GEG §6a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2221072.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch Dr. Karl SCHELLING, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgericht Feldkirch vom 14.05.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: "Die XXXX GmbH, XXXX, als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG von EUR 8.474,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von EUR 8,00, gesamt EUR 8.482,00 auf das Konto des Bezirksgerichts XXXX, XXXX, Verwendungszweck: XXXX, einzuzahlen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit ERV-Folgeantrag vom 21.02.2017, zu XXXX, begehrten die Antragsteller XXXX AG und die Beschwerdeführerin
1. Die Eröffnung der neuen Einlage XXXX in der KG XXXX,
2. In KG XXXX die Grundstücksveränderungen
Typ | TST Nr | Herkunft Gst-Nr | Abschr. im Rang | Ziel GSt-Nr | Herkunft KG | Herkunft EZ | Ziel KG | Ziel EZ | Beg Ref | GSt Ref |
Neuaufstellung |
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N |
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| 640/5 |
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| XXXX | XXXX | 1 |
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Änderung |
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A | 1 | 640/1 |
| 640/5 | XXXX | XXXX | XXXX | XXXX | 1 |
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3. in EZ XXXX KG XXXX die Mitübertragung der Eintragung B-LNR Anteil 1/1 XXXX AG (XXXX) ADR: XXXX zur Einlage XXXX KG XXXX gemäß Pkt. 1
4. In EZ XXXX KG XXXX die Mitübertragung der Eintragung A-LNR 5 a 3241/2008 Grunddienstbarkeit des Gehens und Fahrens und des unterirdischen Leitungsrechtes auf Gst XXXX in EZ XXXX für Gst XXXX zur Einlage XXXX KG XXXX gemäß Pkt. 1
5. In EZ XXXX KG XXXX die Mitübertragung der Eintragung C-LNR 1 a Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes gemäß Punkt II. Vertrag vom 05.02.2010 auf Gst XXXX für Gemeinde Schwarzach zur Einlage XXXX KG XXXX gemäß Pkt. 1
6. In EZ XXXX KG XXXX in C-LNR 3 a 3241/2008 Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens und des unterirdischen Leitungsrechtes auf Gst. XXXX gem. Pkt. III Dienstbarkeitsvertrag 2008-04-17 für Gst XXXX in EZ XXXX,
7. In XXXX KG XXXX gemäß Pkt. 1 auf Anteil gemäß Pkt. 1 die Ersichtlichmachung Stammeinlage der Baurechtseinlage (2) Einlage anlegen;
8. In XXXX KG XXXX gemäß Pkt. 1 die Einverleibung des Baurechtes bis zum 31.12.2046 für XXXX GmbH, XXXX, gemäß Baurechtsvertrag vom 02.12.2046;
9. In KG XXXX die Eröffnung der neuen EZ XXXX;
10. In EZ XXXX KG XXXX gemäß Pkt 9 die Ersichtlichmachung Baurecht bis 31.12.2046 an EZ XXXX;
11. In EZ XXXX KG XXXX gemäß Pkt. 9 die Einverleibung des Baurechtes für die XXXX GmbH, XXXX;
12. In EZ XXXX KG XXXX gemäß Pkt. 9 die Einverleibung der Reallast der Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Bauzinses von EUR 3.668,--, wertgesichert, gemäß Pkt. IV. lit. b) des Baurechtsvertrages vom 02.12.2016 für XXXX AG, XXXX.
2. Mit Beschluss vom 23.02.2017, XXXX wurden die am 21.02.2017 beantragten Einverleibungen der Eintragungen und Ersichtlichmachungen im Grundbuch bewilligt.
3. Mit Antrag vom 08.03.2017 beantragte der für die Antragsteller HEFEL REALVERMÖGEBN AG und XXXX GMBH (die nunmehrige Beschwerdeführerin) einschreitende Rechtsanwalt (1) in XXXX KG XXXX die Einverleibung der Löschung des Baurechtes bis zum 31.12.2046 für die XXXX GMBH gemäß Baurechtsvertrag vom 02.12.2016, (2) in EZ XXXX KG XXXX die Einverleibung des Baurechtes bis zum 31.12.2046 für die XXXX GMBH gemäß Baurechtsvertrag vom 02.12.2016, (3) in XXXX KG XXXX in der Aufschrift die Löschung der Ersichtlichmachung als Stammeinlage der Baurechteinlage EZ XXXX, (4) in EZ XXXX KG XXXX in der Aufschrift die Ersichtlichmachung Stammeinlage der Baurechtseinlage EZ XXXX, (5) in EZ XXXX KG XXXX in der Aufschrift die Löschung der Ersichtlichmachung für ein Baurecht bis zum 31.12.2046 an EZ 2492 und (6) in EZ XXXX KG XXXX in der Aufschrift die Ersichtlichmachung für ein Baurecht bis 31.12.2046 an EZ XXXX.
