BVwG W279 2249028-2

BVwGW279 2249028-23.2.2022

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W279.2249028.2.00

 

Spruch:

W279 2249028-2/36E

W279 2249028-3/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KOREN über die Anträge der XXXX , vertreten durch Baker & McKenzie Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte, vom 06.12.2021 betreffend das Vergabeverfahren "Mietwäsche ÖBB Lehrwerkstätten," der Auftraggeberin ÖBB Infrastruktur AG, Praterstraße 3, 1020 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, folgenden Beschluss:

 

A)

Die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen W279 2249028-2 und W279 2249028-3 geführten Verfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

Begründung:

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 06.12.2021, beim BVwG eingebracht am darauffolgenden Tag, brachte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie einen Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren ein.

Das BVwG hat hierzu drei Gerichtsakten angelegt. Dabei betrifft W279 2249028-1 die einstweiligen Verfügungen, W279 2249028-2 das Hauptverfahren und schließlich W279 2249028-3 den Gebührenersatz.

Einstweilige Verfügungen wurden zur Zahl W279 2249028-1 erlassen. Eine mündliche Verhandlung wurde für 03.02.2022 anberaumt.

Mit Schreiben vom 02.02.2022 hat die Antragstellerin alle in ihrem Nachprüfungsantrag vom 06.12.2021 angeführten Anträge, insbesondere auch ihren Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen. (W279 2249028-2 OZ 34)

 

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

 

Zu Spruchpunkt A) Einstellung der Verfahren

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages sowie die Zurückziehung eines Antrages auf Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Nach § 333 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG ausgeführt, dass aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Nachprüfungsantrages sowie Antrages auf Gebührenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Antragstellerin hat den Nachprüfungsantrag vom 06.12.2021 mit Schreiben vom 02.02.2022 zurückgezogen. Das Verfahren hinsichtlich der Hauptsache ist daher einzustellen. Explizit umfasst die Zurückziehung auch den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren. Das Verfahren hinsichtlich des Gebührenersatzes ist daher ebenfalls einzustellen.

 

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

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