B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11
VwGVG §28
VwGVG §7 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W254.2259219.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 08.07.2022, ZI. 1043/11059-2022, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2022, ZI. 1043/11059-2022 ordnete die Bildungsdirektion für Niederösterreich an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründend führte die Bildungsdirektion Niederösterreich im Wesentlichen aus, dass der Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/22 vor Schulschluss nicht erbracht worden sei. Mit einem zweiten angefochtenen Bescheid vom selben Datum und identer Geschäftszahl untersagte die belangte Behörde den angezeigten häuslichen Unterricht.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin bereits fristgerecht datiert mit 23.07.2022 Beschwerde, welche mit 25.07.2022 eingebracht wurde und bei der Bildungsdirektion Niederösterreich am 26.07.2022 einlangte. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin bereits zusammengefasst vor, dass die Behörde ohne gesetzliche Grundlage gehandelt habe. Dies betreffe insbesondere die Prüfungsmodalitäten. Es sei keine Konkretisierung des Prüfungsstoffes erfolgt, sondern lediglich ein pauschaler Hinweis auf den Lehrplan vorgenommen worden. Die zu Hause angefertigten Werkstücke und Portfolios seien nicht berücksichtigt worden. Die Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen exzessiv ausgeübt.
3. Mit Erkenntnis vom 18.08.2022 zu W254 2257697-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Bescheide gemäß § 11 Schulpflichtgesetz als unbegründet ab.
4. Die Beschwerdeführerin brachte das selbe Beschwerdeschreiben datiert mit 23.07.2022 am 22.08.2022 bei der Bildungsdirektion Niederösterreich ein, dabei ergänzte sie lediglich, dass sie formale Mängel des Bescheides auch geltend mache, sie hätte ihre Tochter nicht zum häuslichen Unterricht abgemeldet, sie hätte den häuslichen Unterricht angezeigt.
5. Mit Beschwerdevorlage vom 25.08.2022 legte die Bildungsdirektion Niederösterreich den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid der Bildungsdirektion vom 08.07.2022 wurde der Beschwerdeführerin am 21.07.2022 zugestellt.
Die in der Rechtmittelbelehrung angegebene vierwöchige Beschwerdefrist endete am 18.08.2022.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich am 22.08.2022 und damit verspätet Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den im Verfahrensgang dargelegten unstrittigen Sachverhalt fest.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1. Zur Zurückweisung wegen Verspätung
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 27 Schulpflichtgesetz beträgt die Frist in den Fällen des § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. In Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist jedoch fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von vier Wochen angeführt. § 61 Abs. 3 AVG regelt für den Fall, dass im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, dass das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt.
Gemäß Z 1 leg cit beginnt der Lauf der Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung […].
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 21.07.2022 zugestellt.
Die Zustellung des Bescheides ist am 21.07.2022 rechtswirksam erfolgt. Ausgehend von der Zustellung am 21.07.2022 endete die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene vierwöchige Rechtsmittelfrist am 18.08.2022. Daher ist - auch wenn die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Frist zur Berechnung herangezogen wird - die Beschwerde verspätet, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund zurückgewiesen wird.
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).
3.2. Darüber hinaus ist die Beschwerde aber auch wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Aufgrund des Erkenntnisses vom 18.08.2022, W254 2257697-1/2E, liegt eine bereits entschiedene Sache vor, da am 25.07.2022 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2022 bereits eingebracht wurde und diese Beschwerde mit dem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin fügte in ihrer neuerlichen Beschwerde lediglich hinzu, dass sie formale Mängel des Bescheides auch geltend mache, sie hätte ihre Tochter nicht zum häuslichen Unterricht abgemeldet, sie hätte den häuslichen angezeigt. Dabei wird die Anzeige zum häuslichen Unterricht auch „Abmeldung zu häuslichem Unterricht“ genannt.
Die Erläuterungen (2009 BlgNR 24. GP , 6) führen zu § 28 VwGVG aus:
„Zu § 28: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, soll die Rechtssache durch das Verwaltungsgericht in Form eines Erkenntnisses erledigt werden. Eine Zurückweisung der Beschwerde kommt auch wegen entschiedener Sache in Betracht, wenn Anbringen die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren.“
Es handelt sich daher um eine entschiedene Sache, weswegen die Beschwerde auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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