BVwG W123 2216051-3

BVwGW123 2216051-317.4.2019

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §341
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W123.2216051.3.00

 

Spruch:

W123 2216051-3/4E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "AMS Graz-West - neuer Standort" des Auftraggebers Arbeitsmarktservice Österreich, Treustraße 35-43, 1200 Wien, vertreten durch die Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Marc-Aurel-Straße 6, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der Bewerbergemeinschaft XXXX GmbH, XXXX , und XXXX GmbH, XXXX , vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, Neutorgasse 47, 8010 Graz, vom 15.03.2019, beschlossen:

 

A)

 

Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß § 341 BVergG 2018 abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Mit Schriftsatz vom 15.03.2019 stellten die Antragsteller Anträge auf Nachprüfung, auf einstweilige Verfügung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Akteneinsicht und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch den Auftraggeber.

 

2. Mit Beschluss vom 21.03.2019, W123 2216051-1/4E, erließ das Bundesverwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung, in der es dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagte, die Angebote zu öffnen; zusätzlich wurde der Lauf der Angebotsfrist ausgesetzt.

 

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2019, W123 2216051-2/17E, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme abgewiesen.

 

II. Rechtliche Beurteilung

 

Gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

 

Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs. 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

 

Die Antragsteller haben die geschuldete Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf einstweilige Verfügung in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (§ 340 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) und beantragten deren Ersatz durch den Auftraggeber.

 

Das Bundesverwaltungsgericht wies den Nachprüfungsantrag mit Erkenntnis vom 17.04.2019, W123 2216051-2/17E, ab. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 (auch für die erlassene einstweilige Verfügung) nicht statt. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 3 BVergG 2018.

 

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

 

1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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