FPG §76
VwGVG §29 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:G314.2251792.8.00
Spruch:
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.08.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Marokko, in Schubhaft (BFA-Zl. XXXX ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht die in § 80 Abs 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere. Schubhaft kann zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen.
Hier wurde die nach § 80 Abs 4 FPG zulässige Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten zwar noch nicht ausgeschöpft, jedoch ist der BF nunmehr bereits seit mehr als 9 Monaten in Schubhaft, ohne dass es (trotz des Vorliegens eines Fotos aus seinem Reisepass) irgendwelche Fortschritte im Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats gegeben hätte.
Das BFA hat nicht an der Verhandlung vom 16.08.2022 teilgenommen und auch in der Stellungnahme vom XXXX keine Prognose dahingehend abgegeben, bis wann mit der verbindlichen Identifizierung des BF sowie der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei. Es liegen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, warum nach wie vor davon auszugehen ist, dass mit einer Effektuierung der Abschiebung jedenfalls vor dem Ende der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft zu rechnen ist, zumal auch nach den Angaben des BFA bislang (insbesondere gemessen an der Gesamtzahl an HRZ-Verfahren) nur in wenigen Fällen Heimreisezertifikate von den marokkanischen Behörden ausgestellt werden. Die Behörde kann sich insbesondere auch nicht auf die behauptete Hemmung des HRZ-Verfahrens während des Asylverfahrens des BF ( XXXX bis XXXX ) berufen, weil auch während dieser Zeit Urgenzen an die marokkanische Botschaft gerichtet wurden, so etwa am XXXX und am XXXX . Eine Reaktion der Botschaft auf den HRZ-Antrag oder die Urgenzen liegt nicht vor.
Daher ist die weitere Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0309).
Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist aufgrund der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung nicht zuzulassen.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.08.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
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