GehG §113 Abs10
GehG §113 Abs13
GehG §13b Abs1
GehG §13b Abs4
GehG §3
GehG §55 Abs1
GehG §7 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2204210.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Peter RINGHOFER, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Stadtschulrats für Wien 28.06.2018, GZ. XXXX /0044-LPers/2018, betreffend Feststellung bzw. Auszahlung von Bezugsansprüchen, zu Recht erkannt
A)
1. In Stattgebung der Beschwerde wird der Spruchpunkt 1a des bekämpften Bescheides aufgehoben.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Fachoberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 30.04.2010 verbessert mit Formularantrag vom 14.12.2010 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen, wobei sie darauf hinwies, dass die nach Beendigung der Schulpflicht und vor ihrem 18. Geburtstag gelegenen Zeiten als Lehrerin, Erzieherin sowie Studentin für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages im Hinblick auf die unionsrechtlichen Erfordernisse der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zu berücksichtigen seien.
Die belangte Behörde setzte hierauf mit Bescheid vom 28.08.2012, GZ. XXXX /14-ahs/2010, den 08.08.1975 als neuen Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin fest. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 16.10.2013, GZ. BMUKK- XXXX /0003-III/8/2013, der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der 08.02.1975 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin festgesetzt wurde. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 28.10.2013, GZ. BMUKK- XXXX /0004-III/8/2013, wurde der obzitierte Berufungsbescheids gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert, dass der 01.07.1973 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin festgesetzt wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Hingegen wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.04.2010 verbessert mit Formularantrag vom 14.12.2010 ihre besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen keine bescheidmäßige Entscheidung getroffen. Mit Schriftsatz vom 10.01.2014 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde und beantragte die Erlassung eines Bescheides.
Mit hg. Erkenntnis vom 18.10.2016, GZ. W213 2003183-1/7E, hat das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung der Säumnisbeschwerde gemäß §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin, zum 01.01.2004 ein Gehalt der Verwendungsgruppe L2b1, Gehaltsstufe16, mit nächster Vorrückung am 01.07.2005 gebührt. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist die entsprechenden Bezugsdifferenzen nachzuzahlen sein werden.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter vor, dass dieses Erkenntnis bis dato nicht umgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe weder faktisch eine Zahlung erhalten noch sei ihr eine abrechnungsmäßige Darstellung der ihr betraglich ausgehend von diesem Erkenntnis zustehenden Geldleistungen zur Kenntnis gebracht worden.
Da über den Antrag nicht innerhalb der Entscheidungsfrist bescheidmäßig abgesprochen wurde, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.09.2017 durch ihren anwaltlichen Vertreter Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte - unter Hinweis auf den Antrag vom 27.02.2017 - im Wesentlichen vor, dass es in ihrer Sache um keine jener strittigen Fragen gehe, die höchstgerichtlich (beim EuGH) in Verbindung mit österreichischen Gesetzesregelungen betreffend beamtenbesoldungsrechtliche Ansprüche anhängig seien. Speziell gehe es nicht darum, auf der Basis der Anwendung und lnterpretation früher Gesetzesbestimmungen zu ermitteln, welche Einstufung in ihrem Fall bis einschließlich Feber 2015 zugrunde zu legen sei. Dafür gebe es vielmehr die rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 18.10.2016.
Daraus folge, dass ihr Gehaltsanspruch ab 01.01.2004 monatlich €
2.473,20 und ab 01.07.2005 monatlich € 2.568,70 betragen habe, letzteres gemäß der höchsten Gehaltsstufe 17, wozu allerdings gemäß § 58 GehG ab 01.07.2009 eine Dienstalterszulage in Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen gekommen sei, das wären unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Gehaltserhöhungen für Juli 2009 (€ 2.871,40 + € 160,05) € 3.031,45.
Der Bezug für Feber 2015 habe in diesem Sinne(€ 3.069,--+ € 168,--) € 3.237,-- betragen.
Da dieses Schema bei den Lehrern auch im neuen System (Novellen BGBI. I Nr.32/2015 und Nr. 104/2016) aufrechterhalten worden sei, ergebe sich aktuell für den laufenden Monat September 2017 ein Monatsgehalt von (€ 3.205,70+ € 175,50 ) € 3.381, 20.
