BVwG W260 2161417-1

BVwGW260 2161417-116.10.2018

AlVG §14
AlVG §15
AlVG §18
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2161417.1.00

 

Spruch:

W260 2161417-1/19E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja PARZMAYR und den fachkundigen Laienrichter Matthias VOGES als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 15.02.2017, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2017, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2018, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 15.02.2017 stellte das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) fest, dass XXXX (im Folgenden "dem Beschwerdeführer") gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 iVm § 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Arbeitslosengeld ab 17.11.2016 im Ausmaß von 30 Wochen gebühre. Begründend führte das AMS aus, aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Geld- und Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung sei auf Basis der gesetzlichen Grundlagen der Zeitraum von 15.04.2014 bis 17.11.2016 in Betracht zu ziehen gewesen. Im Betrachtungszeitraum sei der Beschwerdeführer in folgenden Dienstverhältnissen gewesen:

 

14.04.2014 - 13.10.2014 = 183 Tage bei der Firma XXXX

 

17.05.2016 - 16.11.2016 = 184 Tage bei der Firma XXXX

 

Er erfülle daher mit 17.11.2016 die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 AlVG und sei ihm daher das Arbeitslosengeld ab diesem Tag zuzuerkennen.

 

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 15.03.2017 rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte aus, seine Beschwerde richte sich nicht gegen die festgestellte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, sondern gegen die Leistungshöhe. Der Beschwerdeführer könne seit 2005 seinen Beruf als Maurer krankheitsbedingt nicht mehr ausüben und stehe seither im Leistungsbezug des AMS, zuletzt habe er Notstandshilfe in der Höhe von € 31,72 täglich bezogen. Die beiden Dienstverhältnisse, die im Betrachtungszeitraum zu berücksichtigen gewesen seien, seien bei sozialökonomischen Betrieben gewesen, die jeweils mit sechs Monaten befristet gewesen seien. Aufgrund der beiden genannten Beschäftigungen habe er eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt, weshalb dieses neu berechnet und die Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2014 herangezogen worden sei. Nunmehr betrage das Arbeitslosengeld € 21,59 täglich, was geringer sei als zuvor die Notstandshilfe. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, eine Beschäftigung aufzunehmen, die weit unter seinem bisherigen Einkommen als Maurer entlohnt worden sei. Der Beschwerdeführer habe für seine Beschäftigung bei der XXXX eine Kombilohnförderung durch das AMS erhalten. Dass er bereits bei seinem Dienstverhältnis bei der XXXX im Jahr 2014 die Voraussetzungen auf eine Förderung durch Kombilohn erfüllt habe, sei ihm erst jetzt bewusst geworden. Es sei an einem Beratungsfehler gelegen, dass ihm der Kombilohn für dieses Dienstverhältnis nicht zuerkannt worden sei. Damals sei ihm mitgeteilt worden, der Kombilohn komme für ihn nicht in Frage, da er das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Weitere Voraussetzungen seien damals nicht geprüft worden. Er habe jedoch bereits im Jahr 2014 die Voraussetzungen für die Kombilohnbeihilfe erfüllt, da diese nicht ausschließlich vom Erreichen des 45. Lebensjahres abhängig gewesen sei. Hätte man bereits sein Dienstverhältnis bei der XXXX mit Kombilohn gefördert, dürfte das AMS aufgrund der Regelung des § 21 Abs. 1 Z 3 AlVG die Beitragsgrundlagen aus der Beschäftigung bei der XXXX nicht heranziehen. Die Ablehnung der Kombilohnbeihilfe im Jahr 2014 sei mündlich erfolgt, was nicht den Anforderungen der Kombilohnrichtlinie entspreche, die eine schriftliche Mitteilung vorsehe und einer inhaltlichen Begründung bedürfe. Ihm sei bewusst, dass es keinen Rechtsanspruch auf Förderungen gebe, jedoch müsse sich das AMS bei der Förderungsvergabe an die vorliegenden Richtlinien halten. Der Beschwerdeführer beantrage daher den Zuspruch für Arbeitslosengeld für 30 Wochen, wobei für die Berechnung nicht die Beitragsgrundlage des Jahres 2014, sondern - aufgrund des Günstigkeitsvergleiches - die davor liegenden Beitragsgrundlagen heranzuziehen seien. Er hätte auch im Jahr 2014 Anspruch auf Kombilohn gehabt, welcher ihm aufgrund einer Fehlentscheidung des AMS nicht zuerkannt worden sei, sodass die Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2014 gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht herangezogen werden dürfe.

 

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 26.04.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Das AMS führte dazu nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und Feststellung des Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass der Mindestanspruch auf Arbeitslosengeld 20 Wochen betrage. Liegen vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 156 Wochen (drei Jahre) vor, gebühre das Arbeitslosengeld für 30 Wochen. Eine längere Bezugsdauer sie nur bei Erreichung bestimmter Altersgrenzen in Kombination mit entsprechenden Versicherungszeiten möglich. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Geltendmachung am 17.11.2016 zwar über 40 Jahre alt gewesen, habe aber in den letzten zehn Jahren keine sechs Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen. Daher gebühre ihm das Arbeitslosengeld nur für 30 Wochen. In den nächsten Tagen werde der Beschwerdeführer einen Beschied betreffend die Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten.

