BVwG W269 2235497-1

BVwGW269 2235497-114.4.2021

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
AlVG §50
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W269.2235497.1.00

 

Spruch:

W269 2235497-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Mag. Stefan KORNFELD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RISS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 24.06.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2020, GZ: XXXX , betreffend den Widerruf des Notstandshilfebezuges für die Zeiträume 06.11.2019 bis 01.12.2019, 01.01.2020 bis 06.02.2020 und 09.02.2020 bis 29.02.2020 sowie die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.428,84 zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 24.06.2020 stellte das Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden AMS) fest, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 06.11.2019 bis 01.12.2019, 01.01.2020 bis 06.02.2020 und 09.02.2020 bis 29.02.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und forderte die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in der Höhe von € 1.428,84 zurück. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen, da sie seit 01.10.2019 laufend an der Universität Wien studiere und dies nicht fristgerecht gemeldet habe. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG (große Anwartschaft) seien nicht erfüllt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie ihr Studium sehr wohl fristgerecht gemeldet habe. Sie habe nach ihrem Wechsel vom AMS für Jugendliche zur Betreuung für Erwachsene bei ihrem persönlichen Wiedermeldungstermin auf ihr Studium hingewiesen. Bei einer weiteren Wiedermeldung nach einer Unterbrechung wegen der Aufnahme einer Beschäftigung habe sie neuerlich auf ihr Studium hingewiesen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ihr Studium verschwiegen oder falsche Angaben zu ihrem Studium gemacht. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dies nicht vermerkt wurde. Sie habe keine Meldepflichtverletzung begangen und auch nicht erkennen können, dass ihr die Leistung nicht gebühre.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2020 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin nicht als arbeitslos gelte, da sie seit 01.10.2019 laufend ein Studium als ordentliche Hörerin an der Universität Wien absolviere. Zu prüfen bleibe das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG. Jedoch würden auch nach mehrmaliger Rahmenfristerstreckung keine 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen, womit die Anwartschaft für die Arbeitslosigkeit nicht erfüllt sei.

Zu den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie bei ihrem Termin am 20.08.219 auf ihr geplantes Studium hingewiesen und ihre Meldepflicht daher nicht verletzt habe, werde angemerkt, dass dies keine Meldung über ein aufgenommenes Studium darstelle. Zu ihren Angaben, wonach sie bei den Beratungsgesprächen am 12.11.2019 und 14.01.2020 ihr Studium dem AMS bekannt gegeben habe, werde auf die Zeugenaussagen der zwei Berater des AMS verwiesen: Beide Berater hätten in der EDV keinen Eintrag vermerkt. Auch hätten beide Berater ausgesagt, dass sie bei einer Meldung eines Studiums eine Niederschrift mit dem Kunden aufnehmen. Mit der Beschwerdeführerin sei weder am 12.11.2019 noch am 14.01.2020 eine Niederschrift aufgenommen worden. Es sei auszuschließen, dass zwei verschiedene Berater an zwei verschiedenen Tagen weder einen Eintrag in der EDV machten noch eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin über ihr Studium aufgenommen hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium dem AMS nicht gemeldet habe. Die Nichtmeldung eines Studiums stelle einen Rückforderungsgrund dar.

Die Rückforderung gliedere sich wie folgt: 06.11.19 bis 01.12.19, 26 Tage; 01.01.20 bis 06.02.20, 37 Tage; 09.02.20 bis 29.02.20, 21 Tage.

84 Tage x Tagsatz € 17,01 = € 1.428,84

4. Mit Schreiben vom 16.09.2020 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und führte ergänzend aus, dass die beiden Berater im November 2019 und Jänner 2020 lediglich als Vertretung für ihre eigentlich zuständige Beraterin tätig geworden seien. Bei ihrem Termin im Jänner 2020 habe sie dem Berater mitgeteilt, dass sie Bildungswissenschaften studiere und das Studium eher langweilig sei. Der Berater habe daraufhin erzählt, dass er wisse, dass das Studium sehr trocken sei, weil seine Frau Kindergartenpädagogin sei. Als sie ihm weiters erzählt habe, dass sie gerne Psychologie studieren würde, habe er gemeint, dass sich das gut treffe, da ihre neue Beraterin Psychologin sei.