Das sei nur im Sinne der Angaben einiger Eckpunkte zu verstehen, bei der entscheidungsmäßigen Festsetzung habe selbstverständlich die vollständige Abstufung gemäß der jeweiligen Gehaltserhöhungen Berücksichtigung zu finden.
Sie halte dazu ausdrücklich fest, dass sie durch diese Angaben keineswegs auf höhere Ansprüche verzichte, es würden amtswegig Monat für Monat die laufend richtigen Beträge festzusetzen sein.
Es werde daher beantragt, in Stattgebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde sowie ihres Antrages vom 27.02.2017 über die ihr ab 01.01.2004 betragsmäßig gebührenden Bezüge zu entscheiden.
Mit hg. Erkenntnis vom 03.05.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht des Säumisbeschwerde insofern statt, als der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen wurde den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Über Ihren Antrag vom 27. Februar 2017 auf Feststellung
1. der besoldungsrechtlichen Ansprüche (betragliche Höhe, monatliche Aufschlüsselung, Gehaltsvorrückungen) für die Zeit von 1.1.2004 bis einschließlich Februar 2015,
2. der neuen besoldungsmäßigen Einstufung (monatliche Ansprüche) ab März 2015 wird entschieden wie folgt:
SPRUCH
1. a) Der Antrag wird für die Zeit von 1. Jänner 2004 bis 31. Juli 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1. b) Für die Zeit vom 1. August 2005 bis 28. Februar 2015 wird festgestellt, dass Ihnen das Gehalt der Gehaltsstufe (GSt) 17 der Verwendungsgruppe L 2b 1 gemäß § 55 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 das Gehalt der Gehaltsstufe 17 zuzüglich Dienstalterszulage (DAZ) gemäß § 56 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 119/2002, somit Monatsbezüge (MB) gemäß nachstehender Tabelle gebühren:
Zeitraum | GSt | DAZ | Gehalt (€) | DAZ (€) | MB (€) | § 55 Abs. 1idF BGBl I Nr. |
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08/2005 bis 12/2005 | 17 | - | 2568,7 | - | 2568,7 | 176/2004 |
01/2006 bis 12/2006 | 17 | - | 2638,1 | - | 2638,1 | 165/2005 |
01/2007 bis 12/2007 | 17 | - | 2700,1 | - | 2700,1 | 166/2006 |
01/2008 bis 12/2008 | 17 | - | 2773,0 | - | 2773,0 | 96/2007 |
01/2009 bis 06/2009 | 17 | - | 2871,4 | - | 2871,4 | 147/2008 |
07/2009 bis 12/2009 | 17 | DAZ | 2871,4 | 160,1 | 3031,5 | 147/2008 |
01/2010 bis 12/2010 | 17 | DAZ | 2901,2 | 161,4 | 3062,6 | 153/2009 |
01/2011 bis 01/2012 | 17 | DAZ | 2926,7 | 161,4 | 3088,1 | 111/2010 |
02/2012 bis 02/2014 | 17 | DAZ | 3012,7 | 165,5 | 3178,2 | 140/2011 |
03/2014 bis 02/2015 | 17 | DAZ | 3069,4 | 167,9 | 3237,3 | 8/2014 |
2. Für die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2018 wird festgestellt, dass Ihnen das Gehalt der Gehaltsstufe 17 der Verwendungsgruppe L 2b 1 gemäß § 55 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuzüglich Dienstalterszulage gemäß § 56 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 32/2015, somit Monatsbezüge gemäßnachstehender Tabelle gebühren:
Zeitraum | GSt | DAZ | Gehalt (€) | DAZ (€) | MB (€) | § 55 Abs. 1 idF BGBl I Nr. |
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03/2015 bis 12/2015 | 17 | groß | 3124,0 | 171,0 | 3295,0 | 32/2015 (§ 170 a) |
01/2016 bis 12/2016 | 17 | groß | 3164,6 | 173,2 | 3337,8 | 164/2015 |
01/2017 bis 12/2017 | 17 | groß | 3105,7 | 175,5 | 3381,2 | 119/2016 |
01/2018 bis 06/2018 | 17 | groß | 3208,4 | 179,6 | 3460,0 | 167,2 1017 |
3. Ansprüche, die sich aus Differenzen zwischen den gemäß Spruchpunkt 1 b) gebührlichen Monatsbezügen und den tatsächlich ausbezahlten Monatsbezügen ergeben, sind hinsichtlich der vor dem 2 417,6 liegenden Zeiträumen verjährt (§ 13b GehG in Verbindung mit § 113 Abs. 13 GehG; die zuletzt genannte Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000).