 

4. Mit Schreiben vom 16.05.2017 verwies der Beschwerdeführer auf die Zusage des AMS im Bescheid vom 26.04.2017, ihm einen Bescheid über die Höhe des Arbeitslosengeldes auszustellen und ersuchte um Ausstellung dieses Bescheides.

 

5. Mit weiterem Schreiben vom 16.05.2017 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.

 

6. Mit nicht beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.05.2017 stellte das AMS gemäß § 20 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 1, 3, 4, und 5 AlVG fest, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab 17.11.2016 in Höhe von täglich € 21,59 gebühre.

 

7. Am 14.06.2017 legte das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2017 und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2017 samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

8. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 14.06.2017 rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.05.2017, in welchem festgestellt wurde, dass ihm das Arbeitslosengeld ab 17.11.2016 in Höhe von täglich € 21,59 gebühre. Darin führte er im Wesentlichen vor, was er bereits in der Beschwerde vom 15.03.2017 vorbracht hatte. Das AMS legte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2017 samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.06.2017 gegen den Bescheid vom 23.05.2017 ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur GZ W260 2165451-1.

 

8. Am 13.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde, sowie der als Zeuge befragte ehemalige AMS-Betreuer des Beschwerdeführers teilnahmen.

 

Das gegenständliche und das zu GZ W260 2165451-1 protokollierte Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

 

Der weitere Verfahrensgang wird der Vollständigkeit halber im Folgenden dargelegt, da die Eingaben im zu GZ W260 2165451-1 protokollierten Verfahren auch im beschwerdegegenständlichen Verfahren protokolliert wurden.

 

9. Mit E-Mail des als Zeuge einvernommenen ehemaligen AMS-Betreuers des Beschwerdeführers vom 13.02.2017 führte dieser ergänzend zu seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, er habe sich nach der Verhandlung noch einmal bei einem Arbeitskollegen informiert und dabei festgestellt, dass im Jahr 2014 nacheinander zwei Bundesrichtlinien zur Kombilohnbeihilfe in Kraft getreten seien. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers habe am 14.04.2014 begonnen, zu diesem Zeitpunkt sei die erste der beiden Richtlinien in Kraft gewesen. Der förderbare Personenkreis sei in dieser Richtlinie wesentlich kleiner gewesen als in der zweiten, welche ab 23.06.2014 in Kraft getreten sei. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt 14.04.2014 nicht zur Zielgruppe gehört und sei daher nicht förderbar gewesen. Demnach sei er vom Mitarbeiter der XXXX korrekt informiert worden. Hätte der Beschwerdeführer damals einen Antrag auf Kombilohnbeihilfe gestellt, wäre dieses Begehren abgelehnt worden. Hätte der Beschwerdeführer am 23.06.2014 zu arbeiten begonnen, hätte er Anspruch auf die Kombilohnbeihilfe gehabt. Der ehemalige Betreuer des Beschwerdeführers sei in seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung irrtümlich davon ausgegangen, dass sich der förderbare Personenkreis über die Jahre nicht wesentlich geändert habe. Erst als er die erste mit der zweiten Richtlinie verglichen habe, sei ihm klar geworden, wie sehr er sich getäuscht habe. Er bedauere, dass ihm diese wichtige Information nicht schon zum Zeitpunkt der Verhandlung zur Verfügung gestanden sei. Dem Schreiben wurden die beiden genannten Richtlinien angeschlossen.

 

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer und dem AMS das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

11. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 13.03.2018 eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Zeugen ab. Darin führte er aus, das E-Mail des Zeugen sei sehr irritierend und werfe eine Menge Fragen auf. Der Zeuge habe sich vor der mündlichen Verhandlung offensichtlich informiert, legte er dem Gericht doch in der Verhandlung eine Richtlinie zur Kombilohnbeihilfe mit Stand 01.01.2015 vor. Es sei daher merkwürdig, dass nur wenige Stunden nach der Zeugeneinvernahme ein Kollege den Zeugen über interne EDV-Tools informiere. Die Richtlinien selbst, welche viele Abkürzungen enthalten, welche nicht im Abkürzungsverzeichnis angeführt seien, sowie die unterschiedlichen Abkürzungen und Dateiendungen der mitgesendeten Richtlinien würden dazu führen, dass die Verunsicherung des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde steige und er vermute, dass hier unter Umständen manipuliert worden sein könnte. Er könne auch der Ausführung des Zeugen, welche er sowohl in der Verhandlung als auch wenige Stunden später in seiner E-Mail bestätigt habe, wonach der Antrag auf Kombilohnbeihilfe vom XXXX abgewickelt werden sollte, nichts abgewinnen, wenn man unter Punkt 7, Verfahren, in beiden Kombilohnrichtlinien anderes lese. Der Beschwerdeführer hätte den Job bei der XXXX und der XXXX nie angenommen, wären ihm die Folgen dieser Tätigkeiten zum damaligen Zeitpunkt bewusst gewesen. Er sei diesbezüglich immer und von allen Stellen falsch informiert worden. Ihm sei immer versichert worden, dass eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld, und damit eine Neuberechnung, nur dann gegeben sie, wenn man innerhalb eines Jahres 28 Wochen oder innerhalb von zwei Jahren 52 Wochen beschäftigt sei. Er verstehe nicht, warum ihn niemand über die Rahmenfristerstreckung informiert habe.

