AlVG §38
AlVG §8
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2210669.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 24.09.2018 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2018, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 24.9.2018 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs 2 AlVG im Zeitraum vom 13.8.2018 bis zum 31.8.2018 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt wird.
Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF die Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zugestanden wäre. Die Leistung werde jedoch nicht rückgefordert, da die BF kein Verschulden treffe. Die zu Unrecht bezogene Leistung werde amtswegig abgeschrieben.
2. Im Akt befinden sich diesbezüglich unter anderem folgende Dokumente:
- Ein ärztliches Gutachten gem. § 8 AlVG vom 8.8.2018 die BF betreffend, erstellt nach einer Untersuchung der BF am 3.8.2018; die abschließende ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit lautet wie folgt: "... Sie wirkt gereizt und zum Teil bedrohlich, an eine Arbeitsfähigkeit ist derzeit nicht zu denken. Sie war wohl noch nie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig. Es liegt ein eingebrachtes Leiden vor. Die Klientin ist unter Eibeziehung des neurologisch/psychiatrischen Gutachtens derzeit nicht arbeitsfähig.
..."
- Eine chefärztliche Stellungnahme gem. § 8 AlVG vom 9.8.2018, demzufolge das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate lang nicht ausreicht; es liege originäre Invalidität gem. § 255 Abs 7 ASVG vor; die BF sei bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Die Invalidität gemäß § 255 Abs 7 ASVG bestehe auf Dauer; der Versicherungsfall sei vor dem 27. Lebensjahr eingetreten.
- Eine mit der BF vor dem AMS aufgenommene Niederschrift vom 13.8.2018, in der der BF mitgeteilt wurde, dass laut Gutachten Arbeitsunfähigkeit vorliege; darüber hinaus sei auch die Wartezeit für die Zuerkennung einer Pension nicht erfüllt. Der Leistungsbezug werde daher mit diesem Tage eingestellt.
- Ein Bescheid des AMS vom 14.8.2018, mit dem die Notstandhilfe der BF mangels Arbeitsfähigkeit ab 13.8.2018 eingestellt wurde.
- Ein Aktenvermerk des AMS vom 22.8.2018 über ein mit der PVA geführtes Telefonat, wonach die BF die Wartezeit für eine Pension erfülle.
- Ein Schreiben des AMS an die PVA vom 22.8.2018, wonach der Übergang des Anspruches der BF gem. § 23 Abs 6 AlVG geltend gemacht wird.
- Ein Aktenvermerk des AMS vom 31.8.2018 über ein mit der PVA geführtes Telefonat, wonach die BF die Wartezeit für eine Pension doch nicht erfülle.
- Ein Bescheid der PVA vom 24.8.2018, beim AMS eingelangt am 31.8.2018, wonach der Antrag der BF vom 3.8.2018 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, gleichzeitig aber das Vorliegen originärer Invalidität zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung anerkannt wird. Begründend wurde ausgeführt, bei der BF habe zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung Invalidität vorgelegen, allerdings habe die BF bis zum Stichtag nicht die erfolgreiche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erworben.
3. Mit Schreiben vom 11.10.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.9.2018.
Darin brachte die BF vor, dass mit Bescheid der PVA vom 24.8.2018 ihr Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung abgelehnt worden sei, es liege ein eingebrachtes Leiden vor und sie hätte die Wartefrist nicht erfüllt. Gegen diesen Bescheid habe sie bereits über die Arbeiterkammer OÖ eine Klage eingebracht. "Aus prozessualer Vorsicht" werde jedoch auch der Bescheid des AMS bekämpft und diesbezüglich vorgebracht, dass sie arbeitsfähig sei. Es werde ersucht, mit der Entscheidung über die Beschwerde bis zum Ablauf des Pensionsverfahrens zuzuwarten. Abschließend betonte die BF nochmals, dass sie jedenfalls arbeitsfähig sei und auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe - so sei sie bei der diesmaligen Untersuchung nicht ordnungsgemäß untersucht worden -, sodass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (wie auch darüber hinaus) Anspruch auf Notstandshilfe habe.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.11.2018 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und sprach aus, dass die Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum widerrufen werde; der durch den Wiederruf erstandene Übergenuss von € 296,02 werde nicht zurückgefordert.
