BVwG W170 2231490-1

BVwGW170 2231490-19.6.2021

BDG 1979 §126 Abs2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3
VwGVG §29 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2231490.1.00

 

Spruch:

 

W170 2231490-1/71E

 

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von BezInsp. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, (jetzt: Bundesdisziplinarbehörde) vom 16.12.2019, Zl. 102 Ds 12/17x, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt LStA Mag. Andreas SACHS):

A) Gemäß §§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG, 126 Abs. 2 BDG wird der Beschwerde stattgegeben, das bekämpfte Disziplinarerkenntnis behoben und BezInsp. XXXX von den gegen ihn im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, vom 24.11.2017, Zl. 102 Ds 12/17x, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2018, W146 2185360-1/2E, erhobenen Vorwürfe im Zweifel

freigesprochen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da der Beschwerdeführer auf die Ausfertigung verzichtet und von den anderen Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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