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich aus dem Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Oktober 2016, W 213 2003183-1/7E, ergebe, dass der Beschwerdeführerin zum 1. Jänner 2004 das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2005 zukomme. Damit sei ihre besoldungsrechtliche Stellung bis 31. Juli 2005 rechtskräftig festgestellt, sodass für die antragsgegenständliche Zeit von 1. Jänner 2004 bis 31. Juli 2005 ihr Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei (Spruchpunkt 1a).
Für die Zeit von 1. August 2005 bis 28. Februar 2015 stehe der Beschwerdeführerin das Gehalt der (letzten) Gehaltsstufe 17 in der in der Tabelle dargestellten Höhe zu, die sich aus der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung des § 55 Abs. 1 GehG ergebe.
Gemäß § 56 GehG in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung gemäß Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002 gebühre dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht habe, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Ab Juli 2009 stehe der Beschwerdeführerin daher die Dienstalterszulage in der in der Tabelle dargestellten Höhe zu, die sich rechnerisch aus der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung des § 55 Abs. 1 GehG (Differenz zwischen dem Gehalt der Gehaltstufe 17 und dem Gehalt der Gehaltstufe 16 X 1,5) ergebet. Daraus leite sich die Höhe des zustehenden Monatsbezuges laut Tabelle ab (Spruchpunkt 1b).
Zu Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, dass die Novellierung des § 55 Abs. 1 GehG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 die Struktur der Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppe L 2b 1 (17 Gehaltsstufen) unverändert gelassen habe. Die Höhe des Gehalts für März 2015 bis Dezember 2015 ergebe sich aus § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 170a Abs. 1 GehG (Valorisierung um 1,77%; Aufrundung auf ganze Euro), jeweils in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015; die Höhe des Gehalts für die Zeit Jänner 2016 bis Juni 2018 ergebe sich aus der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung des § 55 Abs. 1 GehG.
§ 56 GehG (Dienstalterszulage) sei durch die Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 dahingehend umgestaltet worden, dass der Lehrperson nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht habe, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage (kleine DAZ) gebühre, die sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren erhöhe (große DAZ). Die Zulagen seien nunmehr in Eurobeträgen ausgewiesen.
Da sich die Beschwerdeführerin zum Überleitungszeitpunkt bereits mehr als vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe befunden habe, sei ihr März 2015 die große DAZ in der Höhe zugestanden, die sich aus der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung des § 56 GehG (für die Zeit von März 2015 bis Dezember 2015 in Verbindung mit § 170a Abs. 1 GehG) ergebe.
Daraus ergebe sich der in der Tabelle dargestellte Monatsbezug.
Hinsichtlich Spruchpunkte 3 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages am 30. April 2010 gestellt habe (verbessert am 14. Dezember 2010 im Sinne der in der Folge gesetzlich angeordneten formularmäßigen Antragstellung). Das dem Antrag zugrundeliegende Urteil des EuGH (C 88/08) sei am 18. Juni 2009 verkündet worden. Die darauf bezogene Änderung der Rechtslage sei durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 (kundgemacht am 30. August 2010) erfolgt. Gemäß § 113 Abs. 13 GehG in der Fassung dieser Novelle sei für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b GehG anzurechnen. Der verbesserte Antrag der Beschwerdeführerin gelte als am 30. April 2010 ursprünglich richtig eingebracht. Wegen der zitierten Anordnung des § 113 Abs. 13 GehG seien daher (nur) jene Differenzen gemäß § 13b GehG verjährt, die bis 17. Juni 2006 entstanden sei. Da das Gehalt des Beamten jeweils zum Monatsersten fällig seien, blieben Differenzansprüche ab Juli 2006 gewahrt.
