GSVG §2 Abs1 Z4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2199720.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.06.2018 betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie Verpflichtung zur Entrichtung von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge, Kostenanteilen, Nebengebühren und Verzugszinsen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 16.05.2018 teilte die SVA dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über die Höhe der Beitragspflicht zu erstellen, in dem unter anderem die Pflichtversicherung für das Jahr 1998 festgestellt werden solle. Der SVA sei per Datenaustausch der Einkommensteuerbescheid 1998 des Beschwerdeführers vom 31.03.2000 übermittelt worden. Es werde um Mitteilung ersucht, ob der Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen sei.
2. Mit gesondertem Schreiben vom selben Tag brachte die SVA dem Beschwerdeführer das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, wonach der Beschwerdeführer innerhalb folgender Zeiträume der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege: Von 22.03.1994 bis 31.05.1997 als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX Handels GmbH. Von 01.01.1998 bis 31.12.1998 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund des per Datenaustausch übermittelten Einkommensteuerbescheides 1998. Dieser weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 774.025 (€ 56.250,59) aus. Da der Beschwerdeführer sich mehrfach gegen den Bestand der Pflichtversicherung im Jahr 1998 gewendet habe, habe die SVA eine neuerliche Anfrage an das Finanzamt veranlasst. Aus dem Beitragsakt gehe hervor, dass seitens des Finanzamtes eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1993 bis 1998 erfolgt sei. Diese habe ergeben, dass Honorarnoten an diverse Firmen gelegt worden seien. Diese Rechnungen seien vom Finanzamt als Scheinrechnungen beurteilt worden und der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Von 01.09.2010 bis 30.09.2011 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund von selbstständigen Beratungen im IT Bereich. Von 31.10.2011 bis 31.01.2013 auf Grund einer Gewerbeberechtigung für die Vermittlung von Verträgen zur Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen zwischen dem Betreiber derartiger Einrichtungen und jenen Personen, die diese Einrichtungen nutzen. Im Zeitraum von 01.02.2013 bis 27.08.2014 sei die Pflichtversicherung auf Grund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers unterbrochen worden. Von 28.08.2014 bis 31.12.2015 sei der Beschwerdeführer auf Grund einer Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik der Pflichtversicherung unterlegen. Ab 15.02.2018 unterliege er der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z. 2 GSVG. Der Einkommensteuerbescheid 1994 vom 31.03.2000 weise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 14.117,06 aus. Der Einkommensteuerbescheid 1995 vom 31.03.2000 weise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 11.082,61 aus. Im Jahr 1995 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 4.658,84 vorgeschrieben worden. Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 31.03.2000 weise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von €
9.926,82 aus. Im Jahr 1996 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.448,71 vorgeschrieben worden. Die SVA gehe davon aus, dass die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996 in Rechtskraft erwachsen seien. Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 31.03.2000 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 56.250,59 aus. Im Jahr 1998 seien keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 28.08.2013 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 11.079,29 aus. Im Jahr 2010 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 350,20 vorgeschrieben worden. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 28.08.2013 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 16.421,69 aus. Im Jahr 2011 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 846,54 vorgeschrieben worden. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 26.05.2014 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €
13.023,72 aus. Im Jahr 2012 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.534,55 vorgeschrieben worden. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 04.05.2015 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.497,67 aus. Im Jahr 2013 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 3.130,54 vorgeschrieben worden. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 28.04.2016 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 19.685,56 aus. Im Jahr 2014 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 6.291,75 vorgeschrieben worden. Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 07.04.2017 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €
10.902,34 aus. Im Jahr 2015 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 4.389,84 vorgeschrieben worden. Schließlich teilt die SVA dem Beschwerdeführer mit, dass der Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit eine Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht anderes erfordere.