5. Am 28.09.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 24.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer gewillkürten Rechtsvertretung sowie einer Vertreterin des AMS durch. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Rahmen der Verhandlung im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben, wonach sie bei sämtlichen AMS-Terminen von ihrem Studium berichtet habe. Als Zeugen wurden jene drei Mitarbeiter des AMS befragt, mit denen die Termine mit der Beschwerdeführerin am 26.07.2019, 12.11.2019 und 14.01.2020 stattgefunden haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

An folgenden, im gegenständlichen Fall relevanten, Tagen stand die Beschwerdeführerin in arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen:

01.11.17 bis 31.05.18: 212

01.06.18 bis 06.07.18: 36

01.09.19 bis 31.10.19: 61

01.11.19 bis 05.11.19: 5

An folgenden Tagen stand die Beschwerdeführerin in geringfügigen Dienstverhältnissen:

01.12.16 bis 31.10.17: 335

In folgenden Zeiträumen war die Beschwerdeführerin beim AMS arbeitssuchend gemeldet:

07.07.18 bis 28.12.18: 175

29.12.18 bis 12.05.19: 135

13.05.19 bis 30.05.19: 18

07.06.19 bis 28.06.19: 22

29.06.19 bis 09.07.19: 11

22.07.19 bis 31.08.19: 41

In folgenden Zeiträumen bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld:

31.05.19 bis 06.06.19

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.12.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS, woraufhin ihr Notstandshilfe ab dem 29.12.2018 in Höhe von täglich EUR 17,01 gewährt wurde.

Am 26.07.2019 sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS für Jugendliche vor. Im Rahmen dieser Vorsprache erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie im Oktober 2019 voraussichtlich zu studieren beginnen werde. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin vom damaligen Berater auf ihre Meldepflichten hingewiesen.

Bei ihrer nächsten Vorsprache beim AMS am 20.08.2019 teilte die Beschwerdeführerin ihrem damaligen Berater mit, dass sie in der darauffolgenden Woche eine Aufnahmeprüfung für das Psychologiestudium habe und sich für den Fall der Aufnahme beim AMS abmelden werde.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 01.10.2019 zum Bachelorstudium Bildungswissenschaft UG 2002 der Universität Wien als ordentliche Studentin gemeldet.

Am 06.11.2019 beantragte die Beschwerdeführerin erneut Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Am 12.11.2019 war die Beschwerdeführerin – nachdem sie vom 01.09.2019 bis 31.10.2019 in einem Dienstverhältnis stand – zur persönlichen Vorsprache beim AMS geladen und wurde im Zuge dieses Gespräches auf ihre allgemeinen Meldepflichten hingewiesen. Die Beschwerdeführerin teilte im Zuge dieses Gespräches nicht mit, dass sie bereits seit dem 01.10.2019 studiert.

Am 14.01.2020 fand – nachdem die Beschwerdeführerin vom 02.12.2019 bis 31.12.2019 in einem Dienstverhältnis stand – eine erneute Vorsprache beim AMS statt. Im Zuge dieses Gespräches wurde die Beschwerdeführerin erneut auf ihre allgemeinen Meldepflichten hingewiesen. Auch anlässlich dieses Gespräches informierte die Beschwerdeführerin das AMS nicht über das laufende Studium.

Die Beschwerdeführerin brachte am 18.11.2019 und am 14.01.2020 über ihr eAMS-Konto einen Lebenslauf ein. In den eingereichten Lebensläufen ist kein Eintrag über das aufgenommene Studium ersichtlich.

Am 06.03.2020 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe, wobei sie im Antragsformular die Frage, ob sie sich in Ausbildung befinde, bejahte und in weiterer Folge dem AMS das Studienblatt und weitere Unterlagen zur Bestätigung vorlegte.

Mit Bescheid des AMS vom 09.03.2020 wurde dem Antrag auf Notstandshilfe vom 06.03.2020 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.06.2020 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 06.11.2019 bis 01.12.2019, 01.01.2020 bis 06.02.2020 und 09.02.2020 bis 29.02.2020 widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in der Höhe von € 1.428,84 zurückgefordert.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen.

Die Zeiträume, in denen die Beschwerdeführerin in arbeitslosenversicherungspflichtigen und in geringfügigen Dienstverhältnissen stand sowie jene Zeiten, in denen sie als arbeitssuchend vorgemerkt war und Krankengeld bezog, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug.

