BVwG W154 2217283-1

BVwGW154 2217283-125.6.2019

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W154.2217283.1.00

 

Spruch:

W154 2217283-1/12E

 

Schriftliche Ausfertigung des am 16.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch RA DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. 628319310 - 190178345/BMI-BFA_WIENAST_01, und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 20.02.2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2019 zu Recht erkannt:

 

A)

 

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. 628319310 - 190178345/BMI-BFA_WIENAST_01, sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

 

2. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

3. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

 

4. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

5. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 31.03.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2014 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

 

Am 19.02.2019 wurde der BF gegen 14:35 Uhr von Sicherheitsbeamten eines Streifendienstes in Wien 15., Westbahnhof, einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge der Kontrolle wies sich der BF mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis aus. Im Zuge der daraufhin vorgenommenen Festnahme gab der BF seine Identität preis. Im Zuge weiterer Ermittlungen wurde festgestellt, dass der BF bereits am 30.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat. Zudem wurde festgestellt, dass der BF seit 13.03.2014 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. In Folge wurde der BF gemäß § 40/1 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt.

 

Am 20.02.2019 wurde der BF zur Überprüfung des Aufenthaltsstatus und zur beabsichtigten Anordnung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Erlassung eines Einreiseverbotes gegen seine Person seitens des BFA einvernommen.

Dabei gab der BF im Wesentlichen an:

 

"LA (Leiter der Amtshandlung): Bitte geben Sie Ihre Personendaten (Name, Geburtsdatum bzw. Alter, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Familienstand) bekannt.

 

VP (Verfahrensperson): Name: XXXX

 

Geburtsdatum: XXXX , in der Stadt Tunis

 

Staatsangehörigkeit: Tunesien

 

Volksgruppenzugehörigkeit: Araber

 

Religion: Islam (Anm. keine weiteren Angaben der Partei auf Nachfrage)

 

Familienstand: ledig und keine Kinder

 

LA: Wann konkret sind Sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist?

 

VP: Ich bin im Sommer 2012 nach Österreich eingereist.

 

LA: Sind Sie seit Ihrer Einreise durchgehend im Bundesgebiet aufhältig?

 

VP: Ja bin ich.

 

LA: Besitzen Sie einen Reisepass?

 

VP: Nein

 

LA: Ist Ihnen ein gewisser Hr. XXXX bekannt?

 

VP: Ja das ist ein Freund von mir.

 

LA: Herr XXXX ist in das Amtsgebäude gekommen und hat Schlüssel von einem Lokal abholen wollen. Um welche Schlüssel handelt es sich hierbei? Für welches Lokal sind die Schlüssel?

 

VP: Die Schlüssel gehören nicht mir, sondern ihm. Mein Freund wollte sich die Schlüssel abholen. Ich weiß nicht wofür die Schlüssel sind.

 

LA: Sind Sie damit ausdrücklich einverstanden, dass diese Lokalschlüssel Hrn. XXXX ausgehändigt werden?

 

VP: Ja das bin ich.

 

LA: Haben Sie Familienangehörige in einem anderen Land der EU?

 

VP: Nein habe ich nicht.

 

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

 

VP: Nein habe ich nicht.

 

LA: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

 

VP: Nein weder noch.

 

LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie (uneheliche) Kinder?

 

VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

 

LA: Haben Sie in Österreich Freunde, Bekannte oder Verwandte?

 

VP: Ja ich habe österreichische und arabische Freunde.

 

LA: Können Sie Deutsch? Falls ja, welches Sprachniveau haben Sie konkret?

 

VP: Ja ich kann Deutsch durch die Arbeit.

 

Nachgefragte gebe ich an, dass ich keine Beweismittel vorlege kann die mein Sprachniveau belegen könnten, da ich noch keine Kurse gemacht habe.

 

LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt bzw. Ihr Leben in Österreich seit Ihrer Einreise?

 

VP: Nachdem ich kein Asyl bekommen habe, habe ich mir gefälschte Papiere machen lassen. Ich habe eine Transportfirma aufgemacht. Mir wurde auch mitgeteilt, dass ich eine Firma haben kann aber nicht arbeiten darf. Dann hatte ich mit einem Freund eine gemeinsame Firma, nur durfte ich wieder nicht arbeiten. Daraufhin habe ich mir dann 2014 meine gefälschten Dokumente machen lassen, damit ich arbeiten konnte. Ich habe dann als Fleischhauer und Pizzabote gearbeitet.

 

LA: Über wie viel Geldmittel verfügen Sie derzeit?

 

VP: Ich habe ca. 300 Euro.

 

LA: Sind Sie sozial- oder krankenversichert in Österreich?

 

VP: Ja, aber unter meinen falschen Namen. Meine Arbeitgeber wussten aber nicht, dass es sich dabei um gefälschte Papiere handelt.

 

LA: Bei welchen Unternehmen arbeiten Sie derzeit?

 

VP: In einer Pizzeria im XXXX .

 

LA: Wiederholung der Frage! Machen Sie konkret Angaben zu Ihrem Arbeitsplatz!

 

VP: Der Name der Pizzeria lautet XXXX . Die Adresse lautet XXXX .

 

LA: Sind Sie arbeitswillig und arbeitsfähig?

 

VP: Ja natürlich.

 

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation? Sind Sie ehrenamtlich tätig?

 

VP: Nein

 

LA: Welche Schulbildung bzw. Berufsausbildung haben Sie?

 

VP: Ich habe 12 Jahre die Grundschule in meiner Heimat besucht und mit Matura abgeschlossen. Seit ich 11 Jahre alt bin, habe ich schon gearbeitet.

 

LA: Welche weiteren Sprachen neben Arabisch beherrschen Sie?