3. Mit Stellungnahme vom 28.05.2018 führte der Beschwerdeführer zum Parteiengehör vom 16.05.2018 zusammengefasst aus, dass die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge gesetzlich geregelt und nie in Frage gestellt worden sei. Die SVA habe jedoch keine Beweise für die ordnungsgemäße Zustellung der Vorschreibungen, Kontonachrichten, Mahnungen und Rückstandsausweise über die volle Höhe der Beitragsschuld innerhalb der Verjährungsfristen dargelegt. Sein Anliegen sei, hinsichtlich der verrechneten Verzugszinsen eine Nachsicht zu erhalten. Die seitens der SVA geäußerte Ansicht, eine Nachsichterteilung sei nicht möglich, sei unrichtig, da dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sei. Die SVA sei auch den Beweis dafür schuldig geblieben, dass bei der Feststellung der Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1994, 1995 und 1996 keine Feststellungsverjährung (§ 40 Abs. 1 GSVG) sowie hinsichtlich der in den Jahren 2001 bis 2014 vorgeschriebenen Beiträge keine Forderungsverjährung (§ 40 Abs. 2 GSVG) eingetreten sei. Die SVA habe am 03.11.2014 sein Ratenansuchen akzeptiert, obwohl sie gewusst habe, dass eine Korrektur der Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 1994 bis 1998 gar nicht möglich sei, was eine vorsätzliche Täuschung (§ 108 StGB) darstelle. Er ersuche daher nochmals, die verrechneten Verzugszinsen (so wie es das Gesetz vorsehe) nachzusehen und die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1998, in dem er in Wirklichkeit nichts verdient habe, zu streichen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2018 bezog die SVA den Beschwerdeführer sodann im Zeitraum von 01.01.1998 bis 31.12.1998 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sowie im Zeitraum von 01.05.1998 bis 31.12.1998 in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG mit ein (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete ihn zur Entrichtung von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge, Kostenanteilen, Nebengebühren (ohne Exekutionskosten) und Verzugszinsen in Höhe von € 13.272,10 (Spruchpunkt 2.) sowie von Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % aus €
12.756,24 ab 21.04.2018 (Spruchpunkt 3.).
Zu Spruchpunkt 1.) führte die SVA aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.1998 bis 31.12.1998 auf Grund des per Datenaustausch übermittelten Einkommensteuerbescheides 1998 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege. Im Zeitraum von 01.01.1998 bis 30.04.1998 habe ein Dienstverhältnis mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 26.400,00 (€ 1.918,56) allgemein und ATS 5.000,00 (€ 363.36) Sonderzahlungen und somit gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 GSVG in der damals geltenden Fassung eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestanden.
Die Spruchpunkte 2.) und 3) wurden damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 22.03.1994 bis 31.05.1997 als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX Handels GmbH, von 01.09.2010 bis 30.09.2011 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund von selbstständigen Beratungen im IT Bereich und entsprechender Versicherungserklärung und von 31.10.2011 bis 31.12.2013 auf Grund einer bis 06.11.2015 gültigen Gewerbeberechtigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege. Im Zeitraum von 01.02.2013 bis 27.08.2014 sei die Pflichtversicherung auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers unterbrochen worden. Von 28.08.2014 bis 31.12.2015 unterliege der Beschwerdeführer auf Grund einer weiteren Gewerbeberechtigung, für die rückwirkend mit 01.01.2016 der Nichtbetrieb gemeldet worden sei, der Pflichtversicherung. Ab 15.02.2018 unterliege der Beschwerdeführer aufgrund eines entsprechenden Antrages der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z. 2 GSVG. Die (monatlichen) Beitragsgrundlagen seien - gestützt auf die vorliegenden Einkommensteuerbescheide - für 1994 mit € 1.411,74, für 1995 unter Berücksichtigung der bereits vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge von Jänner bis März mit € 1.101,21 und von April bis Dezember mit € 1.311,74, für 1996 unter Berücksichtigung der bereits vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge mit € 1.031,30, für 1997 mit € 1.606,58, für 1998 von Mai bis Dezember mit der Höchstbeitragsgrundlage i.H.v. € 3.560,97 und von Jänner bis April abzüglich der allgemeinen ASVG-Beitragsgrundlage mit € 2.990,49, für 2010 unter Berücksichtigung der bereits vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge mit € 2.857,37, für 2011 unter Berücksichtigung der bereits vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge mit € 1.439,02, für 2012 unter Berücksichtigung der bereits vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge mit € 1296,52, für 2013 unter Berücksichtigung der bereits vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge mit € 5.180, für 2014 unter Berücksichtigung der bereits vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge mit € 5.195,46 und für 2015 unter Berücksichtigung der bereits vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge mit € 1.274,35 ermittelt worden.
