B-VG Art. 133 Abs4
DSG Art. 2 §24 Abs1
DSG Art. 2 §24 Abs5
DSGVO Art. 12 Abs2 Satz 1
DSGVO Art. 14 Abs2 litf
DSGVO Art. 15 Abs1 litg
Richtlinie 95/46/EG Datenschutz-RL Art. 12 lita
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2139434.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Daniela ZIMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.08.2016, GZ. DSB-D122.473/ 0006-DSB/2016,
A)
I. beschlossen:
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles 1. gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles 2. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer erhob am 03.02.2016 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden kurz Betriebsgesellschaft genannt) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge unvollständiger Beantwortung seines Auskunftsverlangens vom 03.12.2015 durch deren Schreiben vom 10.12.2015. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:
Die Betriebsgesellschaft habe als Antwort auf sein Auskunftsbegehren mit Mail vom 10.12.2015 mitgeteilt, dass sie das personenbezogene Datum (E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers) von einem Herrn XXXX übermittelt erhalten habe. In diesem Antwortschreiben seien keine Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (Übermittlung einer elektronischen Nachricht zum Zweck der Direktwerbung) gemacht worden. Auf nachfolgende Urgenzschreiben des Beschwerdeführers im Dezember 2015 habe die Betriebsgesellschaft nicht mehr geantwortet.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens machte die Betriebsgesellschaft in ihrer Stellungnahme vom 10.03.2016 geltend, dass sie die verwendeten Daten von Herrn XXXX zur Verfügung gestellt bekommen habe und dass dieser über Nachfrage versichert habe, dass die Daten rechtmäßig gesammelt worden seien.
Diesem Argument der Betriebsgesellschaft hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.03.2016 entgegen: Wie bereits in der Datenschutzbeschwerde selbst angegeben, sei durch die Betriebsgesellschaft bloß die Angabe erfolgt, dass personenbezogene Daten von einem Herrn XXXX erhalten worden seien. Seiner nachfolgenden Aufforderung, Kontaktinformationen des Übermittelten bekannt zu geben, hätte die Betriebsgesellschaft nicht mehr Folge geleistet. Darin begründe sich die Unvollständigkeit des Auskunftsentsprechens. Dies deshalb, weil es einer betroffenen Person - insbesondere in jenen Fällen, in denen der Übermittelnde eine natürliche Person sei - unmöglich sei, ohne Bekanntgabe von Kontaktinformationen (wie Anschrift, E-Mail, Telefonnummer), das informationelle Selbstbestimmungsrecht zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen.
In einer weiteren Stellungnahme vom 13.04.2016 machte die Betriebsgesellschaft zudem geltend: Bei der durch die Betriebsgesellschaft durchgeführten Datenanwendung handle es sich um das Versenden eines Newsletters zu Werbezwecken. Diese Newsletter sei mit einem Standard-E-Mail-Programm versandt worden. Eine darüberhinausgehende Standardanwendung sei nicht erfolgt. Abgesehen von der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers lägen der Betriebsgesellschaft keine weiteren personenbezogenen Daten vor. Eine zusätzliche Datenanwendung, abgesehen von dem Versenden eines E-Mails an eine E-Mail-Adresse mit dem Inhalt eines Newsletters, sei im konkreten Fall auch nicht erfolgt. Weiters sei die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers weder an einen Dienstleister noch an allfällig andere Empfänger übermittelt worden. Bezüglich der Herkunft der E-Mail-Adressenliste halte die Betriebsgesellschaft fest, dass die Daten dieser von Herrn XXXX überlassen worden sei. In der Vereinbarung mit Herrn XXXX hätte dieser ausdrücklich festgehalten, dass bei den übermittelnden E-Mail-Adressen im Einzelfall eine Zustimmungserklärung für das Erhalten von Newslettern vorliege. In Entsprechung des Aufforderungsbegehrens gebe die Betriebsgesellschaft die ihr vorliegenden Kontaktdaten von Herrn XXXX bekannt: XXXX , E-Mail-Adresse: XXXX , Telefonnummer und Adresse von diesem seien der Betriebsgesellschaft nicht bekannt.