 

VP: Italienisch

 

LA: Wo waren Sie zuletzt in Tunesien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? Geben Sie bitte die konkrete Wohnadresse, Straße, Platz, Hausnummer etc. an.

 

VP: In der Ortschaft Gerisch.

 

LA: Haben Sie Angehörige oder Verwandte in Ihrer Heimat?

 

VP: Mein Vater und meine Mutter leben nach wie vor in Tunesien in Gerisch.

 

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland mit Ihren Eltern? Wenn ja, wie oft?

 

VP: Ja ich habe immer Kontakt mit meinen Eltern.

 

LA: Ihr INT-Verfahren wurde am 19.06.2015 eingestellt da Sie für die Behörde nicht greifbar waren bzw. Sie über keine aufrechte Meldeadresse verfügt haben. Warum sind Sie seit dem 13.03.2014 nicht aufrecht gemeldet in Österreich? Sie haben dadurch Ihre Mitwirkungspflicht massiv verletzt! Nehmen Sie dazu Stellung!

 

VP: Ich habe eine negative Entscheidung bekommen und mein Anwalt hat mir gesagt, dass ich keine Chance auf Asyl habe, deswegen habe ich mich abgemeldet.

 

Wo haben Sie konkret seit dem 13.03.2014 in Österreich Unterkunft bezogen?

 

VP: Ich habe im XXXX in Wien gelebt.

 

LA: Wiederholung der Frage! Machen Sie konkret Angaben zu Ihrer Unterkunft!

 

VP: Ich kann mich nicht erinnern. Ich habe anfangs in Wien gelebt und dann in Niederösterreich in XXXX und XXXX .

 

LA: Spricht etwas gegen eine Rückkehr nach Tunesien? Bestehen Rückkehrbefürchtungen Ihrerseits?

 

VP: Ja

 

LA: Machen Sie konkrete Angaben bezüglich Ihrer Rückkehrbefürchtung!

 

VP: Wir werden von dem Regime verfolgt. Meine ganze Familie wird verfolgt.

 

Vorhalt: Ihre Angaben sind diesbezüglich nicht glaubhaft, da Ihre Eltern nach wie vor in Tunesien leben!

 

VP: Meine Eltern sind schon alt.

 

Vorhalt: Ihr Asylantrag vom 30.03.2012 wurde mit Bescheid AZ. 12 03.857-BAW des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 wurde hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen. Sie erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung. Mit Beschluss GZ. I403 1428797-1/5E des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2014 wurde Ihre Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen! Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde Ihr Verfahren lediglich zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Ihr Verfahren erwuchs bereits am 05.03.2014 n Rechtskraft 2. Instanz. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

 

VP: Darf ich noch einen Asylantrag stellen?

 

LA: Nein, da Ihr gegenständliches INT-Verfahren noch nicht abgeschlossen ist!

 

VP: Was kann ich dann tun?

 

Vorhalt: Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat hat sich seit Ihrer Ausreise 2012 und dem Erkenntnis des BVwG aus dem Jahr 2014 maßgeblich geändert! Derzeit gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat! Was sagen Sie dazu?

 

VP: Meine Meinung dazu ist anders.

 

LA: Sie verfügen über keine Identitätsbezeugende Dokumente. Daher konnte Ihre Identität in Ihrem bisherigen Verfahren nicht festgestellt werden und es handelt sich um eine Verfahrensidentität. Es ist beabsichtigt ein HRZ Verfahren zu führen, zwecks Erlangung eines Ersatzdokuments. Sie sind daher angehalten das dementsprechende Antragsformular auszufüllen.

 

VP: Ok

 

Anmerkung: Partei wird das HRZ Antragsformular ausgehändigt und mit Hilfe des Dolmetschers ausgefüllt.

 

Entscheidung

 

Sie halten sich unerlaubt im Bundesgebiet auf. Sie haben versucht sich vor den österreichischen Behörden mit einem gefälschten Personendokument auszuweisen. Durch die Sicherstellung Ihres gefälschten Dokuments ist es erwiesen, dass Sie die Absicht hatten eine EU-Bürgerschaft vorzutäuschen, um damit in den Genuss der Möglichkeiten zu kommen, die EU-Bürgern vorbehalten ist. Sie haben gegen das Meldegesetz verstoßen und versucht sich vor den österreichischen Behörden zu verbergen. Sie verfügen über keine legale Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet und haben sich durch Schwarzarbeit Ihr Leben in Österreich finanziert.

 

Im Zuge Ihres gegenständlichen Parteiengehörs wurde festgestellt, dass keine Gründe gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung Ihrer Person in Ihren Herkunftsstaat vorliegen!

 

Ihnen wird daher zur Kenntnis gebracht, dass im Anschluss an die Einvernahme über Sie die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet wird. Es ist beabsichtigt gegen Sie eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG iVm mit einem befristeten Einreiseverbot nach § 53 FPG zu erlassen.

 

LA: Haben Sie inhaltlich Alles verstanden? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

 

VP: Ich habe alles verstanden.

 

LA: Möchten Sie zur beabsichtigten Schubhaft sowie der Rückkehrentscheidung und dem gegen Ihre Person erlassenen Einreiseverbot Stellung nehmen?

 

VP: Wie kann ich flüchten, wenn ich eine Unterkunft habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich unter meinen falschen Namen an der Adresse in XXXX gemeldet bin. Ansonsten habe ich nichts mehr hinzufügen.

 

LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Tunesien Einsicht und Stellung zu nehmen.

 

Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! (Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen unter Wahrung einer einwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt) Möchten Sie das?

 

VP: Das benötige ich nicht."

 

In Folge wurde über den BF mit gegenständlich bekämpftem Bescheid am 20.02.2019 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 20.02.2019, um 15.40 Uhr, durch persönliche Übernahme zugestellt. Rechtlich stützte die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft hinsichtlich der bestehenden Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 8 sowie Z 9 FPG.

