BVwG L517 2197821-3

BVwGL517 2197821-311.6.2019

BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L517.2197821.3.00

 

Spruch:

L517 2197821-3/2E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 15.02.2018, OB: XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, § 9 BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF, iVm § 1 Abs 4 Z 3 Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013 idgF, soweit sie sich auf Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

1.0 Kurzsachverhalt:

 

Am 23.05.2017 stellte die beschwerdeführende Partei ("bP") beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde bzw "bB"), gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis).

 

Nach Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens am 12.02.2018 (GdB 50 vH; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) wurde der bP am 15.02.2018 ein Behindertenpass im Scheckkartenformat mit der Mitteilung übermittelt, dass laut Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde.

 

Mit Schreiben vom 19.02.2018 informierte die bB die bP im Zuge des Parteiengehörs, dass die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass laut ärztlichem Sachverständigengutachten nicht gerechtfertigt sei.

 

Mit 28.02.2018 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2018 (Grad der Behinderung) und gegen den "Bescheid" vom 19.02.2018 (Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel).

 

Nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin am 20.03.2019 (GdB 60 vH; Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) entschied das BVwG mit Erkenntnis L517 2197821-1 über den Teil der Beschwerde, der sich auf den Grad der Behinderung bezog.

 

2.0. Beweiswürdigung

 

Bezugnehmend auf die Ausführungen der bP sowie unter Berücksichtigung des Antragsbegehrens, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die vorliegende Beschwerde ihrem Inhalt nach auch auf die "Nichtgewährung" der in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen näher geregelten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bezieht.

 

3.0. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

 

 

 

 

 

 

3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

 

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

 

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

 

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

 

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

 

Gemäß § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

 

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

 

 

 

 

 

 

vorliegen.

 

Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht neben den Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses auch für Verfahren auf Einschätzung des Grades der Behinderung oder auf Vornahme von Zusatzeintragungen berufen.

 

Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach ua gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl dazu für viele VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044, mwN).

 

Die Zuständigkeit setzt voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass keine Entscheidung in Bezug auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in diesem Zusammenhang von der bB erfolgte, ist das ho Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig und war von einer inhaltlichen Prüfung in der Sache selbst Abstand zu nehmen.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid der bB vom 15.02.2018 (hier: Behindertenpass) ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt, welcher in weiterer Folge von der bP auch in Beschwerde gezogen, wurde. Keine Absprache erfolgte über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

 

Soweit sich die Beschwerde in Ihren Beschwerdepunkten auf den Grad der Behinderung bezog, wurde dieser seitens des BVwG mit oben genanntem Erkenntnis stattgegeben und festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH vorliegt.

 

Allein die Anmerkungen der bB im Parteiengehör (19.02.2018), dass die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass laut ärztlichem Sachverständigengutachten nicht gerechtfertigt sei, stellt keine Entscheidung in der Sache dar und kommt dieser mangels Aufnahme in den Spruch keine normative Wirkung zu.

 

Aufgrund der Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht daher nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mangels Zuständigkeit des BVwG als unzulässig zurückzuweisen.

 

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

 

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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