Begründend wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang dargestellt und darauf hingewiesen, dass vom AMS bereits mit Bescheid vom 14.8.2018 die Notstandshilfe gemäß § 24 Abs 1 AlVG iVm § 8 Abs 1 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt worden sei. Das dem Bescheid der PVA vom 24.8.2018 zu Grunde liegende Gutachten vom 9.8.2018 habe nämlich ergeben, dass bei der BF originäre Invalidität vorliege. Am 12.09.2018 - und somit nach der Liquidierung für den Monat August 2018 - sei dem AMS der Pensionsbescheid der PVA vom 24.8.2018 übermittelt worden, aus dem hervorgehe, dass originäre Invalidität vorliege, jedoch die Wartezeit von 120 Beitragsmonaten nicht erfüllt sei. Daraufhin sei die Notstandshilfe mit dem Ausgangsbescheid vom 24.9.2018 für den Zeitraum 13.8.2018 bis 31.8.2018 widerrufen, jedoch nicht von der BF rückgefordert worden.
In weiterer Folge wurde das Beschwerdevorbringen im Einzelnen dargestellt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, laut Gutachten der PVA vom 9.8.2018 liege bei der BF originäre Invalidität vor. Im Bescheid vom 24.8.2018 bestätige die PVA das Vorliegen der originären Invalidität, stelle jedoch fest, dass die BF die Wartezeit von 120 Beitragsmonaten nicht erfüllt habe. Diesen Bescheid habe das AMS am 12.9.2018 und somit nach der bereits erfolgten Liquidierung für den Monat August 2018 erhalten.
Das AMS widerrufe folglich die Notstandshilfe mangels Vorliegen von Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum 13.8.2018 bis 31.8.2018.
Einen Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs 1 AlVG habe die BF hingegen nicht verwirklicht. Sie habe weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebliche Tatsachen verschwiegen. Auch ein Erkennen-Müssen des Übergenusses treffe in ihrem Fall nicht zu, da ihr der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach ihren diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen nicht vorwerfbar sei.
Ergänzend führte das AMS aus, der VwGH habe mit Erkenntnis vom 14.09.2016, Zl. Ra 2016/08/0039, klargestellt, dass nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs 4 AlVG die darin normierte Annahme, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, nicht bis zu rechtskräftigen Beendigung des Pensionsverfahrens, sondern nur bis zum Vorliegen eines Gutachtens nach § 23 Abs 3 AlVG gelte. Sobald das Gutachten vorliegt, richte sich die Beurteilung, ob Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt (und damit die Voraussetzung des § 23 Abs 2 Z 2 AlVG erfüllt ist) nach dem Gutachten. Das Gutachten liege vor, sobald es erstellt ist. Einer Zustellung an die Leistungsbezieherin bedürfe es für den Eintritt dieser Voraussetzung nicht.
5. Mit Schriftsatz vom 26.11.2018 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ergänzend darauf hinwies, dass ursprünglich mit Bescheid vom 14.8.2018 die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit ab 13.8.2018 eingestellt worden sei; am 22.8.2018 habe sie dann einen neuerlichen Antrag gestellt und habe sie am 22.8.2018 ein Schreiben des AMS erhalten, wonach sie ab 13.8.2018 doch weiterhin die Notstandhilfe erhalte, weshalb sie gegen den Bescheid vom 14.8.2018 kein Rechtsmittel ergriffen habe. Erst nach Ende der Rechtsmittelfrist diesen Bescheid betreffend habe sie den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhalten, mit dem die Notstandshilfe rückwirkend für den Zeitraum vom 13.8.2018 bis 31.8.2018 berichtigt wurde.