Dass der Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von € 17,01 täglich ausbezahlt wurden, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf des AMS.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 06.11.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragte, gründet auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Vorsprachen der Beschwerdeführerin beim AMS basieren auf den dazu angefertigten EDV-Einträgen der jeweiligen Betreuer sowie auf den Aussagen der als Zeugen einvernommenen Betreuer des AMS: Laut den chronologischen Aufzeichnungen des AMS berichtete die Beschwerdeführerin bei den Terminen am 26.07.2019 und am 20.08.2019 über den beabsichtigten Studienbeginn. Die Aufzeichnungen des AMS betreffend die Termine vom 12.11.2019 und 14.01.2020 liefern hingegen keine Hinweise dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ihr – zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommenes – Studium gegenüber dem AMS bekannt gegeben hat.

Jener Mitarbeiter des AMS, bei dem die Beschwerdeführerin am 12.11.2019 vorsprach (Zeuge 2), führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er den Termin mit der Beschwerdeführerin als Vertretung für eine verhinderte Kollegin wahrgenommen habe und erst sehr kurzfristig von diesem Termin erfahren habe. Demgemäß habe er keine Gelegenheit gehabt, sämtliche frühere AMS-Vermerke betreffend die Beschwerdeführerin zu studieren. Es komme auch vor, dass Kunden spontan vorsprechen; in solchen Fällen bestehe auch nicht die Möglichkeit, sich über frühere Vermerke Kenntnis zu verschaffen. Aus diesem Grund habe er die Beschwerdeführerin nicht konkret darauf angesprochen, dass sie bei früheren Terminen ein geplantes Studium erwähnt habe. Der Zeuge legte jedoch nachvollziehbar dar, dass er das Gespräch mit der Beschwerdeführerin damit eingeleitet habe, dass er sie gefragt habe, ob es etwas Neues gebe. Dass die Beschwerdeführerin aktuell studiere, hat sie nach den glaubhaften Angaben des Zeugen nicht erwähnt. Der Zeuge schilderte schlüssig und nachvollziehbar, dass er die Meldung eines Studiums jedenfalls notiert hätte, weil es sich dabei um eine leistungsrelevante Information handle (siehe VH-Protokoll, Seite 12). Im Anschluss daran hätte er mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift gemäß § 12 AlVG aufgenommen. Dass der Zeuge angesichts des Umstandes, dass bei diesem Termin auch über ein bevorstehendes Dienstverhältnis gesprochen wurde, sowohl auf einen Eintrag bezüglich der Meldung eines Studiums als auch auf die Niederschrift vergessen habe, kann sich der Zeuge nicht vorstellen und hält auch das Gericht für äußerst unwahrscheinlich. Schließlich legte der Zeuge glaubhaft dar, dass er die Beschwerdeführerin auf ihre allgemeinen Meldepflichten hingewiesen hat.

Auch jener Mitarbeiter des AMS, bei dem die Beschwerdeführerin am 14.01.2020 vorsprach (Zeuge 3), konnte glaubhaft darlegen, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium nicht erwähnte. So schilderte der Zeuge, dass er in Vertretung für die eigentliche Betreuerin tätig wurde und sich den chronologisch vorangehenden Vermerk betreffend die Beschwerdeführerin angesehen habe; aus diesem sei nicht hervorgegangen, dass die Beschwerdeführerin studiere. Der Zeuge habe mit der Beschwerdeführerin die allgemeinen Meldepflichten besprochen und dabei beispielhaft erläutert, dass eine Meldung im Fall eines Krankenstandes, eines Auslandsaufenthalts oder wenn sich etwas ändert, seitens des Kunden vorgenommen werden muss. Der Zeuge bekräftigte, dass er für den Fall, dass ihn die Beschwerdeführerin über ihr Studium informiert hätte, jedenfalls eine Niederschrift mit ihr aufgenommen hätte. Er bestätigte, dass er noch niemals auf die Anfertigung eines diesbezüglichen Vermerks vergessen habe. Für das erkennende Gericht besteht kein Grund, an den schlüssigen und lebensnahen Angaben des Zeugen zu zweifeln. Insbesondere in Verbindung mit dem Umstand, dass auch der Eintrag vom Termin am 12.11.2019 keinen Hinweis darauf bietet, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium erwähnte, ließ das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass die Beschwerdeführerin keine Meldung ihres Studiums vornahm.

