASVG sind Guthaben auf einem DienstgeberInnenkonto der beauftragten Unternehmen durch die Krankenversicherungsträger auf schriftlichen Antrag, der beim Dienstleistungszentrum zu stellen ist, grundsätzlich auszuzahlen. Zu diesem Zweck wird eine uneingeschränkte Möglichkeit der DienstgeberInnen zur EDV-unterstützten Einsichtnahme in ihre Beitragskonten geschaffen.“

Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass sich aus dem Beitragskonto für das Insolvenzverfahren wesentliche Informationen ergäben, nämlich ob Schulden am Beitragskonto bestehen oder ob ein Antrag auf Auszahlung eines etwaigen Guthabens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen ist (Beschwerde 4.3.6), wird festgehalten, dass diesbezügliche Unterlagen bei der GmbH aufliegen müssten bzw. gegebenfalls ein diesbezügliches Verwaltungsverfahren eingeleitet werden könnte.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er als Masseverwalter ein berechtigtes Interesse hätte, sämtliche Meldungen und Zahlungseingänge auf ihre Richtigkeit und hinsichtlich einer allfälligen Doppelbuchung zu prüfen und damit festzustellen, ob eine korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge vorliegt, sodass der Akteneinsicht auch im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung nach der Insolvenzordnung eine maßgebliche Bedeutung zukomme (Beschwerde 4.3.6), wird entgegengehalten, dass diesbezügliche Unterlagen im Wege der GmbH zu beschaffen wären.

§ 99 IO regelt die Verpflichtung des Schuldners, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Schuldnerin ist im Beschwerdefall eine GmbH, welche eigene Rechtspersönlichkeit hat. Schon aus diesem Grund ist der Tod des Geschäftsführers (Beschwerde 4.3.7.) kein taugliches Argument für die Akteneinsicht. Mag auch eine Auskunftserteilung de facto nicht möglich sei, so müssten doch Unterlagen bei der GmbH vorhanden sein, mag der Tod des Geschäftsführers auch die Recherchen des Masseverwalters komplizierter gestalten. Eine Handlungsunfähigkeit der GmbH kann nicht erkannt werden, es wird auf die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts verwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 25 IO darauf hinweist, dass der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Schuldners als Arbeitgeber ausübt (Beschwerde 4.3.9.) so ist aus dem Gesetzeswortlaut nicht ersichtlich, dass dadurch eine Spezialnorm betreffend eine Einsicht in das WEBEKU zugunsten des Masseverwalters getroffen werden sollte. Festgehalten wird darüber hinaus, dass auch der Schuldner selbst nach Konkurseröffnung keinen Zugang (mehr) zum WEBEKU hat.

Soweit Beschwerdeführer weiters darauf hinweist, dass eine Einsicht in das Beitragskonto unbedingt erforderlich sei, um sich ausreichende Informationen über die Beschaffenheit der Insolvenzmasse zu besorgen und sohin die ihm von Gesetzes wegen zugedachten Aufgaben zu erfüllen (Beschwerde 4.3.10.), so hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht konkret dargelegt, welche konkreten Informationen im Hinblick auf seine Tätigkeit erforderlich waren, welche er nicht im Wege der GmbH hätte erlangen können (siehe oben), mag die Beschaffung von Informationen auch faktisch schwierig oder unmöglich sein.

Darüber hinaus wird festgehalten, dass das Konkursverfahren zwischenzeitlich – auch ohne Einsichtnahme in das WEBEKU betreffend vergangene Zeiträume – abgeschlossen ist. Somit war die beantragte Einsichtnahme entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde für die Tätigkeit als Masseverwalter nicht unbedingt erforderlich. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer allerdings darauf hinweist, dass er trotz Abschluss des Konkursverfahren nicht klaglos gestellt sei, da es die Verpflichtung zu Nachtragsverteilungen gäbe, wenn neues Vermögen hervorkomme, was im Falle des Obsiegens möglich wäre (siehe dazu Ausführungen in der Verhandlungsschrift).

Die durch Rückstandsausweis gemäß § 64 AVG belegte Forderung der belangten Behörde im Rahmen des Konkursverfahren wurde nicht bestritten, zudem hätte die Möglichkeit bestanden einen Bescheid darüber zu beantragen.

Aus den oben angeführten Gründen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass sie dem Beschwerdeführer in seiner damaligen Funktion als Masseverwalter eine Einsichtnahme in das WEBEKU für den geforderten Zeitraum verwehrt hat.

Der Vollständigkeit halber wird auf VwGH 25.05.2020, Ra 2020/11/0031, verwiesen, wonach auch das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (mit Judikaturverweis).

3.3.5. Zur Frage, ob der Antrag auf Einsichtnahme in das WEBEKU zurück- oder abzuweisen war, wird festgehalten, dass wie oben ausgeführt keine Rechtsgrundlage für eine Akteneinsicht des damaligen Masseverwalters ins WEBEKU vorlag. Mangels Antragslegitimation des Masseverwalters hat die belangte Behörde den Antrag daher zu Recht zurückgewiesen.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Masseverwalter*innen ein Recht auf Akteneinsicht ins WEBEKU haben, wenn kein Verwaltungsverfahren anhängig ist oder war.

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