Beim Arbeits- und Sozialgericht sei derzeit ein Verfahren gegen den Bescheid der PVA anhängig. Die gegenständliche Beschwerde habe sie aus prozessualer Vorsicht eingebracht und werde diesbezüglich vorgebracht, dass sie arbeitsfähig sei und daher Anspruch auf Notstandshilfe habe. Die vom AMS zitierte Entscheidung des VwGH vom 14.09.2016, Zl. Ra 2016/08/0039, stelle im Übrigen auf den Fall ab, dass im Gutachten eine fehlende Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Diese Entscheidung sei gegenständlich somit nicht anzuwenden, da bei ihr laut Gutachten ja Arbeitsunfähigkeit vorliege.
6. Am 6.12.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die PVA dem AMS am 22.8.2018 zunächst telefonisch die Auskunft erteilt habe, dass die BF die Wartezeit erfülle und somit mit einer Zuerkennung zu rechnen sei, sodass die Notstandshilfe weiter gewährt und eine Forderungsanmeldung an die PVA gestellt worden sei. Diese Auskunft habe sich jedoch als falsch herausgestellt und sei der Zeitraum 13.8.2018 bis 31.8.2018 nach Erhalt des PVA-Bescheids vom 24.8.2018 widerrufen worden, da mangels Erfüllung der Wartezeit keine Pension zuerkannt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Mit ärztlichem Gutachten der PVA gem. § 8 AlVG vom 8.8.2018 wurde - nach einer Untersuchung der BF am 3.8.2018 - näher begründet festgehalten, dass die BF nicht arbeitsfähig sei und auch nie arbeitsfähig gewesen sei. In der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 9.8.2018 wurde in diesem Sinne sodann festgehalten, dass bei der BF originäre Invalidität gem. § 255 Abs 7 ASVG vorliege.
1.2. Am 14.8.2018 erließ das AMS einen Bescheid, mit dem die Notstandshilfe der BF mangels Arbeitsfähigkeit mit 13.8.2018 eingestellt wurde.
1.3. Mit Telefonat vom 22.8.2018 teilte die PVA dem AMS (fälschlicherweise) mit, dass die BF die Wartezeit für eine Pensionsleistung erfülle, woraufhin die Notstandshilfe angewiesen und eine Forderungsanmeldung an die PVA gestellt wurde.
1.4. Mit Bescheid der PVA vom 24.8.2018 wurde der Antrag der BF vom 3.8.2018 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, aber gleichzeitig das Vorliegen originärer Invalidität zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, es habe zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung Invalidität vorgelegen, allerdings habe die BF bis zum Stichtag nicht die erfolgreiche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erworben.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF Klage beim Arbeits- und Sozialgericht.
1.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.9.2018 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die BF gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs 2 AlVG im Zeitraum vom 13.8.2018 bis zum 31.8.2018 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt wird; begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zugestanden wäre. Die Leistung werde jedoch nicht rückgefordert, da die BF kein Verschulden treffe. Die zu Unrecht bezogene Leistung werde amtswegig abgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akt und sind gänzlich unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Einschlägige Rechtsgrundlagen:
3.3.1. § 24 AlVG lautet auszugsweise:
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. ...
3.3.2. § 7 AlVG lautet auszugsweise:
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
...
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. ...
3.3.3. § 8 AlVG lautet auszugsweise:
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. ...
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
3.3.4. § 23 AlVG lautet auszugsweise:
Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.¿
...
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob die Notstandhilfe zu Recht gemäß § 24 Abs 2 AlVG widerrufen wurde. Nach § 24 Abs 2 erster Satz AlVG ist die Notstandshilfe zu widerrufen, wenn ihre Zuerkennung "gesetzlich nicht begründet war."
Konkret lag dem AMS zum Zeitpunkt der Gewährung der nunmehr widerrufenen Leistung ein ärztliches Gutachten der PVA (ärztliches Gutachten vom 8.8.2018 bzw. chefärztliche Stellungnahme vom 9.8.2018) vor, wonach die BF klar arbeitsunfähig sei, woraufhin der Bezug vom AMS zunächst mit Bescheid vom 14.8.2018 per 13.8.2018 eingestellt wurde. Allerdings teilte die PVA dem AMS mit Telefonat vom 22.8.2018 sodann fälschlicherweise mit, dass die BF die Wartezeit für eine Pension erfülle, sodass das AMS den Bezug zur Anweisung brachte und einen Forderungsübergang gem. § 23 Abs 6 AlVG geltend machte.
