BVwG W114 2195375-1

BVwGW114 2195375-126.9.2018

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2195375.1.00

 

Spruch:

W114 2195375-1/13E

 

Gekürzte Ausfertigung des am 11.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 10.04.2018, Zl. 15-1095090109/151770095, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

 

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

 

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch einen hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

 

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.

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