 

Mit Bescheid des BFA vom 21.02.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig sei, und gegen den BF ein auf Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Am 27.02.2019 wurde der BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen.

 

Am 04.03.2019 brachte der BF im Stande der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Gemäß § 76 Abs. 6 FPG wurde daraufhin die Schubhaft geprüft und aufrechterhalten, der dementsprechend angelegte Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG wurde dem BF am 04.03.2019 persönlich zugestellt.

 

Mit Bescheid des BFA vom 14.3.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgelegt. Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.03.2019 persönlich zugestellt und erwuchs in Folge in Rechtskraft.

 

Am 10.04.2019 erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.02.2019, mit dem über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie die andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft.

 

Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich der BF entgegen der Annahme der Behörde bislang rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Wie im Bescheid richtig dargestellt worden sei, sei die Rückkehrentscheidung durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2014 aufgehoben worden, das Verfahren sei an die Behörde zurückverwiesen worden, anschließend sei es nicht zur neuerlichen Erlassung der Rückkehrentscheidung gekommen, sondern wurde eine solche erst mit Bescheid vom 21.02.2019 erlassen. Am Tag der Festnahme des BF und am Tag der Schubhaftverhängung sei der BF somit rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Die Anhaltung sei auch deswegen rechtswidrig, weil der Behörde spätestens durch die Einvernahme bekanntgeworden sei, dass der BF über seinen Freund, Herrn XXXX (mit angegebener Adresse) erreichbar sei, er könne auch bei ihm wohnen. Angesichts dessen hätte die Behörde, selbst wenn ein Sicherungsbedarf zu bejahen wäre, die regelmäßige Meldung vor der Polizei als gelinderes Mittel anordnen müssen. Mittlerweile sei die Schubhaft auch deswegen rechtswidrig, weil Tunesien für den BF Heimreisepapiere nicht ausgestellt habe, woraus ersichtlich sei, dass Tunesien den BF nicht zurücknehmen wolle. Von einer sorgfältigen Durchführung der Abschiebevorkehrungen könne schon deswegen nicht die Rede sein, weil bislang seitens der Behörde offenkundig noch nicht Kontakt mit der tunesischen Botschaft aufgenommen worden sei, zumindest habe die Behörde den BF über einen solchen Kontakt nicht informiert. Tatsächlich habe die Behörde für den BF bislang kein Heimreisepapier erhalten, sodass nicht Aussicht auf Abschiebung bestehe.

 

Mit Beschwerdevorlage vom 12.04.2019 erfolgte seitens des BFA die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht und eine Stellungnahme erstattet. Darin führte die belangte Behörde nach Darlegung des Sachverhalts wie folgt aus:

 

"Der BF hat mit Hilfe eines slowakischen Personalausweises einen legalen Aufenthalt vorgetäuscht. Der BF hat sich dem Verfahren vor dem BFA bewusst entzogen. Der BF benutzte den gefälschten Ausweis, um im Bundesgebiet sich anzumelden.

 

Der BF wurde zufällig angetroffen und nach Feststellung des Sachverhaltes musste zur Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Der BF hat alles unternommen, um sich erfolgreich dem Verfahren vor dem BFA zu entziehen. Nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot stellte der BF einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren ist seit dem 30.03.2019 rechtskräftig abgeschlossen.

 

Das bisherige Verhalten des BF schließt eine Vertrauenswürdigkeit aus und konnte daher das gelindere Mittel nicht angewandt werden. Der Umstand, dass der BF angeblich bei einem Freund wohnen kann, stellt keinen Nachweis dar, dass der BF sich zukünftig tatsächlich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung stellen würde. Bereits in der Vergangenheit ist der BF untergetaucht und hat sich durch einen gefälschten Personalausweis eine neue Identität zugelegt.

 

Das HZ Verfahren ist anhängig und wird nun in Tunesien die Identität des BF überprüft. Sofern die richtigen Angaben im Formerfordernis angegeben wurden, sind die tunesischen Behörden in der Lage die Identität des BF festzustellen. Aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente ist die Überprüfung noch anhängig.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung nach Tunesien zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.

 

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben."

 

In der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung gemäß § 22a BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA zum bisher geführten Verfahren und zur Wahrscheinlichkeit einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gerichtet.

 

In der Anfragebeantwortung vom 15.04.2019 teilte die zuständige Abteilung wie folgt mit:

 

"Die Identifizierung von tunesischen StA erfolgt von den Behörden in Tunesien, klassische Vorführtermine zur Identifizierung - so wie bei manch anderen Staaten - finden grundsätzlich nicht statt.

 

Die tunesische Botschaft leitet sämtliche Unterlagen, welche dem HRZ-Antrag beigefügt werden konnten nach Tunis weiter, eine Antwort erhält das BFA in der Regel nach 3 bis 4 Monaten.

 

Nach Einlangen der offiziellen Zustimmung kann sofort ein Flug für die Rückführung gebucht werden. Die Flugdaten müssen der Botschaft allerdings zumindest drei Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Die Ausstellung des HRZ erfolgt dann grundsätzlich erst einige Tage vor Abflug.

 

Im gegenständlichen Fall wurde nichtsdestotrotz (aufgrund der bestehenden Schubhaft) zusätzlich am 12.04.2019 urgiert, um auf die Wichtigkeit hinzuweisen.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass eine sehr intensive und durchaus als positiv zu bezeichnende Zusammenarbeit mit der tunesischen Botschaft bzw. dem Konsulat (in concreto mit der tunesischen Konsulin) gepflegt wird und regelmäßig HRZ aufgrund von Zustimmungen ausgestellt werden, geht das BFA davon aus, dass auch in diesem Fall eine Beantwortung des Antrags erfolgt.

