GehG §169f
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2228759.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2020, Zl. 2020-0.057.743, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 29.01.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2020 wurde gemäß § 169f Abs. 3 GehG 1956 zum Ablauf des 28.02.2015 ein Besoldungsdienstalter von 22 Jahre, 7 Monaten und 18 Tagen festgestellt (Spruchpunkt I.) und eine rückwirkende Nachzahlung der sich aus der Verbesserung ergebenden Bezüge ab 01.12.2011 ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 11.02.2020 rechtzeitig Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit den Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde vorgelegt und ist am 20.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schriftsatz vom 31.07.2020 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück und gab einen Rechtsmittelverzicht ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2020 mit Schriftsatz vom 31.07.2020 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 31.07.2020 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP , 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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