Dies habe unter Bedachtnahme auf die in der Begründung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Mai 2018, W 213/2003183-2/3E, dargelegte Rechtsauffassung entschieden werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wobei die Spruchpunkte 1a und 3 bekämpft wurden. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2016 für die Feststellung getroffen habe, dass der Beschwerdeführerin zum 01.01.2000 ein Gehalt der Verwendungsgruppe L2b1, Gehaltsstufe 16 mit nächster Vorrückung 01.07.2005 gebührte.
Dieses Erkenntnis sei jahrelang nicht umgesetzt worden. Es seien ihr deutlich geringere Beträge ausbezahlt worden, als sich gesetzmäßig aus der besagten Einstufung ergebe. Sie habe daher mit Antrag vom 27.02.2017 bescheidmäßige Feststellung darüber begehrt,
1.) welche besoldungsrechtlichen Ansprüche ihr in welcher betraglichen Höhe in der Zeit ab 1.1.2004 gebühren und zu liquidieren (auszuzahlen) seien, und zwar unter monatlicher Aufschlüsselung samt Angabe der Gehaltsstufenvorrückungen, all dies bis ein schließlich Februar 2015,
2.) für die Zeit ab März 2015 über die neue besoldungsmäßige Einstufung und die sich daraus Monat für Monat betraglich ergebenden Besoldungsansprüche.
Durch die Punkte l.b) und 2. des Spruches des bekämpften Bescheides würde betragsmäßig festgestellt, welche Bezugsansprüche sie in der Zeit vom August 2005 bis Juni 2018 habe. Diese seien korrekt und es sei auch bereits eine Auszahlung erfolgt.
Die angefochtenen Entscheidungsteile besagten einerseits, dass ihr Antrag für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.07.2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde (Spruchpunkt la) und dass (verkürzt gesagt) eine Nachzahlung der Bezugsdifferenzen für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.05.2006 wegen Verjährung unterbleibe.
Die Zurückweisungsentscheidung sei zu Unrecht ergangen, da in dem von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (wie auf Seite 2 oben des angefochtenen Bescheides wiedergegeben) nur Einstufungsangaben, keine Betragsangaben enthalten seien. Die Antragszurückweisung gemäß Spruchpunkt 1.a) stelle sich daher als rechtswidrig dar.
Nach § 13b Abs. 1 GehG verjähre der Anspruch auf Leistungen wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werde, nachdem die anspruchsbegründete Leistung erbracht worden sei. Es sei undenkbar, dass eine Verjährung schon beginnen könne, ehe der Anspruch entstanden sei. In concreto sei der Anspruch erst durch die Novelle BGBI. I Nr. 82/2010 entstanden (die Verjährungszeit wäre aber auch ausgehend vom Erkenntnis Hütter zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei weitem nicht abgelaufen gewesen). Alternativ wäre von einer Hemmung der Verjährung iSd § 113 Abs. 4 GehG auszugehen. Es sei in diesem Sinne zu beachten, dass nach der einschlägigen Judikatur die Hemmungsbestimmung des § 1494 ABGB unter Umständen auch analog angewendet werden müsse (etwa RS 0029716, RS 0034405, 1 Ob 592/88, RS 0034651, RS 0034654 - zur Unmöglichkeit des Beginnes der Verjährung vor Entstehen der Möglichkeit zur Geltendmachung einer Forderung siehe RS 0033321).