Nach Darlegung der für die Ermittlung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Selbständigenvorsorge, Kostenanteile, Nebengebühren und Verzugszinsen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und dem Hinweis, dass die in der Abrechnung enthaltenen exekutionsrechtlichen Gebühren in der Höhe von € 711,28 nicht Gegenstand des Bescheides seien, führte die SVA zu der vom Beschwerdeführer eingewendeten Feststellungsverjährung hinsichtlich der auf Grund der Versicherungspflicht in den Jahren 1994 bis 1998 vorgeschriebenen Beiträge, Nebengebühren und Verzugszinsen aus, dass dem Beschwerdeführer ein Schreiben zugegangen sei, welches eine Zusammensetzung der offenen Forderungen enthalte. Daraus ergebe sich, dass (Anm.: durch anteilsmäßige Anrechnung der vom Beschwerdeführer geleisteten Teilzahlungen auf den jeweils ältesten Beitragsrückstand) bis November 2012 alle Beiträge bereits bezahlt worden seien. Bei verjährten Forderungen handle es sich um Naturalobligationen, die zwar nicht einklagbar, aber sehr wohl zahlbar seien. Der Einwand der Feststellungsverjährung gehe daher ins Leere, da es sich nicht um die Zahlung einer Nichtschuld gehandelt habe. Auch der Einwand der Einforderungsverjährung (ab Dezember 2012) gehe ins Leere, zumal die SVA immer alle erforderlichen Einbringungsschritte gesetzt habe. Diese würden sich aus einer dem Bescheid angeschlossenen chronologischen Auflistung aller gesetzten Einbringungsschritte ergeben. Im Zeitraum von 31.05.2012 bis 26.09.2014 hätten sich die Einbringungsschritte auf eine Anfrage an das Zentrale Melderegister beschränkt, weil in diesem Zeitraum keine aktuelle Meldeadresse des Beschwerdeführers vorhanden gewesen sei. Dem geäußerten Vorwurf der Täuschung der SVA durch Annahme einer Ratenvereinbarung (Anm.:
hinsichtlich der Beiträge für 1994 bis 1998, obwohl die SVA gewusst haben soll, dass eine Korrektur der Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1998 gar nicht möglich sei) sei zu entgegnen, dass das Ratenansuchen des Beschwerdeführers vom 03.11.2014 stamme, die Zurückweisung der Neuausstellung der Einkommensteuerbescheide durch das Finanzamt aber erst mit Bescheid vom 03.12.2014 erfolgt sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass es sich bei der gesetzlichen Bestimmung zur Nachsicht der Verzugszinsen um eine "Kannbestimmung" handle und daher die SVA die Verzugszinsen nachsehen könne und das bisher auch in hunderten Fällen jährlich getan habe. Aus den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2014 und folgend gehe eindeutig hervor, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch Bezahlung der Verzugszinsen gefährdet worden seien, weswegen um Nachsicht der verrechneten Verzugszinsen in Höhe von € 26.720,81 ersucht werde. Zur eingewendeten Feststellungs- und Forderungsverjährung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die SVA am 23.09.2014 eine Mahnung über € 1.922,56 versandt und 14 Tage später, am 07.10.2014, einen Insolvenzantrag wegen eines offenen Betrags von € 53.803,93 angedroht habe. Eine dauernd korrekte Information über die Beitragsschuld habe daher entgegen der Mitteilung der SVA gegenüber der Volksanwaltschaft (Anm.: die vom Beschwerdeführer in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit angerufen worden war) nicht stattgefunden. Er habe 1998 keinerlei Einkommen aus selbstständiger Arbeit gehabt, da die damals ausgestellten Rechnungen nicht bezahlt worden seien. Eine Anfechtung des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 1998 sei nicht mehr möglich, da das Finanzamt alle Unterlagen, die älter als zehn Jahre seien, vernichten würde. Dieser Umstand müsse der SVA bekannt gewesen seien, als sie ihn zur Ratenzahlung bei sonstigem Insolvenzantrag genötigt habe.
