B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W134.2259926.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber über den Antrag der XXXX , vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG, Breitwiesergutstraße 10, 4020 Linz, vom 21.09.2022 auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung „Die XXXX ist bis zur Erlediung über den Antrag vom 21.09.2022 an das Bundesministerium für Finanzen betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides berechtigt, im österreichischem Bundesbetrieb (sic!) das Pokerspiel durchzuführen“ folgenden Beschluss gefasst:
A)
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Antragstellerin hat am 21.09.2022 einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides an das Bundesministerium für Finanzen gerichtet und dabei wie folgt beantragt:
„Die Gewerbeberechtigung der Antragstellerin vom 24.07.2009, GISA-Zahl: XXXX , berechtigt diese, das Pokerspiel im österreichischen Bundesgebiet durchzuführen. In eventu Das Glücksspielgesetz ist im Hinblick auf die Durchführung des Pokerspiels auf die Antragstellerin nicht anzuwenden.“
Mit Schreiben vom 21.09.2022 begehrte die Antragstellerin beim BVwG folgende einstweilige Anordnung:
„Die XXXX , ist bis zur Erlediung über den Antrag vom 21.09.2022 an das Bundesministerium für Finanzen betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides berechtigt, im österreichischem Bundesbetrieb (sic!) das Pokerspiel durchzuführen.“
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes brachte die Antragstellerin vor, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 131 Abs 2 B-VG für die Überprüfung der Vergabe bzw. Rücknahme von Konzessionen zuständig sei. Nachdem die Antragstellerin einen Antrag beim Bundesministerium für Finanzen eingebracht habe, sei dieser aufschiebende Wirkung/einstweiliger Rechtschutz in Form einer einstweilligen Anordnung im Sinne der Judikatur des EuGH zu gewähren.
Mit Schreiben des BVwG vom 26.09.2022 wurde dem Bundesministerium für Finanzen die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 10.10.2022 eine Stellungnahme dazu abzugeben. Bis zur genannten Frist hat das Bundesministerium für Finanzen keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.10.2022 betonte diese, dass das Bundesverwaltungsgericht als sachnächstes Gericht für die Erlassung der beantragten einstweiligen Anordnung zuständig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)
Die Antragstellerin hat an das Bundesministerium für Finanzen am 21.09.2022 einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt, gerichtet darauf, dass festgestellt werde, dass die Gewerbeberechigung vom 24.07.2009 die Antragstellerin berechtige das Pokerspiel im österreichischen Bundesgebiet durchzuführen, in eventu dass das Glückspielgesetz in Hinblick auf das Pokerspiel nicht auf die Antragstellerin anzuwenden sei. (Schreiben der Antragstellerin vom 21.09.2022)
Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, welche die Antragstellerin „bis zur Erledigung über den Antrag vom 21.09.2022 an das Bundesministerium für Finanzen betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides berechtigt, im österreichischem Bundesbetrieb das Pokerspiel durchzuführen.“ (Schreiben der Antragstellerin vom 21.09.2022)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht.
2. Zu Spruchpunkt A)
Die Antragstellerin hat an das Bundesministerium Finanzen einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass sie berechtigt sei, in Österreich das Pokerspiel durchzuführen und zeitgleich an das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung gestellt, dass sie bis zur Erledigung des Feststellungsantrages berechtigt sei, in Österreich das Pokerspiel durchzuführen.
Das VwGVG enthält keine Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Anordnungen. Soweit sich aus dem Unionsrecht die Notwendigkeit ergibt, sind daher für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen, geht es doch auch dabei um die Einräumung vorläufigen Rechtsschutzes, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels sicherzustellen (für eine sinngemäße Anwendung der Regelungen über die aufschiebende Wirkung etwa auch Schulev-Steindl in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 21, 53). Die Antragstellerin hat jedoch in der gegenständlichen Sache zeitgleich mit dem gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung einen Feststellungsantrag beim Bundesministerium für Finanzen eingebracht. Eine Entscheidung dazu ist noch nicht ergangen, sodass eine Sicherstellung eines in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels derzeit nicht möglich ist.
Auch aus der Rechtsprechung des EuGH geht hervor, dass der einstweilige Rechtsschutz durch eine einstweilige Anordnung, soweit sich aus dem Unionsrecht die Notwendigkeit ergibt, von dem nationalen Gericht zu gewähren ist, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist. (EuGH vom 19.06.1990, C-213/89, Rz 23). In der gegenständlichen Sache ist der Rechtsstreit (das beantragte Feststellungsverfahren, bei welchem noch keine Entscheidung ergangen ist) jedoch bei dem Bundesministerium für Finanzen anhängig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung im derzeitigen Stand des Verfahrens jedenfalls nicht zuständig ist.
3. Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
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