Für den erkennenden Senat ist es ausgeschlossen, dass zwei verschiedene Berater an zwei verschiedenen Terminen jeweils auf einen Vermerk des begonnenen Studiums vergessen und weiters auch keine Niederschrift darüber aufnehmen. Der Senat verkennt bei seiner Beweiswürdigung nicht, dass es sich bei den beiden Mitarbeitern der Termine vom 12.11.2019 und 14.01.2020 nicht um die zuständige AMS-Betreuerin, sondern um Vertretungen gehandelt hat. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass beide Mitarbeiter die Sorgfalt in dem Maße außer Acht gelassen haben, dass sie eine derartig relevante Leistungsinformation einerseits nicht dokumentieren und andererseits keine Niederschrift darüber aufnehmen.

Ferner geht auch aus den beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Lebensläufen nicht hervor, dass sie zum damaligen Zeitpunkt Studentin war. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass sie zur Angabe eines Studiums im Lebenslauf nicht verpflichtet ist; umgekehrt ist es aber auch nicht unüblich, ein solches im Lebenslauf anzuführen.

Dass die Beschwerdeführerin über Details zum Beruf der Ehefrau des Zeugen 3 Bescheid wusste, unterstützt ihr Vorbringen, wonach sie ihr Studium gemeldet haben will, ebenfalls nicht. Laut dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei lediglich deshalb über das Kindergartenpädagogikstudium der Ehefrau des AMS-Mitarbeiters gesprochen worden, weil sie zuvor von ihrem Studium der Bildungswissenschaft berichtet habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Zeuge in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegte, dass er immer wieder in Gesprächen mit Kunden von seiner Frau und der Kindergartenpädagogik berichte, weil er die Kindergartenpädagogik für eine gute Ausbildung halte und diese daher vielen Kunden nahelege.

Ebenso wenig Aussagekraft hat das im Vorlageantrag erstmals getätigte Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr auf ihre Bemerkung hin, dass sie das Studium der Bildungswissenschaften als eher langweilig empfinde und lieber Psychologie studieren würde, der Zeuge 3 mitgeteilt hätte, dass sich das gut treffe, weil ihre neue Beraterin Psychologin sei. Diese Auskunft hätte der Beschwerdeführerin auch in anderem Zusammenhang als in dem von ihr angesprochenen mitgeteilt werden können.

In einer Gesamtschau der Umstände ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen der neuerlichen Antragstellung vom 06.03.2020 die Aufnahme ihres Studiums mit Wintersemester 2019 bekanntgegeben hat.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin seit 01.10.2019 als ordentliche Studentin an der Universität Wien für das Bachelorstudium Bildungswissenschaft UG 2002 zugelassen wurde, ergibt sich aus dem Studienblatt der Universität Wien Sommersemester 2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) – (8) [...]

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) [...]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) – (8) […]

Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) – (8) […]

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

(2) – (10) […]

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) – (7) […]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.4. Zum Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe:

3.4.1. Gemäß § 7 AlVG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Grundsätzlich ist gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht arbeitslos, wer als ordentlicher Hörer einer Hochschule ausgebildet wird.

Da die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium Bildungswissenschaft UG 2002 der Universität Wien als ordentliche Hörerin betreibt, gilt sie gemäß der zitierten Bestimmung als nicht arbeitslos.

3.4.2. Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt demnach grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG.

Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG ist dann gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt werden, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 AlVG.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG sind zusammengefasst dann gegeben, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten (Rahmenfrist) vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Wie das AMS in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargelegte, ist die Prüfung des Zutreffens der Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 4 AlVG bei Ausbildungen, die während des Bezugszeitraumes aufgenommen wurden, im Zeitpunkt der letzten Geltendmachung vor dem Studienbeginn vorzunehmen. Wurde die Ausbildung jedoch vor dem Leistungsbezug begonnen, hat die Prüfung bezogen auf den Zeitpunkt des ersten Antrags nach dem Ausbildungsbeginn zu erfolgen.

Es war daher zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Studienbeginns (01.10.2019) in einem Dienstverhältnis und nicht im Leistungsbezug des AMS gestanden ist. Erst ab 06.11.2019 hat die Beschwerdeführerin wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt, weshalb zu diesem Zeitpunkt die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG zu prüfen war.

Im gegenständlichen Fall war daher als Rahmenfrist der Zeitraum vom 06.11.2017 bis 06.11.2019 maßgeblich.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass in diesem Zeitraum nur 309 Tage anwartschaftsbegründende Beschäftigungszeiten vorliegen. Das AMS führte hinsichtlich seiner Berechnungen weiters aus, dass als Rahmenfristerstreckungstatbestände Zeiten der Arbeitssuche und Zeiten des Krankengeldbezuges im Ausmaß von 409 Tagen zu berücksichtigen sind. Die Rahmenfrist vom 06.11.2017 bis 06.11.2019 wurde somit um 409 Tage erstreckt, folglich bis zum 24.09.2016.