6. Am 26.07.2018 einlangend legte die SVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei brachte sie zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründen vor, dass die Ablehnung der Nachsicht der Verzugszinsen nicht Gegenstand des Bescheides sei. Das Vorbringen zur Täuschung sei nicht im Verwaltungsverfahren zu klären gewesen. Aus dem Bescheid gehe hervor, dass die Beiträge ab Dezember 2012 nicht verjährt bzw. die Beiträge für die vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeiträume bereits entrichtet worden seien. Beim Schreiben vom 23.09.2014 handle es sich um die Mahnung des aktuellen Quartalsrückstandes. Der Beschwerdeführer sei aber über die Höhe des Gesamtrückstandes sehr wohl informiert gewesen. Dem Schreiben vom 07.10.2014 seien zwei Telefonate vorausgegangen, in denen er über die Zusammensetzung des Beitragsrückstands auch mündlich aufgeklärt worden sei. Die SVA habe mit dem Beschwerdeführer zahlreiche Ratenvereinbarungen abgeschlossen und sei diesem bei der Höhe der Raten bzw. dem Zeitpunkt der Fälligkeit mehrfach entgegengekommen. Die Ratenvereinbarungen seien jedoch nicht eingehalten worden. Die SVA sei für die Vornahme der Berechnung der Beiträge an rechtskräftige Einkommensteuerbescheide gebunden. Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 bis 1998 seien laut Auskunft des Finanzamtes rechtskräftig.
7. Am 12.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der SVA teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer war von 27.01.1994 bis zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft am 24.08.2000 Gesellschafter und von 22.03.1994 bis 09.07.1997 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX Handels GmbH. Die Gesellschaft verfügte von 11.06.1993 bis 22.05.1997 über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe.
Im September 2000 wurde der SVA per Datenaustausch der Einkommensteuerbescheid 1998 des Beschwerdeführers übermittelt, der u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 774.025 (€ 56.250,59) ausweist.
Von 01.01.1998 bis 30.04.1998 stand der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zur XXXX KEG mit einer Beitragsgrundlage von ATS 26.400,- (€ 1.918,56) allgemein und ATS 5.000,- (€ 363,36) Sonderzahlungen.
Mit Versicherungserklärung von 31.08.2010 gab der Beschwerdeführer bekannt, ab 01.09.2010 die Tätigkeit der selbstständigen Beratung im IT Bereich auszuüben und aus dieser Tätigkeit Einkünfte in Höhe von € 5.000,- monatlich zu erzielen.
Der Beschwerdeführer war von 31.10.2011 bis 06.11.2015 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für die Vermittlung von Verträgen zur Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen zwischen dem Betreiber derartiger Einrichtungen und jenen Personen, die diese Einrichtungen nutzen wollen.
Der Beschwerdeführer war von 01.06.2012 bis 25.09.2014 nicht polizeilich gemeldet. Die SVA erlangte erst durch ein Telefonat am 28.08.2014 von der neuen Adresse des Beschwerdeführers Kenntnis.
Seit 06.11.2015 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung gewesen. Für diese Gewerbeberechtigung wurde rückwirkend mit 01.01.2016 der Nichtbetrieb gemeldet.