 

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2018 wurde dem AMS das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

13. Das AMS gab mit Schreiben vom 11.04.2018 eine Stellungnahme zu den Äußerungen des Beschwerdeführers ab und führte aus, dass unbestritten sei, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers im Jahr 2014 nicht mit Kombilohn gefördert worden sei. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf die Kombilohnbeihilfe. Nach den Angaben des Zeugen und ehemaligen AMS-Betreuers des Beschwerdeführers, habe der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht zum förderbaren Personenkreis gehört. Die Ausführungen des BF seien für die Berechnung des Arbeitslosengeldes unerheblich, da das Dienstverhältnis 2014 nicht mit Kombilohn gefördert worden und daher die Berechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei.

 

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

15. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 11.05.2018 eine Stellungnahme zu den Ausführungen des AMS vom 11.04.2018 ab. Darin brachte er vor, dass im Jahr 2014 ein Antrag auf Kombilohnbeihilfe gestellt werden hätte müssen. Sein damaliger Berater bzw. Zeuge habe ihn damals falsch informiert, weshalb kein Antrag auf Kombilohnbeihilfe gestellt worden sei. Die belangte Behörde verwiese in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2018 auf die Angaben des Zeugen, welche dieser mit E-Mail vom 13.02.2018 getätigt habe. Diese widersprechen jedoch seinen Aussagen, die er nur wenige Stunden zuvor in der mündlichen Verhandlung vor Gericht getätigt habe. Der Beschwerdeführer könne nicht verstehen, warum die Kombilohnrichtlinie 2014 weniger als sechs Monate eine viel kleinere Zielgruppe als danach fördere. Dadurch stehe beim Beschwerdeführer der Verdacht, die dem E-Mail vom 13.02.2018 angeschlossenen Richtlinien seien nicht korrekt und vollständig übermittelt worden. Für den Beschwerdeführer habe die Aussage des Zeugen bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht Priorität, wonach der Beschwerdeführer zur Zielgruppe des geförderten Personenkreises gehört habe. Die gesamte Misere habe nur den Grund, dass kein Antrag gestellt worden sei, was ein Versäumnis der belangten Behörde sei.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2016 einen Antrag auf Zuerkennung einer Geld- und Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung.

 

Dem Beschwerdeführer gebührt ab 17.11.2016 Arbeitslosengeld im Ausmaß von 30 Wochen.

 

Die Beschwerde vom 15.03.2017 richtet sich nicht gegen die festgestellte Bezugsdauer, sondern gegen die Höhe des zuerkannten Arbeitslosengeldes.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen.

 

Die Beschwerde vom 15.03.2017 richtet sich, wie der Beschwerdeführer selbst festhält, nicht gegen die Dauer des festgestellten Anspruches auf Arbeitslosengeld, sondern gegen dessen Höhe. Diesbezüglich wird auf das gesonderte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur GZ W260 2165451-1 verwiesen.

 

Eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte aus Sicht des erkennenden Senates somit unterbleiben.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

 

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung lauten:

 

Anwartschaft

 

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

 

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

 

...

 

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

 

...

 

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

 

...

 

§ 18. (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

 

[...]

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

Der Beschwerdeführer beantragte am 17.11.2016 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim AMS. Die Anwartschaft ist demnach gemäß § 14 Abs. 2 erfüllt, wenn der Beschwerdeführer in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. In den 12 Monaten vor Antragsstellung war der Beschwerdeführer jedoch nur von 17.05.2016 bis 16.11.2016, somit 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 verlängert sich die Rahmenfrist jedoch um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland Notstandshilfe bezogen hat. Aufgrund der Verlängerung der Rahmenfrist und der Miteinbeziehung des vorhergehenden Dienstverhältnisses bei der Caritas von 14.04.2014 bis 13.10.2014 erfüllt der Beschwerdeführer somit die Anwartschaft und die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld im gegenständlichen Zeitraum.

 

Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erwarb der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 173 Wochen (15.01.2007-08.05.2009 845 Tage, 14.04.2014-13.10.2014 183 Tage, 17.05.2016- 16.11.2016 184 Tage). Er erfüllt somit die Voraussetzung gemäß § 18 Abs. 1 zweiter Satz, wonach das Arbeitslosengeld in der Dauer von 30 Wochen gewährt wird, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

 

Dementsprechend war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ab 17.11.2016 Arbeitslosengeld im Ausmaß von 30 Wochen gebührt.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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