Mit Bescheid der PVA vom 24.8.2018 wurde dann der Antrag der BF auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, zumal zwar zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung Invalidität vorgelegen habe, allerdings habe die BF bis zum Stichtag nicht die erfolgreiche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erworben.
Von wesentlicher Bedeutung ist nun, dass dem AMS bei Gewährung der
verfahrensgegenständlichen Leistung (13.8.2018 bis 31.8.2018) das
Gutachten der PVA, das der BF Arbeitsunfähigkeit attestiert, bereits
vorlag, und dass die BF die erforderlichen Beitragsmonate für eine
Pensionsleistung nicht erfüllt: Für die Gewährung der Notstandshilfe
wäre nämlich (unter anderem) entweder Arbeitsfähigkeit (§ 7 Abs 2
iVm § 8 AlVG) erforderlich, oder aber - wenn die Leistung als
Vorschuss auf die Pension gewährt wird -, dass (unter anderem) die
Wartezeit für eine Pension erfüllt ist (§ 23 Abs 2 Z 2 iVm Abs 3
AlVG). Das AMS hat nach Erhalt des Gutachtens zunächst die Leistung
per 13.8.2018 mangels Arbeitsfähigkeit der BF eingestellt, diese
dann aber später - unter der irrigen Annahme, dass die BF die
Wartezeit erfüllt - zur Anweisung gebracht. Das AMS hat somit die
Leistung gewährt, obwohl bereits ein Gutachten der PVA vorlag, das
der BF Arbeitsunfähigkeit attestierte, und obwohl die BF die
erforderlichen Beitragsmonate für eine Pensionsleistung nicht
erfüllte. Dies bedeutet aber auch, dass die Gewährung der
Notstandshilfe (Bevorschussung einer Leistung aus der
Pensionsversicherung) gesetzlich nicht gedeckt war (arg. § 23 Abs 2
Z 2 und Abs 3 AlVG: "Für die vorschussweise Gewährung von
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass ... im
Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der
Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist. ... Mit der
Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist ...), sodass sehr wohl ein Anwendungsfall für einen Widerruf im Sinne von § 24 Abs 2 AlVG vorliegt.
Insoweit die BF im Übrigen argumentiert, wenn das AMS unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 14.9.2016, Zl. Ra 2016/08/0039, davon ausgeht, dass es bereits auf das Vorliegen des Gutachtens ankomme (und nicht etwa konkret auf die noch offene Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts über ihre Klage gegen den Bescheid der PVA), so sei dies auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da es bei der zitierten Entscheidung des VwGH um eine durch ein Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit ging, so ist seitens des BVwG anzumerken, dass diese Entscheidung des VwGH sich zwar tatsächlich nicht um die nunmehr vorliegende Konstellation drehte (sondern konkret um den hier nicht einschlägigen § 23 Abs 4 AlVG), dass dieser Entscheidung des VwGH aber dennoch sehr wohl entsprechende systematische und verallgemeinerungsfähige Erwägungen zu entnehmen sind, die zudem unabhängig davon gelten, ob nun das Gutachten von Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit ausgeht. In diese Systematik fügt sich im Übrigen auch die Regelung des § 8 Abs 3 AlVG, wonach das AMS Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen hat.
Folglich wurde der Bezug der Notstandshilfe mit dem bekämpften Bescheid zu Recht gem. § 24 Abs 2 AlVG widerrufen, da er gesetzlich nicht begründet war. In diesem Zusammenhang ist allerdings nochmals zu betonen, dass das AMS den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss mangels Verschuldens der BF nicht zurückgefordert hat; die BF trifft keine Rückzahlungsverpflichtung.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Widerruf des Leistungsbezugs gem. § 24 Abs 2 AlVG dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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