Der Verwaltungsgerichtshof trage in seiner Judikatur dieser Problematik dadurch Rechnung, dass er zugrunde lege, dass der Tatbestand des Entstehens des Gehaltsanspruches gegeben sein müsse (Zl. 2010/12/0082 ua.). Dieser Tatbestand sei hier selbst in einem potentiellen Sinne erst durch § 113 Abs. 10 GehG in der Fassung der Novelle BGBI. I Nr. 82/2010 entstanden, konkret erst mit der darauf beruhenden Antragstellung. Ein Verjährungsbeginn vor Kundmachung dieser Gesetzesregelung am 30.08.2010 sei daher ausgeschlossen. Die im Sinne des § 13b Abs. 4 GehG zu beachtende Judikatur zur zivilrechtlichen Verjährungshemmung runde die Thematik ab: Es sei jedenfalls eine offenkundig völlig sinnlose Regelungssituation zu verneinen, die gemäß der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsmeinung dadurch verwirklicht wäre, dass ein Anspruch schon verjähre, bevor er in einem gesetzlich wirksamen Sinne überhaupt entstanden sei. Der Entscheidung Hütter des EuGH komme im Verein mit der Gesetzesnovellierung eine konstitutive, rechtschaffende Bedeutung zu, sodass es gemäß dem Wesen der Verjährung nicht in Frage komme, dass diese als schon vorher eingetreten angenommen werde.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte überhaupt kein Eingehen auf diese grundsätzliche Thematik. Sie beschränke sich auf eine Erörterung des § 113 Abs. 13 GehG in der seinerzeitigen Fassung. Dieser Gesetzesabsatz besage, dass der Zeitraum vom 18.06.2009 bis 30.08.2010 nicht auf die dreijährige Verjährungszeit gemäß § 13b leg. cit. anzurechnen sei. Es sei also dadurch die Verjährung eingeschränkt worden und es gebe keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber auch nur in irgendeiner indirekten Weise den Eintritt einer Verjährung normieren habe wollen, der nach den sonstigen Gesetzesbestimmungen (insbesondere des § 13b leg. cit.) nicht eingetreten sei. Diese Bestimmung stehe daher den obigen Überlegungen über die Unmöglichkeit des Beginnes der Verjährung vor Anspruchsbeginn nicht entgegen.
Es werde daher beantragt,
1. den Spruchpunkt l.a) des angefochtenen Bescheides dahin abzuändern, dass eine betragsmäßige Feststellung auch jener Bezüge erfolge, welche der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2005 gebührten;
2. den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides dahin abzuändern, dass Verjährung (auch) ihrer Bezugsansprüche aus der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.05.2006 nicht eingetreten seien und ihr diese Bezüge ebenfalls auszuzahlen seien;
3. in eventu den Spruchpunkt 1.a) und/oder den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist am 01.06.1988 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Verwendungsgruppe L2b1) eingetreten.
Mit Schreiben vom 30.04.2010, verbessert mit Formularantrag vom 14.12.2010, beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 10 Gehaltsgesetz die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung von Bezügen.
Über den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin wurde endgültig mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 28.10.2013, GZ. BMUKK- XXXX /0004-III/8/2013, dahingehend abgesprochen, dass der 01.07.1973 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin festgesetzt wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 01.11.2013 in die Gehaltsstufe 17 + DAZ der Verwendungsgruppe L2b1 eingestuft.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2016, GZ. W213 2003183-1/7E, wurde festgestellt, dass gemäß §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 der Beschwerdeführerin, zum 01.01.2004 ein Gehalt der Verwendungsgruppe L2b1, Gehaltsstufe 16, mit nächster Vorrückung am 01.07.2005 gebührt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem hg. Erkenntnis vom 18.10.2016, GZ. W213 2003183-1/7E, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.1.)
Zu Spruchpunkt 1a des bekämpften Bescheides:
Über die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem bereits oben zitierten hg. Erkenntnis vom 18.10.2016, GZ. W213 2003183-1/7E, dahingehend abgesprochen, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin zum 01.01.2004 ein Gehalt der Verwendungsgruppe L2b1, Gehaltsstufe 16, mit nächster Vorrückung am 01.07.2005 gebührt.
Die Beschwerdeführerin begehrte mit dem Antrag vom 27.02.2017 die Feststellung welche besoldungsrechtlichen Ansprüche ihr in welcher betraglichen Höhe ab 01.01.2004 gebührten und an sie auszuzahlen seien.
Die belangte Behörde hat diesen Antrag unter Hinweis auf das oben angeführte hg. Erkenntnis vom 18.10.2016, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da darin die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin zum 01.01.2004 mit Verwendungsgruppe L2b1, Gehaltsstufe 16, mit nächster Vorrückung am 01.07.2005 festgesetzt wurde.
Dies steht aber einer meritorischen Erledigung des Antrags der Beschwerdeführer vom 27.02.2017 nicht entgegen: Die Beschwerdeführerin begehrte ausdrücklich die betragliche Feststellung der ihr zustehenden Bezüge. Da gemäß § 3 GehG der Monatsbezug neben dem Gehalt auch allfällige Zulagen umfasst, bleibt ungeachtet der bereits festgestellten besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin Raum für eine betragliche Feststellung des ihr im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 01.07.2005 gebührenden Monatsbezugs.
