B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §16 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2111054.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde vom 20.07.2017 von Fachoberinspektor XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes Salzburg, betreffend Versetzung in den Ruhestand:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 19.05.2015 seine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 mit ungemindertem Bezug. Der abweisende Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Zollamt Salzburg zurückverwiesen.
Mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 20.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer, über seinen Antrag vom 19.05.2015 in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Säumnisbeschwerde wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 08.08.2017 in elektronischer Kopie vorgelegt. Ein Anschluss der Verwaltungsakten erfolgte nicht. Es wurde daher davon ausgegangen, dass die belangte Behörde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen würde. Dies wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt.
Am 08.09.2017 entschied die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers, mit ungemindertem Ruhebezug und Ablauf des 60. Lebensjahres sowie einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren gemäß § 15 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden dahingehend, indem sie diesen zurückwies (Zl. BMF-00119711/033-PA-MI/2017). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde unter der Zahl W122 2184612-1 protokolliert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Zollamt Salzburg zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde am XXXX geboren.
Die Entscheidung der belangten Behörde vom 08.09.2017 über den Antrag des Beschwerdeführers erfolgte binnen einer Frist von 3 Monaten nach Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde.
Ein Säumnisverfahren wurde am Bundesverwaltungsgericht durch die Mitteilung der belangten Behörde über die Säumnisbeschwerde eingeleitet.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichter-zuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da das Verfahren einzustellen ist, hat die Angelegenheit durch Beschluss erledigt zu werden.
Zu A)
Gemäß § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Das Säumnisverfahren ist einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wurde.
Die Tatsache der Erlassung des begehrten Bescheides wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten und von diesem nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer beschränkte seine Ausführungen lediglich darauf, dass der begehrte Bescheid in der Form einer Zurückweisung erfolgte. Damit ist er dem Vorhalt des Entfalls der Beschwer im Säumnisverfahren nicht entgegengetreten.
Das Säumnisverfahren ist aufgrund des in der Nachfrist von drei Monaten erlassenen Bescheides der belangten Behörde einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage der Einstellung von Säumnisverfahren durch die Behörde und auch durch das Verwaltungsgericht ist hinreichend geklärt (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 15.12.2015, Ra 2015/22/0127).
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