Am 15.02.2018 hat der Beschwerdeführer gegenüber der SVA bekannt gegeben, ab 01.01.2018 die Tätigkeit eines VolP Telekom Providers auszuüben und die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG beantragt.
Der Einkommensteuerbescheid 1994 vom 31.03.2000 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 14.117,06 aus.
Der Einkommensteuerbescheid 1995 vom 31.03.2000 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 11.082,61 aus. Im Jahr 1995 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 4.658,84 vorgeschrieben.
Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 31.03.2000 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 9.926,82 aus. Im Jahr 1996 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.448,71 vorgeschrieben.
Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 31.03.2000 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 56.250,59 aus. Im Jahr 1998 wurden keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben.
Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 28.08.2013 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 11.079,29 aus. Im Jahr 2010 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 350,20 vorgeschrieben.
Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 28.08.2013 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 16.421,69 aus. Im Jahr 2011 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 846,54 vorgeschrieben.
Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 26.05.2014 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 13.023,72 aus. Im Jahr 2012 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.534,55 vorgeschrieben.
Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 04.05.2015 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.497,67 aus. Im Jahr 2013 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 3.130,54 vorgeschrieben.
Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 28.04.2016 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 19.685,56 aus. Im Jahr 2014 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 6.291,75 vorgeschrieben.
Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 07.04.2017 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 10.902,34 aus. Im Jahr 2015 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 4.389,84 vorgeschrieben worden.
Alle oben genannten Einkommensteuerbescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
Die in der Stellungnahme vom 28.05.2018 sowie in der Beschwerde erhobenen Einwendungen betreffend die Feststellungverjährung (§ 40 Abs. 1 GSVG) der für 1994 bis 1998 vorgeschriebenen Beiträge sowie die Forderungsverjährung (§ 40 Abs. 2 GSVG) eines Teils der übrigen von der SVA geltend gemachten Forderungen wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen gelassen. Dementsprechend erübrigen sich auch weitere Feststellungen dazu.
Gleiches gilt für die seitens des Beschwerdeführers gewünschte Nachsicht von den vorgeschriebenen Verzugszinsen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids war und somit auch nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen gegenständlich die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im vorliegenden Fall kommt folgende maßgebende Rechtsvorschrift zur Anwendung:
Gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Beschwerdevorbringen, es sei bereits Feststellungs- bzw. Forderungsverjährung eingetreten, wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen.
Der in der Beschwerde geäußerte Wunsch nach einer Nachsicht von den vorgeschriebenen Verzugszinsen war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids und ist daher nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Das Beschwerdevorbringen, die SVA habe sich bei der Feststellung der Versicherungspflicht im Jahr 1998 zu Unrecht auf den (in Rechtskraft erwachsenen) Einkommensteuerbescheid 1998 gestützt, weil der Beschwerdeführer tatsächlich kein die Versicherungsgrenze des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG überschreitendes Einkommen erzielt habe, erweist sich aus folgenden Gründen als unbegründet:
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. z.B. VwGH 2004/08/0257, 2005/08/0139), dass sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nach der Einkommensteuerpflicht richtet, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 leg.cit. genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist.
Den unbestrittenen Feststellungen zufolge weist der in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheid 1998 u.a. Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 56.250,59 aus. Damit wurde die Versicherungsgrenze klar überschritten. Das Bestehen einer anderen Pflichtversicherung nach dem GSVG oder anderer gesetzlicher Bestimmungen wurde nicht behauptet. Somit ist im Lichte der oben angeführten Judikatur - selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich keine Einkünfte in dieser Höhe erzielt hat - das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG zu bejahen.
Da auch die übrigen Feststellungen ebenso wie die Höhe der auf Basis dieser Feststellungen ermittelnden Beitragsgrundlagen, Beiträge, Kostenanteile, Nebengebühren und Verzugszinsen unbestritten blieben, kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden, die keine Anhaltspunkte bieten, an der Richtigkeit der vorgenommenen Berechnungen zu zweifeln.
Dementsprechend ist die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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