BVwG W201 2149303-1

BVwGW201 2149303-15.12.2019

ASVG §410
AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W201.2149303.1.00

 

Spruch:

W201 2149303-1/28E

 

I.)

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende sowie Mag. Martin DUHAN, Dr. Walter ARNBERGER, Dr. Irmgard SCHILLER-FRÜHWIRTH und Dr. Erich SCHMATZBERGER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus LECHNER, 6911 Lochau, Althaus 10, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark, XXXX , vom XXXX zu Recht erkannt:

 

Der Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark vom XXXX wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 06.10.2016 ersatzlos behoben.

 

II.)

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende sowie Mag. Martin DUHAN, Dr. Walter ARNBERGER, Dr. Irmgard SCHILLER-FRÜHWIRTH und Dr. Erich SCHMATZBERGER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus LECHNER, 6911 Lochau, Althaus 10, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark, XXXX , vom XXXX beschlossen:

 

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark vom XXXX wird aufgrund der unter Punkt I.) erfolgten ersatzlosen Behebung des Bescheides zurückgewiesen.

 

III.)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

I. Verfahrensgang

 

1. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 06.10.2016 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Bescheidantrag an die Paritätische Schiedskommission für das Land Steiermark.

 

2. Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor der Paritätischen Schiedskommission (in weiterer Folge: belangte Behörde).

 

3. Die belangte Behörde erließ am XXXX den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

4. Der Beschwerdeführer erhob am 27.02.2017 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.

 

5. Am 03.03.2017 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

6. Das BVwG erließ am 02.05.2018 ein Erkenntnis (W201 2149303-1/9E), in dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

 

7. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Erkenntnis am 12.06.2018 eine außerordentliche Revision an den VwGH.

 

8. Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 29.01.2019 (Ra 2018/08/0181-6) das Erkenntnis des BVwG auf.

 

9. Am 17.09.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein.

 

10. Am 25.09.2019 erging eine Einladung an den Beschwerdeführer, an einem Besprechungstermin am 21.10.2019 am BVwG teilzunehmen.

 

11. Mit Schreiben vom 07.10.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seinen verfahrenseinleitenden Antrag wegen weggefallener Beschwer zurückziehe.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

 

Zu I.)

 

Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation die Bestimmungen des AVG maßgebend.

 

Gemäß § 13 Abs.7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen verfahrenseinleitenden Antrages ist auch noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid zulässig (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).

 

Durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 06.10.2016 ist der dazu ergangene, angefochtene Bescheid vom XXXX ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; 29.03.2001, 2000/20/0473; ebenso wie Hengstschläger/Leeb, AVG l, 2. Ausgabe 2014, § 13 Rz 41).

 

Es war daher wie unter Spruch l.) zu entscheiden.

 

Zu II.)

 

Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 06.10.2016 durch den Beschwerdeführer war der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ersatzlos zu beheben.

 

Die Behebung des angefochtenen Bescheides erfolgte mit Erkenntnis vom heutigen Tag unter l.).

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ist eine Beschwerde unzulässig, wenn kein Bescheid vorliegt.

 

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht daher aufgrund der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides die dagegen erhobene Beschwerde mit verfahrensbeendendem Beschluss zurückzuweisen, da nunmehr, durch die Zurückziehung des Antrages, eine Prozessvoraussetzung fehlt.

 

Es war daher wie unter Spruch II. zu entscheiden.

 

Zu III.)

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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