4. Mit Beschluss vom 09.03.2017, XXXX, bewilligte das Bezirksgericht XXXX die in Pkt. 1 näher beschriebenen beantragten Eintragungen.
5. Mit Verfügung vom 28.06.2018 stellte die Revisorin fest, dass 1. zu XXXX ein Teilstück von EZ XXXX zu XXXX abgeschrieben wurde, fälschlicherweise nicht GST XXXX, sondern 640/5. Sodann sei in XXXX das Baurecht erfasst worden, das zu GST XXXX laut Baurechtsvertrag einverleibt hätte werden sollen. Die Gebühren in der Höhe von EUR 8.474,00 seien im Akt XXXX abgeführt worden. 2. Zu XXXX wurde der Fehler korrigiert und in XXXX (GTS 640/5) das Baurecht gelöscht und in EZ XXXX (GST XXXX) neu eingetragen worden. Es seien somit neuerlich Gebühren für die Einverleibung des Baurechts angefallen und in voller Höhe (TP 9 b Z 1; BMG EUR 770.280,00 - EUR 8.474,00) an die Beschwerdeführerin vorzuschreiben.
6. Mit Lastschriftanzeige vom 04.07.2019, 911 XXXX, schrieb die Kostenbeamtin für die belangte Behörde der Antragstellerin XXXX AG Gebühren/Kosten vor, für die die Beschwerdeführerin zahlungspflichtig sei, und zwar die Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z 1 Eigentumsrecht für die Beschwerdeführerin (770.280,00) von EUR 8.74,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag EUR 8482,00. Begründend führte die belangte Behörde aus: "Beisatz:
1.) zu XXXX ein Teilstück von EZ XXXX zu XXXX abgeschrieben wurde, fälschlicherweise nicht GST 640/, sondern 640/5. Sodann wurde in XXXX das Baurecht erfasst, das zu GST XXXX laut Baurechtsvertrag einverleibt hätte werden sollen.
Die Gebühren in der Höhe von EUR 8.474,00 wurden im Akt XXXX abgeführt.
2.) zu XXXX wurde der Fehler korrigiert und in XXXX (GTS 640/5) das Baurecht gelöscht und in EZ XXXX (GST XXXX) NEU eingetragen worden.
Es sind somit neuerlich Gebühren für die Einverleibung des Baurechts angefallen und in voller Höhe nochmals vorzuschreiben."
7.Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung.
8. Mit angefochtenem Bescheid vom 14.05.2019, XXXX, XXXX, erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei für schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG von EUR 8.474,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von EUR 8,00 gesamt EUR 8.482,00 auf das Konto des Bezirksgerichts XXXX, XXXX, Verwendungszweck: XXXX, einzuzahlen.
9. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 21.05.2019 zugegangenen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund dem Akteninhalt widersprechender Feststellungen über den beantragten Gerichtsbeschluss. Zusammenfassend führt die Beschwerde aus, dass der Inhalt des Grundbuchantrages vom 08.03.2017 falsch dargestellt worden sei. Es sei eine Grundbuchsberichtigung beantragt und durchgeführt worden. Eine solche Grundbuchsberichtigung stelle keine Einverleibung eines Baurechtes dar und begründe keinen Anspruch auf eine Eintragungsgebühr. Bei Grundbuchsberichtigungen bestehe eine Befreiung von Gerichtsgebühren. Die Anmerkung lit b Z 5 des Gerichtsgebührengesetzes sehe vor, dass Gebühren für bücherliche Eintragungen auch zu entrichten seien, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen worden seien. Grundlage für die Vorschreibung einer Eintragungsgebühr könne zusätzlich nur eine bücherliche Eintragung gemäß TP C lit a oder b GGG sein. Da im Bescheidspruch auf der falschen Grundlage eine Vorschreibung von Eintragungsgebühr erfolgt sei, sei die Vorschreibung rechtswidrig. TP 9 C lit b GGG sehe vor, dass eine Vorschreibung einer Gerichtsgebühr von 1,1 % der Bemessungsgrundlage, maximal aber 18-jährliche Baurechtszinszahlung nur erfolgen dürfe, wenn es sich um eine Eintragung von Eigentum oder eines Baurechts im Sinne einer Einverleibung handle. Die Einverleibung eines Baurechts für eine bestimmte berechtigte Person erfolge aber im B-Blatt der Baurechtseinlage und nicht im C-Blatt der mit dem Baurecht belasteten Liegenschaft. Diese Eintragung im B-Blatt der Baurechtseinlage sei nicht beantragt noch vorgenommen worden. Eine Eintragungsgebühr sei nur berechtigt, wenn sowohl die Einverleibung eines Baurechtes, als auch die Grundbuchsberichtigung erfolge, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Die Berichtigung sei nur deswegen erforderlich gewesen, weil das Grundbuch einen Grundbuchsantrag bewilligt habe, welcher von vornherein abzuweisen gewesen wäre. Es sei nicht gerechtfertigt, die Vorschreibung einer Gerichtsgebühr zu machen, wenn diese auf einen Fehler des Grundbuches zurückzuführen sei. Es dürfe nur die normale Eingabegebühr für ein Grundbuchsgesuch bezüglich der durch diesen Fehler des Grundbuches erforderliche Berichtigung gefordert werden. Die Einhebungsgebühr sei daher auch nicht gerechtfertigt.
10. Mit Schreiben vom 02.07.2019, eingelangt am 10.07.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin ist eine zu XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Mit Baurechtsvertrag vom 02.12.2016 bestellte XXXX AG zugunsten der Beschwerdeführerin am Gst XXXX mit 3.668 m2 aus EZ XXXX GB XXXX ein Baurecht, welches die Beschwerdeführerin ausdrücklich angenommen hatte. Das Baurecht wurde bis zum 31.12.2046 eingeräumt.
Aufgrund des Antrages vom 21.02.2017 zu XXXX wurde das Grundstück Gst Nr 640/5 (anstelle des Gst Nr XXXX) von EZ XXXX KG XXXX zu XXXX KG XXXX abgeschrieben und in XXXX KG XXXX mit dem Gst Nr 640/5 (anstelle des Gst Nr XXXX) das Baurecht erfasst.
Die hierfür aufgelaufenen Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 8.474,00 wurden geleistet.
Mit Antrag vom 08.03.2017 wurde der im Antrag vom 21.02.2017 zu XXXX unterlaufene Fehler korrigiert. Mit Beschluss vom 09.03.2017, XXXX, wurden das in XXXX KG XXXX (Gst Nr 640/5) mit Beschluss vom 23.02.2017, XXXX, eingetragene Baurecht gelöscht und in EZ XXXX KG XXXX (Gst Nr XXXX) das Baurecht mit der Laufzeit bis zum 31.12.2046 für die Beschwerdeführerin eingetragen.
Hierfür wurde keine Eintragungsgebühr entrichtet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegte Beschwerde vom 17.06.2019 und den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsicht in das offene Grundbuch.
Der in Punkt I. dieses Erkenntnisses dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und steht unzweifelhaft fest.
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsicht in das offene Firmenbuch.
Dass die Beschwerdeführerin einen Baurechtsvertrag mit XXXX AG geschlossen hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Baurechtsvertrag vom 02.12.2016. Dessen Punkt II. betrifft die Baurechtseinräumung am Grundstück XXXX EZ XXXX GB XXXX für die Dauer bis 31.12.2046 (gemäß Punkt III. dieses Baurechtsvertrages).
Die Feststellungen zum Antrag vom 21.02.2017 zu XXXX basieren auf diesem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag. Hieraus ist aus Punkt 1 ersichtlich, dass eine neue Einlagezahl zu eröffnen begehrt wurde (XXXX) und dass in Punkt 2 beantragt wurde, das Grundstück aus dem Herkunfts-Grundstück Gst Nr XXXX aus EZ XXXX (KG XXXX) das Gst Nr 640/5 (anstelle des Gst Nr XXXX gemäß Baurechtsvertrag vom 02.12.2016) von abzuschreiben und in XXXX KG XXXX zuzuschreiben sowie in XXXX KG XXXX (mit dem Gst Nr 640/5 anstelle des Gst Nr XXXX) das Baurecht zu erfassen.