 

Ergänzend darf abschließend noch erwähnt werden, dass bei konstruktiver Mitwirkung des Fremden bei der Personenfeststellung (Vorlage von Dokumenten) die Identifizierung grundsätzlich rascher erfolgen könnte."

 

Das Bundesverwaltungsgericht führte im Schubhaftbeschwerdeverfahren am 16.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines anwaltlichen Vertreters (in Folge: RV) sowie ein Vertreter des BFA (in Folge: BehV) teilnahmen. Am Beginn der Verhandlung wurde der BF seitens des erkennenden Gerichtes zu seinem Gesundheitszustand befragt, worauf der BF antwortete, dass es ihm gut gehe.

 

Die mündliche Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

 

"R an RV: Ich ersuche Sie, den Umfang der Beschwerde genau einzugrenzen!

 

RV: Der BF bestreitet entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift von 10.04.2019 nicht seine Festnahme und seine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 19.02.2019, 17:45 Uhr bis 20.02.2019, 15:40 Uhr, sondern der BF bekämpft lediglich den Schubhaftbescheid vom 20.02.2019 sowie seine andauernde Anhaltung in Schubhaft.

 

BF: Ich habe das verstanden, die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 19.02.2019, 17:45 Uhr, bis 20.02.2019, 15:40 Uhr, wird meinerseits nicht in Beschwerde gezogen und ist somit nicht Bestandteil der Beschwerde. Bekämpft wird meinerseits lediglich der Schubhaftbescheid sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft und gegen die Fortsetzung der Schubhaft.

 

R an BF: Sie haben Ihrem Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 12.03.2019 eine Vollmacht für Ihre "Enthaftungsbitte" erteilt. Erstreckt sich diese Vollmacht auf Ihr gesamtes Schubhaftverfahren?

 

BF: Auf alles, nachgefragt gebe ich an, dass ich damit meine, dass ich damit meine, alles, was meine Schubhaft anbelangt.

 

R an BF: Nennen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit.

 

BF schreibt seinen Vollständigen Namen auf ein Blatt Papier, dieses wird als Beilage zum Protokoll genommen.

 

BF: Mein Vorname ist XXXX und XXXX ist der Familienname. XXXX ist der Vorname meines Großvaters, meine Staatsangehörigkeit ist Tunesien.

 

R: Haben Sie einen Reisepass oder einen Führerschein?

 

BF (auf Deutsch): Nein habe ich nicht.

 

BF (nach Übersetzung durch den D): Nein, ich habe keinerlei Ausweise, keinen Führerschein oder Reisepass.

 

R: In Ihrer Einvernahme vom 20.02.2019 haben Sie angegeben, eine Transportfirma eröffnet zu haben bzw. als Pizzabote gearbeitet zu haben. Wie war das ohne Führerschein möglich?

 

BF: Ich habe eine Firma (auf Nachfrage gebe ich an, es war eine Transportfirma) gegründet, mit meinen Asylunterlagen, das war im Jahr 2012. Ich habe die Firma damals mit der Asylkarte gegründet. Ich habe damals die Firma gegründet, damit ich in Österreich arbeiten darf, weil mit der weißen Asylkarte hatte ich nicht das Recht zu arbeiten. Ich habe die Firma gemeinsam mit einem Freund von mir in der Arbeitergasse gegründet und wollte auch in Österreich arbeiten. Ich habe nicht arbeiten dürfen, weil ich Asylwerber war, ich habe auch nicht in seinem Geschäft arbeiten dürfen, weil ich als Asylwerber nicht das Recht dazu hatte. Trotzdem habe ich die Firma gegründet. Dieser Freund hieß Halim und den Nachnamen weiß ich nicht mehr.

 

R: Sie haben auch als Pizzabote gearbeitet?

 

BF: Ich habe auch als Pizzabote in XXXX gearbeitet, als Pizzabote habe ich mit gefälschten Papieren gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit einem slowakischen Ausweis gearbeitet habe, einen Führerschein hatte ich nicht. Ich habe nie als Pizzabote gearbeitet, ich habe als Pizzakoch gearbeitet.

 

Frage an D: Hat der BF "Pizzabote" oder "Pizzakoch" gesagt?

 

D: Der BF hat mit Sicherheit Pizzabote gesagt.

 

BF: Ich habe das Wort "Pizzabote" falsch verstanden, ich meinte damit immer Pizzakoch.

 

R: Wann haben Sie Tunesien verlassen?

 

BF: Ich habe Tunesien zwischen 2003 und 2004 verlassen, ich habe zwischen Tunesien und Libyen gelebt. 2012 bin ich dann nach Österreich gekommen. 2012 habe ich einen Asylantrag gestellt, ich habe eine negative Entscheidung vom Bundesamt bekommen, das heißt mein Asylantrag wurde negativ Entschieden. Ich bin weiterhin in Österreich geblieben, weil ich wollte nicht nach Hause, Österreich ist ein schönes Land.

 

R: Haben Sie sich Gedanken darübergemacht, ob Ihr Aufenthalt rechtmäßig ist?

 

BF: Ich hatte Hoffnungen gehabt, in Österreich bleiben zu dürfen und hatte immerhin noch die weiße Karte gehabt und gehofft, dass ich einmal legal in Österreich sein darf. Ich hatte keine Hoffnungen mehr gehabt und habe einen gefälschten Ausweis organisiert, es war ein slowakischer Personalausweis, mit der Hoffnung, dass ich einmal hierbleiben darf. Ich habe mir den Ausweis beschafft, damit ich hier arbeiten darf.

 

R: Waren Sie sich bewusst, dass Sie unrechtmäßig gehandelt haben?

 

BF: Das stimmt, aber ich war gezwungen, weil ich arbeiten wollte. Ich habe schwerkranke Eltern und ich wollte sie finanziell unterstützen, ich wollte nicht mit Drogen handeln oder Diebstähle begehen. Ich habe seit 2012 keinerlei strafbare Handlung begangen.

