BVwG W195 2213956-2

BVwGW195 2213956-215.11.2021

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2213956.2.00

 

Spruch:

 

W195 2213956-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) reiste im Mai 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 28.12.2018 wurde dieser Antrag in allen Punkten negativ entschieden.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2021, XXXX wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2021 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

Im Asylverfahren wurde in Bezug auf den BF festgehalten, dass sich die Richtigkeit der vom BF angegebenen Identitätsdaten aus der vorgelegten Geburtsurkunde ergibt, die im Rahmen der vom BFA in Auftrag gegebenen Ermittlungen vor Ort als authentisch befunden wurde. Daraus ergibt sich, dass der BF Staatsbürger von Bangladesch ist.

Der BF beantragte beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021, XXXX .

Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 27.09.2021, XXXX , die Beschwerde ab.

I.2 Am 03.04.2021 stellte der BF gemäß § 88 Abs. 2a FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.

I.3. Mit Verbesserungsauftrag vom 05.05.2021 teilte das BFA dem BF mit, dass zur Erledigung seines Antrages zusätzliche Unterlagen benötigt werden. Des Weiteren lasse sein Antrag eine Begründung, inwiefern eine Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen sei, vollkommen offen. Ihm wurde aufgetragen, dem Verbesserungsauftrag binnen fünf Wochen nach Erhalt des Schreibens nachzukommen, widrigenfalls sein Anbringen nicht behandelt und gemäß § 13 Abs. 3 und 4 AVG zurückgewiesen werde.

Der BF kam dem Verbesserungsauftrag innerhalb der Frist nicht nach.

I.4 Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.08.2021 wurde der Antrag des BF vom 25.08.2021 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.

Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, dass der BF weder auf dem Antrag bei den entsprechenden Feldern noch nach Zusendung eines Verbesserungsauftrages dargelegt und nachgewiesen habe, dass bzw. warum für ihn kein herkunftsstaatliches Reisedokument ausgestellt werde. Der BF habe auch keine Handlungsweisen vorlegen können, wie er doch an ein heimatliches Reisedokument kommen könne. Unter Absatz 2a stehe als Bedingung für den Erhalt eines Fremdenpasses, dass der Schutzberechtigte keinesfalls in der Lage sei, sich ein herkunftsstaatliches Reisedokument zu beschaffen. Der BF habe weder eine Bestätigung der Botschaft oder konsularischen Vertretung von Bangladesch vorweisen können, dass er kein Reisedokument erhalten könne noch eine schriftliche Erklärung seines Heimatlandes, wie er an so ein Dokument gelangen könnte. Da in der Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes die wesentlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen, komme die Behörde zu dem Ergebnis dem BF kein Reisedokument auszustellen. Ab der Rechtskraft dieses Bescheides könne er die Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde gemäß § 94a FPG beantragen.

I.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.09.2021 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in seinem Verfahren auf Zuerkennung von internationalem Schutz Verfahrenshilfe hinsichtlich der Erteilung auf den Asylstatus gemäß § 3 AsylG eingebracht habe. Aufgrund des offenen Verfahrens in Österreich sei es dem BF nicht möglich Kontakte zu Behörden und Institutionen des Herkunftsstaates Bangladesch zu pflegen. In einer telefonischen Anfrage durch einen Vertreter gleicher Staatsangehörigkeit sei seitens der Botschaft Bangladesch mitgeteilt worden, dass weder Reisedokumente noch sonst irgendwelche Identitätsdokumente für Personen mit Schutzstatus in Österreich ausgestellt würden. Darüber hinaus werde keine schriftliche Bestätigung über diesen Sachverhalt ausgestellt. Nach Aufforderung seitens des BFA, sich ein Reisedokument bzw. den Nachweis der Verweigerung desselben zu beschaffen, sei wiederholt bei der Vertretungsbehörde angefragt worden, jedoch mit den gleichen, ausschließlich mündlichen, Informationen. Dem BF sei jedenfalls gemäß § 88 Abs. 1 FPG ein Fremdenpass auszustellen, da er in Österreich einen Aufenthaltstitel habe und es ihm nicht möglich sei bei der bengalischen Botschaft ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen. Entgegen der Meinung der belangten Behörde, könne der BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses geltend machen. Die Vorlage eines Reisedokuments sei Voraussetzung zur Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, welcher als möglicher Umstiegstitel für subsidiär Schutzberechtigte rechtlich verankert sei. Der Lebensmittelpunkt des BF befinde sich in Österreich, er sei unbescholten und würden keine Gründe vorliegen, die ein negatives Interesse bzw. eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen würden.