Dieser betrug für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 gemäß § 55 Abs. 1 GehG in der Fassung BGBl I Nr. 130/2003 € 2417,60, für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 gemäß § 55 Abs. 1GghG in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 € 2568,70.
Da die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin in dem oben dargestellten Umfang zurückgewiesen hat, bleibt dem Bundesverwaltungsgericht eine meritorische Entscheidung verwehrt. Der Spruchpunkt 1a des bekämpften Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufzuheben.
Zu A.2.)
Zu Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides:
§ 13b GehG lautet wie folgt:
"Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
Im gegenständlichen Fall wendet die Beschwerdeführerin ein, dass ihre Bezugsansprüche für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 01.07.2006 nicht verjährt seien, da für diesen Zeitraum von einer der Hemmung der Verjährung auszugehen sei. Darüber aus sei es unmöglich, dass ein Anspruch schon verjähre, bevor er in einem gesetzlich wirksamen Sinne überhaupt entstanden sei. Der Entscheidung "Hütter" des EuGH komme im Verein mit der Gesetzesnovellierung eine konstitutive, rechtschaffende Bedeutung zu, sodass es gemäß dem Wesen der Verjährung nicht in Frage komme, dass diese als schon vorher eingetreten angenommen werde.
Diese Argumentation ist aber nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 3 des bekämpften Bescheides darzutun. Es kann keine Rede davon sein, dass durch die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes in der Sache Hütter (C 88/08) eine neue Rechtslage geschaffen worden sei. Vielmehr wurde festgestellt, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt.
Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen (hier: Anspruch auf Gehalt) beginnt die Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GehG mit dem Tag der Entstehung des Anspruches. Die anspruchsbegründende Leistung ist als im Sinne des § 13b Abs. 1 GehG erbracht anzusehen, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. In Ansehung des gemäß § 7 Abs. 1 GehG für die im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 01.07.2006 gebührenden Monatsbezüge lag die "anspruchsbegründende Leistung" im Sinne des § 13b Abs. 1 GehG somit schon im aufrechten Bestand des Aktivdienstverhältnisses der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum. Damit war der Anspruch auf Monatsbezug für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 01.07.2006 entstanden, und zwar unabhängig davon, ob sich in der Folge die für die Bemessung des Gehalts maßgeblichen Verhältnisse geändert hätten oder nicht.
Die Verjährungsbestimmung des § 13b Abs. 1 GehG 1956 ist auch dann anzuwenden, wenn ein Antrag nach 113 Abs. 10 Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I 82/2010 auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezüge gestellt wird: Wenn § 113 Abs. 13 GehG in der Fassung BGBl. I 82/2010 ausdrücklich anordnet, dass für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 (30.08.2010) nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b GehG anzurechnen ist, kommt darin unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Verjährungsbestimmung des § 13b GehG 1956 auch für diese Ansprüche gelten soll. § 113 Abs. 13 GehG in der Fassung BGBl. I 82/2010 sieht nur insofern eine Abweichung von der allgemeinen Verjährungsregelung vor, als die Zeit zwischen dem Bekanntwerden des Urteils des EuGH in der Rs C-88/08 (Hütter) und dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 (30.08.2010) in die Verjährungszeit nicht einzurechnen ist und diese daher hemmt. (vgl. VwGH, 30.06.2010, GZ. 2010/12/0082 mwN).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.04.2010, verbessert mit Formularantrag vom 14.12.2010, die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung und die sich daraus ergebende Nachzahlung von Bezügen beantragt. Es ist daher davon auszugehen, dass mit diesem Schreiben eine Geltendmachung der Ansprüche im Sinne des §§ 13b Abs. 4 GehG erfolgt ist. Gemäß § 113 Abs. 13 Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 ist der Zeitraum vom 18.06.2009 bis 30.08.2010 nicht in die Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 einzurechnen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass alle Bezugsansprüche der Beschwerdeführerin vor dem 01.07.2006 verjährt sind.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes drei des bekämpften Bescheides gemäß § 13 b Gehaltsgesetz und Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.06.2010, GZ. 2010/12/0082, in einem ähnlich gelagerten Fall Überlegungen über die Anwendbarkeit des § 13b Gehaltsgesetz dargelegt, die im vorliegenden Fall analog heranzuziehen sind.
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