 

R: Wo überall in Österreich haben Sie Aufenthalt genommen bzw. haben Sie gewohnt? Von Ihrer Einreise an bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt?

 

BF: Ich habe in Wien und Niederösterreich gewohnt. Ich habe von Jahr 2012 ca. 6 Monate lang in der XXXX im XXXX gelebt, das war eine Wohngemeinschaft mit mehreren Freunden und mein Unterkunft Geber war ein Libanese und an seinen Namen kann ich mich nicht mehr erinnern. Das war ordnungsgemäß mit der Asylkarte. Danach war ich bei der "XXXX" (gemeint: XXXX ) gemeldet, das war aber nur eine Postadresse, ich habe aber im XXXX gewohnt.

 

R: Unter dem Verein " XXXX " waren Sie aber vor Ihrer Anmeldung an der Adresse " XXXX " gemeldet und nicht danach. Was sagen Sie dazu?

 

BF: Ich war tatsächlich vorher bei dem Verein " XXXX " und dann habe ich an der Adresse XXXX angemeldet gewohnt, wie lange, das weiß ich nicht genau, ca. 6 Monate aber. Zu dieser Zeit bekam ich den negativen Bescheid von meinem Asylantrag und dann bin ich ausgezogen und habe im XXXX illegal und unangemeldet gelebt, damit ich nicht abgeschoben werden kann. Ich war eine Zeitlang unangemeldet, wie lange weiß ich nicht genau. Dann habe ich den gefälschten slowakischen Ausweis besorgt und habe mich im XXXX angemeldet, dieser Ausweis lief auf den Namen XXXX (der BF schreibt diesen Namen auf ein Blattpapier, wird als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen), ich glaube man schreibt diesen Namen so. Ich war unter diesem Namen polizeilich gemeldet und danach war ich in Niederösterreich und habe dort in XXXX unter demselben Namen gelebt und auch in XXXX .

 

R: Wie lange haben Sie diesen gefälschten Ausweis verwendet?

 

BF: Bis zu meiner Festnahme am 19.02.2019.

 

R: Sie haben 5 Jahre lang diesen Namen verwendet und wissen nicht genau wie man diesen Schreibt?

 

BF: Ja, ich bin fast Analphabet, deshalb. Ich habe die Schule nicht beendet.

 

R: Können Sie die genauen Adressen in XXXX und XXXX nennen?

 

BF: XXXX , dort habe ich alleine gelebt und in XXXX : XXXX , dort habe ich auch alleine gelebt. In XXXX war ich von Anfang des Jahres 2018 bis Juni 2018 und in XXXX von Juni 2018 bis zu meiner Festnahme.

 

R: Was ist mit dieser Wohnung in XXXX ?

 

BF: Die Wohnung habe ich dem Eigentümer zurückgegeben. Während meines Aufenthalts in der Schubhaft, habe ich die Miete 2 Monate nicht bezahlt. Ich habe in Wien gemeinsam mit einem Freund eine Wohnung im XXXX . Wie ich in XXXX gelebt habe, habe ich immer wieder bei ihm gewohnt und er ist bereit, mich bei ihm wohnen zu lassen. Dieser Freund heißt XXXX (BF schreibt diesen Namen auf ein Blattpapier dieses wird zur Verhandlungsschrift genommen).

 

R: Sind Sie dort gemeldet?

 

BF: Nein, aber er hat meinem RV geschrieben, dass ich bei ihm angemeldet sein kann. Die Adresse lautet XXXX , das ist im XXXX .

 

R: Haben Sie mit XXXX schon einmal zusammengewohnt?

 

BF: Ja, in der XXXX .

 

R: Vorhin haben Sie aber gesagt, dass Sie sich an den Namen des Vermieters in der XXXX nicht mehr erinnern können?

 

BF: Natürlich habe ich den Namen gewusst, aber ich habe die Frage missverstanden.

 

R an RV: Sie haben mit Schriftsatz vom 02.03.2019, dem BFA übermittelt am selben Tag, einen ausgefüllten Meldezettel in Kopie übermittelt, als Straße steht eingetragen XXXX (nicht lesbar). Im Zentralmelderegisterauszug vom heutigen Tag scheint eine Meldung für den BF jedoch überhaupt nicht auf. Was sagen Sie dazu?

 

RV: Ich kann Ihnen das Original des Meldezettels zur Einsichtnahme geben, welches der Freund namens XXXX für den BF ausgefüllt hat, als Zeichen dafür, dass Herr XXXX gewillt ist, den BF bei sich wohnen zu lassen und auch zu melden. Offiziell gemeldet ist der BF jedoch noch nicht, deswegen scheint er im Zentralmelderegister nicht auf (RV legt auch eine Wohnrechtsvereinbarung im Original vor, die bereits ebenfalls am 12.03.2019 dem BFA übermittelt wurde und im Akt einliegt. Der ausgefüllte Meldezettel im Original und die Original Wohnrechtsvereinbarung wird dem RV zurückgegeben).

 

R an BF: Haben Sie in Österreich jemals legal gearbeitet?

 

BF: Nein, ich habe mit dem gefälschten slowakischen Ausweis immer gearbeitet. Das ist sicher nicht legal, ich habe versucht legal zu arbeiten, aber dass darf ich ja nicht.

 

R: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

 

BF: Nein, auch in ganz Europa nicht.

 

R: Haben Sie sonstige soziale Bindungen hier in Österreich, Freunde usw.?

 

BF: Nur eine ungarische Freundin habe ich. Mit dieser lebe ich aber nicht zusammen.

 

R: Welche Familienangehörige wohnen in Tunesien?

 

BF: Vater und Mutter.