Dass die hierfür aufgelaufenen Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 8.474,00 geleistet wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Antrag vom 08.03.2017, womit der im Antrag vom 21.02.2017 zu XXXX unterlaufene Fehler korrigiert und das mit Beschluss vom 09.03.2017, XXXX, in XXXX KG XXXX (Gst Nr 640/5) das mit Beschluss vom 23.02.2017, XXXX eingetragene Baurecht gelöscht und in EZ XXXX KG XXXX (Gst Nr XXXX) das Baurechtes bis zum 31.12.2046 für die Beschwerdeführerin eingetragen wurde, ergibt sich aus diesem im Akt einliegenden Antrag und dem Beschluss vom 09.03.2017, XXXX.
Dass für die mit Antrag vom 08.03.2017 begehrten Einverleibungen der Löschung und der Eintragung des Baurechts keine Eintragungsgebühren bezahlt wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen, in dem diese Vorschreibung bekämpft wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Strittig ist, ob die belangte Behörde (aus Sicht der Beschwerdeführerin) noch einmal die Eintragungsgebühr von EUR 8.482,- zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,- vorschreiben darf.
Die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragungen in das Grundbuch entsteht ua mit der Vornahme der Eintragung (§ 2 Z 4 GGG), wobei ua derjenige für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig ist, der den Antrag auf Eintragung stellt (§ 25 Abs 1 lit a GGG).
Die Höhe der Eintragungsgebühr für die Eintragung eines Baurechtes richtet sich hierbei nach dem Wert des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs 1 GGG). Nach TP 9 lit b Z 1 GGG beträgt die Höhe der Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Baurechtes 1,1 % vom Wert des Rechts. Gemäß Anm 5 zu TP 9 sind die Gebühren für die Eintragungen auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren Rechtsanwalt) mit Antrages vom 21.02.2017 (zu XXXX) die Abschreibung des Grundstücks Gst Nr 640/5 von EZ XXXX (KG XXXX) zu XXXX (KG XXXX) abgeschrieben und die Eintragung des Baurechts in XXXX (KG XXXX), welchem antragsgemäß das Gst Nr 640/5 zugeschrieben wurde. Diesem Antrag hat das Grundbuchsgericht - nach Verbesserung - auch vollinhaltlich entsprochen. Dass die begehrte Eintragung - aus welchen Gründen auch immer - nicht dem Baurechtsvertrag entsprochen hat - dieser bezieht sich auf das Gst Nr XXXX und nicht auf das Gst Nr 640/5 - ist vom Grundbuchsgericht nicht weiter zu hinterfragen. Die Prüfpflichten des Grundbuchgerichts in Ansehung der Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung richtet sich nach § 94 GBG. Keine der dort genannten Hindernisse (§ 94 Abs 1 Z 1 GBG) oder begründeten Bedenken (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG) lagen im gegenständlichen Fall vor. Das Begehren war durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet und die Urkunden lagen in der zur Bewilligung der Einverleibung erforderlichen Form vor (vgl § 94 Abs 1 Z 3 und Z 4 GBG). Dem Grundbuchsgericht ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, zu bewilligen, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem anderen oder ausgedehnteren Begehren berechtigt gewesen wäre (§ 96 Abs 1 GBG).
Die Beschwerde führt aus, dass der Sachverhalt des angefochtenen Bescheides den Inhalt des Grundbuchantrages vom 08.03.2017, XXXX, falsch festgestellt worden sei. Es sei vielmehr eine Grundbuchsberichtigung beantragt und bewilligt worden. Es trifft zu, dass im Antrag vom 08.03.2017 Pkt 1 im Klammerausdruck "Grundbuchsberichtigung" angeführt ist und diesen Ausdruck die belangte Behörde im Sachverhalt des angefochtenen Bescheides nicht anführt. Damit ist aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Offenkundige Unrichtigkeit ist zum Beispiel gegeben, wenn sich der vom Antragsteller behauptete mehrfache außerbücherliche Rechtsübergang und die damit jeweils verbundene Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Rechtsvorgängers unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (OGH RS0051010). Keine dieser Voraussetzungen liegt gegenständlich vor. Im konkreten Fall wurden - kurz aufeinanderfolgend - zwei Eintragungsgesuche an das Grundbuch gerichtet: Eines am 21.02.2017 zu XXXX und eines vom 08.03.2017 zu XXXX. Es liegt keine mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage vor, da keine Rechtsänderung nachträglich außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist und die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Vielmehr ist dem Antragsteller im Rahmen des Antrags vom 21.02.2017 zu XXXX ein Fehler in der Grundstücksnummer unterlaufen und somit das Baurecht auf ein anderes Grundstück eingetragen worden. Solche Fehler sind weder offenkundige Unrichtigkeiten noch nachträglich aufgetretene außerbücherliche Rechtsänderungen. Eine Grundbuchsberichtigung iSd § 136 GBG liegt daher nicht vor.