In der Beschwerde wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG zu bewilligen; in eventu, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Gänze beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückverweisen.

I.6. Die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt langte am 23.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen

Der BF stellte am 19.06.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 29.03.2021 in zweiter Instanz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde mit diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der BF im Falle seiner Rückkehr mit der Fortführung eines Strafverfahrens zu rechnen habe, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verhängung einer Freiheitstrafe führen würde. Gemäß den Länderberichten seien jedoch die Haftbedingungen in Bangladesch dergestalt, dass bei Inhaftnahme eine Verletzung der dem BF zustehenden Rechten gemäß Art. 3 EMRK anzunehmen sei.

Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Der BF ist Staatsbürger von Bangladesch.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

II. 2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

II.2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Asylantragsstellung in Österreich und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 29.03.2021, XXXX sowie dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes XXXX .

Die Feststellung, dass es sich beim BF um einen Staatsangehörigen von Bangladesch handelt, ergibt sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht gingen von einer bengalischen Staatszugehörigkeit des BF aus und wurde dies vom BF zu keinem Zeitpunkt beanstandet.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

 

II. 3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Zu A)

II.3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

II.3.1.1. Ausstellung von Fremdenpässen

„§ 88. (1) FPG Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

 

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

[…]“

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP ) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:

„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 22.01.2014, 2013/21/0043, unter anderem aus, dass wesentliche Voraussetzungen für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279; und vom 19.05.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).

Kein solches öffentliche Interesse liegt beispielsweise im Wunsch des Beschwerdeführers, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1). Die zweite Variante ist sichtlich auch im Rahmen der gebotenen restriktiven Auslegung dahingehend zu qualifizieren, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nur dann vorliegen, wenn das Unterbleiben der Geschäfts- oder Dienstreise durch die konkrete Partei einen relevanten Schaden für die Republik herbeiführen würde.

Im gegenständlichen Fall machte der BF zunächst kein öffentliches Interesse geltend, brachte in der Folge aber in der Beschwerde vor, dass die Vorlage eines Reisedokuments Voraussetzung zur Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ sei. Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um ein persönliches Interesse des BF. Weitere Gründe wurden vom BF nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Die Republik Österreich übernimmt durch die Ausstellung eines Fremdenpasses Verpflichtungen gegenüber den Gastländern, weshalb dem Gebot der restriktiven Auslegung der genannten Bestimmung bezüglich des öffentliches Interesses zu folgen ist.

Ein öffentliches Interesse der Republik ist in diesem Fall somit nicht gegeben.

Wenn in der Beschwerde im Hinblick auf § 88 Abs. 2a FPG weiters angeführt wird, dass ein Fremdenpass auszustellen sei, wenn nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit der öffentlichen Ordnung entgegenstehen würden und solche weder vorliegen, noch von der belangten Behörde behauptet worden seien, ist hierzu Folgendes zu bemerken: Da dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, kommt der § 88 Abs. 2a FPG für ihn grundsätzlich in Betracht und stellte er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses auch nach § 88 Abs. 2a FPG. In der Beschwerde wurde dagegen nur beantragt den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG zu bewilligen.

Weiters normiert § 88 Abs. 2a FPG das Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG E7).

Im gegenständlichen Fall hat sich der BF lediglich „telefonisch“ und über einen „Vertreter gleicher Staatsangehörigkeit“ an die Botschaft von Bangladesch gewendet. Eine tatsächliche Verweigerung kann hieraus keinesfalls abgeleitet werden. Zudem ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG, XXXX vom 29.03.2021, dass der BF in seinem Asylverfahren Dokumente vorgelegt hat, die auch nach Vor-Ort-Recherchen für echt befunden wurden. Auch ist dem BF trotz seines Status als subsidiär Schutzberechtigter zumutbar sich persönlich an die Botschaft zu wenden, um dort die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen oder um zumindest eine Bestätigung über Nichtausstellung eines Reisedokuments oder eine schriftliche Erklärung seines Heimatlandes, wie er an so ein Dokument gelangen könnte, vorweisen zu können. Das erkennende Gericht geht deswegen davon aus, dass es dem BF konkret möglich ist, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Wie sich jedoch aus der Beschwerde ergibt, hat der BF niemals persönlich auf der Botschaft vorgesprochen bzw. dort einen Reisepass beantragt.

Folglich sind auch die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG nicht gegeben.

II.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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