 

R: Haben Sie sonstige Familienangehörige?

 

BF: Nein, niemanden. Ich bin Einzelkind und habe keine Geschwister.

 

R: Haben Sie Kinder?

 

BF: Nein.

 

R: Sprechen Sie Deutsch?

 

BF (auf Deutsch): Ein bisschen.

 

R: Sie haben am 27.02.2019 im Stande der Schubhafte einen Asylfolgeantrag gestellt, warum?

 

BF: Weil ich nicht nach Hause zurückkehren will, ich habe Probleme zu Hause. Ich habe in dem Dorf, in dem ich gelebt habe, Probleme gehabt.

 

R: Warum haben Sie den Asylantrag nicht schon vorher gestellt?

 

BF: Ich habe ja damals um Asyl angefragt.

 

R wiederholt die Frage.

 

BF: Ich war bei einem Rechtsanwalt im XXXX das war im Jahr 2012 und habe ihm erzählt das ich nicht nach Hause will. Er hat mir gesagt das ich keine Chance habe, ich habe ihm € 150,- bezahlt. Er hat aber nicht um Asyl angesucht.

 

R: Warum haben Sie diesen Antrag nicht schon vorher gestellt, obwohl Sie verfolgt werden?

 

BF: Also ich habe nie gewusst, dass man in Schubhaft kommt.

 

R wiederholt die Frage.

 

BF: Ich habe um Asyl angesucht, habe einen negativen Bescheid erhalten und habe nicht gewusst das man nochmals um Asyl ansuchen kann. In der Schubhaft wurde mir von den Zelleninsassen gesagt, dass ich das Recht habe, nochmals um Asyl anzusuchen.

 

R: Mit Bescheid vom 14.03.2019 wurde Ihr am 27.02.2019 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ebenso wurde Ihr Antrag hinsichtlich Ihres Status als Subsidiär Schutzberechtigter wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen nicht erteilt, sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Reise wurde Ihnen nicht eingeräumt, des Weiteren wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 15.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt. Ein Rechtsmittel haben Sie dagegen nicht erhoben. Dieser Bescheid ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

 

BF: Wieso ich habe doch Einspruch gegen diesen Bescheid erhoben, mein Rechtsanwalt hat das sicher gemacht. Ich habe die ganzen Bescheide den Mitarbeitern meines Rechtsanwaltes übergeben und habe ihn ersucht, ein Rechtsmittel zu erheben. Ich glaube, er hat das sicher gemacht. Ich habe um Asyl angesucht.

 

R an RV: Möchten Sie etwas vorbringen?

 

RV: Ich habe keine Kopie, ich müsste mit meinen Mitarbeitern sprechen.

 

BF an RV: Ich habe alle Papiere die ich erhalten habe, an die Mitarbeiter von Ihnen gegeben.

 

R an BehV: Ist Ihnen die Einbringung einer Beschwerde gegen den von mir gerade zitierten Bescheid bekannt?

 

BehV: Laut meinen Informationen wurde keine Beschwerde eingebracht und die Entscheidung wurde Rechtskräftig.

 

RV: Ich ersuche um eine kurze Unterbrechung, um mit meinen Mitarbeitern Kontakt aufzunehmen.

 

Die Verhandlung wird kurzzeitig Unterbrochen, von 11:22 Uhr bis 11:30 Uhr unterbrochen.

 

RV: Mein Mitarbeiter hat mir gesagt, dass er in der letzten Woche den BF aufgesucht hat und er den Bescheid und das Protokoll übernommen hat, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde aber unsererseits keine Beschwerde eingebracht.

 

BF: Ich habe das verstanden.

 

R Dem BF wird der Schriftsatz der Heimreisezertifikatsabteilung vom 15.4.2019 zur Kenntnis gebracht.

 

D übersetzt diesbezüglich eine A4 Seite für den BF.

 

R an BehV: Möchten Sie eine Äußerung abgeben?

 

BehV: Zunächst möchte ich den Verhandlungsaufwand geltend machen.

 

BehV an BF: Haben Sie außer Ihrem slowakischen Ausweis noch andere Dokumente wie z.B. eine e-card?

 

BF: Ich habe meinen gefälschten slowakischen Ausweis und eine österreichische E-Card, eine Bankomatkarte und eine Netzkarte der ÖBB. Es wurde mir alles bei meiner Festnahme abgenommen.

 

BehV: Sie haben aber vorher angegeben, weder sozial noch krankenversichert zu sein?

 

BF: Unter meinem gefälschten Namen war ich sozial-und krankenversichert.

 

BehV: Wissen Sie Ihre Sozialversicherungsnummer?

 

BF: Ich versuche mich daran zu erinnern der BF schreibt seine Sozialversicherungsnummer " XXXX " auf ein Blatt Papier (dies wird zum Verhandlungsprotokoll beigelegt) ich kann mich nicht genau daran erinnern.

 

Der BehV versucht diese Sozialversicherungsnummer in seinem System zu finden und findet unter dieser Sozialversicherungsnummer jedoch keinen Eintrag.

 

BehV: Haben Sie sich jemals bemüht, unter dieser falschen Identität eine Anmeldebescheinigung zum Verbleib in Österreich zu erlangen?

 

BF: Nein, das habe ich nicht gemacht.

 

BehV: Wie möchten Sie sich behördlich anmelden, wenn Sie über gar keine Dokumente verfügen?

 

BF: Das, weich ich nicht. Wie soll ich mich anmelden ohne Papiere?!

 

BehV: Haben Sie jemals aus eigenem versucht, Dokumente bei der tunesischen Botschaft zu bekommen?

 

BF: Nein.

 

BehV: Warum nicht?

 

BF schweigt.

 

Frage wird wiederholt.

 

BF: Ich brauche das nicht, damit könnte ich auch nicht in Österreich arbeiten oder mich anmelden.