Innerhalb der verlängerten Rahmenfrist liegen weitere 5 Tage anwartschaftsbegründende Beschäftigungszeiten (01.12.2016 bis 05.12.2016), womit nunmehr insgesamt 314 Tage (309 Tage + 5 Tage) an anwartschaftsbegründenden Beschäftigungszeiten vorliegen. Weiters konnte die Rahmenfrist aufgrund eines geringfügigen Dienstverhältnisses vom 01.12.2016 bis 31.10.2017 um weitere 335 Tage, somit bis zum 26.10.2015, erstreckt werden, jedoch waren in dieser erweiterten Rahmenfrist keine weiteren anwartschaftsbegründenden Beschäftigungszeiten oder Rahmenfristerstreckungsgründe gegeben.

Es liegen daher im relevanten Zeitraum 314 Tage anwartschaftsbegründende Beschäftigungszeiten vor. Somit konnte die Beschwerdeführerin innerhalb der erstreckten Rahmenfrist für die Gewährung der Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG keine 52 Wochen (365 Tage) an anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen.

Bezüglich der dargelegten Berechnungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung wurden seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Einwendungen erhoben. Auch wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, seit dem 01.10.2019 als ordentliche Studentin an der Universität Wien gemeldet zu sein und damit gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht als arbeitslos zu gelten.

Aus diesen Erwägungen ist für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG als Anspruchsvoraussetzung für die Notstandshilfe nicht gegeben und sind auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfüllt.

Dementsprechend ging das AMS im angefochtenen Bescheid zurecht davon aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe in den angeführten Zeiträumen gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen war.

3.5. Zur Rückforderung der Notstandshilfe:

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der Tatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ wird in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche, seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin dem AMS lediglich bei den Terminen am 26.07.2019 und 20.08.2019 vom beabsichtigten Studienbeginn berichtet. Anlässlich ihrer Termine am 12.11.2019 und 14.01.2020 erwähnte die Beschwerdeführerin nicht, dass sie seit 01.10.2019 ein Studium tatsächlich aufgenommen hatte.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie ihr Studium bei jeder Vorsprache gemeldet habe, kann, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht gefolgt werden. Weiters sind unglückliche Umstände wie jene, dass die Beschwerdeführerin die Gespräche im November 2019 und Jänner 2020 nicht mit ihrer eigentlich zuständigen AMS-Betreuerin, sondern jeweils mit Vertretungen führte, die über die Inhalte ihrer früheren Gespräche mit AMS-Mitarbeitern nicht dermaßen vertraut waren, dass sie konkret nach einer eventuellen Studienaufnahme nachgefragt hätten, ohne Belang (vgl. VwGH 23.02.2000, 99/08/0141, wonach es nach § 25 AlVG nicht darauf ankommt, dass den Arbeitslosen das Alleinverschulden am Überbezug trifft, sondern nur darauf, ob der Arbeitslose maßgebende Tatsachen verschwiegen hat). Die Beschwerdeführerin war über ihre Meldepflichten gegenüber dem AMS informiert, da sie sowohl im Antragsformular als auch im Rahmen der persönlichen Vorsprachen darauf hingewiesen wurde. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin explizit danach gefragt, ob es etwas Neues gebe. Spätestens auf diese Frage hätte die Beschwerdeführerin reagieren und die Aufnahme ihres Studiums melden müssen.

Dies hat die Beschwerdeführerin im konkreten Fall unterlassen und dadurch zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Sie hat die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt und daher den Tatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Vorliegen des Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen, kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).

Die Berechnung des rückzufordernden Betrages wurde durch das AMS in der Beschwerdevorentscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt: Der Betrag von € 1.428,84 für den Übergenuss der ausbezahlten Notstandshilfe setzt sich aus 84 Tagsätzen zu € 17,01 für die Zeit von 06.11.2019 bis 01.12.2019 (26 Tage), 01.01.2020 bis 06.02.2020 (37 Tage) und 09.02.2020 bis 29.02.2020 (21 Tage) zusammen.

Die Beschwerdeführerin ist daher verpflichtet, den Übergenuss an Notstandshilfe in der Höhe von € 1.428,84 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückzuerstatten.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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