Die gegenständliche Gebührenvorschreibung basiert - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - auf TP 9 lit b Z 1 GGG (betreffend Eintragungen zum Erwerb eines Baurechts), nicht, wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt, auf TP 9 lit b Z 4 GGG (betreffend Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechts). Es trifft auch zu, dass Anmerkung 5 zu TP 9 lit b Z 1 GGG (nicht zu lit b Z 5) die Entrichtungspflicht für bücherliche Eintragungen auch auf Eintragungen erstreckt, die im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen (§ 136 GBG) erfolgen. Auf dieser Basis ist die Vorschreibung der (neuerlichen) Eintragungsgebühr für die im Antrag vom 08.03.2017 begehrten Eintragungen nicht zu beanstanden. Dass es sich beim Fehlzitat des TP 9 lit b Z 4 GGG um einen offenkundigen und daher berichtigungsfähigen Mangel handelt, der erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern allein ihrer Mitteilung anhaftet, zeigt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, in der die belangte Behörde die zutreffende Bestimmung TP 9 lit b Z 1 GGG (betreffend Eintragungen zum Erwerb eines Baurechts) als Grundlage der Gebührenvorschreibung zitiert. Daher war der Spruch hinsichtlich dieses offenkundigen Mangels entsprechend zu korrigieren.
Die Beschwerde führt weiter aus, dass "TP 9 C.) lit b) vor[sieht], dass eine Vorschreibung einer Gerichtsgebühr von 1,1 % der Bemessungsgrundlage (hier der abgezinsten Baurechtszinszahlungen für die Baurechtsdauer), max. aber 18-jährliche Baurechtszinszahlung nur erfolgen dar, wenn es sich um eine Eintragung von Eigentum oder eines Baurechts im Sinne einer Einverleibung handelt. Die Einverleibung eines Baurechtes für eine bestimmte berechtigte Person erfolgt aber im B-Blatt der Baurechtseinlage und nicht im C-Blatt der belasteten Liegenschaft." Es sei eine Eintragung oder Änderung im B-Blatt nicht beantragt oder vorgenommen worden. Dem ist der Wortlaut des Antrages vom 08.03.2017 entgegenzuhalten, welcher in Pkt 1 des Begehrens die "Einverleibung der Löschung des Baurechts" und in seinem Pkt 2 die "Einverleibung des Baurechts" beantragt und damit die nach TP 9 lit b Z 1 GGG angeführten "Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts" verwirklicht. Damit ist dem Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände, die eine leichte Handhabung des GGG gewährleisten sollen, entsprochen und sind keine weiteren Überlegungen anzustellen (vgl VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021).
Unzutreffend ist es, wenn die Beschwerde vermeint, es läge ein Fehler des Grundbuchsgerichts vor, weshalb die Vorschreibung der (neuerlichen) Eintragungsgebühr nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr ist im Rahmen der Gebührenvorschreibung davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Als Gebühr für die beantragte Amtshandlung (VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213), erfolgte die Vorschreibung der gegenständlichen Gerichtsgebühr zu Recht.
Die Eintragungsgebühr für die verfahrensgegenständliche Eintragung (aufgrund des Antrages vom 08.03.2017) war mit der Eintragung fällig und wurde nicht sogleich iSd § 4 GGG entrichtet. Sie war daher mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben und gemäß § 6a Abs 1 GEG zugleich eine Einhebungsgebühr von EUR 8,- vorzuschreiben.
Zusammengefasst zeigt die Beschwerde keine Gründe auf, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darlegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gegenständliche Beurteilung des Einzelfalls wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
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