 

R an BF: Sie könnten aber nach Tunesien zurückkehren?

 

BF: Ich habe genug Probleme dort, ich möchte dorthin nicht zurückkehren.

 

BehV: Sie gaben vorhin an, Analphabet zu sein. In der Einvernahme zur Schubhaftanordnung vom 20.02.2019 haben Sie jedoch angegeben, 12 Jahre die Schule besucht zu haben.

 

BF: Ich kann nur arabisch. Die deutsche und englische Schrift beherrsche ich nicht, deswegen habe ich angegeben Analphabet zu sein.

 

BehV: Hatten Sie bereits in einem anderen Mitgliedsstaat ein Asylverfahren?

 

BF: Nein.

 

BehV: Was ist mit Malta, Sie waren dort und haben einen Asylantrag dort gestellt?

 

BF: Nein.

 

BehV: Ich möchte nur anmerken, dass der BF am 06.09.2004 einen Eurotagtreffer in Malta aufweist.

 

BF: Ich war in Malta nur 3-4 Wochen und wurde von Malta zurück nach Tunesien geschickt.

 

BehV: Laut dem BVwG Erkenntnis vom 05.03.2014, GZ I403 1428797-1/5E, erhielten Sie in Malta eine negative Asylentscheidung.

 

BF: Das ist schon lange her. Es wurde mir damals in Malta nicht gesagt, dass ich um Asyl angesucht habe, ich habe es nur unterschrieben. Ich war ca. 3 Wochen im Gefängnis und wurde danach nach Tunesien abgeschoben.

 

BehV: Für die Behörde liegen eindeutig die Voraussetzungen für die Schubhaft vor, der BF wurde bei einer Zufallskontrolle aufgegriffen und wies sich mit einem gefälschten Dokument zunächst aus. Erst nach Konfrontation durch die Beamten im Hinblick auf den gefälschten Ausweis gab der BF seine wahre Identität preis, er gab zudem an, sich nicht anzumelden, damit er nicht abgeschoben werden kann. Er verfügt über keine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und hat aus eigenem keine Schritte getan, um irgendwelche Identitätsdokumente zu bekommen. Sollte der BF seine wahre Identität angegeben haben, so ist mit einer zeitnahen Ausstellung eines Einreisezertifikates zu rechnen. Der BF zeigt mit seinem Verhalten eindeutig, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, er hat jahrelang unter Angaben einer falschen Identität gelebt. Zudem stellt vor allem die Fälschung der Staatangehörigkeit ein erheblich rechtswidriges Verhalten dar.

 

BF: Die Angaben stimmen, ich habe nicht versucht, einen tunesischen Ausweis oder ein Dokument bei der Botschaft zu beantragen, damit ich nicht abgeschoben werden kann.

 

R an RV: Möchten Sie noch etwas angeben?

 

RV: Ich habe keine Fragen.

 

RV: Wir sprechen nicht über die falschen Unterlagen, wir sprechen heute über Freiheit. Der BF war kooperativ in Bezug auf das Ausfüllen des Formulars hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates. Es gibt keinen Vorführtermin mit der Botschaft, auch die Botschaft macht keine Besuche in der Schubhaft. Dass die Botschaft nicht fleißig ist, ist kein Grund, den BF weiter in Schubhaft zu belassen, weil auch gelindere Mittel möglich wären. Ich verweise auf das schriftliche Vorbringen in der Beschwerde.

 

BF: Ich verweise auch auf die Angaben in der Beschwerde. Ich kann nicht 1 Jahr lang warten bis die Botschaft reagiert. Ich habe einen Freund, bei dem ich wohnen kann. Ich bin auch bereit, mich bis zu meiner Ausreise täglich bei der Polizei zu melden.

 

R an RV: Hingewiesen wird nochmals auf den Ihnen vorgelegten Schriftsatz der Abteilung des BFA zur Erlangung von Heimreisezertifikaten vom 15.04.2019, in dem das genaue Prozedere im Hinblick auf Tunesien zur Erlangung von Heimreisezertifikaten beschrieben wird.

 

BF: Wenn ich angemeldet werde an dieser Adresse, die ich angegeben habe, werde ich mich täglich, oder auch stündlich bei der Polizei melden. Ich war noch nie in meinem Leben in Haft.

 

RV: Kein klassischer Vorführtermin ist kein Grund, einen Menschen in Schubhaft zu behalten.

 

R: Angemerkt wird, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens des BFA bislang zügig geführt wurde.

 

R an die Parteien des Verfahrens: Möchte noch jemand etwas hinzufügen?

 

Parteien des Verfahrens: Nein."

 

Mit Schreiben vom 30.04.2019 beantragte der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter die schriftliche Ausfertigung des am 16.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Zur Person:

 

Der BF ist volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger.

 

Rechtlicher Status in Österreich:

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2014 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

 

Mit Bescheid des BFA vom 21.02.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig sei, und gegen den BF ein auf Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Am 04.03.2019 brachte der BF im Stande der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Gemäß § 76 Abs. 6 FPG wurde daraufhin die Schubhaft geprüft und aufrechterhalten, der dementsprechend angelegte Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG wurde dem BF am 04.03.2019 persönlich zugestellt.

 

Mit Bescheid des BFA vom 14.3.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgelegt. Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.03.2019 persönlich zugestellt und erwuchs in Folge in Rechtskraft.

 

Grad der sozialen Verankerung in Österreich:

 

Der BF verfügt in Österreich nicht über familiäre Anknüpfungsmomente.

 

Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.

 

Gesundheitlicher Zustand:

 

Der BF ist haftfähig.