Diesem Argument der Betriebsgesellschaft hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.04.2016 wiederum entgegen, dass die von der Betriebsgesellschaft angegebene E-Mailadresse " XXXX " dem Verein XXXX zuzurechnen sei und dadurch ein Zugang an Herrn XXXX nicht sichergestellt werden könne. In dieser Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer schließlich den Antrag, die Behörde möge im Rahmen des Verfahrens mittels Bescheid feststellen, dass die bloße Nennung einer E-Mail-Adresse keine "Informationen über ihre Herkunft" iSd § 26 Abs. 1 DSG 2000 darstelle.
Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.08.2016, GZ. DSB-D122.473/0006-DSB/2016, wies die Datenschutzbehörde einerseits in Spruchteil 1. den Antrag vom 27.04.2016, die Datenschutzbehörde möge "im Rahmen des Verfahrens mittels Bescheid feststellen, dass die bloße Nennung einer E-Mail-Adresse keine ‚Information über ihre Herkunft' iSd § 26 Abs. 1 DSG 2000" darstelle, zurück und wies andererseits in Spruchteil 2. die Datenschutzbeschwerde vom 03.02.2016 ab.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusätzlich zu bisher bereits Gesagtem vor:
Eine dem Rechts- und Geschäftsverkehr angemessene und damit übliche Angabe der Datenherkunft müsse darin bestehen, dass eine betroffene Person ohne unzumutbaren Aufwand und ohne unvertretbaren Kosten von den subjektiven Rechten des 5. Abschnitts des DSG 2000 Gebrauch machen könne. Die bloße Angabe des Namens einer natürlichen Person wäre bloß dann zur Wahrung der Rechte des Betroffenen geeignet, wenn der Beschwerdeführer eine Abfrage im Melderegister der Republik Österreich durchführen lassen würde - dies sei jedenfalls als unzumutbarer Aufwand mit unvertretbaren Kosten zu werten. Somit sei die von der Betriebsgesellschaft gemachte Angabe in der "Erstauskunft" vom 10.12.2015 jedenfalls unvollständig. Weiters könne auch die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse nicht als ausreichend gewertet werden, da nicht allgemeinhin erwartbar und feststellbar sei, ob über diese E-Mail-Adresse der gewünschte Empfänger auch erreicht bzw. angesprochen werden könne.
Der Beschwerdeführer stelle sohin die Anträge,
das Bundesverwaltungsgericht möge
1. in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft dahingehend verletzt worden sei, als die von der Betriebsgesellschaft erteilte Auskunft unvollständig erteilt worden sei.
2. in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverweisen, weil mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen der Datenschutzbehörde vorliegen würden.
Schließlich regte der Beschwerdeführer am Ende seiner Beschwerde an, das Bundesverwaltungsgericht möge zu den gegenständlichen Rechtsfragen einen Antrag auf Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof einbringen.
Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 10.11.2016 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 19.01.2018, dem Beschwerdeführer am 26.01.2018 mittels Hinterlegung rechtswirksam zugestellt, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Auftrag, hinsichtlich des (in der Beschwerde) auch angefochtenen Spruchteiles 1. den Mangel der fehlenden Begründung binnen 2 Wochen ab Zustellung zu verbessern. Darin war der Beschwerdeführer zudem darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchteiles gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG zurückgewiesen werde, wenn dem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen werde.
Binnen gesetzter Frist behob der Beschwerdeführer die mangelhafte Begründung hinsichtlich des Spruchteiles 1. des o.a. Bescheides nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 02.12.2015 um 11:23 Uhr von der der Betriebsgesellschaft zuzurechnenden E-Mail-Adresse eine elektronische Nachricht mit Newsletter übermittelt bekommen.
Mit Schreiben vom 03.12.2015 stellte der Beschwerdeführer an die Betriebsgesellschaft ein Auskunftsbegehren. Der Beschwerdeführer forderte darin Auskunft über alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere die Datenherkunft, allfällige Übermittlungsempfänger und auch allfällig herangezogene Dienstleister.
Mit Antwortschreiben vom 10.12.2015 hat die Betriebsgesellschaft das Auskunftsbegehren damit beantwortet, dass sie die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers als personenbezogenes Datum XXXX erhalten habe. Zu einem späteren Zeitpunkt hat sie zudem die E-Mail-Adresse von diesem bekanntgegeben und mitgeteilt, dass die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers weder an einen Dienstleister noch an allfällig andere Empfänger übermittelt worden ist.
Als maßgebend wird festgestellt, dass die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers ein personenbezogenes Datum ist und dass die Betriebsgesellschaft das Auskunftsbegehren vom 03.12.2015 ausreichend bzw. gesetzeskonform beantwortet hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt.
Wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist, gibt die Betriebsgesellschaft an, dass die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers von Herrn XXXX zur Verfügung gestellt worden ist und sie über keine weiteren Informationen über die Herkunft des Datums (E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers) verfügt. Nach allgemeiner Lebenserfahrungen ist dies glaubwürdig, da tatsächlich bloße E-Mail-Adressen als Kontaktdaten im Veranstaltungs- sowie im privaten Bereich weitergegeben werden. Es liegen im Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Betriebsgesellschaft über weitere Informationen zur Herkunft des gegenständlichen Datums verfügt.
Der maßgebliche Sachverhalt hat auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 39 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Zu A) Spruchteil I. (Beschluss):
Der (vom Beschwerdeführer auch) angefochtene Spruchteil 1. des o.a. Bescheides wurde in der Beschwerde nicht begründet.
Aufgrund der mangelhaften Begründung wurde dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2018 die Verbesserung des vorliegenden Mangels aufgetragen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht binnen gesetzter Frist nachgekommen.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchteiles 1. gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG zurückzuweisen.
3.4. Zu A) Spruchteil II. (Erkenntnis):
3.4.1. § 69 Abs. 4 DSG enthält keine Übergangsbestimmungen bezüglich der anhängigen Verfahren in Datenschutzangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Damit ist die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senates geltende Rechtslage anzuwenden (vgl. VwGH vom 19.02.2018, Ra 2015/07/0074; VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/22/0125; u.v.a.).
Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF lauten:
3.4.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO
(Anm.: Der zuständige Senat hebt durch das Unterstreichen im Wortlaut der folgenden Bestimmungen die maßgebenden Passagen hervor.)
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. - 26. (...).
Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
(6) -- (8) (...).
Artikel 14
Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
(1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
b) zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;
f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind.
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
b) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
c) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
f) aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen;
g) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(3) - (4) (...)
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit
a) die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
b) die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit,
c) die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder
d) die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) - (4) (...).
3.4.1.2. Die maßgebliche Bestimmung des DSG:
(Anm.: Der zuständige Senat hebt durch das Unterstreichen im Wortlaut der folgenden Bestimmung die maßgebenden Passagen hervor.)
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1)-(2) (...)
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) (...).
3.4.2. Nach § 1 Abs. 3 DSG hat jedermann ein verfassungsgesetzlich gewährtes subjektive Recht auf Auskunft unter anderem über die Herkunft der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Recht steht unter einem Gesetzesvorbehalt (Pollirer/Weiss/Knyrim/ Haidinger, DSG4 (2019) § 1 Anm 20). Die konkrete Ausgestaltung des Auskunftsrechts findet sich in Art. 15 DSGVO wieder.
Nach Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO hat die betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten und auf alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn diese nicht bei ihm erhoben wurden. Daraus ist ableitbar, dass nur über jene Informationen eine Auskunft erteilt werden muss, die beim Verantwortlichen tatsächlich verfügbar sind.
Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Beschwerde letztlich die Feststellung, dass die Auskunftspflicht der Vorgängerregelung in § 26 DSG 2000 auch implizit eine Dokumentationspflicht zur Datenquelle umfasse und eine Verletzung des Rechts auf Auskunft vorliege, wenn der Dokumentationspflicht nicht nachgekommen werde. Dazu ist auf Basis der nunmehr anzuwendenden Regelung des Art. 15 DSGVO folgendes anzumerken:
Die seit Geltung des Art. 15 DSGVO außer Kraft getretene Bestimmung des § 26 DSG 2000 idF BGBl. I 2015/132 basiert auf der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 12 lit. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24.10.1995 (kurz: Datenschutz-RL), in der ebenfalls normiert wurde, dass der Verantwortliche lediglich die verfügbaren Informationen über die Herkunft der von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten zum Betroffenen beauskunften muss. Auch wenn mit der DSG-Novelle 2010, BGBl. I 2009/133, der Passus "verfügbare Informationen" bei der Beauskunftung der Datenherkunft in § 26 Abs. 1 DSG 2000 gestrichen wurde und der relevante Gesetzeswortlaut deshalb nur mehr allgemein "Informationen über ihre (Anm.: die verarbeiteten Daten) Herkunft" gelautet hat, weisen die ErläutRV darauf hin, dass laut Datenschutz-RL die Auskunft über die Herkunft der Daten insoweit zu erfolgen hat, als die verfügbar sind (vgl. ErläutRV 472 BlgNR 24.GP 11).