 

Bisheriges Verhalten:

 

Der BF befindet sich seit 2012 in Österreich. Nach dem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens hat der BF durch Verwendung eines gefälschten slowakischen Personalausweises eine neue Identität angenommen, unter der der BF amtlich gemeldet war und einer Beschäftigung nachgegangen ist. Der BF war unter der falschen Identität sozial- und krankenversichert und Inhaber einer e-card, einer Bankomatkarte und einer Netzkarte der ÖBB.

 

Der BF verwendete den gefälschten slowakischen Personalausweis bis zu seiner Festnahme am 19.02.2019.

 

Der BF hat vor seiner Festnahme nie versucht, Dokumente bei der tunesischen Botschaft zu erlangen.

 

Der BF hat versucht, sich durch Verschleierung seiner Identität durch Annahme einer falschen Identität den österreichischen Behörden zu entziehen, um einer möglichen Abschiebung nach Tunesien zu entgehen.

 

Der BF ist nicht willens, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren.

 

Der BF verfügt gegenwärtig über keine Unterkunft im Bundesgebiet.

 

Der BF verfügt lediglich über geringe Barmittel.

 

Zur Durchführbarkeit der Abschiebung:

 

Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde seitens des BFA eingeleitet. Mit der Ausstellung eines solchen innerhalb der nächsten Monate ist gegenwärtig zu rechnen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben es BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

 

Die Feststellungen zum rechtlichen Status des BF in Österreich ergeben sich aus dem vorliegenden Akt sowie aus den Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

 

Dass der BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ebenso, dass er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgeht.

 

Die Feststellung zum Gesundheitsstand des BF ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

 

Die Feststellung, dass der BF versucht hat, sich durch Verschleierung seiner Identität durch Annahme einer falschen Identität den österreichischen Behörden zu entziehen, um einer möglichen Abschiebung nach Tunesien zu entgehen, ergibt sich aus der expliziten Aussage des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.04.2019.

 

Dass der BF nicht willens ist, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen aktenkundigen Verhalten und seinen eigenen Aussagen.

 

Die Feststellung, dass der BF gegenwärtig über keine Unterkunft im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus der expliziten Aussage des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

 

Die Feststellung hinsichtlich des Vorhandenseins lediglich geringer Barmittel ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dem ist der BF weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegengetreten.

 

Die Feststellung hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 15.04.2019.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

 

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

 

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu Spruchteil A)

 

Zu Spruchpunkt 1. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

 

1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

 

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

 

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

 

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

 

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

 

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

 

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

 

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

 

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

 

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

 

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

 

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

 

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

 

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

 

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

 

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

 

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

 

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

 

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

 

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

 

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

 

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

 

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

 

2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist vermutlich tunesischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremder.

 

Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

 

Mit Bescheid des BFA vom 21.02.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig sei, und gegen den BF ein auf Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Am 04.03.2019 brachte der BF im Stande der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Gemäß § 76 Abs. 6 FPG wurde daraufhin die Schubhaft geprüft und aufrechterhalten, der dementsprechend angelegte Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG wurde dem BF am 04.03.2019 persönlich zugestellt.

 

Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgelegt. Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.03.2019 persönlich zugestellt und erwuchs in Folge in Rechtskraft.

 

Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft verfügte der BF sohin über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

 

Die belangte Behörde stützte die Anordnung der Schubhaft zutreffend auf die Bestimmung des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 sowie 9 FPG:

 

"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert, da der BF versucht hat, durch Verschleierung seiner Identität durch Annahme einer falschen Identität seine Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern. Ebenso hat sich der BF dadurch dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme entzogen (Z 3). Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bezugspunkte, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt gegenwärtig über keine Unterkunft im Bundesgebiet (Z 9).

 

Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft auf die Bestimmung des § 76 Abs. 3 Z 8 FPG stützt, eine Verletzung entsprechender Verpflichtungen geht aus dem Verfahren nicht hervor.

 

Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Hinblick auf die jahrelange Verschleierung seiner Identität durch Annahme einer falschen Identität zusammen mit seiner Ausreiseunwilligkeit, ist sohin von erheblicher Fluchtgefahr des BF auszugehen, und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen des BF der Vorrang einzuräumen.

 

Aufgrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und der zeitnah möglichen Abschiebung ist sohin auch der Schubhaftzweck gegeben.

 

3. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:

 

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

 

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

 

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

 

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

 

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

 

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

 

[...]

 

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG aus.

 

Da beim BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens in Hinblick auf die Verschleierung seiner Identität durch Annahme einer falschen Identität und seiner dadurch zum Ausdruck gebrachten Ausreiseunwilligkeit ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF zukünftig "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

 

4. Aufgrund der oben dargelegten Fluchtgefahr und der oben beschriebenen Ausreiseunwilligkeit des BF ist in Zusammenschau mit der fehlenden familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des BF sowie die fehlenden finanziellen Eigenmittel, vor dem Hintergrund der Haftfähigkeit des BF und den Bemühungen des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.

 

Zu Spruchpunkt 2. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

 

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

2. Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgelegt. Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.03.2019 persönlich zugestellt und erwuchs in Folge in Rechtskraft.

 

Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF sohin über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

 

3. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1,3 und 9 FPG liegen weiterhin vor.

 

Im Falle des BF besteht sohin weiterhin Fluchtgefahr.

 

Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist - wie das Verfahren ergeben hat - zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu rechnen.

 

Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig.

 

Der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig.

 

3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

 

Zu Spruchpunkt 3. und 4. (Kostenbegehren):

 

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und in der Beschwerdevorlage den Kostenersatz beantragte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

 

Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage sowie in der münlichen Beschwerdeverhandlung den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.

 

Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 887,20 zu ersetzen. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.

 

Zu Spruchpunkt 5. (Ersatz der Eingabegebühr):

 

Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr. Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabegebühr sieht § 35 VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag des BF zurückzuweisen war.

 

Zu Spruchpunkt B) (Un)zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

 

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

 

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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