Insofern besteht inhaltlich kein Unterschied zur nunmehr bestehenden, seit 25.05.2018 geltenden Regelung des Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO, indem - wie bereits oben ausgeführt - ebenfalls nur auf die verfügbaren Informationen über die Herkunft abgestellt wird.
Inhaltlich weist die Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO einen starken Bezug zu jener des Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO auf. Die Bestimmung des Art. 14 DSGVO normiert nämlich Informationspflichten des Verantwortlichen, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden. Bei dieser indirekten Datenerhebung hat der Verantwortliche die Information zur Verfügung zu stellen, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen (siehe Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO). Die englische Version der Art. 14 Abs. 2 lit. f und Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO verwendet in beiden Fällen den Begriff der Quelle ("source"), weshalb dem in der deutschen Version des Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO verwendete abweichende Begriff der "Herkunft" der Daten keine andere Bedeutung zuzumessen ist, als dem in Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO verwendeten Begriff der "Quelle" (vgl. Dix in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht (2019) Art 15 Rz 24).
Aus ErwGr 61 ist ersichtlich, dass die Information über die Datenquelle nur allgemein gehalten werden muss, wenn der Verantwortliche nicht mitteilen kann, woher die personenbezogenen Daten stammen, weil verschiedene Quellen benutzt wurden. Dies deutet darauf hin, dass an die Verfügbarkeit der Informationen zur Quelle keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden und zur Erfüllung der Informationspflichten bei indirekten Datenerhebungen auch keine nähere Dokumentationspflicht dazu besteht. Angesichts der inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO kann auch nichts anderes bei der Erfüllung der Auskunftspflicht zur Datenherkunft angenommen werden, weshalb sich eine Verpflichtung zur Speicherung von Daten zur Herkunft der personenbezogenen Daten nur zum Zweck der Beauskunftung sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO nicht ableiten lässt (vgl. Haidinger in Knyrim (Hrsg.), DatKomm Art 15 Rz 43 (Oktober 2018); vgl. auch Kamlah in Plath (Hrsg.), DSGVO/BDSG3 (2018), Art 15 Rz 13).
Aufgrund des Abstellens auf die "verfügbaren Informationen" im Sinne der tatsächlich zum Zeitpunkt des Stellens des Auskunftsbegehrens beim Verantwortlichen vorhandenen Informationen kann auch keine nachträgliche Erhebungspflicht beim Verantwortlichen abgeleitet werden, die über die bei ihm verfügbaren Informationen hinausgehen.
Dies steht auch nicht im Widerspruch zu dem in Art. 12 Abs. 2 erster Satz DSGVO normierten Erleichterungsgebot des Verantwortlichen. Dieses beinhaltet eine prozedurale Erleichterung der Ausübung des Auskunftsrechts (Bäcker in Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO (2018) Art 12 Rz 25), etwa dass elektronische Anträge gestellt werden können (vgl. ErwGr 59; Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 12 Rz 4). Eine Erleichterung in Form der Unterstützung bei der inhaltlichen Durchsetzung subjektiver Rechte gegen Dritte, etwa der Recherche nach einer ladungsfähigen Adresse für den Betroffenen - wie hier vom Beschwerdeführer gefordert - ist damit nicht geboten.
Die Betriebsgesellschaft hat als Antwort auf das Auskunftsbegehren über die bei ihm verfügbaren Informationen betreffend Datenherkunft allgemein informiert, indem sie dem Beschwerdeführer den Namen XXXX (und zu einem späteren Zeitpunkt die E-Mail-Adresse " XXXX ") als Quelle mitgeteilt hat. Damit ist eine Identifizierbarkeit der Herkunftsquelle ermöglicht. Eine Verletzung des Rechts auf Auskunft iSd Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO besteht daher im gegenständlichen Fall nicht.
Da dem Spruchteil 2. des o.a. Bescheides aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF abzuweisen.
3.5. Der zuständige Senat hat keinerlei unionsrechtliche Bedenken hinsichtlich der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung der DSGVO. In der Folge stellt der zuständige Senat - entgegen der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten Anregung - keinen Antrag auf Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abzusehen.
3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum DSG 2000 ab. Dem Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur neuen seit 25.05.2018 geltenden Rechtslage nach dem DSG und der DSGVO kommt gegenständlich keine Bedeutung zu.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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